Beschluss
V 4 Ws 122/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0615.V4WS122.20.00
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Leitsätze
Zur Überlassung und Benutzung von Fernsehgeräten, mit denen Teletext empfangen werden kann, im Strafvollzug.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 21. April 2020 wird als unzulässig
verworfen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 21. April 2020, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben
und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
zurückverweisen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überlassung und Benutzung von Fernsehgeräten, mit denen Teletext empfangen werden kann, im Strafvollzug.(Rn.19) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 21. April 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 21. April 2020, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverweisen. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe im Strafvollzug der Antragsgegnerin. Ihm ist der Besitz eines Fernsehgeräts gestattet. Jedenfalls seit dem 3. März 2019 hat die Antragsgegnerin den Empfang von Teletext (auch Videotext genannt) für alle Fernsehprogramme verhindert. Am 26. November 2019 und konkretisiert durch sein Schreiben vom 3. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller bei der Anstaltsleitung der Antragsgegnerin, den Teletext des Anstaltsprogramms, insbesondere für die Sender ARD, ZDF, RTL, PRO7, VOX, WDR 3, SWR 3, TELE 5, NEO, 3Sat, ORF 1, SIXX, NITRO, Eurosport, Sport 1 (DSF) und n-tv wieder zuzulassen. Am selben Tag lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag in der Sprechstunde der Anstaltsleitung gegenüber dem Antragsteller zunächst mündlich ab. Unter dem 23. Januar 2020 legte sie die Entscheidung schriftlich nieder und eröffnete sie am 27. Januar 2020 gegenüber dem Antragsteller nochmals mündlich. Der Empfang von Teletext stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar. Manche Fernsehsender würden sogenannte Chatrooms anbieten, in denen Nutzer unkontrolliert Nachrichten einstellen könnten. Auf diese Weise könnten Gefangene von Personen außerhalb der Anstalt Nachrichten empfangen. Im Fall des unzulässigen Besitzes eines Mobiltelefons könnten die Gefangenen auch eigene Nachrichten senden. Wollte die Antragsgegnerin den Empfang von Teletext solcher Sender, die aktuell keinen Chatroom unterhalten, zulassen, wäre dies mit einem nicht leistbaren Kontrollaufwand verbunden, weil sich dies täglich ändern könne. Zudem sei eine Freischaltung des Empfangs von Teletext für einzelne Sender ohne Chatrooms technisch nicht möglich, da der Empfang von Teletext nur zentral und für alle Fernsehsender einheitlich durch Deaktivierung an der Kopfstation der TV-Anlage abgeschaltet werden könne. Der Antragsteller hat sein Begehren auf Zulassung des Empfangs von Teletext zunächst mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 hat der Antragsteller in der Hauptsache bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, von Beginn seiner Inhaftierung sei der Teletext über das Anstaltsfernsehen empfangbar gewesen, bis am 2. März 2019 die den Gefangenen zur Benutzung überlassenen Fernsehgeräte wegen eines Vermieterwechsels ausgetauscht worden seien. Zur Begründung für die Abschaltung des Teletextes habe die Anstaltsleitung mündlich ausgeführt, dass dadurch der unberechtigte Empfang von Nachrichten verhindert werden solle. Dies sei aufgrund einer Anordnung des Justizministeriums in allen Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg erfolgt. Eine solche Anordnung, so der Antragsteller weiter, existiere aber nicht, zumal es in Baden-Württemberg keinen Vorfall im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Teletextes zum Nachrichtenaustausch gegeben habe. Die Teletext-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender würden keine „Chatrooms“ zum Nachrichtenaustausch enthalten. Es sei entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin durchaus technisch möglich, die Teletext-Funktion für einzelne Sender abzuschalten bzw. den Teletext bestimmter Sender auch einzeln einzuspeisen. Auch aktuell sei auf einigen Geräten von Gefangenen der Justizvollzugsanstalt ... Teletext zu empfangen. Der Antragsteller hat beantragt, die am 2. März 2019 erfolgte Abschaltung des Teletextes des Anstaltsfernsehens wieder einzuschalten und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die genannten Sender den Teletext freizuschalten. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie hat zunächst bestritten, dass der Empfang von Teletext vor dem 2. März 2019 in der Anstalt möglich gewesen sei. Allenfalls bei Wartungsarbeiten der Antennenanlage könne der Empfang von Teletext kurzfristig möglich gewesen sein. Eine ständige Überwachung sämtlicher Teletextinhalte sei der Antragstellerin nicht möglich. Die Nutzung von Teletext-Chatrooms stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalten dar, weil sicherheitsrelevante Nachrichten, beispielsweise über Fluchtmöglichkeiten oder Sicherheitseinrichtungen der Anstalt übermittelt werden können. Allein die bloße Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses über die Teletextfunktion des Fernsehgeräts sei geeignet, die Sicherheit zu gefährden. Es komme nicht darauf an, ob der jeweils betroffene Gefangene konkret beabsichtigt, die Chat-Funktion zu nutzen oder gegebenenfalls hierdurch erlangte Informationen an anderer Gefangene weiterzugeben. Auch in der Person des Antragstellers und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sei keine andere Bewertung angezeigt. Aus diesem Grund müsse das Informationsinteresse des Antragstellers hinter dem Belang der Sicherheit der Anstalt zurücktreten. Der Antragsteller könne sein Informationsinteresse durch andere Medien wie Tageszeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtensendungen befriedigen. Später hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass der Empfang von Teletext vor dem 2. März 2019 möglich gewesen sein könnte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg hat mit Beschluss vom 21. April 2020 den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Dezember 2019 und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Dezember 2019 als unbegründet verworfen. Die Antragsgegnerin habe zu Recht den Empfang von Teletext gemäß § 58 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 3 JVollzGB III widerrufen. Es handele sich um eine in deren Ermessen stehende Maßnahme. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass andere Gefangene noch die Möglichkeit zum Empfang von Videotext besäßen, sei „augenscheinlich“ „eine neue Erkenntnis, auf die eine gewisse Reaktions- und Klärungszeit seitens der Justizvollzugsanstalt anzunehmen“ sei. Im Übrigen bezog sich die Strafvollstreckungskammer auf die Begründung der Antragsgegnerin. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten am 12. Mai 2020 zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg erklärten Rechtsmittel. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 beantragte der Antragsteller wegen Bedenken gegen die formgerechte Protokollierung seines Rechtsmittels und unzureichender Mitwirkung der Rechtspflegerin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde. II. 1. Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung sowohl gegen die Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. In Bezug auf die Hauptsacheentscheidung ist es als Rechtsbeschwerde zu behandeln (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 300 StPO). 2. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG sind die Entscheidungen über Anträge auf Aussetzung des Vollzugs oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. 3. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. aa) Das Protokoll der Rechtspflegerin über die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels wird den Anforderungen an eine zulässige Sachrüge ‒ trotz der vom Antragsteller, sollte seine Darstellung zutreffen, zu Recht beanstandeten Umstände und des Ablaufs der Protokollierung seines Rechtsmittels ‒ noch gerecht. Die Niederschrift der Erklärung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde enthält zwar entgegen § 118 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 1 StVollzG weder einen ausdrücklich formulierten Antrag noch eine ausdrückliche Erklärung, ob eine Sachrüge oder Verfahrensrüge erhoben wird. Wird die Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt und begründet, muss sich der Rechtspfleger an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird und vom Antragsteller vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 4 StR 483/15, juris Rn. 3). Zwar deutet die die Begründung einleitende Formulierung „der Antrag wurde wortwörtlich niedergeschrieben“ darauf hin, dass die Rechtspflegerin lediglich als Schreibkraft tätig geworden ist. Da das Protokoll aber von der Rechtspflegerin unterschrieben wurde und sie nicht nur die Abgabe der Erklärung des Antragstellers beurkundet, übernimmt sie die Verantwortung für die formgerechte Erklärung des Antragstellers, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer anfechten und die Verletzung materiellen Rechts rügen zu wollen. Vorsorglich weist der Senat auf die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Nr. 150 Abs. 2 bis 6 RiStBV hin: Danach belehrt der Rechtspfleger den Antragsteller über die richtige Art der Rechtsbeschwerdebegründung und wirkt auf eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fassung hin. Der Rechtspfleger ist an den Wortlaut und die Form des zur Begründung der Rechtsbeschwerde Vorgebrachten nicht gebunden, wohl