Beschluss
3 Ws 465/15
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0624.3WS465.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde vom 31. März 2015 wird die Verfügung des Vorsitzenden der 28. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 28. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 31. März 2015 wird die Verfügung des Vorsitzenden der 28. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 28. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt zurückverwiesen. Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat - jedenfalls vorläufig - auch in der Sache Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend durch die beantragte Akteneinsicht der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit oder der Wahrheitsgehalt ihrer etwaigen Zeugenaussagen beeinträchtigt werden könnten, und deshalb der Untersuchungszweck im Sinne des § 406 e Abs. 2 Satz 2 StPO gefährdet erscheint, sind nicht ersichtlich. Die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Verfügung des Vorsitzenden kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. Da es sich allerdings bei der Entscheidung nach § 406 e Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung handelt, und zwar auch hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, so dass die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war.