Beschluss
5 Ws 148/18, 5 Ws 148/18 - 121 AR 173/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0926.5WS148.18.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der (gröbliche oder beharrliche) Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen, welcher durch mildere Mittel als den Widerruf nicht hinreichend begegnet werden kann. (Rn.22)
2. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein Widerruf nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus. (Rn.23)
3. Ist zuvor die Maßregel langjährig vollstreckt worden, so ist für einen Widerruf kein Raum, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB vorliegen. Sind bereits sechs oder zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, so ist ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf von einer negativen Prognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder § 67d Abs. 6 Satz 3, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB abhängig. (Rn.24)
4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen. (Rn.25)
5. Nach § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO dürfen zwei aufeinanderfolgende Gutachten in der Regel nicht von demselben Sachverständigen erstellt werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und den notwendigen weiteren Schritten dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten im Hinblick auf ihre Umsetzung und die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden sollen. (Rn.33)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der (gröbliche oder beharrliche) Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen, welcher durch mildere Mittel als den Widerruf nicht hinreichend begegnet werden kann. (Rn.22) 2. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein Widerruf nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus. (Rn.23) 3. Ist zuvor die Maßregel langjährig vollstreckt worden, so ist für einen Widerruf kein Raum, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB vorliegen. Sind bereits sechs oder zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, so ist ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf von einer negativen Prognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder § 67d Abs. 6 Satz 3, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB abhängig. (Rn.24) 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen. (Rn.25) 5. Nach § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO dürfen zwei aufeinanderfolgende Gutachten in der Regel nicht von demselben Sachverständigen erstellt werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und den notwendigen weiteren Schritten dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten im Hinblick auf ihre Umsetzung und die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden sollen. (Rn.33) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - sprach den Untergebrachten mit Urteil vom 22. Oktober 1996, rechtskräftig seit dem 30. Oktober 1996, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig und ordnete unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - vom 9. April 1996 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem lag zugrunde, dass der damals achtzehnjährige Untergebrachte am frühen Abend des 24. Mai 1996, nach dem Genuss einer Dose Bier (0,33 l), einem ihm bis dahin unbekannten zehnjährigen Jungen auf die Toilette des Kinos „M“ (…) in Berlin gefolgt war und dort versucht hatte, mittels eines Geldstücks die von dem Jungen verschlossene Kabine zu öffnen. Als der Junge selbst die Toilettentür öffnete, griff ihm der Untergebrachte derart fest an sein von der Hose bedecktes Geschlechtsteil, dass der Junge aufschrie und anfing zu weinen. Das sachverständig beratene Amtsgericht Tiergarten sah es als erwiesen an, dass der Untergebrachte seine seit seiner frühesten Kindheit zutage getretenen erheblichen Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen, schulischen und motorischen Bereich wegen seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht habe aufholen können. Es habe sich eine depressive Persönlichkeit mit Verwahrlosungstendenzen herausgebildet; gleichzeitig bestehe eine pädophile Neigung. Vor allem im Zusammenhang mit vorherigem Alkoholgenuss sei sein ohnehin geringes Hemmungs- und Steuerungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, so auch bei der festgestellten Tat. Bis dahin war der Untergebrachte bereits dreimal mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten. Am 24. März 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Hersbruck wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zu Bewährung aussetzte. Dem lag zugrunde, dass der Untergebrachte im September 1993 bei zwei sechsjährigen Kindern die Hose geöffnet und ihre aus der Hose herausgeholten Geschlechtsteile jeweils mehrere Minuten lang in den Mund genommen hatte. Sodann sprach ihn das Amtsgericht Nürnberg am 13. Oktober 1994 des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung des vorbezeichneten Urteils eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Es stellte fest, dass der Untergebrachte am 22. April 1994 einem