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Beschluss

5 W 149/23

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1206.5W149.23.00
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Leitsätze
1. Klagt ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02).(Rn.8) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klage- / Antragsschrift. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht aber nicht von der Notwendigkeit, diese selbständig nachzuprüfen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2010 - 5 W 3/10).(Rn.10) 3. Der Verfahrenswert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes zu bemessen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20).(Rn.11) 4. Der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit ist durch den Ansatz eines nicht zu geringen Gegenstandswertes für unzulässige und/oder irreführende Angaben Rechnung zu tragen. Ein Gebührenstreitwert von 20.000,00 EUR für ein dementsprechendes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu beanstanden.(Rn.12) (Rn.14) (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung im Tenor zu 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2023 - 103 O 62/23 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagt ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02).(Rn.8) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klage- / Antragsschrift. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht aber nicht von der Notwendigkeit, diese selbständig nachzuprüfen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2010 - 5 W 3/10).(Rn.10) 3. Der Verfahrenswert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes zu bemessen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20).(Rn.11) 4. Der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit ist durch den Ansatz eines nicht zu geringen Gegenstandswertes für unzulässige und/oder irreführende Angaben Rechnung zu tragen. Ein Gebührenstreitwert von 20.000,00 EUR für ein dementsprechendes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu beanstanden.(Rn.12) (Rn.14) (Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung im Tenor zu 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2023 - 103 O 62/23 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist ein in die Liste gem. § 8b UWG eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Er nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für „Manuka Honig“ in einem von der Antragsgegnerin im Internet unterhaltenen Angebot auf dem „Kaufland-online-Marktplatz“ in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, die Werbung verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) und gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert im Einklang mit der Angabe des Antragstellers mit Beschluss vom 25. Juli 2023 auf 20.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1.000,00 € erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Über sie ist durch den Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan zu entscheiden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen getroffen. Der nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO, sondern verkörpert bei seiner Alleinentscheidung „als Vorsitzender“ die Kammer (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – II ZB 27/02 –, Rn. 10, juris). Nichts Anderes kann für §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG gelten (so auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 10 W 29/07 [Hs] –, Rn. 13, juris). 2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg, § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG. a) Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers / Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. aa) Für die Bemessung des Wertes eines Anspruchs auf Unterlassung ist – bei Klage / Antrag eines Mitbewerbers – in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – I ZR 24/16, Rn. 8, juris - Finanzsanierung; Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 54/11, Rn. 56, juris – Solarinitiative; Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, Rn. 12, juris - Beschwer des Unterlassungsschuldners; Beschluss vom 26. April 1990 – I ZR 58/89, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 – 5 W 106/02, Rn. 3, juris). bb) Klagt – wie hier – ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), ist es für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 – I ZR 185/95 –, Rn. 6, juris - Verbandsinteresse; Beschluss vom 2. Oktober 2002 – I ZR 60/02 –, Rn. 10, juris). cc) Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 der eben genannten Norm ermittelte Streitwert. dd) Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei die Angabe des Streitwerts in der Klage- / Antragsschrift, denn diese Angabe erfolgt – in der Regel - noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung oft zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 09. April 2010 – 5 W 3/10 –, Rn. 4, juris). ee) Diese Grundsätze geltend entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 5 W 1144/20 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 26. November 2004 – 5 W 146/04 –, Rn. 20, juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht den Verfahrenswert zutreffend mit 20.000,00 € (und damit mit 30.000,00 € in der Hauptsache) angesetzt. aa) Der Antragsteller hat den von ihm für angemessen erachteten Gebührenstreitwert für das Eilverfahren in der Antragsschrift mit 20.000,00 € angegeben. bb) Der vorgenannte Wert entspricht auch nach der dem Senat obliegenden Überprüfung des vom Antragsteller angegebenen Interesses bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wert, der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Eilverfahren angesetzt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht bei der Wertfestsetzung an dieser Wertangabe orientiert hat. (1) Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat ein Marktverhalten zum Gegenstand, das das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ganz erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist. Der Angriffsfaktor der geltend gemachten Verstöße ist schon alleine aufgrund der hohen Werbewirksamkeit von Aussagen, die sich auf die Gesundheit beziehen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 –, Rn. 17, juris – Sinupret; vgl. auch Urteil vom 03. Mai 2001 – I ZR 318/98 –, Rn. 44, juris - Das Beste jeden Morgen sowie Urteil vom 27. Februar 1980 – I ZR 8/78 –, Rn. 19, juris - Topfit Boonekamp), hoch. Der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit für den Einzelnen und die Gesellschaft ist daher grundsätzlich durch den Ansatz eines nicht zu geringen Gegenstandswertes für unzulässige und/oder irreführende Angaben Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, nicht selten mit einem Betrag bewertet, der den vom Antragsteller für zutreffend erachteten Betrag übersteigt (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – I ZR 142/19, juris – Beauty Claims: 100.000,00 € für sieben Werbeaussagen; OLG Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 13 U 78/17, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – I ZR 197/17, juris – Vermindert Muskelstress II: 120.000,00 € für sechs Werbeaussagen; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 – 13 U 77/15, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – I ZR 71/16, juris: 50.000,00 € für eine Werbeaussage; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 – 3 U 32/16, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – I ZR 167/16, juris – Detox: 30.000,00 € für eine Werbeaussage). Wird der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf mehrere vergleichbare und in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehende Werbeaussagen gestützt, kann dem allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles durch eine pauschalere Betrachtung des Angriffsfaktors Rechnung zu tragen sein, mit der Folge, dass auf die einzelnen Werbeaussagen ein verhältnismäßig geringerer Betrag entfällt (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 26. November 2013 – 3 U 78/13, juris: 35.000,00 € für sieben Werbeaussagen; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2023 – 9 U 1947/22, juris: 25.000,00 € für sechs Werbeaussagen im Eilverfahren; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2023 – I-20 U 65/22, juris: 15.000,00 € für zwei Werbeaussagen; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 5 U 1007/20, juris: 30.000,00 € für 16 Werbeaussagen). (2) Übertragen auf den Streitfall sind die vom Antragsteller angegriffenen Werbeaussagen mit einem nicht zu geringen Betrag zu bewerten. Dem beworbenen Honig wird eine gesundheitsfördernde Wirkung auf mehreren Gebieten zugeschrieben: Zum einen bei der Wundversorgung („Behandlung von Wunden“, „antiseptisch“), zum anderen auf dem Gebiet der Stärkung des Immunsystems und der „Gesundheit“ im Ganzen („positive Eigenschaften auf die Gesundheit und Abwehrkräfte“). Letztere Werbeaussage wird durch die Verwendung eines Superlativs („äußerst positiv“) noch erheblich verstärkt. Hinzu kommt, dass die Werbung über eine bundesweit bekannte und reichweitenstarke Verkaufsplattform im Internet erfolgte. Daher ist der vom Antragsteller angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Streitwert auch nach Auffassung des Senates nicht übersetzt. cc) Konkrete Anhaltspunkte, wonach eine Minderung des Streitwertes nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG wegen einer erheblich geringeren Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin geboten wäre, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.