Beschluss
25 W 5/12
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0207.25W5.12.0A
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Leitsätze
1. Legt ein Notar in einem Antragsverfahren Beschwerde ein, ohne den Namen des Beschwerdeführers anzugeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt.(Rn.9)
2. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer ausländischen Rechtsträgergesellschaft ist von deren Geschäftsführern zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 22. November 2011 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt ein Notar in einem Antragsverfahren Beschwerde ein, ohne den Namen des Beschwerdeführers anzugeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt.(Rn.9) 2. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer ausländischen Rechtsträgergesellschaft ist von deren Geschäftsführern zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 22. November 2011 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgesetzt. A. Mit Schreiben vom 07. November 2011 meldete der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer H… der Beteiligten Magister (FH) … K… als weiteren, zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen befugten Geschäftsführer beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 21. November 2011 mit, dass der Eintragung entgegen stehe, dass die vom neu bestellten Geschäftsführer gemäß § 13g Abs. 5 HGB i.V.m. §§ 39, Abs. 3, 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG abzugebende Erklärung noch fehle. Gegen diese ihr am 21. November 2011 zugegangene Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2011, beim Amtsgericht Charlottenburg am selben Tage per EGVP-Datei eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte sei eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien. Beim Amtsgericht Charlottenburg sei lediglich die deutsche Zweigniederlassung eingetragen. Der zusätzliche Geschäftsführer sei dem Registergericht nur deshalb mitgeteilt worden, weil der im österreichischen Handelsregister verlautbarte Wechsel in der Geschäftsführung auch im deutschen Handelsregister erkennbar sein solle. Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2012 trug der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten ergänzend vor, § 13g Abs. 5 HGB meine den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung, nicht aber den Geschäftsführer der ausländischen Hauptniederlassung. Letzterer könne im EU-Raum handeln, ohne dass geprüft werden dürfte, ob er in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen einer der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG aufgeführten Straftaten verurteilt worden sei. Diese rechtliche Befugnis könne nicht dadurch entfallen, dass die ausländische Muttergesellschaft eine Zweigniederlassung in Deutschland eintragen lasse. Die Mitteilung der Bestellung weiterer Geschäftsführer für die ausländische Hauptniederlassung an das deutsche Handelsregister habe lediglich deklaratorischen Charakter. Wenn der Geschäftsführer einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft mangels Kenntnissen der dortigen Notare einen deutschen Notar aufsuchen müsse, um die ordnungsgemäße Anmeldung vornehmen zu können, sei dies aber eine unzulässige Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG jedoch vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22). Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Zwar hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten oder im eigenen Namen als die ausländische Urkunde per EGVP-Datei beim Registergericht einreichender Notar einlegt. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier also auch für den Beteiligten. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Sie ist die deutsche Zweigniederlassung einer österreichischen Rechtsträgergesellschaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweigniederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Denn sie wird durch das vom Registergericht erforderte Verfahren der Anmeldung und Eintragung des neuen weiteren Geschäftsführers in das Handelsregister in ihren Rechten nachhaltig beeinträchtigt. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auszugehen ist bei der Beurteilung im hier vorliegenden Fall von der österreichischen Rechtsträgergesellschaft, der H… & M… GmbH, bei der es sich gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Damit sind die §§ 13d, 13e und 13g HGB im vorliegenden Fall maßgebend. Diese dienen der Umsetzung der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 22.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, aber dem Recht des anderen Staates unterliegen, der sog. Zweigniederlassungsrichtlinie (Hirte/Bücker/Mankowski/ Knöfel, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006, § 13 Rn. 8) und sind im Zusammenhang mit einander zu lesen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz, HGB, 2. Aufl. 2008, § 13g Rn. 4). Besonders zu beachten für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sondervorschrift des § 13g HGB ((Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 322). Nach § 13g Abs. 5 HGB ist von den Geschäftsführern der ausländischen Rechtsträgergesellschaft jede Änderung in der Person der Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG anzumelden (MünchKommHGB/Krafka, 3. Aufl. 2010, § 13g Rn. 9; Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, a.a.O. noch zu § 13g Abs. 6 HGB a.F. vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008) und durch Urkunden gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen (MünchKommHGB/Krafka, a.a.O.; Hirte/Bücker/ Mankowski/Knöfel, a.a.O.). Außer den sonstigen persönlichen Angaben zu den Organmitgliedern ist ferner eine Erklärung zu etwaigen Bestellungshindernissen entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG erforderlich (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Diese im Vergleich zur früheren Rechtslage deutliche Erschwernis bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträgergesellschaften zielt an sich auf „Scheinauslandsgesellschaften“ (BT-Drucks. 16/6140, S. 49 f.), trifft aber in gleichem Maße die Organmitglieder etablierter und im Ausland aktiver Gesellschaften und wird dort – wie auch aus der Beschwerdebegründung ersichtlich – auf großes Unverständnis und erheblichen Unwillen stoßen (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Sie wird aber nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers durch die nunmehr ausdrückliche Möglichkeit der diesbezüglichen Belehrung auch durch einen ausländischen Notar oder einen Konsularbeamten (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG) abgemildert (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.), so dass das Aufsuchen eines deutschen Notars nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat das Registergericht in der angefochtenen Zwischenverfügung einen Erklärungstext vorgegeben, über den der neu bestellte Geschäftsführer durch einen ausländischen Notar oder durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs- oder einen Konsularbeamten problemlos aufgeklärt werden und die entsprechende Erklärung gegenüber dem Handelsregister problemlos abgeben kann. Unterlässt der neu berufene Geschäftsführer die Abgabe der entsprechenden Erklärung, kann er nicht in das Handelsregister des Registergerichts am Sitz der Zweigniederlassung eingetragen werden. Die von der Beteiligten angesprochene Amtslöschung der Zweigniederlassung ist nicht notwendig, da noch weitere - in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene - Geschäftsführer zu deren Vertretung ermächtigt sind. Nach alledem hat sich das Registergericht mit seiner von der Beteiligten angegriffenen Zwischenverfügung am für die deutsche Zweigniederlassung der österreichischen Rechtsträgergesellschaft nach Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien in deutsches Recht geltenden Recht orientiert und der Beteiligten eine korrekte Auflage gemacht. Die Beschwerde ist nach alledem kein Erfolg beschieden. C. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 HS 1 KostO.