Beschluss
1 Ws 265/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Versagung von Vollzugslockerungen die tatsächlichen Grundlagen so darzustellen, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist.
• Allein die Unsicherheit über den Entlassungszeitpunkt oder die besondere Schuldschwere rechtfertigen nicht ohne weitergehende Gesamtwürdigung die Versagung von Lockerungen.
• Die Strafvollstreckungskammer hat bei Unklarheiten über entscheidungserhebliche Tatsachen den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten und die Vollzugsbehörde zur Konkretisierung der Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Nachprüfbarkeit bei Versagung von Vollzugslockerungen wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung • Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Versagung von Vollzugslockerungen die tatsächlichen Grundlagen so darzustellen, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist. • Allein die Unsicherheit über den Entlassungszeitpunkt oder die besondere Schuldschwere rechtfertigen nicht ohne weitergehende Gesamtwürdigung die Versagung von Lockerungen. • Die Strafvollstreckungskammer hat bei Unklarheiten über entscheidungserhebliche Tatsachen den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten und die Vollzugsbehörde zur Konkretisierung der Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen. Ein Strafgefangener beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Vollzugslockerungen, die in der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 10.12.2003 abgelehnt worden waren. Die Vollzugsbehörde begründete die Versagung mit Fluchtgefahr, die sie aus lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere, einer noch offenen Reststrafe, unklarer Kriminalprognose und dem bislang nicht abgeschlossenen Therapieverlauf herleitete. Der Gefangene hatte ein im Vollzug insgesamt beanstandungsfreies Verhalten und positive Voten sowie Bildungsmaßnahmen begonnen. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als unbegründet zurück, das Oberlandesgericht Koblenz hob diesen Beschluss auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. • Rechtliche Grundlage ist § 116 StVollzG in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs.2 StPO). • Eine richterliche Entscheidung über Versagung von Vollzugslockerungen muss eine vollständige und überprüfbare Sachverhaltsdarstellung enthalten; die Begründung darf sich nicht auf pauschale Angaben beschränken. • Die Vollzugsbehörde hatte die Fluchtgefahr aus der lebenslangen Freiheitsstrafe, besonderer Schuldschwere, unklarer Prognose und dem laufenden Therapiebedarf abgeleitet; diese Angaben bleiben jedoch in wesentlichen Punkten unkonkret. • Bei der Abwägung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen: Persönlichkeit des Verurteilten, Tat und Motive, Nachtatverhalten, Entwicklung im Vollzug, berufliche Qualifikationen und familiäre Bindungen. • Die Strafvollstreckungskammer hätte bei erkennbarem Informationsmangel nach § 120 Abs.1 StVollzG/§ 244 Abs.2 StPO die Vollzugsbehörde zur Konkretisierung auffordern und gegebenenfalls die Akten heranziehen müssen, damit eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist. • Allein die Ungewissheit über den Entlassungszeitpunkt oder die besondere Schuldschwere rechtfertigt ohne umfassende Gesamtwürdigung nicht die Versagung von Lockerungen. • Mangels hinreichender Feststellungen ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten, vollständigen Prüfung zurückzuverweisen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 9. März 2004 wurde aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hatte Erfolg, weil die Kammer die entscheidungserheblichen Tatsachen zur angenommenen Fluchtgefahr nicht hinreichend festgestellt hat, sodass eine gerichtliche Nachprüfung nicht möglich war. Die Kammer hätte die Vollzugsbehörde zur Konkretisierung der Begründung auffordern oder ergänzende Ermittlungen, insbesondere Einsicht in Gefangenenakte und Vollstreckungsheft, vornehmen müssen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Erst nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung kann geprüft werden, ob die Versagung der Vollzugslockerungen rechtmäßig war.