elfjährigen Jungen über der Kleidung an dessen Geschlechtsteil gegriffen hatte. Am 25. April 1994 hatte er einem Siebenjährigen an das Gesäß und das Geschlechtsteil gefasst, seinen Finger in dessen After gesteckt, dessen gleichaltrigem Freund die Hose und Unterhose heruntergezogen und versucht, an dessen Glied zu lecken. In diesem Verfahren verbüßte er 171 Tage Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Nürnberg setzte die Vollstreckung der Jugendstrafe für die Dauer von drei Jahren zu Bewährung aus und wies ihn an, sich im noch Oktober 1994 in zunächst stationäre Therapie in die Nervenklinik S zu begeben. Am 9. April 1996 sprach ihn das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - des Missbrauchs von Kindern schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Am 24. Mai 1995 hatte der damals siebzehnjährige Untergebrachte einen neun-, einen zehn- und einen elfjährigen Jungen getroffen, die eine Baustelle erkundeten, die sich nahe der Klinik in Berlin-Spandau befand, in der sich der Beschwerdeführer damals aufhielt. Er hatte dem Elfjährigen die Hose und Unterhose heruntergezogen und an dessen Geschlechtsteil manipuliert, wobei er über der Hose an seinem eigenen Glied gerieben hatte. Die gleiche Handlung hatte er dann am Penis des zehnjährigen Jungen vorgenommen, während er weiter an seinem bedeckten Penis rieb. Anschließend hatte der Untergebrachte die Jungen aufgefordert, sich gegenseitig am Geschlechtsteil zu berühren, was diese auch taten. Aufgrund des Urteils vom 22. Oktober 1996 befand sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 1996 im Maßregelvollzug. Zuvor war er seit dem 22. August 1996 gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 setzte das Kammergericht - 2 Ws 647/10 - die Vollstreckung der Unterbringung mit Wirkung zum 30. Juni 2011 zur Bewährung aus, sah davon ab, die damit von Gesetzes wegen eintretende fünfjährige Führungsaufsicht zu verkürzen, und erteilte ihm unter anderem die Weisung, die Einnahme der verordneten Medikamente fortzusetzen und sie nur mit Zustimmung der verordnenden Ärzte und mit Einverständnis der Strafvollstreckungskammer zu verändern. Es unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers. Zur Begründung führte es aus, zwar bestehe die krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Untergebrachten fort, der an nicht veränderbarer Pädophilie leide und ohne Einnahme triebreduzierender Medikamente seine sexuellen Impulse nicht steuern könne. Es bestünden weiterhin Defizite in Bezug auf seine soziale Kompetenz sowie ein Mangel an tragfähigen Strategien zur Konfliktbewältigung. Die Fortdauer der Unterbringung sei aber nicht mehr verhältnismäßig. Seit Februar 2009 habe der Untergebrachte (begleitete) Ausgänge beanstandungsfrei absolviert, sich von gelegentlichen sexuellen Phantasien gut abgrenzen können und die Medikation nicht abgelehnt. Weitergehende Lockerungen seien vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs ohne tragfähige Begründung abgelehnt worden. Deshalb müsse dem Freiheitsrecht des Untergebrachten dadurch Rechnung getragen werden, dass er umgehend unbegleitete Ausgänge erhalte, die in einer mehrmonatigen Erprobungsphase erfolgen müssten, und die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer in eine betreute Einrichtung entlassen werden sollte, ergänzte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Beschluss des Kammergerichts am 30. Juni 2011 um eine Wohnsitzweisung hinsichtlich einer Einrichtung in W-K. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 erteilte es dem Untergebrachten die Weisung, seine Behandlung in der Forensischen Ambulanz (…) R fortzusetzen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2012 änderte die Strafvollstreckungskammer die Wohnsitzweisung dahingehend, „dass der Betroffene seinen Wohnsitz künftig im, Haus M‘ der Sozialen Dienste (…) in S zu nehmen hat und diesen nicht ohne vorherige Zustimmung des Gerichts verlassen oder wechseln darf.“ Unter dem 9. Oktober 2014 gestattete die Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten, jeweils nach vorheriger Genehmigung und nach Maßgabe der für ihn zuständigen Betreuer in seiner Wohneinrichtung an einzelnen Tagen außerhalb der Einrichtung zu übernachten und - ebenfalls nach vorheriger Genehmigung und nach Maßgabe der für ihn zuständigen Betreuer in der Wohneinrichtung - unbegleitete Ausgänge wahrzunehmen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 ordnete das Landgericht Berlin - in Anbetracht des nahenden Endes der fünfjährigen Führungsaufsicht zunächst ohne zuvor eingeholtes Prognosegutachten - gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der zu diesem Zeitpunkt erteilten Weisungen an. Der Untergebrachte habe gegenüber seinem Bewährungshelfer und seinen Behandlern in der Forensischen Ambulanz R geäußert, er wolle nach dem Ende der fünfjährigen Führungsaufsicht seine antiandrogene Medikation absetzen. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer bestehe angesichts der überdauernden Pädophilie und unzureichenden Medikamenten-Compliance die Gefahr, dass es ohne eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht mit Fortdauer der Medikamentenweisung alsbald zu einem Rückfall in einen akuten pädophil bestimmten Störungszustand und zu neuerlichen pädophil bestimmten Straftaten kommen werde. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2016 als unbegründet verworfen. Nachdem die Strafvollstreckungskammer ein am 3. Juni 2016 in Auftrag gegebenes, von dem Sachverständigen Dr. O erstattetes schriftliches Gutachten vom 9. November 2016 für inhaltlich und strukturell unzureichend erachtet hatte, beauftragte sie im Februar 2017 den (…) Prof. Dr. N mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB und - aufgrund zwischenzeitlicher Berichte des Bewährungshelfers und der Forensischen Ambulanz über eine zunehmende Verschlechterung der Psychopathologie - auch zu den medizinischen Voraussetzungen einer Krisenintervention. In seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Juni 2017 bestätigte der Sachverständige N die Diagnose einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4), die auf homosexuelle Präferenz vorpubertärer Knaben ausgerichtet sei. Es könne nicht entschieden werden und bleibe zweifelhaft, ob es sich um ein ausschließlich pädophiles Präferenzverhalten handele oder ob auch Tendenzen zu heterosexuellen adulten Aktivitäten das sexuelle Bedürfnis prägten. Es gebe weiterhin pädosexuelle Masturbationsphantasien. Der Beschwerdeführer verfüge über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Ausstattung, die aber nicht das Ausmaß einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 erfülle. Hinzu kämen eine Reifeverzögerung sowie Hospitalismus/Institutionalismus infolge der langjährigen Unterbringung mit Fremdversorgung und Betreuung. Im Falle der Verweigerung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und eines Absetzens der ihm verordneten Medikamente bestehe bei dem Untergebrachten die Gefahr, dass er in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB gerate und dann auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen könnte, wobei Übergriffe auf Knaben zu befürchten seien. Eine Krisenintervention sei derzeit nicht erforderlich. Auf Grundlage dieses Gutachtens beschloss die Strafvollstreckungskammer am 27. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem 7. Dezember 2017, die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der erteilten Weisungen. Im Dezember 2017 regten sowohl der zuständige Bewährungshelfer als auch die ambulant behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Krisenintervention an, da der Untergebrachte massiv, auch verbal aggressiv sowie körperlich bedrohlich und übergriffig geworden sei, die Teilnahme an internen Beschäftigungstherapien und Aktivitäten der Einrichtung vollständig verweigert und die Sinnhaftigkeit der Einnahme seiner triebdämpfenden Medikation erneut in Abrede gestellt habe. Die Forensische Ambulanz in R teilte mit, dass der Untergebrachte die notwendige Trauerarbeit, sich mit der medikamentösen Unterdrückung seiner Sexualität abzufinden, noch nicht geleistet habe. Dies erfülle ihn vielmehr mit Kränkung, Wut und Verzweiflung, zu deren Regulierung ihm keine Bewältigungsstrategien zur Verfügung stünden; die angebotenen Hilfen lehne er ab. In der Vergangenheit habe er immer wieder geäußert, die einzige für ihn wirksame Coping-Strategie sei das Ausüben von Sexualität. Seine bisherige Wohneinrichtung kündigte ihm aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der nicht im erforderlichen Umfang zu leistenden Betreuung fristgerecht den Wohnplatz zu Ende Januar 2018. Das Landgericht erließ am 20. Dezember 2017 einen Sicherungsunterbringungsbefehl, der durch Überführung des Untergebrachten in das Bezirkskrankenhaus R vollstreckt und ihm am Folgetag eröffnet wurde. Die Kammer beauftragte ferner am 21. Dezember 2017 den Sachverständigen N mit einer erneuten Begutachtung des Untergebrachten im Hinblick auf die medizinischen Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 StGB. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 18. Januar 2018 zu der Einschätzung, dass der Untergebrachte weiterhin eine fürsorgerische Betreuung benötige, die „möglicherweise“ intensiver sein müsse, als dies in der bisherigen Einrichtung möglich gewesen sei, und in der gewisse Restriktionen und Beaufsichtigungen durchgeführt werden könnten. Sofern eine Einrichtung mit entsprechender Unterbringung und Betreuung gefunden werde, sei eine Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug nicht erforderlich. Außerhalb einer derartigen Einrichtung aber bestehe das Risiko einer weitergehenden sozialen Desintegration, eines Nachlassens der Compliance und damit auch einer Erhöhung des spezifischen Rückfallrisikos. Es müsse daher zunächst eine weiterbetreuende Einrichtung gefunden werden, die den Probanden aufnehme und seinem Förderungs- und Betreuungsbedarf gerecht werde und in der der im Vorgutachten empfohlene Neuanfang auch mit einer gemeinsamen Perspektive begonnen werden könne. Gestützt auf dieses Gutachten ordnete die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67h Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 