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Beschluss

5 Ws 177/17 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0912.5WS177.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Betreffend die Voraussetzungen für die Einweisung oder Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug sind die zu § 10 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze auf § 16 Abs. 1 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.7) 2. Bezüglich Lockerungen sind die zu § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf § 42 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.8) 3. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt, ein nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.10) 4. Die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind ferner sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen. Die Eignung ist zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.(Rn.14) 5. Die Einschätzung Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von - erheblichen - Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird.(Rn.18) 6. Ein Gleichklang der Versagungsgründe für den offenen Vollzug und für Lockerungen besteht nicht. Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Bei Lockerungen ist entscheidend, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint; bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug, aber auch der Kontakt zu engsten Familienangehörigen zu berücksichtigen.(Rn.19) 7. Eine Versagung von Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr kann nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung, anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt hieraus in Verbindung mit weiteren prognose-relevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen - prognostisch günstigen - Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst.(Rn.21) 8. Bei Langzeitgefangenen können zumindest Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges geboten sein, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht.(Rn.24) 9. Betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ist in den Vorschriften über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und über die Gewährung von Lockerungen keine Mindestverbüßungsdauer festgelegt. Es ist aber zulässig, die bisherige Zeit der Strafvollstreckung sowie die voraussichtliche Dauer der Reststrafe in die Ermessensausübung einzubeziehen.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als in ihm der Antrag des Gefangenen, die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt X vom 6. Februar 2017 betreffend die Entscheidung über Lockerungen aufzuheben, zurückgewiesen worden ist. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betreffend die Voraussetzungen für die Einweisung oder Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug sind die zu § 10 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze auf § 16 Abs. 1 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.7) 2. Bezüglich Lockerungen sind die zu § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf § 42 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.8) 3. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt, ein nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.10) 4. Die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind ferner sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen. Die Eignung ist zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.(Rn.14) 5. Die Einschätzung Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von - erheblichen - Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird.(Rn.18) 6. Ein Gleichklang der Versagungsgründe für den offenen Vollzug und für Lockerungen besteht nicht. Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Bei Lockerungen ist entscheidend, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint; bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug, aber auch der Kontakt zu engsten Familienangehörigen zu berücksichtigen.(Rn.19) 7. Eine Versagung von Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr kann nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung, anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt hieraus in Verbindung mit weiteren prognose-relevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen - prognostisch günstigen - Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst.(Rn.21) 8. Bei Langzeitgefangenen können zumindest Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges geboten sein, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht.(Rn.24) 9. Betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ist in den Vorschriften über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und über die Gewährung von Lockerungen keine Mindestverbüßungsdauer festgelegt. Es ist aber zulässig, die bisherige Zeit der Strafvollstreckung sowie die voraussichtliche Dauer der Reststrafe in die Ermessensausübung einzubeziehen.(Rn.26) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als in ihm der Antrag des Gefangenen, die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt X vom 6. Februar 2017 betreffend die Entscheidung über Lockerungen aufzuheben, zurückgewiesen worden ist. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils zur Hälfte zu tragen. I. Der Verurteilte verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und versuchten Totschlags in Tateinheit gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…), rechtskräftig seit dem (…). Zuvor befand er sich seit dem 21. Oktober 2004 bis zum 2. Januar 2005 sowie vom 12. Februar 2005 bis zum 13. Dezember 2005 in Untersuchungshaft; in der Zwischenzeit war die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Fünfzehn Jahre der Freiheitsstrafe werden am 28. November 2019 (TE) verbüßt sein. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am 18. Oktober 2004 nach vorangegangenen Streitigkeiten seine Ehefrau im Beisein eines seiner Kinder durch Messerstiche tötete; auch seine Schwiegermutter wurde bei dem Geschehen verletzt. Mit Datum vom 6. Februar 2017 erstellte die Justizvollzugsanstalt X die Fortschreibung des Vollzugsplans, die dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2017 ausgehändigt wurde. Darin sah sie ihn als nicht geeignet für den offenen Vollzug an und lehnte Lockerungen ab, weil „Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen“ bestünden und der Gefangene „für nicht ausreichend stabil und belastbar erachtet“ werde, um den Anforderungen eigenständiger Vollzugslockerungen“ ausreichend gerecht“ zu werden. Mit seinem Antrag vom 27. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begehrte der Gefangene unter anderem, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans aufzuheben, soweit ihm darin die Verlegung in den offenen Vollzug und Vollzugslockerungen versagt wurden. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als er die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug und die Versagung von Lockerungen betraf. Nur dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Gefangenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Wegen des Beschwerdevorbringens nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde vom 19. Juli 2017. II. Auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) sind die Vorschriften des StVollzG des Bundes (StVollzG) über das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121 StVollzG) weiterhin anwendbar (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gefangenen statthaft (§ 116 StVollzG) und form- sowie fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist mit der allein erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG nicht zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend 1.), aber zulässig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und insoweit auch teilweise begründet (nachfolgend 2.). 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 – BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 5 Ws 245/16 Vollz –, 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass betreffend die Einweisung oder Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug die zu dem bisher geltenden § 10 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den vorliegend maßgeblichen § 16 Abs. 1 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind (Beschluss vom 22. Dezember 2016 a. a. O.). b) Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass betreffend Lockerungen die zu dem bisher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den vorliegend maßgeblichen § 42 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind (Beschluss vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz –). c) Danach gelten für die Entscheidung der Vollzugsbehörde, den Gefangenen nicht in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm keine Lockerungen zu gewähren, sowie ihre gerichtliche Überprüfung folgende Grundsätze: aa) Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 1, § 42 Abs. 2 StVollzG Bln) vorliegt, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1951/96 –, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 5 AR (Vs) 32/81 –, juris Rdnrn. 8 f.,11 – BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 1 Ws [Vollz] 30/11 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –, StraFo 2015, 261 ff., und 7. März 2011 – 2 Ws 685/10 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 – 5 Ws 72/16 Vollz – und 29. Juni 2015 – 5 Ws 49/15 Vollz –; Lesting in Feest/ Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessenes nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (KG, jeweils a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, Teil IV § 115 Rdnr. 41 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung in den offenen Vollzug besteht für den Gefangenen ebenso wenig wie auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2001 – 2 BvR 2348/00 –, juris Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 416/04 [StrVollz] –, juris Rdnr. 8 f.; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnr. 45 und § 38 LandesR Rdnrn. 47, 92; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) bb) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 Ws [Vollz] 148/13 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.; kritisch Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnr. 17 f.). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). cc) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der – für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) wie für Vollzugslockerungen (§ 42 StVollzG Bln) gleichermaßen bedeutsamen – Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und 27. Dezember 2010 – 5 Ws 636/10 Vollz –; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O. ; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnr. 21, § 38 LandesR Rdnrn. 60, 63; jeweils m. w. Nachw.). Allein auf die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann die Versagung von Vollzugslockerungen nicht gestützt werden. Dieser Aspekt kann aber bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris Rdnr. 41; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. September 2004 – 1 Ws 265/04 –, juris Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe für den offenen Vollzug und Lockerungen nicht besteht (KG, Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.). Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne der Vorschrift über den offenen Vollzug, die die Eignung für diesen ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen von Lockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus deren spezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei Ausführung (jetzt § 45 Abs. 1 StVollzG Bln) und Ausgang (jetzt § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVollzG Bln) verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch weniger wahrscheinlich ist (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.). Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 41; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 31. Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29, und 20. Juni 2013 – 2 Ws 190-282 und 450, 451/13 [Vollz] –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Entscheidend – bei Lockerungen – ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 – 2 BvR 1404/96 –, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 12. November 1997 – 2 BvR 615/97 –, juris Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). In die erforderliche Gesamtwürdigung sind – wie auch bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug – unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnrn. 50, 52 f. – BVerfGE 64, 261 ff. [zu § 13 StVollzG]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 3 Vollz [Ws] 6/05 –, juris Rdnr. 33; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Betreffend Lockerungen ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Kontakt zu engsten Familienangehörigen bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 141 – BVerfGE 117, 71 ff.). dd) Betreffend die Straftataufarbeitung als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2016 – III-1 Vollz [Ws] 150/16 –, juris Rdnrn. 15, 18, und Beschluss vom 29. September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 411/15 –, juris Rdnrn. 19, 21; KG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 2 Ws 417/11 Vollz –; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnrn. 63, 88; Arloth/Krä a. a. O., § 2 Rdnr. 8, § 11 Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). Die Verpflichtung zur Angabe konkreter Tatsachen folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf, sondern Anhaltspunkte darlegen muss, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 a. a. O., juris Rdnr. 19, und Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 11; KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 38 LandesR Rdnr. 60; jeweils m. w. Nachw.). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011, jeweils m. w. Nachw.). ee) Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt – auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen – nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten. Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss allerdings die konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2011 a. a. O., juris Rdnr. 15, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 83, Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 51; jeweils m. w. Nachw.). So können bei Langzeitgefangenen zumindest Ausführungen (jetzt § 45 Abs. 1 StVollzG Bln) zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges geboten sein, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff., 23. Mai 2013 – 2 BvR 2129/11 –, juris Rdnr. 16, 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rdnr. 13 f., 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40 f., jeweils m. w. Nachw.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 Ws 172/14 L –, juris Rdnr. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29). Denn das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gesetzlich ist dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Delinquenten, wenigstens einer ansatzweisen Orientierung für ein normales Leben (BVerfG, stattgebende Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 75; jeweils m. w. Nachw.), dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 a. a. O., juris Rdnr. 22, 23. Mai 2013 a. a. O., juris Rdnr. 15, 20. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 13, 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40, jeweils m. w. Nachw.). Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 a. a. O., juris Rdnr. 39 m. w. Nachw.). ff) Anders als nach der Sonderregelung für die Gewährung von Urlaub (jetzt Langzeitausgang gemäß § 42 Abs. 3 StVollzG) ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 36; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 76; Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 1993 – 3 Ws 242/93 –, StV 1993, 599; Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 15 LandesR Rdnrn. 