Beschluss
1 Ws 232/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0710.1WS232.13.0A
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Leitsätze
1. Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Eröffnung des Hauptverfahrens (im Sicherungsverfahren) vor einem Gericht niederer Ordnung.(Rn.26)
2. Fall der unmittelbaren Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vor einer landgerichtlichen Strafkammer höherer Ordnung (Schwurgerichtskammer) als derjenigen, die den angefochtenen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 25.04.2013 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 28.03.2013 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen wird, dass dem Beschuldigten auch die tateinheitliche rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB zur Last gelegt und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera - große Strafkammer als Schwurgericht - eröffnet wird.
2. Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Eröffnung des Hauptverfahrens (im Sicherungsverfahren) vor einem Gericht niederer Ordnung.(Rn.26) 2. Fall der unmittelbaren Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vor einer landgerichtlichen Strafkammer höherer Ordnung (Schwurgerichtskammer) als derjenigen, die den angefochtenen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.(Rn.29) 1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 25.04.2013 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 28.03.2013 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen wird, dass dem Beschuldigten auch die tateinheitliche rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB zur Last gelegt und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera - große Strafkammer als Schwurgericht - eröffnet wird. 2. Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Antragsschrift vom 28.03.2013, beim Landgericht Gera eingegangen am 03.04.2013, hat die Staatsanwaltschaft Gera dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zustand der Schuldunfähigkeit einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einer gefährlichen Körperverletzung verübt zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 21.02.2011 gegen 01.55 Uhr im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK um 03.30 Uhr: 1,43 Promille) mit einem dunkelblauen und unbeleuchteten PKW Fiat Punto in Suizidabsicht die Bundesautobahn 4 zwischen Jena-Zentrum und Stadtroda auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn in Richtung Frankfurt/Main entgegen der Fahrtrichtung als sog. Geisterfahrer befahren zu haben. Nach einer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zurückgelegten Fahrtstrecke von etwa 4,2 km soll der Beschuldigte bei Kilometer 165,6 auf der rechten Fahrspur mit dem von dem Geschädigten K. gefahrenen und mit Gefahrgut (giftiger Flugasche) beladenen Sattelzug kollidiert sein. Dabei soll der Geschädigte leicht verletzt worden und ein erheblicher Sachschaden in Höhe von mehr als 100.000,- € entstanden sein. Die mit der Antragsschrift allein beantragte Maßregel ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB. Der Antragsschrift liegt das von der Staatsanwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. L. vom 13.09.2011 zugrunde, das dem Beschuldigten aufgrund einer Polytoxikomanie, einer ängstlich gefärbten Depressivität und eines komplizierten Rausches zum Tatzeitpunkt eine seine Schuldfähigkeit ausschließende krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB attestiert hat. Der Beschuldigte hat im Übrigen im Laufe des Verfahrens seit 2011 Belege über den Antritt und die erfolgreiche Beendigung einer ambulanten psychologischen Therapie und einer Suchttherapie sowie Testergebnisse zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz seit der Tat vorgelegt. Ausweislich der Verfügung vom 21.03.2013 hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur deshalb nicht (auch) als schuldlos begangenen versuchten - heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen - Mord bewertet, weil sie aufgrund eines möglicherweise zum Unfallzeitpunkt in Betrieb gewesenen Blinklichts an dem PKW Fiat Punto „in dubio pro reo“ von einem strafbefreienden Rücktritt des Beschuldigten i.S.d. § 24 StGB ausgegangen ist. Das Landgericht Gera hat mit Beschluss vom 25.04.2013 die Antragsschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren mangels besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung der Sache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Jena eröffnet. Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Gera am 29.04.2013 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 06.05.2013 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der sie die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht - Strafkammer - Gera erstrebt und der die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 04.06.2013 beigetreten ist. II. Die nach §§ 414 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Landgericht Gera - und zwar vor der nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GVG zuständigen Schwurgerichtskammer - zu eröffnen. 1. Die gerichtliche Zuständigkeit für das auf die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung abzielende Sicherungsverfahren gegen einen schuld- oder verhandlungsunfähigen Beschuldigten nach §§ 413 ff. StPO richtet sich nach § 414 Abs. 1 StPO nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 24, 74 GVG. Dabei ist innerhalb des Landgerichts dieselbe generelle oder spezielle Zuständigkeit zu beachten, wie sie bei Vorhandensein der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit gegeben wäre (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 414 Rn. 15 m.w.N.). Fällt also die Anlasstat unter den Katalog des § 74 Abs. 2 GVG, ist die Schwurgerichtskammer und nicht die allgemeine Strafkammer zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 414 Rn. 8; KK-Diemer, a.a.O., § 74 GVG, Rn. 2, jeweils m.w.N.), wobei die nur versuchte der vollendeten Katalogtat gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 74 GVG Rn. 5 m.w.N.). 2. Nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens ist der Beschuldigte hinreichend verdächtig, im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrig den objektiven und subjektiven Tatbestand eines versuchten Tötungsdelikts verwirklicht zu haben, das - auch wenn Mordmerkmale tatsächlich nicht vorliegen sollten - jedenfalls als versuchter Totschlag nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB anzusehen ist und nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GVG die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer des Landgerichts begründet. a) Ausschlaggebend für diese Bewertung ist, dass der Beschuldigte - wie in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 21.03.2013 zutreffend ausgeführt ist - nach vorläufiger Einschätzung aufgrund des Ermittlungsverfahrens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte hat nach den Ermittlungen nachts mit einem dunkel lackierten, unbeleuchteten PKW eine Autobahn bewusst und in Selbsttötungsabsicht entgegen der Fahrtrichtung auf der rechten Fahrspur befahren, auf der wegen des Rechtsfahrgebots eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass ihm Fahrzeuge, insbesondere LKW, entgegenkommen und es zu der von ihm zur Verwirklichung seines Suizidvorhabens offenbar gewünschten (Frontal-)Kollision kommen würde. Unter diesen Tatumständen bestand für die mit einem aus der Dunkelheit plötzlich auftauchenden „Geisterfahrer“ nicht rechnenden Fahrer entgegenkommender Fahrzeuge keine Möglichkeit mehr, einen Unfall zu vermeiden. Auch hätte - je nach Verkehrssituation - insbesondere bei einer Kollision des vom Beschuldigten gesteuerten PKW mit einem auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden LKW eine unabsehbare Zahl weiterer Verkehrsteilnehmer in anderen Fahrzeugen verletzt oder getötet werden können. Bei dieser Sachlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, der nach Angaben des Geschädigten K. diesem ohne Licht und geradlinig auf ihn zufahrend, d.h. ohne erkennbare Ausweichlenkbewegung, entgegengekommen sein soll, die Verletzung und auch Tötung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen hat, zumal er den mit Abblendlicht fahrenden entgegenkommenden Sattelzug seinerseits bereits von Weitem gesehen haben dürfte. b) Hinreichende Anhaltspunkte für einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB sind nach Auffassung des Senats allein aufgrund des Akteninhalts nicht erkennbar. aa) § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB normiert einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Strafaufhebungsgründe sind in der Person des Täters liegende und während oder erst nach