Beschluss
5 Ws 120/19, 5 Ws 120/19 - 121 AR 152/19
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0722.5WS120.19.00
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB bedarf es nicht nur der sorgfältigen Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Betroffenen, sondern auch einer alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung.(Rn.12)
2. Für die Prognose ist entscheidend, ob der Gefahr neuer Taten unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Lebensverhältnisse und der Führungsaufsicht, nur durch die Vollstreckung der Maßregel begegnet werden kann; handelt es sich um Zustandsverschlechterungen, denen auch durch kurzfristige Krisenintervention begegnet werden kann, so ist nach § 67h StGB vorzugehen.(Rn.12)
3. Die Anwendung des restriktiv auszulegenden § 67g Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Prognosevoraussetzungen nach § 63 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist; es gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel.(Rn.13)
4. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB ist grundsätzlich die Beauftragung eines Sachverständigen geboten.(Rn.19)
5. Eine Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB setzt jedenfalls dann eine mündliche Anhörung voraus, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt.(Rn.26)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB bedarf es nicht nur der sorgfältigen Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Betroffenen, sondern auch einer alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung.(Rn.12) 2. Für die Prognose ist entscheidend, ob der Gefahr neuer Taten unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Lebensverhältnisse und der Führungsaufsicht, nur durch die Vollstreckung der Maßregel begegnet werden kann; handelt es sich um Zustandsverschlechterungen, denen auch durch kurzfristige Krisenintervention begegnet werden kann, so ist nach § 67h StGB vorzugehen.(Rn.12) 3. Die Anwendung des restriktiv auszulegenden § 67g Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Prognosevoraussetzungen nach § 63 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist; es gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel.(Rn.13) 4. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB ist grundsätzlich die Beauftragung eines Sachverständigen geboten.(Rn.19) 5. Eine Entscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB setzt jedenfalls dann eine mündliche Anhörung voraus, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt.(Rn.26) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. März 2014, rechtskräftig seit dem 12. März 2014, von sämtlichen Anklagevorwürfen – darunter mehreren Körperverletzungsdelikten − freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Beschwerdeführer bei gleichzeitig dissozialer Entwicklung an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Infolgedessen sei seine Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Die Taten hätten in engem symptomatischem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung gestanden und seien durch diese bedingt. Die Maßregel wurde − im Anschluss an die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers − seit Rechtskraft des Urteils vollstreckt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016, rechtskräftig seit dem 17. Oktober 2016, hat das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − die weitere Vollstreckung der Unterbringung ab dem 20. Oktober 2016 zur Bewährung ausgesetzt, den Beschwerdeführer für die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht von fünf Jahren der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm näher bezeichnete Weisungen erteilt, darunter eine Abstinenzweisung. Nachdem sich der Zustand des Beschwerdeführers im Herbst 2018 deutlich verschlechtert, er unter anderem Personen aus seinem Umfeld bedroht und entgegen der Abstinenzweisung Drogen konsumiert hatte, wurde er am 21. November 2018 wegen akuter Fremdgefährdung vorläufig stationär im St. Hedwig Krankenhaus aufgenommen. Am Folgetag erließ die Strafvollstreckungskammer einen Sicherungsunterbringungsbefehl nach den §§ 463 Abs. 1, 453c, 126a StPO, aufgrund dessen der Beschwerdeführer am 23. November 2018 festgenommen und am selben Tag nach Eröffnung des Sicherungsunterbringungsbefehls im Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen wurde. Am 27. November 2018 beauftragte die Kammer die Sachverständige Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob aus medizinischer Sicht eine akute Verschlechterung des Zustandes des Verurteilten oder ein Rückfall in sein Suchtverhalten eingetreten sei, der eine Krisenintervention nach § 67h StGB erfordere. Nach schriftlicher Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu dem unter dem 14. Dezember 