Beschluss
5 Ws 50/19
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen einen Fortdauerbeschluss nach § 63 StGB ist zwar zulässig, aber unbegründet.
• Die Pflicht zur mündlichen Anhörung nach § 463 Abs. 6 S. 2 StPO entfällt, wenn der Anzuhörende ausdrücklich und eindeutig die Teilnahme verweigert; dies gilt auch, wenn die Verweigerung die Vorführung zum Termin betrifft, sofern die Verweigerung sachlich gerechtfertigt ist.
• Die Anordnung, einen Untergebrachten bei Transporten zum Gericht mit Hand- und Fußfesseln zu sichern, kann auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW gestützt werden, sofern keine besonderen Umstände im Einzelfall eine abweichende Prüfung gebieten.
• Die therapeutische Leitung ist nach § 29 Abs. 5 MRVG NW für Entscheidungen über Maßnahmen gemäß § 5 S. 2 MRVG NW zuständig, soweit dadurch keine neue richterliche Freiheitsentziehung ausgelöst wird.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Anhörungsrechts und Zulässigkeit von Fesselungsanordnungen nach § 5 S.2 MRVG NW • Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen einen Fortdauerbeschluss nach § 63 StGB ist zwar zulässig, aber unbegründet. • Die Pflicht zur mündlichen Anhörung nach § 463 Abs. 6 S. 2 StPO entfällt, wenn der Anzuhörende ausdrücklich und eindeutig die Teilnahme verweigert; dies gilt auch, wenn die Verweigerung die Vorführung zum Termin betrifft, sofern die Verweigerung sachlich gerechtfertigt ist. • Die Anordnung, einen Untergebrachten bei Transporten zum Gericht mit Hand- und Fußfesseln zu sichern, kann auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW gestützt werden, sofern keine besonderen Umstände im Einzelfall eine abweichende Prüfung gebieten. • Die therapeutische Leitung ist nach § 29 Abs. 5 MRVG NW für Entscheidungen über Maßnahmen gemäß § 5 S. 2 MRVG NW zuständig, soweit dadurch keine neue richterliche Freiheitsentziehung ausgelöst wird. Der Untergebrachte ist seit 2001 gemäß § 63 StGB in einem Maßregelvollzug untergebracht aufgrund schwerer Straftaten, die ihm bei schuldunfähigem Zustand zugerechnet wurden. Nach zeitweiliger Lockerung kam es zu erneuter Unterbringung; er verweigert seit 2016 größtenteils therapeutische Mitwirkung und wurde nach einem katatonen Erregungszustand 2017 zwangsbehandelt. Die Kliniksleitung ordnete standardisierte Sicherungsmaßnahmen bei Transporten außerhalb der Einrichtung an, nämlich Hand- und Fußfesseln. Der Untergebrachte lehnte die Vorführung zum Anhörungstermin vor Gericht ab, weil er den Transport in Fesseln nicht akzeptieren wollte; sein Verteidiger beantragte stattdessen eine Anhörung in der Klinik und gab eine Stellungnahme ab. Die Strafvollstreckungskammer beschloss ohne weitere mündliche Anhörung in der Klinik die Fortdauer der Unterbringung. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde mit Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verhältnismäßigkeitsbedenken und der Rüge eines Ermessensausfalls bei der Fesselungsanordnung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs.3, 454 Abs.3 StPO ist statthaft, in der Sache erfolglos. • Mündliche Anhörung: § 463 Abs.6 S.2 StPO schreibt zwar grundsätzlich eine mündliche Anhörung vor; die Rechtsprechung lässt jedoch Entbehrlichkeit zu, wenn der Anzuhörende ausdrücklich und eindeutig die Teilnahme verweigert. Dies gilt auch, wenn die Verweigerung die Vorführung zum Termin betrifft, soweit die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. • Rechtsgrundlage der Fesselung: Die Anordnung, den Untergebrachten bei Transporten mit Hand- und Fußfesseln zu sichern, kann auf die Generalklausel des § 5 S.2 MRVG NW gestützt werden. Systematik und Abschnittszuschnitte des MRVG NW zeigen, dass §§ 17 und 21 MRVG NW Regelungsbereiche betreffen, die Fesselungen bei Transporten außerhalb der Einrichtung nicht abschließen. • Verfassungsrechtliche und bestimmtheitsrechtliche Prüfung: § 5 S.2 MRVG NW ist mit dem Bestimmtheitsgebot und Art. 104 GG vereinbar; Generalklauseln sind zulässig, wenn der Anwendungsbereich durch das übrige Gesetz und die Zweckbindung begrenzt ist. • Ermessen der therapeutischen Leitung: Die therapeutische Leitung kann allgemeine, vorab festgelegte Kriterien zur Sicherung bei Transporten anwenden; die grundsätzliche Anordnung von Hand- und Fußfesseln ist zulässig, solange im Einzelfall keine besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung erfordern. • Verwirkung des Anhörungsrechts: Da der Beschwerdeführer die Teilnahme am Gerichtstermin wegen der vorgesehenen Fesselung verweigerte und die Fesselungsanordnung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei war, liegt kein schutzwürdiger Grund vor, der die Ablehnung der Vorführung als gerechtfertigt erscheinen lässt; deshalb war die mündliche Anhörung entbehrlich. • Ergebnis der Fortdauerprüfung: Die Kammer hat die Fortdauer der Unterbringung ausreichend begründet; die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird als unbegründet verworfen. Die Kammer durfte die mündliche Anhörung entfallen lassen, weil der Untergebrachte die Vorführung ausdrücklich ablehnte und die Anordnung, ihn bei Transporten mit Hand- und Fußfesseln zu sichern, eine rechtmäßige Grundlage in § 5 S.2 MRVG NW hat und nicht ermessensfehlerhaft ist. Damit lag kein verletzendes Verfahrensrecht vor, das die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung hätte beeinträchtigen können. Die dargestellten Erwägungen im angegriffenen Beschluss rechtfertigen die Fortdauer der Maßregel, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.