27. Februar 2018 die Wiederinvollzugsetzung der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an, sowie deren sofortige Vollziehung an und hob den Sicherungsunterbringungsbefehl auf. Am 19. März 2018 verlängerte sie Dauer dieser Krisenintervention um drei weitere Monate. Nachdem aus Sicht der behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses R keine wesentliche Besserung des Zustands und des Verhaltens des Beschwerdeführers eingetreten und eine weiterbetreuende Einrichtung nicht gefunden worden war, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2018 die gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung widerrufen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung Bezug auf den Beschluss. Am selben Tag hat die Strafvollstreckungskammer zudem einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Untergebrachte (allein) gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung. Er macht geltend, eine erneute Invollzugsetzung der Maßregel sei unverhältnismäßig. Insbesondere hätten sich die Ärzte des Bezirkskrankenhauses nicht in ausreichendem Maße um seine Aufnahme in einer Einrichtung bemüht, welche seine Betreuung adäquat gewährleiste. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschwerdebegründungen vom 10. Juli 2018 und 1. August 2018. II. Die statthafte (§ 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO) sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch (vorläufigen) Erfolg: Der angefochtene Beschluss lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, gegen welche Weisung(en) der Beschwerdeführer durch welches Verhalten gröblich oder beharrlich verstoßen haben soll. Dass der Untergebrachte eigenmächtig die mit Beschluss vom 11. Juli 2011 angeordnete Behandlung in der Forensischen Ambulanz (…) R abgebrochen hat, lässt sich nicht feststellen. Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Berichten des Bewährungshelfers vom 18. Dezember 2017 oder des Klinikums R vom 12. Dezember 2017 geht hervor, dass der Untergebrachte seine triebdämpfende Medikation tatsächlich über einen relevanten Zeitraum abgesetzt hat. Allein der Umstand, dass der Untergebrachte deren Sinnhaftigkeit - wie auch in der Vergangenheit - bezweifelt sowie sich gegenüber den Behandlern zunehmend unkooperativ und aggressiv zeigt, stellt noch keinen Weisungsverstoß dar. Inwieweit die Provozierung des Verlustes des Heimplatzes im „Haus M“ durch das vom Klinikum R beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers - wie möglicherweise von der Strafvollstreckungskammer angenommen - als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die nach § 68b Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB erteilte Wohnsitzweisung gewertet werden kann, der den Widerruf der Aussetzung rechtfertigt, oder ob - alternativ zu der Begründung der Kammer - die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB vorliegen, kann der Senat schon deshalb nicht prüfen, weil es insoweit an der in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Grundlage fehlt. Die unzureichende Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann. 1. Der Aufklärungsmangel betrifft zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen der von der Strafvollstreckungskammer zu treffenden Prognose. a) Sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich hat die vom Gericht bei der Prüfung des Widerrufs einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel zu stellende Prognose hohen Anforderungen zu genügen. aa) (1) Nach dem von der Strafkammervollstreckungskammer als rechtliche Grundlage für den Widerruf angegebenen § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach der genannten Vorschrift sind ähnlich ausgestaltet wie der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung ist über Weisungsverstöße hinaus erforderlich, dass die Verstöße zu der kriminellen Neigung und Anfälligkeit eines Verurteilten so in Beziehung stehen, dass weitere Taten zu besorgen sind. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung setzt danach voraus, dass die Weisungsverstöße dem Gewicht der Maßregel entsprechend symptomatisch für den Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten sind (KG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 Ws 469/12 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Es geht insbesondere nicht um Ahndungen von Disziplinlosigkeiten in der Lebensführung oder Unbotmäßigkeit beispielsweise gegenüber dem Bewährungshelfer (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18, - juris Rdnr. 