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Beschluss

1 Ws 123/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0911.1WS123.24.00
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Leitsätze
Ist das abgeurteilte Verhalten eines Verurteilten auch nach neuer Rechtslage strafbar als Besitz von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1a) KCanG und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, liegt kein Amnestiefall im Sinne von Art. 316p, 313 Abs. 1 EGStGB vor. (Rn.3)
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 1. August 2024 wird wie folgt geändert: Die Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das abgeurteilte Verhalten eines Verurteilten auch nach neuer Rechtslage strafbar als Besitz von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1a) KCanG und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, liegt kein Amnestiefall im Sinne von Art. 316p, 313 Abs. 1 EGStGB vor. (Rn.3) Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 1. August 2024 wird wie folgt geändert: Die Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Gegenvorstellung hat Erfolg und führt zur Abänderung des Tenors, denn die durch den Verurteilten angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, durch welchen festgestellt worden ist, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X von einem Jahr und vier Monaten auch nach der Amnestieregelung nach dem Cannabisgesetz aus Art 316p, 313 Abs. 1, 5 EGStGB bestehen bleibt, erweist sich nach erneuter Prüfung durch den Senat als richtig. Insofern stellt der Senat zusammenfassend Folgendes klar: 1. Das abgeurteilte Verhalten des Verurteilten ist auch nach neuer Rechtslage strafbar als Besitz von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1a) KCanG und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (Senatsbeschluss vom 1. August 2024, Ziffer II. 1.). Es liegt daher kein Amnestiefall im Sinne von Art. 316p, 313 Abs. 1 EGStGB vor. 2. Liegt ein Fall vor, in welchem aufgrund der seit dem 1. April 2024 geänderten Rechtslage eine Strafe oder eine Gesamtstrafe nach Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB neu festzusetzen ist, weil ein Teil der abgeurteilten Tat(en) nicht mehr strafbar ist, ist für diese Entscheidung das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig (Senatsbeschluss vom 1. August 2024 Ziffer II. 2.). 3. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das Verhalten des Verurteilten vorliegend nicht teilweise straflos geworden ist. Der Senat hat daher auch nicht erwogen, eine eigene Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen. Allerdings erweist sich der Senatsbeschluss vom 1. August 2024 (dort Seite 4 2. und 3. Absatz) insoweit als missverständlich, als er dahingehend verstanden werden kann, dass ein Fall des Art. 313 Abs. 3 EGStGB nach Auffassung des Senats vorliegt. Der Senat hat den vorliegenden Fall allerdings lediglich zum Anlass genommen, die in Rechtsprechung und Schrifttum diskutierte Frage, welcher Spruchkörper für denkbare Entscheidungen nach Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zuständig ist, für seinen Zuständigkeitsbereich dahingehend zu klären, dass die Zuständigkeit bei den erkennenden Gerichten liegt. Eine solche Entscheidung kann - ebenso wie bei Entscheidungen nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB - auch dahingehend erfolgen, dass die Voraussetzungen des Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB nicht vorliegen. Auf das Rechtsmittel des Verurteilten gegen die Versagung einer Amnestieentscheidung lag es nicht fern, dieses dahingehend zu verstehen, dass ihm umfassend daran gelegen ist, gerichtlich prüfen zu lassen, ob mit der gesetzlichen Neuregelung eine für ihn günstigere Rechtslage im Vollstreckungsverfahren eingetreten ist, es ihm mithin nicht nur um die Frage eines Straferlasses, sondern (als Minus) auch einer möglichen Neufestsetzung der Strafe ging. Wäre es so gewesen, hätte die Kammer ihre Zuständigkeit prüfen und ggf. entweder eine Sachentscheidung treffen oder die Sache dem Amtsgericht vorlegen müssen. Dass sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass lediglich die Voraussetzungen des Art. 313 Abs. 1 EGStGB geprüft und verneint wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.