14, 22 m. w. Nachw.; Arloth/ Krä a. a. O., § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Es ist allerdings zulässig, die bisherige Zeit der Strafvollstreckung sowie die voraussichtliche Dauer der Reststrafe in die Ermessensausübung einzubeziehen (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 1977 – 3 Ws 202/77 [StVollz] – juris Rdnr. 9). d) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz – m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Das ist vorliegend teilweise der Fall. Das Landgericht war sich zwar seines im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Vollzugsplanfortschreibung vom 6. Februar 2017 betreffend die Entscheidung über die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) demgemäß (lediglich) darauf überprüft, ob die Justizvollzugsanstalt X von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob dessen Beurteilung nachvollziehbar ist und ob Ermessensfehler vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden (nachfolgend a]). Die Strafvollstreckungskammer hat es jedoch versäumt, die Entscheidung über die Versagung von Lockerungen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) gesondert nach den Grundsätzen, die nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen, zu überprüfen (nachfolgend b]). a) Betreffend die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) lässt sich dem angefochtenen Beschluss noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt den Sachverhalt insoweit ausreichend und zutreffend ermittelt und aufgrund einer insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug berücksichtigenden Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die erforderliche Eignung (noch) nicht vorliegt. Die Einschätzung der Vollzugsbehörde in der Vollzugsplanfortschreibung, der Verurteilte könne vor allem aufgrund einer bislang nicht ausreichend entwickelten Frustrationstoleranz und seiner raschen Überforderung in Situationen, in denen er auf Widerstand bei der Umsetzung eigener Ziele gerät, mit den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges noch nicht in der erforderlichen Weise umgehen, lässt sich nachvollziehen. Dabei hat die Vollzugsbehörde in zulässiger Weise auch berücksichtigt, dass die Dauer der (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe einen beträchtlichen und noch nicht hinreichend kalkulierbaren Belastungsfaktor für die Beurteilung der Eignung darstellt. Die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) wird erst Ende November 2019 erreicht sein. Ob der Strafrest bereits dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist derzeit ungewiss. Auch dann, wenn dem Gefangenen zu diesem Zeitpunkt eine günstige Prognose gestellt werden sollte, tritt mit Ablauf der Mindestverbüßungsdauer keine „Entlassungsautomatik“ ein (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 –, juris Rdnr. 85; Fischer, StGB 64. Aufl., § 57a Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.). Die Vollzugsbehörde wird allerdings bei künftigen Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 StVollzG Bln die ständige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben, der zufolge dem Maß der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein umso geringeres Gewicht zukommt, je länger die Strafvollstreckung bereits dauert und das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen damit an Bedeutung gewinnt. b) Das Landgericht hat die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, Lockerungen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln generell zu versagen, keiner gesonderten Prüfung unterzogen, obwohl dies aufgrund des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, der ausdrücklich auch die Versagung von Lockerungen erfasste, geboten war. Es hat demzufolge die – vorstehend dargelegte (oben II. 1.) – höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vollzugslockerungen nicht hinreichend beachtet. Die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt X zur Versagung von Lockerungen wegen Flucht- und Missbrauchsgefahr genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. aa) Zum einen ist in der Vollzugsplanfortschreibung lediglich von „Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen“ die Rede. Bereits diese Formulierung lässt besorgen, dass die Vollzugsanstalt ihrer Entscheidung eine zu enge Auslegung des Begriffs der Flucht- und Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt hat. Sie ist jedenfalls nicht tragfähig, um einem Gefangenen wirksam Vollzugslockerungen zu versagen. Denn eine solche Wortwahl gibt gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Flucht- und Missbrauchsmöglichkeiten (ständ. Rspr. KG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2011 – 2 Ws 685/10 Vollz –, und 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 –; jeweils m. w. Nachw.). bb) Zum anderen lassen sich der weiteren Begründung der Vollzugsplanfortschreibung keine Umstände entnehmen, die die Flucht- und Missbrauchsgefahr belegen und nachvollziehbar machen. aaa) Zur Fluchtgefahr finden sich keine konkreten Ausführungen. Soweit in der Vollzugsplanfortschreibung niedergelegt ist, der Gefangene sei seit 2008 (bestandskräftig) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und wolle im Fall der Haftentlassung „so schnell wie möglich“ zu seinen in der Türkei lebenden Eltern zurückkehren, vermögen diese Umstände allein die Fluchtgefahr im Sinne des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer sich – nach dreitägiger Flucht im Anschluss an die Anlasstat – den Ermittlungsbehörden gestellt hatte. Soweit die Prognose der Fluchtgefahr auf die Persönlichkeit des Gefangenen gestützt ist, wird nicht deutlich, welche der beschriebenen Persönlichkeitsanteile die Justizvollzugsanstalt dafür konkret als maßgeblich bewertet. In der Vollzugsplanfortschreibung wird die – nicht datierte, spätestens 2013 erstellte – Diagnose der APP Ch. zitiert, es lägen eine Anpassungsstörung, eine narzisstische, histrionische Persönlichkeitsstörung, eine latente Suizidalität und eine Tendenz zur Selbstverletzung vor; der Gefangene weise „Anzeichen einer depressiv strukturierten Persönlichkeit auf, die mit dysfunktionalen Konfliktlösungsstrategien (sich zurückziehen, „einstecken“)“ einhergingen. Diese Strategien bestehen im Fall von Konflikten, wie sich aus der Vollzugsplanfortschreibung ergibt, auch gegenwärtig noch. Ob etwa der Rückzug des Gefangenen aus konflikthaften, nicht zur Umsetzung