Beschluss
5 Ws 12/17 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0901.5WS12.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt.(Rn.10)
2. § 42 Abs. 1 StVollzG Bln enthält eine gegenüber § 11 Abs. 1 StVollzG engere gesetzliche Definition der Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles. Die bislang in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG definierte Ausführung ist nunmehr in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln geregelt. Die früheren Bestimmungen über den Urlaub nach § 13 Abs. 1 bis 3 StVollzG sind in diejenigen über den - nicht mehr auf eine konkrete Anzahl von Kalendertagen beschränkten - Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln übernommen worden. Betreffend den bisher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG geregelten Ausgang wird in § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln der Begleitausgang erstmals gesetzlich definiert.(Rn.60)
3. § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen vor und verknüpft diese mit dem Vollzugsziel. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes gegenüber § 11 Abs. 2 StVollzG ist damit nicht verbunden. Die unter der Geltung des StVollzG zur Auslegung und Anwendung der Flucht- und Missbrauchsgefahr entwickelten Grundsätze und die insoweit zur Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammern geltenden Maßstäbe sind auf die Rechtslage seit dem Inkrafttreten des StVollzG Bln übertragbar.(Rn.61)
4. Von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln werden nicht nur die bisher in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geregelten Ausführungen „aus wichtigem Anlass“, sondern auch die früher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG normierten Ausführungen erfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in Betracht kommen und Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG noch nicht gewährt werden können. Die zu §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.69)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. November 2016 hinsichtlich
a) der Entscheidung über den Antrag des Gefangenen, den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 9. Mai 2016 bezüglich der nicht vorgesehenen Zulassung zu Vollzugslockerungen und
b) der Streitwertfestsetzung
aufgehoben.
2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen.
5. Dem Gefangenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H. mit Wirkung vom 17. Januar 2017 gewährt.
6. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt.(Rn.10) 2. § 42 Abs. 1 StVollzG Bln enthält eine gegenüber § 11 Abs. 1 StVollzG engere gesetzliche Definition der Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles. Die bislang in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG definierte Ausführung ist nunmehr in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln geregelt. Die früheren Bestimmungen über den Urlaub nach § 13 Abs. 1 bis 3 StVollzG sind in diejenigen über den - nicht mehr auf eine konkrete Anzahl von Kalendertagen beschränkten - Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln übernommen worden. Betreffend den bisher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG geregelten Ausgang wird in § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln der Begleitausgang erstmals gesetzlich definiert.(Rn.60) 3. § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen vor und verknüpft diese mit dem Vollzugsziel. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes gegenüber § 11 Abs. 2 StVollzG ist damit nicht verbunden. Die unter der Geltung des StVollzG zur Auslegung und Anwendung der Flucht- und Missbrauchsgefahr entwickelten Grundsätze und die insoweit zur Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammern geltenden Maßstäbe sind auf die Rechtslage seit dem Inkrafttreten des StVollzG Bln übertragbar.(Rn.61) 4. Von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln werden nicht nur die bisher in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geregelten Ausführungen „aus wichtigem Anlass“, sondern auch die früher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG normierten Ausführungen erfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in Betracht kommen und Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG noch nicht gewährt werden können. Die zu §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.69) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. November 2016 hinsichtlich a) der Entscheidung über den Antrag des Gefangenen, den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 9. Mai 2016 bezüglich der nicht vorgesehenen Zulassung zu Vollzugslockerungen und b) der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen. 5. Dem Gefangenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H. mit Wirkung vom 17. Januar 2017 gewährt. 6. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Verurteilte verbüßt – seit dem 6. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt Tegel – eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2014, rechtskräftig seit dem 10. September 2014. Zuvor befand er sich seit dem 14. September 2013 in Untersuchungshaft. Fünfzehn Jahre der Freiheitsstrafe werden am 13. September 2028 (TE) verbüßt sein. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Gefangene in den Abendstunden des 14. September 2013 im Beisein eines Zeugen seine langjährige Lebensgefährtin in deren Wohnung durch zwei Schüsse, die er aus kurzer Entfernung aus seinem Revolver auf ihren Oberkörper abgab. Er hatte spätestens kurz vor der Tat endgültig erkannt, dass die Beziehung gescheitert war, und sich „aus einer Mischung aus Trauer, Enttäuschung und Verzweiflung über die verlorene Beziehung, aber auch aus Eifersucht, Wut und verletztem Stolz“ dazu entschlossen, seinen bereits zuvor gefassten Plan zur Tötung der Frau trotz der Anwesenheit eines Zeugen, eines langjährigen gemeinsamen Bekannten und zugleich enger Freund der Frau, in die Tat umzusetzen. Mit Datum vom 2. Mai 2016 fertigte die Justizvollzugsanstalt Moabit das Protokoll der unter anderem auf einem Explorationsgespräch einer Diplom-Psychologin mit dem Verurteilten am 29. März 2016 beruhenden Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG an. Unter dem 9. Mai 2016 erstellte sie den Vollzugsplan. Darin beschloss sie die Einweisung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug und lehnte Lockerungen ab, weil diese „in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 StVollzG zulässig“ seien und darüber hinaus Missbrauchsgefahr bestehe, die sich „aus der noch nicht behandelten tatursächlichen Persönlichkeitsproblematik (Beziehungsgestaltung, mangelnde Fähigkeit zur Emotionsregulation)“ ergebe. Der Beschwerdeführer erhielt den Vollzugsplan am 12. Mai 2016 in Schriftform ausgehändigt. Mit seinem Antrag vom 23. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 24. Mai 2016, begehrte der Gefangene, den Vollzugsplan insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Ausführungen und Ausgängen und die Verlegung in den offenen Vollzug abgelehnt wurden, und den Antragsgegner zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Ferner beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen und den Wert des Verfahrens auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Ausgangsverurteilung, des Vollzugsverlaufs, des Inhalts des angefochtenen Vollzugsplans, des Vorbringens der Beteiligten und der rechtlichen Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Einbeziehung der dortigen Verweisungen Bezug. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Gewährung von Ausführungen und Ausgängen sowie die Verlegung in den und die Geeignetheit für den offenen Vollzug zu entscheiden, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Darüber hinaus begehrt er die Aufhebung der Streitwertentscheidung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des Streitwertes auf mindestens 3.500,00 Euro. Er macht zur Rechtsbeschwerde im Wesentlichen geltend, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Entscheidung einseitig auf den Vortrag des Antragsgegners gestützt und die unzutreffende, nicht mit Tatsachen belegte Annahme der Justizvollzugsanstalt, es bestehe Missbrauchsgefahr, nicht in dem erforderlichen Umfang der rechtlichen Prüfung unterzogen. Die Besonderheiten des Falles ergäben sich zum einen daraus, dass er, der Beschwerdeführer, Erstbestrafter und Erstverbüßer in hohem Lebensalter sei, der „mit vergleichsweise großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr die vom Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit der Lebenslangen Freiheitsstrafe als conditio sine qua non benannte Chance“ haben werde, des Lebens in Freiheit wieder teilhaftig zu werden. Zum anderen sei sein Fall deshalb besonders, weil er in hohem Alter erstmals straffällig geworden sei und die Tat das Gepräge eines einmaligen Geschehens habe; aufgrund dieser Umstände sei eine Rückfallgefahr ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung vom 28. Dezember 2016 sowie den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juni 2017. Zur Begründung seines Antrags zur Änderung der Streitwertbestimmung trägt der Gefangenen vor, weder der sehr hohe Wert seines Interesses an der Entscheidung im Verfahren über seinen Antrag noch der Aspekt der angemessenen Vergütung des beauftragten Rechtsanwaltes seien insoweit ausreichend berücksichtigt worden. II. Auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) sind die Vorschriften des StVollzG des Bundes (StVollzG) über das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121 StVollzG) weiterhin anwendbar (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gefangenen statthaft (§ 116 StVollzG) und form- sowie fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG nicht zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend 1.), aber zulässig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und insoweit auch teilweise begründet (nachfolgend 2.). 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 – BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, auf denen der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 9. Mai 2016 und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer beruhen, sind zwar durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Dessen Regelungen finden auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, denn bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (KG, Beschluss vom 22. August 2011 – 2 Ws 258/11, 260/11 Vollz –, juris Rdnr. 42; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 5 Ws 183/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). b) Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, welchen Anforderungen der nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG zu erstellende und kontinuierlich fortzuschreibende Vollzugsplan erfüllen muss. Er ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges. Er dient der Konkretisierung des Vollzugszieles im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten. Die setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 [Vollz] –, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 – 2 Ws 325/14 Vollz – und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52). Eine Vollzugsplanung, die die diesbezüglichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt auch den grundrechtlichen Anforderungen nicht. Das gilt auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 16 f. m. w. Nachw.). Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 a. a. O. und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52). Dies erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation sicherzustellen ist. Der Vollzugsplan muss daher erkennen lassen, dass neben einer Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs auch eine Auseinandersetzung mit den zukünftig erforderlichen Maßnahmen stattgefunden hat. Hierzu sind wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 21; jeweils m. w. Nachw.; KG, Beschluss vom 25. September 2014 a. a. O.). c) Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, welche Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung der Einweisungsentscheidung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG und der Entscheidung über Lockerungen nach § 11 StVollzG gelten. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 10 Abs. 1 StVollzG) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 StVollzG) vorliegt, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1951/96 –, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 5 AR (Vs) 32/81 –, juris Rdnrn. 8 f.,11 – BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 1 Ws [Vollz] 30/11 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –, StraFo 2015, 261 ff., und 7. März 2011 – 2 Ws 685/10 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 – 5 Ws 72/16 Vollz – und 29. Juni 2015 – 5 Ws 49/15 Vollz –; Köhne/Lesting in Feest/ Lesting, AK-StVollzG 6. Aufl., § 10 Rdnr. 5, 11; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessenes nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (KG, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung in den offenen Vollzug besteht für den Gefangenen ebenso wenig wie auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2001 – 2 BvR 2348/00 –, juris Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 416/04 [StrVollz] –, juris Rdnr. 8 f.; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 5 und § 11 Rdnr. 54; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) d) Es ist ferner höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, welche Maßstäbe die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 10 Abs. 1 StVollzG und § 11 StVollzG zu beachten hat. aa) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 Ws [Vollz] 148/13 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.; kritisch Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 12 f.). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). bb) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der – für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) wie für Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) gleichermaßen bedeutsamen – Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und 27. Dezember 2010 – 5 Ws 636/10 Vollz –; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O. ; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 15, § 11 Rdnr. 32, 55; jeweils m. w. Nachw.). Allein auf die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann die Versagung von Vollzugslockerungen nicht gestützt werden. Dieser Aspekt kann aber bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris Rdnr. 41; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. September 2004 – 1 Ws 265/04 –, juris Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 10 Abs. 1 StVollzG und § 11 Abs. 2 StVollzG nicht besteht (KG, Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.). Anders als bei den Missbrauchsgefahren im Sinne von § 10 Abs. 1 StVollzG, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug zu berücksichtigen. Bei Ausführung und Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 11 Abs. 2 StVollzG weniger wahrscheinlich ist (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.). Es ist eine nach den unterschiedlichen Vollzugslockerungen und Urlaub (§§ 11, 13, 35 StVollzG) differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 41; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 31. Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29, und 20. Juni 2013 – 2 Ws 190-282 und 450, 451/13 [Vollz] –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Entscheidend – bei Lockerungen – ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 – 2 BvR 1404/96 –, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 12. November 1997 – 2 BvR 615/97 –, juris Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). In die erforderliche Gesamtwürdigung sind – wie auch bei der Prüfung der Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG – unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnr. 50, 52 f. – BVerfGE 64, 261 ff. [zu § 13 StVollzG]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 3 Vollz [Ws] 6/05 –, juris Rdnr. 33; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Betreffend Lockerungen ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Kontakt zu engsten Familienangehörigen bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 141 – BVerfGE 117, 71 ff.). cc) Obergerichtlich entschieden ist ferner, welches Gewicht der Straftataufarbeitung für die Beurteilung der Missbrauchsgefahr zukommt und dass der Stand der Straftataufarbeitung mit konkreten Tatsachen zu belegen ist. So ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2016 – III-1 Vollz [Ws] 150/16 –, juris Rdnrn. 15, 18, und Beschluss vom 29. September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 411/15 –, juris Rdnrn. 19, 21; KG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 2 Ws 417/11 Vollz –; Löhne/Lesting in AK-StVollzG, § 11 Rdnrn. 33, 44; Arloth/Krä a. a. O., § 2 Rdnr. 8, § 11 Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). Die Verpflichtung zur Angabe konkreter Tatsachen folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf, sondern Anhaltspunkte darlegen muss, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 a. a. O., juris Rdnr. 19, und Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 11; KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 11 Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.). Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass es aber nicht zu beanstanden ist, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011, jeweils m. w. Nachw.). e) Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe – auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen – nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten verstößt. Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss allerdings die konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2011 a. a. O., juris Rdnr. 15; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 83; Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 51; jeweils m. w. Nachw.). aa) Entschieden ist auch, dass bei Langzeitgefangenen zumindest Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges geboten sein können, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff., 23. Mai 2013 – 2 BvR 2129/11 –, juris Rdnr. 16, 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rdnr. 13 f., 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40 f., jeweils m. w. Nachw.