Beschluss
5 Ws 114/20, 5 Ws 114/20 - 161 AR 122/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0805.5WS114.20.00
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nichtigkeit einer Entscheidung kommt nur bei besonders schwerwiegenden und zugleich offenkundigen Rechtsfehlern in Betracht. Die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts stellt keinen derart gravierenden Verfahrensmangel dar.(Rn.12)
2. Hat die große Strafkammer – außerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit – über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer entschieden, so ist das Oberlandesgericht nicht mehr zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.(Rn.13)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nichtigkeit einer Entscheidung kommt nur bei besonders schwerwiegenden und zugleich offenkundigen Rechtsfehlern in Betracht. Die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts stellt keinen derart gravierenden Verfahrensmangel dar.(Rn.12) 2. Hat die große Strafkammer – außerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit – über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer entschieden, so ist das Oberlandesgericht nicht mehr zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.(Rn.13) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. I. Die 91. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 19. März 2020 die dem Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juni 2014 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. April 2020 hat der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 30. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft Berlin die Akten irrtümlich dem Landgericht Berlin – große Strafkammer – zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.03.2020“ vorgelegt. Die 44. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am 11. Mai 2020 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer „aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ verworfen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten nach Bekanntgabe des Beschwerdebeschlusses mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht am 3. Juli 2020 der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Zuschrift vom 10. Juli 2020 verwiesen. II. Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Zwar ist der 5. Strafsenat des Kammergerichts als Oberlandesgericht im Land Berlin nach Ziff. II. C. des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2020 der zuständige Senat für (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der 91. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Damit ist der Senat grundsätzlich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 91. Strafvollstreckungskammer berufen. Gleichwohl ist eine Beschwerdeentscheidung des Senats nicht eröffnet, denn die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die wirksam geworden und auch nicht nichtig ist (vgl. [zur Verhinderung einer Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer durch eine Entscheidung des Amtsgerichts in derselben Sache] KG, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 Ws 13/20 –). 1. Die Entscheidung der 44. großen Strafkammer des Landgerichts über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Widerrufsentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist mit ihrer Bekanntgabe ergangen und wirksam geworden. Entscheidungen, die außerhalb einer Hauptverhandlung schriftlich erlassen werden, ergehen zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nicht mehr ändern kann, also wenn die Entscheidung mit Außenwirkung an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts bekannt gegeben wird. Zuvor handelt es sich bei der Entscheidung lediglich um einen Entwurf, den das Gericht jederzeit noch abändern kann (vgl. Valerius in: Münchener Kommentar zur StPO, § 33 Rn. 18 m. w. N.). Diese Außenwirkung tritt ein, wenn die Entscheidung zur Bekanntgabe aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichts entlassen, also abgesandt wird (vgl. Valerius, a. a. O., Rn. 19; Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 33 Rn. 4; jeweils m. w. N.; KG, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen erging die Entscheidung der 44. großen Strafkammer durch die Absendung der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten durch die Geschäftsstellenbeamtin am 25. Mai 2020 und wurde damit wirksam. 2. Der wirksam gewordene Beschluss der 44. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin ist auch nicht nichtig. a) Die Nichtigkeit einer Entscheidung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Die Annahme von Nichtigkeit setzt überdies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit voraus, dass eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 1 OLG 162 Ss 40/18 – juris Rn. 15; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. Einl. Rn. 103; Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1984, Einleitung Kap. 16, Rn. 2; jeweils m. w. N.). Richterliche Entscheidungen, die an einem nach diesem Maßstab besonders schwer wiegenden Mangel leiden, sind nur in vereinzelten, atypischen Ausnahmen anzunehmen (vgl. Kühne/Gössel/Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., Einleitung K, Rn. 105; Schäfer, a. a. O., Rn. 2f., 7, jeweils m. w. N. ), etwa wenn die Entscheidung außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – IV ZB 11/14 – juris Rn. 11), wenn die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben war oder wenn eine Gerichtsperson eine Entscheidung trifft, zu der sie nicht berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – IX ZA 46/08 – juris: Unwirksamkeit einer Beschwerdeentscheidung des Rechtspflegers gegen eigenen Beschluss; zum Ganzen vgl. Elzer in BeckOK ZPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 300 Rdn. 65 m.w.N.). Verfahrensmängel, die in ihrem Schweregrad mit denjenigen Verfahrens- und Rechtsfehlern vergleichbar sind, die nach § 338 StPO einen absoluten Revisionsgrund darstellen, führen noch nicht dazu, dass ein auf ihnen beruhendes Urteil aus dem Rahmen der Strafprozessordnung herausfällt (vgl. Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1984, a. a. O., Rn. 7). Da die deutsche Strafprozessordnung anders als andere Rechtsordnungen keine (außerordentlichen) Rechtsbehelfe wie eine Kassation oder eine Nichtigkeitsbeschwerde kennt, mit denen über die Wiederaufnahme eines Verfahrens hinaus auch nach Rechtskrafteintritt Rechtsfehler mit dem Ziel einer Durchbrechung der Rechtskraft geltend gemacht werden können, gilt der Grundsatz, dass im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens auch inhaltlich unrichtige Urteile als verbindlich anerkannt gelten müssen (vgl. Kühne/Gössel/Lüderssen, a. a. O., Rn. 112). Für fehlerhafte Beschlüsse kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Kühne/Gössel/Lüderssen, a. a. O., Rn. 127). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der 44. großen Strafkammer des Landgerichts nicht nichtig. Zwar hat mit der Strafkammer des Landgerichts gesetzeswidrig das unzuständige (Beschwerde-) Gericht entschieden. Dieser Fehler ist aber nicht so schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Entscheidung führt. aa) Für die Entscheidung über (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 453 Abs. 1 StPO ist das Oberlandesgericht zuständig und damit im Land Berlin das Kammergericht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über alle Beschwerden zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Landgerichte (§§ 73 Abs. 1, 74a Abs. 3, 74b S. 2, 74c Abs. 2 GVG) oder des Bundesgerichtshofs (§§ 135 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 159 Abs. 1 Satz 3 GVG) fallen. Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse einer Strafvollstreckungskammer ist durch die vorgenannten Vorschriften weder den Landgerichten noch dem Bundesgerichtshof zugewiesen und fällt damit in die Zuständigkeit des Kammergerichts. Danach war die 44. große Strafkammer des Landgerichts Berlin offensichtlich nicht zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer. bb) Obwohl die Entscheidung der 44. großen Strafkammer erkennbar außerhalb ihrer Zuständigkeit erging, ist sie nicht nichtig, da die Entscheidung eines sachlich unzuständigen Gerichts keinen Verfahrensmangel darstellt, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (vgl. Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1984, a. a. O., Rn. 8; KG, Beschluss vom 23. Mai 1955 – 1 Ord. AR 30/55 – 2 Ws 43/55 – JR 1955, 350). Der Vergleich mit anderen Vorschriften, die die Folgen der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts regeln (vgl. für die Folgen der Unzuständigkeit bei Urteilen §§ 328 Abs.2, 338 Nr. 4, 355 StPO), macht deutlich, dass die Strafprozessordnung an Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter die Folge der Aufhebung der Entscheidung knüpft, aber gerade nicht deren Nichtigkeit. Auch in Fällen, in denen entgegen § 462a Abs. 1 StPO nicht die zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer eine Nachtragsentscheidung getroffen hat, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs, ist die Entscheidung nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig und damit aufhebbar (vgl. Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. a. a. O., § 462 Rn. 13; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a. a. O., § 462 Rn. 4; KG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 4 Ws 86/18 –, juris Rn. 13).