aber an dessen sachlichen Kern. Er nimmt in das Protokoll auch das Vorbringen auf, für das er die Verantwortung ablehnt; er belehrt den Antragsteller über die sich daraus ergebenden Folgen und vermerkt die Belehrung im Protokoll. Das Protokoll muss aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf andere Schriftstücke sind unwirksam. Vom Antragsteller mitgebrachte Unterlagen können nicht dadurch zur zulässigen Begründung einer Rechtsbeschwerde werden, dass sie äußerlich die Form des Protokolls erhalten oder dass sie in das Protokoll übernommen werden, ohne dass sie der Rechtspfleger geprüft und ihnen eine möglichst zweckmäßige Form gegeben hat. Es ist ein bestimmter Antrag aufzunehmen. Dieser muss erkennen lassen, ob der Rechtsbeschwerdeführer den Beschluss im Ganzen anfechten oder ob er die Rechtsbeschwerde beschränken will; der Umfang der Beschränkung ist genau anzugeben. Will der Rechtsbeschwerdeführer rügen, dass das Strafvollzugsrecht nicht richtig angewandt worden sei, so ist die Erklärung aufzunehmen, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird; Zusätze müssen rechtlicher Natur sein. Die allgemeine Sachrüge ist angebracht, wenn dem Rechtsbeschwerdegericht die materielle Überprüfung des Beschlusses im Ganzen ermöglicht werden soll. Wird ein Verfahrensverstoß geltend gemacht, so muss der prozessuale Vorgang, in dem der Mangel gefunden wird, z. B. die Ablehnung eines Beweisantrags oder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, genau wiedergegeben werden. Bei der Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs ist regelmäßig anzugeben, was der Antragsteller im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs hätte vorbringen wollen. Es genügt nicht, auf Aktenstellen Bezug zu nehmen. Wohl aber ist es angebracht, auf die Aktenstellen hinzuweisen, aus denen sich die behaupteten Verfahrenstatsachen ergeben. Wird gerügt, dass die Aufklärungspflicht verletzt worden sei, so müssen auch die angeblich nicht genutzten Beweismittel bezeichnet werden. bb) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG zuzulassen, weil eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Justizvollzugsanstalt den Gefangenen den Empfang von Teletext wegen einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt untersagen darf, geboten ist. b) Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zur neuen Entscheidung (§ 119 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. aa) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, wonach die angefochtene Maßnahme der Antragsgegnerin als Rücknahme der Erlaubnis zum Besitz eines Fernsehgeräts mit der Möglichkeit zum Empfang von Teletext gemäß § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 1 JVollzGB III zu bewerten ist. Diese steht zwar, wie die Strafvollstreckungskammer an sich zu Recht ausführt, im Ermessen der Justizvollzugsanstalt, das gerichtlich nur nach Maßgabe von § 115 Abs. 5 StVollzG überprüft werden kann. Vorrangig stellt sich jedoch die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 JVollzGB III vorliegen. bb) Nach dieser Vorschrift kann die Justizvollzugsanstalt den Widerruf auf eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III stützen. Dafür genügt zwar grundsätzlich, worauf die Antragsgegnerin in ihrer angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, eine abstrakte Gefahr. Allerdings werden Auslegung und Anwendung des § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1 JVollzGB III dadurch bestimmt, dass der Strafvollzug die Grund- und Menschenrechte der Gefangenen zu achten hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) und das Leben im Vollzug soweit möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 2 Abs. 2 JVollzGB III); dementsprechend unterliegen Auslegung und Anwendung der Vorschrift in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die der konkret in Rede stehenden Art des Rundfunkempfangs abstrakt-generell zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, muss deshalb in Beziehung zu den der Anstalt zur Verfügung stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmöglichkeiten gesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 – 4 Ws 472/14 (V), juris Rn. 25; Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 11; Stand April 2020). Die Justizvollzugsanstalt hat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Untersagung des Empfangs von Teletext angesichts des damit verbundenen Gefahrenpotenzials und des eventuell im Fall der Gestattung notwendigen zusätzlichen Kontrollaufwands geboten erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 – 4 Ws 472/14 (V), juris Rn. 26; Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 12; Stand April 2020). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das grundrechtlich geschützte Interesse der Gefangenen, sich aus frei zugänglichen Quellen zu informieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Hier kann bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin bei der gebotenen Abwägung die widerstreitenden Belange richtig gewichtet hat, weil die Strafvollstreckungskammer zu entscheidenden Gesichtspunkten keine Feststellungen getroffen hat. Die Möglichkeit der Nutzung der Teletextfunktion in Fernsehgeräten bietet Gefangenen zwar die Möglichkeit, unkontrolliert Nachrichten von Personen außerhalb der Vollzugsanstalt zu empfangen, sofern die Sender dafür geeignete Chatrooms einrichten. Dies kann eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 StVollzG begründen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. April 2019 ‒ 2 Ws 131/19 Vollz; OLG Celle, Beschluss vom 14. August 2001 – 3 Ws 318/01 (StrVollz), juris Rn. 12 ff.; Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 59 JVollzGB III Rn. 11; Stand April 2020). Diese abstrakte Möglichkeit zum unkontrollierten Nachrichtenempfang rechtfertigt aber eine Versagung des Empfangs von Teletext nur dann, wenn der Gefährdung nicht durch andere zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. So hängt das Ergebnis der Abwägung entscheidend davon ab, ob ‒ wie der Antragsteller vorgetragen hat ‒ die technische Möglichkeit besteht, den Teletext einzelner Fernsehprogramme gesondert einzuspeisen. Dann kann der Teletext der Fernsehprogramme, die keine Chatrooms, in die unkontrolliert Nachrichten eingestellt werden können, anbieten, in die Empfangsanlage eingespeist werden, ohne dass davon eine nicht hinzunehmende Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeht. Die Möglichkeit, dass die Fernsehanstalten solche Chatrooms ihren Zuschauern jederzeit zur Verfügung stellen können, erfordert angesichts des unter normalen Umständen überschaubar bleibenden Gefährdungspotenzials keine fortlaufenden Kontrollen. Einer unkontrollierten Nachrichtenübermittlung an die Gefangenen durch die Einrichtung solcher Chatrooms kann durch Kontrollen in größeren Zeitabständen in ausreichendem Maß entgegenwirkt werden. Auch die Möglichkeit der Fernsehzuschauer, nach bestimmten Sendungen über Twitter Nachrichten zu übermitteln, die dann von der Videoredaktion ausgewählt und über Teletext veröffentlicht werden, begründet im Allgemeinen keine relevante Gefahr für die Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt. Es ist kaum zu erwarten, dass die Redaktion Tweets veröffentlicht, die auf Fluchtmöglichkeiten oder mögliche Lücken im Sicherheitskonzept einer Justizvollzugsanstalt hinweisen. Weiter ist für die Abwägung von Bedeutung, ob, wie der Antragsteller behauptet, andere Gefangene, die sich bei der Antragsgegnerin im Justizvollzug befinden, die Möglichkeit zum Empfang von Teletext haben. Wenn eine größere Zahl von Gefangenen über die Möglichkeit verfügt, erscheint es äußerst fraglich, ob die gegenüber dem Antragsteller erfolgte Unterbindung des Empfangs von Teletext zur Sicherheit der Anstalt beitragen kann, zumal damit gerechnet werden kann, dass die über Teletext-Nachrichten erlangten sicherheitsrelevanten Informationen unter Umständen auch unter den Gefangenen weitergegeben werden. Beide Gesichtspunkte wird die Strafvollstreckungskammer im weiteren Verfahren aufzuklären haben. Angesichts der substantiierten Darlegung des Antragstellers wird sie dabei nicht lediglich die Behauptung der Justizvollzugsanstalt, ein nach Sendern differenziertes Abschalten von Teletext sei technisch nicht möglich, zugrunde legen können. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht Vieles dafür, dass die Darstellung des Antragstellers zutrifft, weil der Leiter der Antragsgegnerin auf den substantiierten Vortrag des Antragstellers und die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Strafvollstreckungskammer mit Schriftsatz vom 15. April 2020 erklärt hat, von einer weiteren Stellungnahme werde abgesehen. Offen ist auch, wie sich die Antragsgegnerin zu der Behauptung des Antragstellers, andere Gefangene könnten weiterhin Teletext empfangen, verhält. Sollte sich die Antragsgegnerin auf eine Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörde berufen, die den Empfang von Teletext ausschließt, darf sie bei der Begründung ihrer Entscheidung nicht alleine auf die (nur für den internen Dienstgebrauch bestimmten) Landessicherheitsvorschriften verweisen. Sie muss vielmehr eine inhaltliche Begründung geben, die die leitenden Erwägungen dieser Verwaltungsvorschrift erkennbar macht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 – 4 Ws 472/14 (V), juris Rn. 31; Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III; Stand April 2020). c) Da die Rechtsbeschwerde zulässig ist und bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, ist über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu entscheiden.