Urteil
7 U 112/17
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0515.7U112.17.00
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Leitsätze
1. Die Gerichtsstandsabrede ist ein selbständiger, vom Hauptvertrag unabhängiger Vertrag. Dies hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht allein mit der Begründung infrage gestellt werden kann, dass der Hauptvertrag, dessen Bestandteil die Gerichtsstandsabrede ist, nicht gültig sei. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines materiell-rechtlichen Vertrages bei dem Gericht ausgetragen wird, dessen Zuständigkeit die Parteien für den Streitfall vorgesehen haben. (Rn.17)
2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen. (Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 106/16 – abgeändert:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2016 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 8. Dezember 2016 veranlassten Kosten, die diesem auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gerichtsstandsabrede ist ein selbständiger, vom Hauptvertrag unabhängiger Vertrag. Dies hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht allein mit der Begründung infrage gestellt werden kann, dass der Hauptvertrag, dessen Bestandteil die Gerichtsstandsabrede ist, nicht gültig sei. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines materiell-rechtlichen Vertrages bei dem Gericht ausgetragen wird, dessen Zuständigkeit die Parteien für den Streitfall vorgesehen haben. (Rn.17) 2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen. (Rn.18) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 106/16 – abgeändert: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2016 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 8. Dezember 2016 veranlassten Kosten, die diesem auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Klägerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung des polnischen Rechts Gesellschafterin der ebenfalls rechtsfähigen W... ... sp. z.o.o. ist, verfolgt nach einer Forderungsabtretung durch die zuletzt erwähnte Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung eines von der Zedentin an den Beklagten geleisteten Sicherheitsbetrages in Höhe von 25.000 €, auf Erstattung von Kosten in Höhe von umgerechnet 614,54 € für die Übersetzung der in polnischer Sprache verfassten und in den Rechtsstreit eingeführten Korrespondenz der Vertragsparteien sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 532,20 €. Dabei ist zwischen den Parteien vor allem streitig, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, das den Beklagten im Wesentlichen zur Finanzierungsberatung für ein Investitionsvorhaben der Zedentin gegen Vergütung verpflichtet hätte, und welche Abreden in diesem Zusammenhang zum Gerichtsstand und zur Anwendung des materiellen Rechts getroffen worden sind. Anknüpfend an die umstrittene Frage des Gerichtsstandes haben die Parteien erstmals im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass in derselben Angelegenheit eine entsprechende Klage auch vor dem Bezirksgericht in R... (P... ) erhoben worden ist, das das Verfahren durch einen Beschluss vom 26. Oktober 2017 auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 vorübergehend eingestellt hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 15. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 106/16 - Bezug genommen, wonach ein gegen den Beklagten zuvor am 8. Dezember 2016 ergangenes, die geltend gemachten Klageansprüche zuerkennendes Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist. Gegen das am 7. August 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte, der weiterhin eine Klageabweisung begehrt, am 31. August 2017 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach einer einmonatigen Fristverlängerung am 7. November 2017 begründet. Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Das Landgericht Berlin habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen und den Sachverhalt ebenfalls unzutreffend nach deutschem Recht beurteilt, weil es verkannt habe, dass zwischen den Vertragsparteien eine rechtliche Sonderbeziehung begründet worden sei, die das Rechtsverhältnis dem polnischen Recht unterstelle und die Zuständigkeit polnischer Gerichte begründe. In der Argumentationsführung des Landgerichts sei dabei insbesondere die Regelung des Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO außer Betracht geblieben, obwohl aus den Umständen erkennbar gewesen sei, dass die Vertragsparteien eine Anwendung polnischen