der Tat eintretende Umstände, die zu dessen persönlicher Straflosigkeit führen, obwohl Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und - jedenfalls im Regelfall und anders als hier - auch Schuld gegeben sind (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., vor § 32 Rn. 17). Der nach den bisherigen Ermittlungen im vorliegenden Fall tatbestandlich und rechtswidrig (aber nicht schuldhaft) verwirklichte versuchte Totschlag bliebe also nur dann als die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GVG begründendes Anlassdelikt im Sicherungsverfahren außer Betracht, wenn insoweit bereits aufgrund des Ergebnisses des vorbereitenden Verfahrens von einem wirksamen Rücktritt des Beschuldigten vom Versuch auszugehen wäre. bb) Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, ist dieser nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nur dann straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht (hat), die Vollendung zu verhindern. Ausweislich der Angaben des Geschädigten K. und den von der Polizei zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen ist der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, also die Tötung eines anderen Menschen, nicht durch Zutun des Beschuldigten verhindert worden, der sich im Übrigen - außer an seine Selbsttötungsabsicht - nicht mehr an das Geschehen erinnern kann. Vielmehr ist es nach bisherigen Erkenntnissen allein deshalb nicht zu einem Frontalzusammenstoß zwischen dem Sattelzug und dem geradeaus auf diesen zufahrenden unbeleuchteten PKW des Beschuldigten gekommen, weil der Geschädigte dem plötzlich im Scheinwerferkegel des LKW auftauchenden PKW durch eine Lenkbewegung nach links auswich, hierdurch aber nicht verhindern konnte, dass beide Fahrzeuge miteinander überlappend im Beifahrerbereich kollidierten und in der Folge der Sattelzug über die mittlere und die rechte Fahrspur schleudernd nach rechts von der Fahrbahn abkam, auf die rechte Böschung geriet und dort zur Seite kippte. Soweit die Staatsanwaltschaft Gera ihre Annahme, dass aufgrund des Zweifelsgrundsatzes von einem freiwilligen und ernsthaften Bemühen des Beschuldigten auszugehen sei, die Vollendung zu verhindern, allein auf das Ergebnis des kriminaltechnischen Gutachtens vom 26.05.2011 gestützt hat, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich im sichergestellten linken Scheinwerfer des PKW des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt drei funktionstüchtige Lampen, eine sog. H4-Lampe (für Abblend- und Fernlicht), eine Standlichtlampe und eine orangefarbene Blinklichtlampe, befunden haben. Aussagen zum Betriebszustand der H4-Lampe und der Standlichtlampe zum Unfallzeitpunkt konnten von den kriminaltechnischen Sachverständigen nicht getroffen werden. Es konnte lediglich eine sehr starke Verformung des Wolframfadens der Blinklichtlampe festgestellt werden. Zur Ursache ist in dem Gutachten ausgeführt: „Derartige Verformungen treten auf, wenn auf die heiße, leuchtende Wendel Kräfte einwirken, die größer sind, als die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte. Eine Blinkfunktion zum Zeitpunkt des Anstoßes kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden.“ (Hervorhebung durch den Senat) Hieraus hat die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ geschlossen, dass der Beschuldigte den (linken) Blinker vor der Kollision bewusst und freiwillig in dem Bemühen betätigt hat, einen Frontalzusammenstoß mit dem Sattelzug zu verhindern, wobei es unerheblich sei, dass er insoweit nicht die sicherste bzw. optimale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung gewählt habe. Dies ist eine Überspannung des Zweifelsgrundsatzes. Der Zweifelsgrundsatz bedeutet nicht, dass von der dem Beschuldigten (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr sind Unterstellungen zugunsten des Beschuldigten nur soweit rechtsfehlerfrei und zulässig, als ihnen reale Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen (vgl. BGH NStZ 2009, 630). Aus dem Inhalt des kriminaltechnischen Gutachtens könnte allenfalls zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass der - von dem Geschädigten im Übrigen nicht wahrgenommene - linke Blinker seines PKW zum Zeitpunkt der Kollision in Betrieb gewesen ist. Dagegen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die weitergehenden Folgerungen der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte den Blinker auch bewusst - und nicht etwa versehentlich und damit unfreiwillig - in dem ernsthaften Bemühen betätigt hat, einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern, worauf dieser sich mangels Erinnerung an das Geschehen im Übrigen auch gar nicht berufen hat. Vielmehr sprechen umgekehrt Anhaltspunkte gegen die Annahme, der Beschuldigte habe - unterstellt, er hätte den linken Blinker überhaupt bewusst gesetzt - ihm entgegen kommende Fahrzeugführer ernsthaft auf sich aufmerksam machen und dadurch eine Kollision verhindern wollen. Ein ernsthaftes Verhinderungsbemühen setzt nämlich voraus, dass der Täter Alles tut, was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung geeignet und erforderlich ist, und sich dabei von einem eigenen Rettungswillen leiten lässt. Nur dann, wenn er das ihm möglich und aussichtsreich Erscheinende tut, scheitert der Rücktritt nicht daran, dass er objektiv noch mehr hätte tun können (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 71 und 71 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass der PKW des Beschuldigten nach den Angaben des Geschädigten und den zum Unfallhergang gemachten polizeilichen Feststellungen dem Sattelzug schnurgerade auf der rechten Fahrspur fahrend unbeleuchtet entgegen gekommen ist, obwohl dem Beschuldigten ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder vom Tatort eine mindestens fahrspurbreite rechte Standspur zum Ausweichen und ggf. Anhalten seines PKW zur Verfügung gestanden hätte, dieser über ein funktionsfähiges Abblend- und Fernlicht verfügte, mit dem der Beschuldigte ohne weiteres hätte aufblenden können und schließlich ein linkes Blinklicht von einem entgegen kommenden Fahrzeugführer bei Dunkelheit leicht als Gefahrensignal missachtet werden kann, weil er es irrtümlich einem auf der Standspur anhaltenden Fahrzeug zuordnet, ist von einem ernsthaften Verhinderungsbemühen des Beschuldigten nicht auszugehen. Denn er hat gerade diejenigen Maßnahmen zur Verringerung der Kollisionsgefahr unterlassen, deren Ergreifung sich jedem anderen „Geisterfahrer“ auch in beeinträchtigtem psychischem Zustand sofort aufgedrängt hätte. Bei dieser Sachlage und in Ermangelung entgegenstehender Erkenntnisse zum Vorstellungsbild des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt wäre auch ein bewusstes Setzen des linken Blinkers allenfalls ein glücksspielartiges Kokettieren mit der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, dadurch von entgegenkommenden Fahrzeugführern noch rechtzeitig gesehen zu werden. 3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt des Beschuldigten nach § 24 Abs. 1 StGB ist Anlassdelikt für das Sicherungsverfahren (weiterhin) ein versuchtes Tötungsdelikt, das jedenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer begründet. Dieser rechtlichen Würdigung der vom Beschuldigten begangenen Tat steht nicht entgegen, dass die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 28.03.2013 - ungeachtet des in der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich mitgeteilten bedingten Tötungsvorsatzes - nicht (auch) auf versuchten Totschlag oder Mord, sondern nur auf andere Straftatbestände gestützt ist. Denn das mit der Eröffnungsentscheidung befasste Gericht ist, wie sich aus §§ 414 Abs. 1 und 2, 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO ergibt, nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene (vorläufige) rechtliche Würdigung in der Antragsschrift gebunden. 4. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch den Beschwerdesenat, der nach § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsschrift vom 28.03.2013 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zuzulassen, dass dem Beschuldigten auch die tateinheitliche rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags zur Last gelegt wird, und das Hauptverfahren vor der zuständigen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gera zu eröffnen. a) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil die erstinstanzlich mit der Eröffnungsentscheidung befasste allgemeine Strafkammer ihrerseits zu keiner unmittelbaren Eröffnung des Verfahrens vor der Schwurgerichtskammer, sondern nur zu einer Vorlage nach §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO an diese befugt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht gegen eine die Eröffnung des Hauptverfahrens in Gänze ablehnende Entscheidung nach § 210 Abs. 2 1. Alt. StPO. Vielmehr wendet sich die Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO (nur) dagegen, dass die von ihr für zuständig gehaltene und angerufene allgemeine Strafkammer das Hauptverfahren nicht vor sich, sondern vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet hat. Ob das Beschwerdegericht auch auf ein solches Rechtsmittel hin die angeklagte Tat in ihrer Gesamtheit einschließlich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Anträge der Staatsanwaltschaft umfassend prüfen darf bzw. muss (so BayObLG NJW 1987, 511; OLG Köln NJW 1970, 260; KK-Schneider, a.a.O., § 210 Rn. 10; LR-Rieß, StPO, 25. Aufl., § 210 Rn. 22; Meyer-Goßner, a.a.O., § 210 Rn. 2 jeweils m.w.N.) - und in der Folge die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem zuständigen Gericht höherer Ordnung als beantragt anordnen kann - oder hierzu regelmäßig nicht befugt ist (so OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; KG Berlin NStZ-RR 2005, 26), muss vorliegend nicht entschieden werden (ebenfalls offen gelassen in: BGHSt 57, 165). Denn jedenfalls bedarf es dann einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht, wenn ohne eine solche die mit der sofortigen Beschwerde nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO gerade zur Überprüfung gestellte Frage der Zuständigkeit des Gerichts niedrigerer Ordnung nicht abschließend beantwortet werden könnte (so letztlich auch: KG Berlin, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Ob eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG mangels besonderer Bedeutung des Falles gegeben wäre - was die Strafkammer angenommen hat und wogegen sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel wendet -, ist nämlich entscheidungsunerheblich, wenn eine Zuständigkeit des Amtsgerichts bereits nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nach § 74 Abs. 2 GVG begründet ist. Deshalb muss das Beschwerdegericht, um die aufgeworfene Zuständigkeitsfrage klären zu können, letzteres überprüfen. b) Führt diese Prüfung - wie hier - zu der eindeutigen Zuständigkeit einer landgerichtlichen Strafkammer höherer Ordnung als derjenigen, die den angefochtenen Eröffnungsbeschluss erlassen hat (vgl. § 209a Nr. 1 StPO), wäre jede andere Entscheidung als die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zuständigen Strafkammer durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weder ausreichend noch sachgerecht. Im Verhältnis zum Oberlandesgericht (Strafsenat) ist die Schwurgerichtskammer kein Gericht „höherer Ordnung“ i.S.d. §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO, deren Regelungen damit einer Eröffnungsentscheidung durch den Beschwerdesenat auch nicht entgegen stehen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 2a; LR-Rieß, a.a.O., Rn. 22/23). Vielmehr hätte der Senat etwa auch über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die eine Übernahme ablehnende Entscheidung der Schwurgerichtskammer zu entscheiden. Hat allerdings bereits - auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - eine umfassende Prüfung durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht stattgefunden, sprechen sowohl sachliche als auch Praktikabilitätserwägungen für eine unmittelbare Eröffnung vor dem hiernach eindeutig sachlich zuständigen Spruchkörper des Landgerichts. Solche Erwägungen legen dagegen nicht nahe, dass der Beschwerdesenat zunächst das Hauptverfahren vor der (unzuständigen) allgemeinen Strafkammer eröffnet, die dann ihrerseits nach §§ 225a, 270 StPO verfahren können soll (so KK-Schneider, a.a.O. Rn. 11) - was allerdings wegen § 6a Satz 1 und 2 StPO nur auf ausdrückliche Zuständigkeitsrüge des Angeklagten hin möglich wäre, vgl. §§ 225a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 270 Satz 1 und 2 StPO. Das Gleiche gilt für die Überlegung, den Beschwerdesenat auf eine Vorlage der Sache an die zuständige Schwurgerichtskammer nach §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO zu beschränken. 5. Die Besetzungsentscheidung beruht auf § 76 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 1 GVG. 6. Da das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten, sondern deshalb eingelegt worden ist, um eine Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 17 m.w.N.).