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 Ws 172/14 L –, juris Rdnr. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29). Denn das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gesetzlich ist dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Delinquenten, wenigstens einer ansatzweisen Orientierung für ein normales Leben (BVerfG, stattgebende Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 75; jeweils m. w. Nachw.), dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 a. a. O., juris Rdnr. 22, 23. Mai 2013 a. a. O., juris Rdnr. 15, 20. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 13, 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40, jeweils m. w. Nachw.). Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 a. a. O., juris Rdnr. 39 m. w. Nachw.). bb) Des Weiteren ist höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass – anders als nach der Sonderregelung in § 13 Abs. 3 StVollzG für die Gewährung von Urlaub – betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder in § 10 StVollzG für die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach § 11 StVollzG für die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 36; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 76; Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 1993 – 3 Ws 242/93 –, StV 1993, 599; Köhne/ Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 4; Arloth/Krä a. a. O., § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 11 StVollzG knüpft zwar in Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 die Gewährung von Lockerungen – mit Ausnahme von Ausführung und Außenbeschäftigung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gemäß Abs. 2 der Vorschrift – an die Zehnjahresgrenze des § 13 Abs. 3 StVollzG. Es ist aber obergerichtlich geklärt, dass die Verwaltungsvorschriften lediglich als Indikator und Entscheidungshilfe verstanden werden dürfen und die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Einzelfallprüfung entbinden. Unterbleibt diese Prüfung und belässt es die Vollzugsbehörde bei der starren Anwendung einer mit der Gesetzeslage nicht konformen, das Ermessen durch Aufstellung einer zusätzlichen Entscheidungsvoraussetzung einengenden Verwaltungsvorschrift, widerspricht die Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 1986 – 1 Vollz [Ws] 203/86 –, juris Rdnr. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 1977 – 3 Ws 202/77 [StVollz] –, juris Rdnr. 8 f. [zu § 13 StVollzG]; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 11 Rdnr. 50). Es ist allerdings zulässig, die bisherige Zeit der Strafvollstreckung sowie die voraussichtliche Dauer der Reststrafe in die Ermessensausübung einzubeziehen (OLG Celle a. a. O., juris Rdnr. 9). Auch die in Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 StVollzG angeordnete besonders gründliche Prüfung der Gewährung von Lockerungen unter anderem bei Gewalttätern bedeutet nicht, dass jegliches Risiko zu vermeiden wäre (Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 11 Rdnr. 49). cc) Entschieden ist für lebensältere und schwerwiegend erkrankte Gefangene, dass die verfassungsrechtlich gebotene konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können, nicht bedeutet, dass der im höheren Lebensalter verurteilte Straftäter, zumal bei besonders schwerer Schuld, schon nach relativ kurzer Strafverbüßung von Verfassung wegen in die Freiheit entlassen oder beurlaubt werden müsste (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 51 [betreffend § 13 StVollzG; zwei Gefangene im Alter vom 75 Jahren, jeweils lebenslange Freiheitsstrafe, Verurteilungen wegen Mordes in mehreren hundert Fällen und Beihilfe dazu in sechs Fällen, begangen an mehreren tausend Menschen, sowie wegen Mordes in acht Fällen, begangen an mehreren Tausend Menschen und Mordversuchs – Verbrechen während der Zeit des Nationalsozialismus‘ –, Bejahung der besonders schweren Schuld, im zwanzigsten und dreizehnten Jahr in Haft, schwerwiegend erkrankt und ärztlicher Fürsorge bedürfend]). Aber auch insofern ist es erforderlich, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in die gebotene Abwägung einzubeziehen. Die aus den allgemein anerkannten Strafzwecken in den Vollzug hineinwirkenden Gesichtspunkte lassen mit zunehmender Dauer der Haft der in der Menschenwürde gegründeten Hoffnung des Gefangenen, sei es auch nur kurz vor dem Tode, wieder in die Freiheit zu gelangen, mehr und mehr Raum (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 52). Ob zu diesen Strafzwecken – angesichts des in § 2 Satz 1 StVollzG gesetzlich festgelegten Vollzugsziels – auch der Gedanke des gerechten Schuldausgleichs gehört, bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung (bejahend z. B. BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 33 ff.; ablehnend z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 3 Ws 736/10 –, juris Rdnr. 9 f. unter Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 11 Rdnr. 59; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 11, 13; m. w. Nachw.). Jedenfalls sind hohes Alter und eine Erkrankung, die zu einer (deutlich) verringerten Lebenserwartung führt, mit der Dauer der bereits verbüßten Strafhaft in Beziehung zu setzen. Anderenfalls würden gerade betagte Gefangene im Falle krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unvorbereitet in die Freiheit entlassen, in der sie sich nach langer ununterbrochener Haft möglicherweise nicht oder nur schwer zurecht finden (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 52). Entschieden ist ferner, dass Alter und Krankheit für die Entscheidung über die Beurlaubung jedenfalls dann ein besonderes Gewicht haben, wenn sich der Gefangene wegen der besonderen Schwere seiner Tatschuld nicht unerheblich länger als zehn Jahre im Vollzug befunden hat und wenn keine sonstigen in seiner Person liegenden, seiner Beurlaubung widerstreitenden Gründe erkennbar geworden sind (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 53). 