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Beschluss

22 U 27/18

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0711.22U27.18.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 165/17 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 165/17 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen. I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 2017 auf der Klingelhöferstraße in Berlin, wo das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Typ VW, amtliches Kennzeichen ... zunächst auf der mittleren von drei Fahrspuren in südlicher Richtung fuhr, dann in etwa auf Höhe der Hausnummer 8 auf die rechte Fahrspur wechselte und dort mit dem ebenfalls in südlicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug des Klägers, Typ BMW, amtliches Kennzeichen ... seitlich kollidierte, wobei am Fahrzeug des Klägers Schäden auf der linken Seite, genauer, an den Türen, dem Außenspiegelgehäuse, der hinteren Seitenwand, dem Hinterrad, der hinteren Stoßfängerverkleidung und der Schwellerverkleidung entstanden. Der Kläger hat neben vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro erstinstanzlich zuletzt den fiktiv berechneten Reparaturschaden laut Gutachten des Sachverständigen ... (Anlage SSK 2) in Höhe von 8.431,63 Euro netto (ohne Positionen Nr. 5118633 und 9936529), eine Kostenpauschale von 25,- Euro, einen Wertminderungsbetrag von 500,- Euro sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.105,81 Euro verlangt. Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2018 - 43 O 165/17 - (dem Klägervertreter zugestellt am 26. April 2018) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zum Schaden sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Nachdem sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 12. April 2017 (Anlage B 1) ergebe, dass das klägerische Fahrzeug am 30. März 2017 einen nicht reparierten Altschaden am linken Seitenteil aufgewiesen habe, welchen der Sachverständige ... in seinem Gutachten nicht berücksichtigt habe, sei nicht dargelegt, dass die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 24. Mai 2017 zurückzuführen seien. Zudem sei nicht auszuschließen, dass von einem Totalschaden auszugehen sei. Mit der hiergegen am 25. Mai 2018 eingelegten Berufung begehrt der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von insgesamt 8.776,- Euro, wobei er nunmehr anstelle fiktiver Reparaturkosten die Differenz zwischen dem gutachterlich am 31. Mai 2017 festgestellten Wiederbeschaffungswert von 19.500,- Euro brutto und dem Restwert von 11.850,- Euro brutto, mithin einen Betrag in Höhe von 7.650,- Euro sowie Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von 1.106,- Euro, eine Kostenpauschale in Höhe von 20,- Euro, Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.105,81 Euro und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 Euro begehrt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat wird die Berufung gleichwohl durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO). Die Erteilung des Hinweises und die Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht schlüssig vorgetragen sei. Der Kläger als Geschädigter trägt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, juris Rdn. 37). a) Der Kläger berechnet den behaupteten Schaden mit seiner Berufungsbegründung nur noch auf der Basis eines Totalschadens. Insoweit lässt sich aber nicht feststellen, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Totalschadensabrechnung zulässig ist, vorliegen. Im Rahmen des Ersatzes in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (Senat, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, juris Rdn. 37). Voraussetzung ist einerseits, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten, andererseits hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand (Senat, a.a.O.). Unstreitig wies das Klägerfahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall im hier (erneut) betroffenen Bereich den nicht reparierten Altschaden "Das linke Seitenteil ist zerschrammt. Allgemeine Lack- und Gebrauchsschäden” (vgl. Gutachten des Sachverständigen ... vom 12. April 2017, Anlage B 1) und gleichzeitig "Schrammen am hinteren Seitenteil des Stoßfängers in der Höhe des Hinterrades” (vgl. Berufungsbegründungsschrift vom 25. Mai 2018, dort S. 2, Bl. 118 d.A.) auf. Dem vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen vom 31. Mai 2017 lässt sich zu "Vorschäden” nur entnehmen, es handle sich um "Motorhaube deformiert, Stoßfängerverkleidung vorn verschrammt und deformiert, Kennzeichen