seiner Ziele führenden Situationen für die Fluchtgefahr spricht, hat die Vollzugsbehörde nicht erörtert. Ein solcher Schluss dürfte möglicherweise nur schwer zu ziehen sein und wäre für sich genommen jedenfalls nicht ausreichend, die Fluchtgefahr zu bejahen. bbb) Die Prognose der Missbrauchsgefahr ist ebenfalls auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gestützt und insoweit im Wesentlichen darauf, dass er nach den im letzten Beobachtungszeitraum gewonnenen Erkenntnissen „für nicht ausreichend stabil und belastbar erachtet“ werde. Die dafür als maßgeblich genannten Umstände tragen die Prognose nicht. Die Justizvollzugsanstalt führt aus, die mangelnde Stabilität und unzureichende Belastbarkeit spiegele sich „vor allem in seinen Verhaltensmustern im Umgang mit ihn nicht begünstigenden Entscheidungen wider“. So gerate er dann „sichtlich in die Überforderung“, zeige sich „weder bereit noch in der Lage, sich mit der Haltung seines Gegenübers auseinanderzusetzen, wenn diese von der eigenen“ abweiche, gehe „somit aus dem Konflikt“. Diese Verhaltensweisen lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer werde Lockerungen zur Begehung weiterer Straftaten nutzen. Dass er sich in einer Konfliktsituation zurückzieht, lässt eher vermuten, dass er sie jedenfalls nicht mit Gewalt lösen will. Aus dem langjährig zu beobachtenden Vollzugsverhalten ergeben sich für eine Neigung zu gewalttätigem Handeln ebenfalls keine beachtlichen Hinweise. Erwähnung in der Vollzugsplanfortschreibung vom 6. Februar 2017 hat insoweit lediglich ein Vorkommnis einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V gefunden, das aber nach Zeitpunkt und Ablauf nicht konkret beschrieben wird; das gegen den Beschwerdeführer deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Anlasstat, die – soweit aus der Vollzugsplanfortschreibung ersichtlich – durch ein hohes Maß an Gewalt gekennzeichnet war, handelte es sich um eine Beziehungstat, die der Verurteilte nach vorangegangenen längerfristigen, von ihm unter anderem als demütigend empfundenen Streitigkeiten mit den beiden Tatopfern beging. Für die Wiederholung einer solchen Tat oder die Begehung eines ähnlichen Delikts fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, auch wenn sich der Beschwerdeführer bislang nur unzureichend mit der Anlasstat und den deliktursächlichen Persönlichkeitsanteilen auseinandergesetzt hat. Der weitere von der Vollzugsbehörde bei der Gefahrenprognose ausdrücklich genannte Umstand, dass es dem Gefangenen „noch nicht richtig gelungen“ sei, „ein tragbares und zuverlässiges Arbeitsbündnis“ mit der zuständigen Gruppenleiterin aufzubauen, ist nicht näher belegt. Es bleibt offen, ob die Vollzugsbehörde damit Bezug nimmt auf die zunächst unzureichende, von Misstrauen geprägte und letztlich vom Gefangenen verweigerte Mitarbeit an der Aufarbeitung der vorerwähnten körperlichen Auseinandersetzung durch Gespräche beim Sozialdienst der Teilanstalt II, in die er daraufhin zurückverlegt worden war. Zudem wird (auch) in diesem Zusammenhang nicht erörtert, dass Gefangene sich zumindest seit Oktober 2016 „gesprächsbereiter“ zeigt und „dem Sozialdienst gegenüber aufgeschlossener“ ist, um an seinem Vollzugsziel weiter mitzuarbeiten. cc) Die erforderliche differenzierende Betrachtung zu den nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVollzG möglichen Lockerungen fehlt in der Vollzugsplanfortschreibung. Diese war jedoch schon deshalb geboten, weil sich der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt – etwa zwölf Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft befand und sein Freiheitsgrundrecht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb für die Entscheidung als Umstand der notwendigen Gesamtwürdigung offensichtlich an Bedeutung gewonnen hatte. Darüber hinaus war auch die in § 42 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln vorgesehene Grenze von zehn Jahren Freiheitsentzug für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln – nach alter Rechtslage Urlaub gemäß § 13 Abs. 1 und 3 StVollzG –, die – wie vorstehend dargelegt (oben II. 1.) für die Entscheidung über andere Lockerungen aber keine rechtliche Bedeutung hat, deutlich überschritten. Die notwendige Prüfung, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko einer neuen Straftat unvertretbar erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2017 a. a. O., juris Rdnr. 17, und 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.), hat die Vollzugsbehörde gleichfalls nicht vorgenommen. Die sich weitgehend ähnelnden Formulierungen zur Verneinung der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug und die Versagung von Lockerungen lassen im Übrigen besorgen, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen hat, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 1 StVollzG Bln und § 42 Abs. 1 StVollzG Bln – wie vorstehend dargelegt (oben II. 1.) – nicht besteht. 3. Aus der dargelegten Rechtsverletzung, die das Landgericht unter unzureichender Beachtung der Rechtsprechung nicht festgestellt hat, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den erörterten Gründen als unzulässig zu verwerfen. 4. Die Sache ist hinsichtlich der generellen Versagung von Vollzugslockerungen im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG auch spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Vollzugsbehörde wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu entscheiden haben, ob es zu verantworten ist, den Verurteilten es zu verantworten ist, den Verurteilten zu vollzugslockernden Maßnahmen zuzulassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO.