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Beschluss

5 Ws 126/24, 5 Ws 126/24 - 121 GWs 91/24

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0815.5WS126.24.00
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Leitsätze
Für die gemäß Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB neu zu bildende Gesamtstrafe ist nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, sondern die des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 29. April 2024 aufgehoben. 2. Eine Entscheidung des Senats über den Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 26. März 2024 auf Auflösung und Neufestsetzung der durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. April 2017 verhängten Gesamtstrafe wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 29. April 2024 aufgehoben. 2. Eine Entscheidung des Senats über den Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 26. März 2024 auf Auflösung und Neufestsetzung der durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. April 2017 verhängten Gesamtstrafe wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Das Landgericht Erfurt verurteilte den damaligen Angeklagten am 20. April 2017, rechtskräftig seit dem 1. März 2018, wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, dabei in einem dieser Fälle in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen (unerlaubten) Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Sömmerda vom 28. Februar 2017 wegen einer Tat des (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln (23,13 Gramm Marihuana) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Daneben traf es Einziehungs- und Verfallentscheidungen. Nachdem der Verurteilte zwei Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe am 10. Juli 2022 verbüßt hatte, setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der Reststrafe durch Beschluss vom 19. Dezember 2022 ab dem 10. Januar 2023 zur Bewährung aus, bestimmte, dass die Bewährungszeit vier Jahre beträgt, unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshilfe und erteilte ihm verschiedene Weisungen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 26. März 2024 löste das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 29. April 2024 die durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. April 2017 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf, bestimmte, dass die Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sömmerda vom 28. Februar 2017 verhängten Geldstrafe ausscheidet, und bildete aus den verbleibenden Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Zudem stellte es fest, dass es bei der durch Beschluss vom 19. Dezember 2022 angeordneten Reststrafenaussetzung und den dem Verurteilten darin erteilten Weisungen verbleibe. Hintergrund dieser Entscheidung ist das Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) mit Wirkung zum 1. April 2024. Danach ist die Strafbarkeit für die mit der in die ursprünglich durch das Landgericht Erfurt gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Geldstrafe geahndete Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln (hier: Marihuana als Cannabisprodukt) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sömmerdanachträglich entfallen, weshalb die dafür verhängte (Einzel-)Strafe entfällt (Art. 316p, 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) und es gemäß Art. 316p, 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB der Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe bedarf. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt, mit welcher diese sich gegen die Höhe der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe wendet, die sie (unverändert) mit fünf Jahren für angemessen erachtet. Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten, die beantragt, die Gesamtfreiheitsstrafe auf jedenfalls vier Jahre und zehn Monate festzusetzen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (Art. 316p, 313 Abs. 5 EGStGB i. V. m. §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO). Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer war für die getroffene Entscheidung nicht zuständig. 1. Für die gemäß Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB neu zu bildende Gesamtstrafe ist nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, sondern die des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, die bislang dazu – soweit ersichtlich – ergangen ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 Ws 54/24 (S) –, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 4 Ws 167/24 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Ws 95/24 –, juris Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 Ws 319/24 –, juris Rn. 9 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juni 2024 – 1 Ws 204/24 –, juris Rn. 6 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Juni 2024 – Ws 420/24 –, juris Rn. 10 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 1. August 2024 – 1 Ws 123/24 –, juris Rn. 15 ff.). Im Wesentlichen beruht diese Annahme auf den folgenden Gesichtspunkten: Die Art. 316p, 313 EGStGB enthalten keine ausdrückliche Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit. Aussagen dazu lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zum Cannabisgesetz nicht entnehmen (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 11, 20, m. w. Nachw.). Der in Art. 313 Abs. 3 Satz 2 und 3 EGStGB verwendete Begriff „das Gericht“ legt nahe, dass damit das Gericht des ersten Rechtszuges gemeint sein soll (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 13). Der Verweis in § 313 Abs. 5 EGStGB erfasst (historisch bedingt) lediglich die §§ 458 und 462 StPO, nicht aber die für die Strafvollstreckungskammern maßgebliche Zuständigkeitsregelung des § 462a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 15 ff., 21; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 15). Auch eine entsprechende Anwendung des § 462a Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Die funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern erstreckt und beschränkt sich zugleich im Sinne einer Konzentrationswirkung auf alle Entscheidungen, die während des auf Resozialisierung gerichteten Strafvollzuges bzw. der auf Besserung und Sicherung zielenden Maßregelvollstreckung notwendig werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 24, m. w. Nachw.). Dagegen durchbrechen die nach § 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zu treffenden Entscheidungen, die eine Neufestsetzung von Einzel- oder Gesamtstrafen erfordern, die Rechtskraft des Straferkenntnisses. Die Strafzumessung aber gehört zu den ureigensten Aufgaben des Tatgerichts und schafft erst die Grundlage für eine (spätere) Strafvollstreckung. Daher ist auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 460 StPO – selbst während der Zeit des Strafvollzuges – gemäß § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO dem Gericht des ersten Rechtszuges übertragen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 23; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 18.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 462a Rn. 25 f., m. w. Nachw.). Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. 2. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf. Zu einer Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Erfurt oder einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht befugt, da das zuständige Gericht nicht in seinem Bezirk liegt (vgl. Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 6; Zabeck in: KK-StPO 9. Aufl., § 309 Rn. 10 f.; jew. m. w. Nachw.). Die Entscheidung über den – an die Strafvollstreckungskammer gerichteten – Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt ist abzulehnen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 4 Ws 257/97 –, juris Rn. 9, m. w. Nachw.; Schmitt, a. a. O.; Zabeck, a. a. O., Rn. 10). Dieser ist es unbenommen, sich mit einem neuen Antrag an das zuständige Gericht zu wenden. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 5 Ws 78/18 –, juris Rn. 36, m. w. Nachw.).