2018 erstatteten Gutachten, in dem die Sachverständige eine Krisenintervention aus medizinischer Sicht befürwortete und als unbedingt erforderlich bezeichnete, ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28. Februar 2019 die auf drei Monate befristete Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) an und erklärte diese Maßnahme gemäß § 463 Abs. 6 Satz 2 (zutreffend: Satz 3) StPO für sofort vollziehbar.Der Zustand des Untergebrachten habe sich akut verschlechtert, wobei die psychische Instabilität naheliegend auf den Missbrauch von Cannabis zurückzuführen sein dürfte. In dieser Situation drohten von dem außer Kontrolle geratenen Patienten neue schwere rechtswidrige Taten. Am 21. Mai 2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut mit im Wesentlichen identischer Begründung die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers nach den §§ 463 Abs. 1, 453c, 126a StPO an. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juni 2019 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 2 StGB widerrufen. Zur Begründung führte sie aus, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs habe zum aktuellen Zustand des Betroffenen mitgeteilt, dass die Behandlung auf gutem Wege, aber noch nicht abgeschlossen sei. Die Situation einstweiliger Unterbringung sei nicht förderlich, da sie die Möglichkeiten der Arbeit mit dem Patienten einschränke. Im Interesse weiterer Fortschritte sei ein Widerruf der Bewährung unumgänglich. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er nicht begründet hat. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil der Senat auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung nicht beurteilen kann, ob von dem Beschwerdeführer infolge seines Zustandes (erhebliche) rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung erfordert (§ 67g Abs. 2 StGB). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 − 2 BvR 2049/13 und 2 BvR 2445/14 − juris Rdn. 28; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 − 3 Ws 361/18 − juris Rdn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 2 Ws 156/18 – juris Rdn. 11). Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist. Daraus folgt zwar noch nicht, dass etwa bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, a.a.O. − juris Rdn. 29; OLG Hamm a.a.O.). Die im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung nach § 63 StGB zu stellenden erhöhten Anforderungen an die Sachaufklärung gelten auch bei der Entscheidung über den Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. – juris Rdn. 12; KG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 – 2 Ws 469/12 – juris Rdn. 17 und vom 11. Januar 2008 – 2 Ws 772/07 – juris Rdn. 29). Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nach § 67g Abs. 2 StGB vorliegen, bedarf es nicht nur der sorgfältigen Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers, sondern auch einer alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung. Denn maßgebend für den Widerruf ist nicht (allein) eine Verschlechterung des (Krankheits-)Zustandes, sondern die hierdurch verschlechterte Kriminalprognose (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2017 − 5 Ws 109/17 −; Fischer, StGB 66. Aufl., § 67g Rdn. 8). Entscheidend ist insoweit, ob der Gefahr neuer Taten unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Lebensverhältnisse und der Führungsaufsicht, nur durch die Vollstreckung der Maßregel begegnet werden kann. Handelt es sich um Zustandsverschlechterungen, denen auch durch kurzfristige Krisenintervention begegnet werden kann, so ist nach § 67h StGB vorzugehen (vgl. Rissing van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67g Rdn. 57). Da § 67g Abs. 2 StGB nicht an ein Verhalten des Probanden, sondern allein an dessen Zustand anknüpft, ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen nach § 63 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –). Es gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Eine bloße nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für die Anwendung dieser Vorschrift nicht aus (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2017 − 5 Ws 109/17 − m.w.N.). b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sachaufklärung wird das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer nicht gerecht. aa) Soweit Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu den Akten gelangt sind, stellen diese keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung dar. Der bereits vom 13. März 2019 datierende, den Verlauf der derzeitigen Unterbringung betreffende Bericht des Krankenhauses des Maßregelvollzugs beschreibt nicht den im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Zustand des Beschwerdeführers, für den der am Ende der Krisenintervention erreichte Behandlungsstand maßgebend ist. Er verhält sich − der aufgegebenen Fragestellung entsprechend − auch (noch) nicht zu der Frage, ob aus ärztlicher Sicht infolge des (verschlechterten) Zustandes weitere (erhebliche) Taten des Beschwerdeführers zu besorgen sind und deshalb dessen erneute Unterbringung erforderlich ist. Zwar hat die Kammer von den behandelnden Ärzten ergänzend am 23. April 2019 eine Stellungnahme „zum aktuellen Zustand des Beschwerdeführers“ und − nachdem eine solche zunächst nicht eingegangen war − am 6. Mai 2019 einen „Bericht, wie die aktuelle Krisenintervention läuft und ob eine Entlassung oder ein Widerruf befürwortet wird“, erfordert. Die daraufhin offenbar in schriftlicher Form eingegangene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, die – möglicherweise infolge Verlustes bei der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft – nicht Aktenbestandteil geworden und daher dem Senat nicht zur Kenntnis gelangt ist, beantwortet jedoch − soweit ihr Inhalt rudimentär aus den Akten hervorgeht – jedenfalls nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Verschlechterung des (Krankheits-)Zustandes auf die Kriminalprognose hat und ob der Gefahr neuer Taten nur durch die Vollstreckung der Maßregel begegnet werden kann. Ob die ärztliche Stellungnahme zumindest konkrete Angaben zum gegenwärtigen Zustand des Beschwerdeführers und dem erreichten Behandlungsstand enthält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus einem Vermerk der zuständigen Staatsanwältin vom 5. Juni 2019 ergibt sich nur, dass in der Stellungnahme der derzeitige Behandlungsstand als ungenügend bezeichnet und daher der Widerruf der Bewährung angeregt werde. Der angefochtene Beschluss teilt zum Inhalt des ärztlichen Berichtes lediglich mit, dass die Behandlung „auf gutem Wege, aber noch nicht abgeschlossen“, die Situation einstweiliger Unterbringung wegen der eingeschränkten Möglichkeiten der Arbeit mit dem Patienten nicht förderlich und im Interesse weiterer Fortschritte ein Widerruf der Bewährung unumgänglich sei. bb) Darüber hinaus erweist es sich als verfahrensfehlerhaft, dass es die Strafvollstreckungskammer unterlassen hat, eine aktuelle sachverständige Stellungnahme zu den medizinischen Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung einzuholen. Unabhängig davon, dass das Gericht regelmäßig schon bei einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB einen Sachverständigen hinzuziehen hat (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 2 Ws 124/08 – BeckRS 2012, 3398; Senat, Beschluss vom 19. April 2017, a.a.O. m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 67h Rdn.5), ist die Beauftragung eines Sachverständigen auch zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB grundsätzlich geboten. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a Abs. 1 Satz 1 StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen. Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend (zum Ganzen vgl. OLG Hamm, a.a.O. − juris Rdn. 14). Die Einholung einer (ergänzenden) gutachterlichen Stellungnahme war auch im vorliegenden Fall erforderlich. Zwar hatte die Kammer bereits zur Vorbereitung der Entscheidung über die Krisenintervention ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das vom 14. Dezember 2018 datierende Gutachten der Sachverständigen Dr. W. reicht jedoch als Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Widerrufsentscheidung nicht aus; denn es beschreibt lediglich den damaligen Zustand des Beschwerdeführers und verhält sich – der aufgegebenen Fragestellung entsprechend – nur zu den medizinischen Voraussetzungen der befristeten Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung, nicht aber zu der auf der Grundlage des aktuellen Behandlungsstandes zu beurteilenden Frage, ob aus ärztlicher Sicht infolge des (verschlechterten) Zustandes weitere (erhebliche) Taten des Beschwerdeführers zu besorgen sind und deshalb seine erneute Unterbringung erforderlich ist. c) Schließlich ist auch in sachlichrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, dass sich der angefochtene Beschluss in keiner Weise zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB verhält. Er lässt − offenbar als Folge der unzureichenden Sachaufklärung − die erforderliche sorgfältige Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers und eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Prognoseentscheidung ebenso vermissen wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Gefahr neuer Taten unter Berücksichtigung aller Umstände nur durch die Vollstreckung der Maßregel begegnet werden kann. 2. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. An einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist der Senat gehindert. Es ist anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Zurückverweisung an das Erstgericht zulässig und auch geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann. Ein solcher ist anzunehmen, wenn das Verfahren an besonders schwerwiegenden Mängeln leidet (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine zwingend gebotene mündliche Anhörung unterblieben ist (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 1 Ws 10/11 – juris Rdn. 10), etwa weil es die Strafvollstreckungskammer im Strafvollstreckungsverfahren unterlassen hat, ein erforderliches Gutachten einzuholen, und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachzuholenden Gutachten persönlich anzuhören wären (vgl. OLG Hamm, a.a.O. − juris Rdn. 15; OLG Karlsruhe, a.a.O. – juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 − 5 Ws 122/18 −). Nach diesen Grundsätzen war vorliegend die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer unumgänglich. a) Die Zurückverweisung war bereits deshalb angezeigt, weil es – wie dargelegt – an einer tragfähigen Stellungnahme der behandelnden Ärzte und einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten zu den medizinischen Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung nach § 67g Abs. 2 StGB fehlt. Dieser Aufklärungsmangel verdichtet sich in Verbindung mit den sich daraus ergebenden sachlichrechtlichen Mängeln dahin, dass bei einem Procedere gemäß §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung in einer der Grundordnung des Beschwerdeverfahrens widersprechenden Weise insgesamt in die Beschwerdeinstanz verlagert würde, wodurch der Untergebrachte über das im Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO angelegte Maß hinaus einer Instanz verlustig ginge (dazu vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.). b) Unabhängig davon fehlt es an der erforderlichen mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage des Widerrufs. Anhand der Akten ist nicht einmal nachvollziehbar, ob und inwieweit der Verurteilte vor Erlass des angefochtenen Beschlusses überhaupt Gelegenheit hatte, von der − nicht zu den Akten gelangten − Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs sowie dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen. Allerdings schreibt das Gesetz, wie sich aus der Verweisung des § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO auf § 462 Abs. 2 StPO ergibt, für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung – anders als etwa für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes – nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (vgl. [zum Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB] KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 2 Ws 118/15 – juris Rdn. 20). Eine solche steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich jedoch auf null, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen in der Person des Betroffenen eine Klärung im unmittelbaren Gespräch sachdienlich erscheint (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 462 Rdn. 2 f., § 463 Rdn. 6). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei dem auf § 67g Abs. 2 StGB gestützten und damit allein an den Zustand des Verurteilten anknüpfenden Widerruf kommt es regelmäßig – so auch hier – auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen an. Bereits dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Die Strafvollstreckungskammer konnte sich bislang noch keinen aktuellen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen; die Eröffnung des Sicherungsunterbringungsbefehls vom 22. November 2018 durch ein (an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligtes) Mitglied der Strafvollstreckungskammer reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Hinzu kommt, dass mögliche – vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs und von der Strafvollstreckungskammer (möglicherweise in Absprache mit dem Verteidiger) in Aussicht genommene – Entlassungsszenarien sinnvoll nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung unter Beteiligung der behandelnden Ärzte, der Sachverständigen Dr. W. und des Betroffenen persönlich erörtert werden können. Insoweit war die mündliche Anhörung auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. c) Die Strafvollstreckungskammer wird die erforderliche Sachaufklärung und die mündliche Anhörung des Verurteilten nunmehr nachzuholen haben. 3. Der Senat stellt klar, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs nicht veranlasst ist, da die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nicht Gegenstand der (sofortigen) Beschwerde ist. Für das weitere Verfahren wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Sache wegen der andauernden Freiheitsentziehung besonderer Beschleunigung bedarf. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.