vorn verbeult und lose”. Damit sind die Altschäden von den nunmehr gellend gemachten Schäden - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht hinreichend technisch und rechnerisch abgegrenzt, so dass nicht feststellbar ist, in welchem Umfang die nunmehr geltend gemachten Schäden ursächlich auf dem hier streitgegenständliche Unfallereignis vom 24. Mai 2017 beruhen. Wenn ein Fahrzeug aber - wie hier - Vorschäden aufweist, muss der Geschädigte deren Umfang und gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil ohne genaue Kenntnis über den Vorschaden der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht hinreichend bestimmt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - I-1 U 31/16 -, juris Rdn. 28). Hier ist unklar, welche Schäden durch den streitigen Unfall verursacht wurden, so dass nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt wurde, dass der behauptete Wiederbeschaffungswert sachlich zutrifft. Das Gutachten des Sachverständigen ... ist zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts und der Wertminderung untauglich, da dieses Gutachten den Altschaden unberücksichtigt lässt. Der Sachverständige ... hat bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes "eventuell vorhandene Vorschäden” berücksichtigt (S. 5 des Gutachtens vom 31. Mai 2017, Anlage ssk 2), jedoch ist der Altschaden im hier erneut unfallgeschädigten Bereich (verschrammtes linkes Seitenteil) nicht unter "Vorschäden” aufgeführt. Im vorliegenden Fall lässt sich damit zumindest nicht ausschließen, dass die im Gutachten des Sachverständigen ... vom 31. Mai 2017 (Anlage ssk 2) mit 9.004,83 Euro netto bezifferten Reparaturkosten den wahren Wiederbeschaffungswert von möglicherweise deutlich weniger als 19.500,- Euro brutto übersteigen. Da der genaue Umfang der nicht reparierten Vorschäden offen ist, kann nicht festgestellt werden, ob der von dem Kläger angenommene Wiederbeschaffungswert zutreffend ist (s. dazu Senat, Urteil vom 25. Januar 2016 - 22 U 4/14 -, juris Rn. 23). Dem Mindestschaden entspricht bei - wie hier - ungeklärter Grundlage der Berechnung (möglicherweise niedrigere Reparaturkosten oder möglicherweise niedrigerer Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand, da insoweit keine ausreichenden tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorliegen (Senat, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, juris Rdn. 37). b) Umgekehrt lässt sich hier - unabhängig von der Frage, ob dies noch gelten gemacht werden könnte, nachdem die Schadensberechnung mit der Berufungsbegründung ausschließlich auf Totalschadensbasis erfolgt - aber auch nicht hinreichend feststellen, ob der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, so dass auch eine (fiktive) Ersatzleistung für einzelne Reparaturmaßnahmen auch im Wege der Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt. Da der genaue Umfang der nicht reparierten Vorschäden offen ist (s.o.), kann weder festgestellt werden, ob der von dem Kläger dargelegte Reparaturaufwand, noch ob der angenommene Wiederbeschaffungswert zutreffend sind (s. dazu Senat, Urteil vom 25. Januar 2016 - 22 U 4/15 -, juris Rn. 23). 3. Dem Kläger steht - unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation - kein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Gutachterkosten in Höhe von 1.105,81 Euro zu. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Erstattung der Begutachtungskosten als mit dem Schaden unmittelbar verbundener und auszugleichender Vermögensnachteil (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - VI ZR 133/11 -, juris Rdn. 13). 4. Auch der Ansatz einer Unkostenpauschale von 20,- Euro als mittelbar verursachter Schaden oder der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten kommen mangels Hauptanspruchs nicht in Betracht. Zinsansprüche sind dementsprechend ebenfalls unbegründet. III. Ausführungen zum erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Nutzungsausfall sind nicht veranlasst. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich des Nutzungsausfalls für 14 Tage in Höhe von insgesamt 1.106,- Euro verliert mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß § 524 Abs. 4 ZPO analog ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03. November 2016 - III ZR 84/15 -, juris Rdn. 15). IV. Es wird angeregt, dass der Kläger angesichts der oben stehenden Erwägungen die Fortführung der Berufung überdenkt. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigt sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr (KV-Nr. 1222 zum GKG).