Urteil
5 U 104/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Herstellerhaftung wegen Einsatzes von unzulässiger Abschalteinrichtung kann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründet sein.
• Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1a BGB, wenn sie frist- und formgerecht ist und Gegenstand und Grund des Anspruchs hinreichend darlegt (§ 608 Abs.2 ZPO).
• Bei Rückabwicklung aus sittenwidriger Schädigung ist eine Nutzungsentschädigung nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene km /(Gesamtlaufleistung - km bei Kauf) abzuziehen.
• Ein Anspruch aus § 852 BGB setzt darlegbare Vermögensverschiebungen zugunsten des Beklagten voraus; bloße Vermutung über erlangte Händlermargen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen sittenwidriger Abschalteinrichtung; Hemmung der Verjährung durch wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage • Herstellerhaftung wegen Einsatzes von unzulässiger Abschalteinrichtung kann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründet sein. • Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1a BGB, wenn sie frist- und formgerecht ist und Gegenstand und Grund des Anspruchs hinreichend darlegt (§ 608 Abs.2 ZPO). • Bei Rückabwicklung aus sittenwidriger Schädigung ist eine Nutzungsentschädigung nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene km /(Gesamtlaufleistung - km bei Kauf) abzuziehen. • Ein Anspruch aus § 852 BGB setzt darlegbare Vermögensverschiebungen zugunsten des Beklagten voraus; bloße Vermutung über erlangte Händlermargen genügt nicht. Der Kläger kaufte 2013 einen Audi Q5 (EA 189 Dieselmotor). Später wurde bekannt, dass die Motorsoftware eine Prüfstandserkennung und zwei Abgasrückführungsmodi enthielt, wodurch im Prüfstand gesetzliche Grenzwerte eingehalten, im Realbetrieb aber höhere Stickoxidwerte abgegeben wurden. Das KBA forderte 2015 die Entfernung der beanstandeten Software; ein Update wurde aufgespielt. Der Kläger meldete 2018 Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an und reichte 2020 Klage auf Rückabwicklung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ein. Das Landgericht wies die Klage als verjährt ab; das OLG Köln änderte teilweise zu Gunsten des Klägers ab und sprach ihm Schadensersatz gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu. • Die Beklagte haftet dem Grunde nach gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Sie hat systematisch und bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt, die in Kenntnis der Risiken für Umwelt und Fahrzeugverkehr erfolgte. • Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Die Entscheidung zur Verwendung der Software erfolgte als konzernstrategische Maßnahme; trotz sekundärer Darlegungslast konnte die Beklagte keine Entlastung liefern, sodass auf Kenntnis und Billigung der verantwortlichen Organe geschlossen wurde. • Schaden und Anspruchsfolge: Der Kläger kann Rückabwicklung verlangen; der zu erstattende Betrag errechnet sich aus dem Bruttokaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung (Ermittlung der Laufleistungsschätzung auf 300.000 km wie vom BGH gebilligt; Nutzungsentschädigung 14.855,86 €; Restanspruch 35.127,14 €). • Verjährung: Deliktische Ansprüche unterliegen der dreijährigen Frist (§§ 195,199 BGB). Kenntnis des Anspruchsgrundes erlangte der Kläger spätestens 2016 durch ein Schreiben der Beklagten; Verjährung wurde jedoch durch die wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.1a BGB, § 608 Abs.2 ZPO). • Wirksamkeit der Anmeldung: Die Anmeldung vom 14.12.2018 war frist- und formgerecht und enthielt hinreichende Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs; eine FIN war nicht erforderlich, um die Hemmung auszulösen. • Kein Anspruch aus § 852 BGB: Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte einen Vermögensvorteil in der behaupteten Höhe erlangt hat; die Behauptung, die Beklagte habe Händlermargen erhalten, wurde nicht substanziiert. • Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen: Der Kläger machte kein wirksames vorgerichtliches Angebot zur Übergabe/Übereignung des Fahrzeugs; die Berechnung der Nutzungsentschädigung war bis zuletzt zu gering, sodass kein wörtliches Angebot erfolgte. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat den Kläger zur Zahlung von 35.127,14 € nebst Zinsen ab 24.11.2020 gegen Übergabe und Übereignung des Audi verurteilt; insoweit ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, insbesondere mangels Darlegung eines Anspruchs aus § 852 BGB und mangels Annahmeverzuges. Die Verjährungseinrede greift nicht, da die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Verjährung wirksam gehemmt hat; deshalb war der Anspruch noch durchsetzbar. Die Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden von Gericht angeordnet, die Revision wurde zugelassen.