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56f Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.). Das Widerrufsgericht hat eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Der Verstoß als solcher muss Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte gerade aufgrund des Weisungsverstoßes erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG, a.a.O; Fischer, a.a.O, § 67g Rdnr. 6; jeweils m.w.N.). Es ist somit unter Abwägung des Verstoßes der verurteilten Person und ihres gesamten Verhaltens in der Zeit der Führungsaufsicht sowie der zur Verfügung stehenden Mittel, auf sie einzuwirken, eine erneute Prognose zu stellen. Diese hat sich am Maßregelzweck auszurichten. Es muss, soll der Widerruf erfolgen, Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass die verurteilte Person ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Der Begriff der Gefahr entspricht dem Begriff der Gefährlichkeit in § 63 StGB. Es muss also eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.) für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10 m.w.N.). (2) Entsprechendes gilt für den Widerruf nach dem als Rechtsgrundlage ebenfalls in Betracht kommenden § 67g Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Da der Widerruf nach dieser Vorschrift an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ws 448/09 -). Er kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (KG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, a.a.O.). (3) Ist zuvor die Maßregel langjährig vollstreckt worden, gilt es darüber hinaus zu beachten, dass für einen Widerruf kein Raum ist, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB vorliegen. Denn gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 Ws 104/18 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Sind bereits zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, ergibt sich aus § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, dass eine Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Fortbestand der Unterbringung - und dementsprechend ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf - ist deshalb von einer negativen Prognose abhängig. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt. Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend zu konkretisieren, insbesondere welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O. [zum Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB nach mehr als sechs Jahren dauernder Unterbringung] m.w.N.). bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 12; KG Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 Ws 599/08 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -; allgemein zum Umfang der Sachaufklärung bei Untergebrachten: Coen in: BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018, § 463 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.). Es bedarf insbesondere nach Maßgabe der §§ 463 Abs. 4, 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen. b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. aa) Gemessen an den dargestellten Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung lediglich auf Grundlage der Mitteilungen der behandelnden Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie des - im Hinblick auf die vorangegangene Krisenintervention erstatteten - schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N vom 18. Januar 2018 getroffen hat. Denn das Gutachten, welches die Strafvollstreckungskammer in Auszügen wörtlich wiedergibt, ist zur Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen nicht geeignet, weil es - entsprechend dem seitens der Strafvollstreckungskammer erteilten Auftrag - von einem anderen Maßstab ausgeht. Das Gutachten orientiert sich ausdrücklich an den Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, welche auch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss aufgegriffen hat. Den Anforderungen des vorliegend einschlägigen § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB genügt dies nicht. Aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. Oktober 1996 bis zum 29. Juni 2011 war eine Zeit von 14 Jahren und acht Monaten zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O., juris Rdnr. 7 [zur Sechs-Jahres-Frist]). In dem Gutachten kommt auch deutlich zum Ausdruck, dass es sich gerade nicht um eine Stellungnahme bezüglich eines möglichen Widerrufs handelt. Der Sachverständige führt am Schluss aus, dass es einer „gründlicheren Analyse“ bedürfe, „ob die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 StGB“ (aus medizinischer Sicht) vorlägen, als ihm dies „in dem zeitlich befristet abzugebenden Gutachten möglich sei“. Trotz dieser einschränkenden Maßgabe hat die Strafvollstreckungskammer davon abgesehen, das erforderliche weitere Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB einzuholen. Die unzureichende Sachverhaltsaufklärung lässt sich gegenwärtig nicht ausgleichen. In seinem vor der Entscheidung über die Fortdauer der Führungsaufsicht erstatteten Gutachten vom 19. Juni 2017 führt der Sachverständige N zur Risikoprognose des Untergebrachten zwar aus, dass bei diesem „im Fall der Verweigerung einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung und im Falle des Absetzens der ihm verordneten Medikamente die Gefahr besteht, dass er in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird und dann auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen könnte, wobei erneut Übergriffe auf Knaben zu befürchten“ seien. Dies genügt den Anforderungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB aber ebenfalls nicht. bb) Unabhängig von der insoweit fehlenden Aufklärung hat die Kammer die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB auch gar nicht geprüft. 2. Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 -; jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat die schriftlichen Angaben der behandelnden Ärzte, wonach sich keine für die Betreuung des Untergebrachten geeignete Einrichtung habe finden lassen, ungeprüft und wörtlich in ihrer Entscheidung übernommen. Ob die darin beschriebenen Anfragen sich überhaupt auf geeignete Einrichtungen bezogen und sich die Bemühungen im Hinblick auf den mit einem Widerruf einhergehenden schweren Eingriff in das Freiheitsrecht des Untergebrachten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ausreichend intensiv und zielgerichtet gestalteten, hat sie weder kritisch geprüft, noch ist sie in eigene Ermittlungen eingetreten. Dazu hätte jedoch in mehrfacher Hinsicht Anlass bestanden. Schon dass die Ärzte des Bezirksklinikums R in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 „sich gezwungen“ sahen, „aufgrund eines denkbar ungünstigen Verlaufs ohne Aussicht auf Resozialisierung in einer geeigneten weiterführenden Einrichtung nun den Widerruf der Bewährung zu beantragen“, obwohl es noch eine Woche zuvor in einer anderen Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer gerichteten E-Mail hieß, man habe „ein paar gute Optionen“ eröffnet bekommen, hätte Anlass zu kritischen Nachfragen gegeben. Darüber hinaus lag den Ärzten des Bezirkskrankenhauses R offensichtlich eine - zunächst nicht zu den Akten gelangte und erst im Beschwerdeverfahren von der Verteidigerin nachgereichte - Liste mit immerhin sechs Einrichtungen vor, die nach der Einschätzung des Sachverständigen N für die Betreuung des Beschwerdeführers geeignet wären. Ob zu diesen Einrichtungen überhaupt Kontakt aufgenommen wurde, bleibt offen. Im Schreiben vom 23. Mai 2018 heißt es lediglich, den Ärzten sei „das A. in N sowie das S in L“ wegen „deutlich zu wenig Struktur und Unterstützung für einen derart ressourcenschwachen Patienten insofern ungeeignet [erschienen], als dass hier von einer Verschlechterung der Legalprognose auszugehen wäre“. Auf welchen konkreten Tatsachen diese Einschätzung beruht, wird nicht erläutert. Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben nicht, ob die Ärzte des Bezirkskrankenhauses R - wie es der hohe Stellenwert des Freiheitsgrundrechts geboten hätte - überhaupt überregionale Einrichtungen kontaktiert oder ob sie ihre Suche von vornherein auf Heime in Nord-(…) beschränkt hatten. Spätestens als die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2018 auf die besagte Liste hingewiesen und darüber hinaus eine mögliche Ansprechpartnerin zum Finden geeigneter Einrichtungen bei der B-Gesellschaft genannt hat, hätte die Strafvollstreckungskammer in entsprechende Ermittlungen eintreten müssen. 3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und 18. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.). Gegen eine erneute Beauftragung des Sachverständigen N bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu entnehmen, dass zwei aufeinanderfolgende Gutachten in der Regel nicht von demselben Sachverständigen erstellt werden dürfen. Hiervon kann aber ausnahmsweise abgewichen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und den notwendigen weiteren Schritten dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten im Hinblick auf ihre Umsetzung und die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden sollen (Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/7244 S. 38f., Meyer-Goßner/Schmitt, a a.O., § 463 Rdnr. 10c). So liegt es hier. In seinen Gutachten vom 19. Juni 2017 und vom 18. Januar 2018 hat sich der Sachverständige N ausführlich mit der Entwicklung des Probanden und den sich daraus ergebenden Perspektiven auseinandergesetzt. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse werden bei der Beurteilung, ob in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen eines Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel oder einer Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen, voraussichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein. Da der Sachverständige sich zu diesen Fragen noch gar nicht abschließend geäußert hat, ist die Gefahr eines repetitiven, sich selbst bestätigenden Gutachtens, welcher der Gesetzgeber mit der Vorschrift entgegenwirken wollte (Coen in BeckOK, a.a.O., § 463 Rdnr. 9), deutlich eingedämmt. Somit wäre es ausnahmsweise rechtlich zulässig - und angesichts seiner offensichtlichen Akzeptanz durch die Verfahrensbeteiligten auch sachgerecht -, den Sachverständigen N erneut mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen. Parallel zur Erstellung des neuen Gutachtens wird zudem intensiv nach für den Beschwerdeführer geeigneten Einrichtungen zu suchen sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Kammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO) maßgebend ist (KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - juris Rdnr. 23, Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018, a.a.O.; jeweils m.w.N.).