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Beschluss

5 Ws 145/17, 5 Ws 145/17 - 161 AR 115/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0602.5WS145.17.0A
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Leitsätze
1. Der Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs für die nachträglich zu treffenden Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO), gilt auch, wenn eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. September 2000, 2 ARs 69/00, NStZ 2001, 110, juris Rn. 8).(Rn.6) 2. Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wenn eine Weiterverweisung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012, III-3 Ws 150/12, juris Rn. 11; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016, 2 Ws 403/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015, III-3 Ws 435/15, III-3 Ws 465/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013, 2 Ws 211/13, juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016, 22 Ws 84/16, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013, 2 Ws 167/12, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 1998, 1 AR 1344, 1374/98 - 5 Ws 651-652/98, juris Rn. 10).(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 aufgehoben. Das Kammergericht ist für die Sachentscheidung nicht zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs für die nachträglich zu treffenden Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO), gilt auch, wenn eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. September 2000, 2 ARs 69/00, NStZ 2001, 110, juris Rn. 8).(Rn.6) 2. Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wenn eine Weiterverweisung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012, III-3 Ws 150/12, juris Rn. 11; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016, 2 Ws 403/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015, III-3 Ws 435/15, III-3 Ws 465/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013, 2 Ws 211/13, juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016, 22 Ws 84/16, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013, 2 Ws 167/12, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 1998, 1 AR 1344, 1374/98 - 5 Ws 651-652/98, juris Rn. 10).(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 aufgehoben. Das Kammergericht ist für die Sachentscheidung nicht zuständig. I. Das Landgericht Berlin – (515 KLs) 81 Js 737/07 (14/07) – verurteilte den Beschwerdeführer am 14. August 2007 wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, dabei in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Ferner wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 22. August 2007 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 setzte das Landgericht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus, unterstellte dem Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers und wies ihn unter anderem an, jeden Kontakt zu verbotenen Drogen zu unterlassen. Der Beschluss ist seit dem 21. Januar 2015 rechtskräftig. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom 14. Dezember 2016 bis zum 1. Februar 2017 eine Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2016 – (293 Cs) 3022 Js 7361/16 (142/16) – in der Justizvollzugsanstalt N.-W. vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Sie hat (vorläufigen) Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin aufzuheben. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache selbst nicht treffen, weil er ebenfalls nicht zuständig ist. Nicht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, sondern die des Landgerichts Neuruppin wurde mit dem Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt N.-W. für alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Der in § 462a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungskammer gilt auch dann, wenn eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2000 – 2 ARs 69/00 –, juris Rn. 8). Bei Vollstreckungsbeginn der Ersatzfreiheitsstrafe war das Gericht mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dafür ausreichend ist, dass Tatsachen aktenkundig werden, die eine Widerrufsentscheidung rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 ARs 113/15 –, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 462a Rn. 11b). Solche Tatsachen waren hier – unter anderem – der Eingang des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2016 (293 Cs 142/16) sowie die Mitteilungen der Bewährungshelferin über Drogenrückfälle des Beschwerdeführers vom 15. März 2016 und vom 18. Mai 2016. Dem Senat ist eine Verweisung an die örtliche zuständige – nicht im Bezirk des Kammergerichts belegene – Strafvollstreckungskammer verwehrt, weil es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10 –, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 30. November 1998 – 5 Ws 651-652/98 –, juris Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 6). Die Sache wird daher über die Staatsanwaltschaft Berlin der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vorzulegen sein, die auch nach der vollständigen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig bleibt (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Eine Kostenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, vielmehr hat die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 3 Ws 150/12 –, juris Rn. 11; a. A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 2 Ws 403/16 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 Ws 435/15, 3 Ws 465/15 – juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013 – 2 Ws 211/13 – juris; KG a. a. O.). Hebt das Beschwerdegericht einen angegriffenen Beschluss auf und weist die Sache zurück, trifft es – wie bei einer entsprechenden Berufungs- oder Revisionsentscheidung – keine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, sondern überträgt diese dem neu mit der Sache befassten Gericht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2013 – 5 Ws 153/13 –, juris; Hilger in LR-StPO, 26. Auflage, § 473 Rn. 13; Huber, NStZ 1985, 18.). Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen eine Weiterverweisung mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich ist. Denn § 473 Abs. 1 StPO stellt auf den endgültigen Erfolg des Rechtsmittels ab, der bis zum Vorliegen der neuen Sachentscheidung ungewiss ist (vgl. Grieg in KK-StPO, 7. Auflage, § 473 Rn. 1; Hilger a. a. O., § 473 Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 7; Steinberger-Fraunhofer in SSW-StPO, 2. Auflage, § 473 Rn. 1). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Ziel seines Rechtsmittels, die Verhinderung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, bis zur Entscheidung der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer jedenfalls vorübergehend erreicht (so aber: OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – 22 Ws 84/16 –, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013 – 2 Ws 167/12 –, juris Rn. 10).