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge. Es soll in dieser Fallgruppe vermeiden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz – m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Das ist vorliegend teilweise der Fall. Das Landgericht war sich zwar seines im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Einweisung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug sowie die Versagung von Lockerungen in dem Vollzugsplan vom 9. Mai 2016 (lediglich) darauf überprüft, ob die Justizvollzugsanstalt Moabit von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob dessen Beurteilung nachvollziehbar ist und ob Ermessensfehler vorliegen. Diese Prüfung hat es jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die Strafvollstreckungskammer hat aus dem Vollzugsplan vom 9. Mai 2016 und dem Protokoll der ihm zugrunde liegenden Behandlungsuntersuchung vom 2. Mai 2016 insbesondere diejenigen Ausführungen umfangreich zitiert, die für die Einweisungsentscheidung und die Entscheidung über Lockerungen von Bedeutung waren. Daraus ergibt sich, dass die Justizvollzugsanstalt den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung betreffend die Einweisungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen hat (nachfolgend a]), nicht jedoch denen für die Entscheidung über Lockerungen (nachfolgend b]). Letzteres hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unzutreffend gewürdigt. a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Vollzugsbehörde den Sachverhalt in ausreichendem Maße ermittelt. Bei ihrer allein auf Missbrauchsgefahr (§ 10 Abs. 1 StVollzG) gestützten Entscheidung über die Einweisung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 StVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt sachlich zutreffend unter anderem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit der Anlasstat erstmals im Alter von 68 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich bei ihm um einen Erstverbüßer handelt. Die Angaben, die im Rahmen der Behandlungsuntersuchung von ihm zu der Anlasstat erlangt werden konnten, sind in dem Protokoll ausführlich wiedergegeben; der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass seine Worte dort zutreffend und vollständig zitiert werden. Der Umstand, dass er im Rahmen der Behandlungsuntersuchung nur ein Gespräch mit einer Psychologin führen konnte, steht – wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht dargelegt hat – der Bejahung einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung nicht entgegen. Die Justizvollzugsanstalt hat zudem die vom Beschwerdeführer betonte Besonderheit der Anlasstat – Tötung der langjährigen Lebenspartnerin – berücksichtigt. aa) Die Einschätzung der Persönlichkeit, die unter Hinzuziehung einer Psychologin erfolgte, beruht ersichtlich auf den rechtskräftigen, bindenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 24. März 2014 sowie den Äußerungen des Verurteilten zu seiner Lebensgeschichte und der Tat während der Behandlungsuntersuchung. Das gilt auch für die Einschätzung der Prognose, bei der zudem ausdrücklich auf das Ergebnis des statistischen Prognoseinstruments LSI-R verwiesen wird, demzufolge ein geringes Rückfallrisiko und geringer Behandlungs- und Kontrollbedarf bestehen; es wird darauf hingewiesen, dass sich bei dem Verurteilten, der keine Einträge im Bundeszentralregister aufweise und sozial integriert gelebt habe, kaum Faktoren fänden, die mit Kriminalität assoziiert seien. bb) Der seitens der Justizvollzugsanstalt gewonnene Eindruck, der Verurteilte leide zwar unter dem Verlust seiner Partnerin, scheine bislang aber nicht realisieren zu können, dass sie durch ihn zu Tode gekommen sei, ist nachvollziehbar im Zusammenhang mit der weiteren Einschätzung, dass er sich mit seiner Rolle als Täter und mit den persönlichkeitsimmanenten, deliktursächlichen Faktoren noch nicht auseinander gesetzt habe. Diverse maßgebliche Umstände und zahlreiche dieser Faktoren werden im Protokoll der Behandlungsuntersuchung unter den Punkten „Straftatauseinandersetzung“ sowie „Einschätzung und Prognose“ genannt und sind damit Grundlage der Vollzugsplanung geworden. So ergibt sich daraus, dass der Verurteilte teilweise von den Urteilsfeststellungen abweichend die Vorgeschichte der Tat geschildert hat, etwa betreffend die Umstände des Mitführens der Schusswaffe am Tattag sowie das Zusammentreffen mit dem späteren Opfer und dessen Begleiter vor dem Wohnhaus. Auch hat er angegeben, sich an die Tatausführung selbst nicht zu erinnern, weil ihm „ein Stück Erinnerung“ fehle, es „sei wie eine Wand, gegen die er immer laufe“. Er wünsche sich, „endlich Klarheit zu bekommen“ über das Geschehen, könne „bis heute nicht verstehen, warum nur in eine Richtung ermittelt worden sei“, denn auch der Begleiter der Frau habe „die Waffe in der Hand gehalten“ und ihm damit Schläge auf den Kopf zugefügt. Betreffend die berücksichtigten Faktoren seien beispielhaft erwähnt eine tief verwurzelte Angst, beschämt oder verlassen zu werden, das Imponieren von Rationalität und der Wunsch nach Kontrolle im Umgang mit Gefühlen, Vertrauensverlust, massives Kränkungs- und Demütigungserleben, Überforderung des [bisherigen] Krisenmanagements, fehlende Strategien zur Emotionsregulation, fehlende Handlungsalternativen im Umgang mit Gefühlen und mangelnde Angaben zu den inneren Beweggründen für die Anlasstat. Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund ihrer nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit des Verurteilten und im Hinblick auf seine bisherigen Äußerungen zu der Anlasstat auch unter Berücksichtigung seines Alters, seiner bisherigen Unbestraftheit, der statistisch ermittelten geringen Rückfallgefahr und der Besonderheit der Anlasstat als Beziehungstat zu der Auffassung gelangt ist, es bestehe die Gefahr einer neuerlichen Straftat als Ausdruck einer Destabilisierung bei partnerschaftlichen Konflikten und Problemen, insbesondere bei Vertrauensverlust, solange bei dem Verurteilten die Straftataufarbeitung nicht voranschreite, keine Verhaltensänderungen festzustellen seien und er sich [diesbezüglich] längerfristig stabil zeige sowie als vereinbarungsfähig erweise. cc) Soweit der Verurteilte in der Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen hat, er habe in der Vergangenheit krisenhafte Situationen in partnerschaftlichen Beziehungen auch ohne Anwendung von Gewalt gelöst, zwingt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die dazu in dem Urteil getroffenen Feststellungen – Verlust der ersten Ehefrau und der Tochter durch erweiterten Suizid, Trennung und Scheidung von der zweiten Ehefrau, nachdem diese eine neue Partnerschaft eingegangen, diese aber zunächst geleugnet hatte – sind im Vollzugsplan unter dem Punkt „Entlassungsprognose/ Zeitliche Abstellung“ erkennbar berücksichtigt worden, desgleichen das auf ein nur geringes Rückfallrisiko und einen geringen Behandlungs- und Kontrollbedarf verweisende Ergebnis des als statistisches Prognoseinstrument verwendeten Testes LSI-R. Es ist nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde diesen Umständen und dem Testergebnis ein geringeres Gewicht zugemessen hat als denjenigen, die sich aus der sehr schwerwiegenden Anlasstat sowie dem bisherigen Umgang des Verurteilten mit seinem kriminellen Verhalten und den dieses maßgeblich bestimmenden Faktoren ergeben. Dem Vollzugsplan lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt die Einweisung des Verurteilten in den offenen Vollzug rechtsfehlerhaft von dem Erfordernis einer bereits sehr weit fortgeschrittenen oder abgeschlossenen, umfassenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat abhängig gemacht hätte. Die Einschätzung einer derzeit (noch) unzureichenden, erst am Anfang stehenden Straftataufarbeitung mit der Konsequenz einer ungünstigen Rückfallprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG ist im Hinblick auf die wiedergegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers zur Tat und deren Vorgeschichte nachvollziehbar. dd) Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, die „spezifische Lebenssituation“, die durch die Anlasstat beendet wurde, sei „augenscheinlich nicht mehr wiederholbar“, es mangele an der „Wahrscheinlichkeit, dass es jemals wieder zu einer Partnerbeziehung kommen“ werde, „geschweige denn einer solchen wie der [die] Tat auslösenden“, und er wolle „sich nur noch seinen Kindern und Enkeln widmen“, lässt keine Umstände erkennen, die bei der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 StVollzG zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen, wie sie in dem angefochtenen Beschluss zitiert werden, ging der Verurteilte im Laufe seines Lebens mehrere enge Partnerschaften sowie zwei Ehen ein. Die Beziehungen begannen jeweils in vergleichsweise kurzem zeitlichem Abstand – längstens etwa ein Jahr – zum Ende der vorangegangenen und dauerten teilweise mehrere Jahre an. Auch nach dem erweiterten Suizid seiner ersten Ehefrau, die ihn betrogen hatte und von ihm geschieden worden war, – mithin nach einer letztlich tödlich endenden Beziehung – fand er noch im selben Jahr eine neue Partnerin. Es ist nachvollziehbar, dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund dieser Vita trotz des Alters von 72 Jahren zu der Annahme gekommen ist, es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Gefangene wieder eine Partnerschaft mit einer Frau eingeht, mag er eine solche zurzeit auch nicht anstreben. Dass es in einer solchen neuen Beziehung unter Einfluss der persönlichkeitsimmanenten und deliktursächlichen Faktoren mangels ausreichender Straftataufarbeitung und deshalb fehlenden Krisenmanagements erneut zu Konflikten ähnlich wie vor der Anlasstat kommen und der Verurteilte sie nicht wieder gewaltlos lösen kann, hat die Vollzugsbehörde auch insoweit nachvollziehbar begründet. Dem steht der Wunsch nach engem Kontakt mit seinen beiden Kindern und deren Nachkommen nicht entgegen. Zu seinem 1976 geborenen Sohn hatte der Verurteilte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt; die in der Mitte der 1960er Jahre geborene erste Tochter hat ihn nach jahrelanger Unterbrechung der Beziehung (erst) nach der Inhaftierung besucht. ee) Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ist seitens der Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt worden. Es gebietet unter Berücksichtigung der zu lebensälteren Gefangenen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, die Missbrauchsgefahr zu verneinen – und darüber hinaus die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen Gefahr seiner Erblindung trotz operativer Eingriffe während des Strafvollzuges. Ob der Beschwerdeführer bei Realisierung dieser Gefahr gegebenenfalls als haftunfähig einzuschätzen und deshalb zu entlassen sein wird, ist eine gegenwärtig nicht zu beantwortende Frage. Eine die Lebenserwartung deutlich verkürzende Erkrankung liegt selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht vor, der im Übrigen pauschal auf „Altersmalaisen, Kreislaufprobleme“ verwiesen hat. b) Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, Lockerungen generell zu versagen, wird hingegen den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet. aa) Zum einen hat die Justizvollzugsanstalt ausgeführt, Lockerungen seien „in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 StVollzG zulässig“. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt ihrer Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und sich des ihr insoweit zustehenden Ermessens nicht in vollem Umfang bewusst war. Dies hat die Strafvollstreckungskammer verkannt. Denn es ist – wie vorstehend dargelegt – höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass das Erfordernis von (mindestens) zehn Jahren Haft in § 13 Abs. 3 StVollzG nur für die Gewährung von Urlaub, nicht aber für sonstige Lockerungen nach § 11 Abs. 1 StVollzG gilt und auch die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 11 StVollzG, soweit sie über den Gesetzeswortlaut hinaus geht, keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Überlegungen dazu, ob im vorliegenden Einzelfall die Gewährung von Lockerungen bereits vor Ablauf von zehn Jahren Freiheitsentzug in Betracht kommen könnte, hat die Justizvollzugsbehörde im Übrigen nicht angestellt. bb) Zum anderen hat die Justizvollzugsanstalt die Missbrauchsgefahr im Fall von Lockerungen pauschal wortwörtlich und ausschließlich mit denselben Umständen begründet wie die Missbrauchsgefahr im Fall der Einweisung in den offenen Vollzug. Sie hat dabei offensichtlich verkannt, dass sie – wie vorstehend dargelegt – zu einer lockerungsbezogenen Abwägung zwischen den Freiheits-, Resozialisierungs- und Angleichungsinteressen des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verpflichtet ist und darin auch die nachvollziehbare Prüfung einbeziehen muss, welche Sicherungsvorkehrungen gegebenenfalls getroffen werden können, um der zu bejahenden Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken und sie auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Die Vollzugsbehörde hat nicht geprüft, ob zumindest Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG in Betracht kommen. Auch wenn diese – worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat – kein Selbstzweck sind, so hätte es in Anbetracht der Begründung der konkreten Missbrauchsgefahr der Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit diese beispielsweise auch bei Ausführungen zu nahen Angehörigen – etwa zur Tochter und deren Familie – besteht und ob sie – bejahendenfalls – durch (besondere) Sicherheitsvorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei der vorzunehmenden Abwägung wäre unter anderem auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Vollzugsverhalten des Verurteilten – soweit ersichtlich – bislang beanstandungsfrei war, er sich der erforderlichen Straftataufarbeitung nicht verschlossen hat und es ihm als lebensälteren Menschen besondere Schwierigkeiten bereiten kann, sich nach längerer Strafverbüßung – zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt befand er sich allerdings erst knapp drei Jahre in Untersuchungs- und sodann Strafhaft – in der Freiheit wieder zu orientieren. 3. Aus der dargelegten Rechtsverletzung, die das Landgericht unter unzureichender Beachtung der Rechtsprechung nicht festgestellt hat, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen. Im Übrigen ist sie aus den erörterten Gründen als unzulässig zu verwerfen. 4. Die Sache ist hinsichtlich der generellen Versagung von Vollzugslockerungen im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG auch spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Vollzugsbehörde wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu entscheiden haben, ob der Verurteilte generell von vollzugslockernden Maßnahmen auszuschließen ist. III. Für die neu zu treffende Entscheidung gelten die einschlägigen Vorschriften des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen StVollzG Bln. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 42 Abs. 1 StVollzG Bln enthält eine gesetzliche Definition der Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles, die enger ist als die in § 11 Abs. 1 StVollzG. Sie umfasst nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht, die in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift im Einzelnen Erwähnung finden. Die bislang in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG definierte Ausführung ist nun in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln geregelt. Die früheren Bestimmungen über den Urlaub nach § 13 Abs. 1 bis 3 StVollzG sind in diejenigen über den – nicht mehr auf eine konkrete Anzahl von Kalendertagen beschränkten – Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln übernommen worden. Betreffend den bisher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG geregelten Ausgang wird in § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln der Begleitausgang erstmals gesetzlich definiert, der einem Bedürfnis der vollzuglichen Praxis Rechnung tragen soll und für dessen Gewährung – gerade bei der Erstgewährung – die Verringerung des Flucht- oder Missbrauchsrisikos im Fall der Begleitung durch geeignete Personen, ohne dass diese eine Pflicht zur Beaufsichtigung trifft, als wesentlicher Grund angesehen wird (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 5). 2. a) § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln) vor. Er unterscheidet sich damit dem Wortlaut nach von § 11 Abs. 2 StVollzG, der eine negative Formulierung – „wenn nicht zu befürchten ist“ – enthielt. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes ist damit aber nicht verbunden. Es soll – im Wege einer Klarstellung – vielmehr verdeutlicht werden, dass Lockerungen eine Erprobung darstellen, mit denen zwangsläufig Risiken einzugehen sind (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnr. 67 f.). Auch bislang war die Vollzugsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vorstehend dargelegt – zu der Prüfung verpflichtet, ob die Lockerungen im Ergebnis der erforderlichen Abwägung unvertretbar sind. b) Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel, wie sie aus der Formulierung „wenn sie der Erreichung des Vollzugsziel dienen“ in § 42 Abs. 2 StVollzG Bln deutlich wird, stellt keine Veränderung zur früheren Rechtslage dar. Sie hat nicht die Bedeutung eines – im Vergleich zu § 11 Abs. 2 StVollzG – neuen Tatbestandsmerkmals (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnrn. 48,54). Sie soll allerdings den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln). Sie hat in diesem Sinne (ebenfalls) die Funktion einer Klarstellung (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnr. 54). c) Die Flucht- und die Missbrauchsgefahr sind nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln ebenso wie nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen. Eine inhaltliche Änderung der Begriffe und Maßstäbe ist mit der Neufassung der Vorschriften nicht verbunden. Höchstrichterlich und obergerichtlich sind – wie vorstehend ausführlich dargelegt – die Auslegung und die Anwendung dieser Begriffe und die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Vollzugsbehörde während der Geltung des StVollzG zu überprüfen hatten, geklärt. Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch auf die Rechtslage, wie sie seit dem Inkrafttreten des StVollzG Bln besteht, übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnrn. 73 ff, 79 ff., 91 ff. und Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4 ff.). 3. Betreffend § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln, der nunmehr anstelle der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Ausführung eines Gefangenen regelt, hat der Senat in seinem – zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG/§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ergangenen – Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 Ws 245/16 Vollz – bereits entschieden, dass die zu den genannten Vorschriften des StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden sind. Der Senat hat diesbezüglich unter anderem ausgeführt: „Die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG über die Ausführung eines Gefangenen aus wichtigem Grund (…) ist inhaltlich weitgehend identisch mit der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln. Letztere enthält zwar – anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG – eine Legaldefinition der Ausführung, damit ist aber keine inhaltlich neue Begriffsbestimmung der Ausführung verbunden. Denn für das StVollzG war die Ausführung in dessen § 11 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls gesetzlich und insoweit mit der jetzt gültigen Legaldefinition inhaltlich identisch bestimmt. (…). Eine inhaltlich bedeutsame Abweichung ergibt sich (…) auch nicht daraus, dass die Ausführung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln besonders geregelt ist und es sich bei ihr nicht um eine Lockerung im Sinne des § 42 StVollzG Bln handelt (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Ebenso wie ehemals § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nur zur Anwendung, wenn dem Gefangenen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr keine Lockerung in Form unbeaufsichtigten Aufenthaltes außerhalb der Anstalt gewährt werden kann. Bezüglich der früher geltenden Vorschrift ergab sich das aus dem Verweis auf § 11 Abs. 2 StVollzG, nunmehr folgt dies aus der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG Bln einerseits und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln andererseits. Hinsichtlich des Grundes der Ausführung bestehen zwischen den Normen gleichfalls keine beachtlichen Unterschiede. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVollzG konnte die Ausführung aus „wichtigem Anlass“ erfolgen, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln kann sie gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen notwendig“ ist. Es handelt sich jeweils um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann (Arloth a. a. O. [StVollzG 3. Aufl.], § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; ähnlich Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 10). Zu dem „wichtigen Anlass“ wie auch zu den „besonderen Gründen“ gehören Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für dessen Resozialisierung sind (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Dabei wird mit der Neuregelung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/ Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsenzzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.). Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, denn auch § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG war unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auszulegen und anzuwenden. Sowohl die frühere Regelung (dazu Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.) als auch die jetzt gültige geben dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde.“ Der Senat führt im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung diese Rechtsprechung fort und ergänzt sie dahingehend, dass von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nicht nur die bisher in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geregelten Ausführungen „aus wichtigem Anlass“ erfasst werden, sondern auch die früher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG normierten Ausführungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in Betracht kommen und Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG noch nicht gewährt werden können (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln; Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4 ff.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO. V. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO, da die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe war mit Wirkung vom 17. Januar 2017 zu gewähren, da (erst) an diesem Tag die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (§ 117 ZPO) bei Gericht eingegangen sind. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. mit § 60 GKG. Der Senat ist zu der beantragten Änderung des Streitwertes für den ersten Rechtszug nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 a. a. O. m. w. Nachw.). Der Streitwert von jeweils insgesamt 2.000,00 Euro ist angemessen. Auf die beiden Streitgegenstände entfallen dabei jeweils 1.000,00 Euro. Die angegriffenen Regelungen zur Vollzugsform und zu Lockerungen im Vollzugsplan sind für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles von erheblicher Bedeutung. Insbesondere die Wahl der Vollzugsform gehört zu den richtungweisenden Grundentscheidungen bezüglich des individuellen Vollzugskonzeptes (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Bei der Bemessung der Einzelstreitwerte hat der Senat die Gesamtbedeutung der Anträge berücksichtig, die sich im Prüfungsgegenstand teilweise überschneiden und bei denen es im Kern um die Beurteilung der Missbrauchsgefahr geht. Der Streitwert entspricht so der Festsetzung in vergleichbaren Fällen bei Strafresten von über fünf Jahren Freiheitsstrafe und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.).