Rechts gewollt hätten, der beabsichtigte Vertrag in Polen abzuwickeln gewesen sei und der Beklagte dort auch Leistungen erbracht habe. Nach polnischem Recht wäre der geltend gemachte Anspruch aber bereits verjährt, worauf er sich weiterhin ausdrücklich berufe. Indem das Landgericht ihm nach der Erörterung der rechtlichen Problematik im mündlichen Verhandlungstermin am 15. Juni 2017 die beantragte Schriftsatzfrist nicht mehr eingeräumt habe, habe es das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte es vor der mündlichen Verhandlung bereits auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen und die Sicherheitsleistung deshalb grundlos geleistet worden sei. Wäre dieser Hinweis rechtzeitig erfolgt, hätte er sämtliche Umstände akzentuiert vorgetragen, die einen mündlichen Vertragsabschluss belegt hätten. Insbesondere hätte er die Anwendbarkeit polnischen Rechts dargetan und vorgetragen, dass das polnische Recht nicht zwischen einem Kausalgeschäft und einem Verfügungsgeschäft trenne, so dass in der Verfügung über den Betrag von 25.000 €, der als Vergütungsvorschuss gedacht gewesen sei, ein Vertragsabschluss zu sehen sei. Insofern habe er jedoch vergütungspflichtige Leistungen erbracht, wobei der Vergütungsanspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin nicht etwa deshalb “verfallen” sei, weil das Scheitern des Investitionsvorhabens allein oder überwiegend in seiner Risikosphäre gelegen habe. Seien mangels eines Bestehens des geltend gemachten Hauptanspruchs auch die Nebenforderungen nicht gerechtfertigt, so müsse vorsorglich noch darauf hingewiesen werden, dass die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs allenfalls mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bestimmen sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2017 - 33 O 106/16 - dessen Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt insbesondere noch aus: Das Landgericht Berlin habe seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Verfahrensfehler könnten dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgehalten werden. Insbesondere sei schon in der Klageschrift herausgestellt worden, dass der geltend gemachte Hauptanspruch an eine rechtgrundlose ungerechtfertigte Bereicherung anknüpfe. Hierauf hätte der Beklagte frühzeitig eingehen können. Bei allem räume der Beklagte selbst ein, dass ein etwaiger Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zustande gekommen sei, weil es zwei unterschiedliche Vertragsversionen in Textform gebe, von denen keine unterschrieben worden sei. Da die Parteien sich auch nicht über die wesentlichen Bestandteile eines solchen Vertrages geeinigt hätten, es vielmehr an den Mindestanforderungen für die “Bemerkbarkeit des Konsenses” fehle, verbiete sich auch die Annahme einer stillschweigenden Gerichtsstandsabrede. Die die streitgegenständliche Sicherheitsleistung in Berlin ausgezahlt worden sei, komme insofern deutsches Recht zur Anwendung. Im Übrigen habe der Beklagte nicht dargelegt, welche Leistungen er überhaupt erbracht habe; allein die Anwesenheit bei Gesprächsterminen stelle keine Leistungserbringung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten ist am Maßstab der §§ 511 ff. BGB zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel erweist sich am Prüfungsmaßstab des § 513 Abs. 1 ZPO zudem als begründet, weil das Landgericht Berlin die erhobene Klage auf den zulässigen Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2016 im Hinblick auf dessen Rüge mangels einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig hätte abweisen müssen. Ungeachtet des nicht näher differenzierenden Wortlauts der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens, mithin auch im Rechtsmittelverfahren durch das Berufungsgericht zu prüfen. Denn die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, weil sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft und über das nach innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilende Internationale Privatrecht vornehmlich auch die Beantwortung der Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht beeinflusst (BGH, NJW 2004, 1456 [1457]; NJW-RR 2015, 941 [942]). Deshalb ist die internationale Zuständigkeit einer Überprüfung im Rechtsmittelzug nicht entzogen, worüber im Ergebnis letztlich kein Streit besteht (vgl. auch Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 513 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, weil für die Streitigkeit der Parteien gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (im Folgenden: EuGVVO) ein vereinbarter Gerichtsstand in Polen begründet ist. Ausschlaggebend für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind auf der Tatsachenebene die im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin getroffenen, von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen, wonach die Zedentin und der Beklagte Vertragsverhandlungen in der Weise führten, dass per E-Mail Vertragsentwürfe ausgetauscht wurden. In sämtlichen Vertragstexten befand sich - bei im Wortlaut lediglich leicht differierenden Textpassagen - insofern die Regelung, dass Streitigkeiten aus der rechtsgeschäftlichen Beziehung vor einem für die Zedentin zuständigen (polnischen) Gericht zu entscheiden seien. Ferner ist unstreitig festgestellt, dass die jeweils der Gegenseite mitgeteilten Vertragsentwürfe die Stellung einer bezifferten Sicherheit (Kaution) für den zu erwartenden Vergütungsanspruch des Beklagten vorsahen und der Beklagte den in sämtlichen Vertragsentwürfen betragsmäßig bestimmten Kautionsbetrag von 25.000 € am 29. Juli 2014 schließlich auch erhielt. Die aus dem festgestellten Sachverhalt zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen setzen zunächst bei der Erkenntnis an, dass die vorliegend maßgebliche Regelung des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO in ihrer Begrifflichkeit zwar auf Gerichtsstandsabreden zwischen Parteien eines Vertragsverhältnisses abstellt, sie es aber insoweit nicht ausschließt, eine vertraglich geschaffene Bindung daran auf Rechtsnachfolger von Vertragsparteien zu erstrecken (grundlegend EuGH, NJW 2001, 501 [502]). Als ein der Vertragsbindung unterworfener Rechtsnachfolger ist dabei, ohne dass diese Annahme Zweifeln ausgesetzt sein könnte, wie im Falle der Klägerin auch ein Zessionar als Einzelrechtsnachfolger anzusehen (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 25 EuGVVO Rdnr. 51; Mankowski in: Rauscher, EuZPR - EulPR, 4. Aufl. 2016, Art. 25 EuGVVO Rdnr. 151; Melcher, GPR 2017, 246 [250]; Schlosser in: Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 25 EuGVVO Rdnr. 43; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, EuGVVO Art. 25 Rdnr. 4). Des Weiteren folgt aus Art. 25 Abs. 5 EuGVVO die rechtliche Gewissheit, dass die Gerichtsstandsabrede ein selbständiger, vom Hauptvertrag unabhängiger Vertrag mit der Folge ist, dass die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht allein mit der Begründung infrage gestellt werden kann, dass der Hauptvertrag, dessen Bestandteil die Gerichtsstandsabrede ist, nicht gültig sei. Mit dieser Regelung soll das Ziel erreicht werden, dass gerade auch ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines materiell-rechtlichen Vertrages bei dem Gericht ausgetragen wird, dessen Zuständigkeit die Parteien für den Streitfall vorgesehen haben (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rdnr. 20; Mankowski, aaO, Rdnrn. 77 und 80; unter der früheren Rechtslage bereits EuGH, WM 1997, 1549 [1552]; BGH, NJW 2006, 1672 [1673]). Zu einer entsprechenden Willenseinigung hinsichtlich des Gerichtsstandes sind die ursprünglichen Vertragsparteien entgegen der Sichtweise der Klägerin in einer jedem Zweifel enthobenen Weise gelangt, indem auf der einen Seite sie im Rahmen ihrer Vertragsanbahnung ungeachtet der sonstigen, in den ausgetauschten Vertragsentwürfen zum Vorschein kommenden inhaltlichen Differenzen den übereinstimmenden Willen nach der Austragung ihrer rechtlichen Streitigkeiten vor einem polnischen Gericht bekundet haben und auf der anderen Seite jedenfalls Teile des auch sonst Gewollten wie vornehmlich eine Leistung der vorgesehenen Kaution, aber auch eine Teilnahme des Beklagten an dem vorgestellten Vertragszweck dienenden Besprechungen umgesetzt haben. Schließlich ergeben sich nach dem festgestellten Sachverhalt keine Bedenken hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der in Rede stehenden Gerichtsstandsvereinbarung. Wenngleich die entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen sind (s. nur Gottwald, aaO, Rdnr. 15; Schlosser, aaO, Rdnr. 3; Stadler aaO, Rdnr. 5) und daher unter diesem Aspekt polnisches Recht zu ermitteln und anzuwenden wäre, genügt es im gegebenen Zusammenhang indes, aufgrund einer Formwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, deren Voraussetzungen sich insbesondere aus Art. 25 Abs. 2 und 3 EuGVVO ergeben und autonom auszulegen sind (s. dazu Gottwald, aaO, Rdnr. 26), die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsabrede zu vermuten (in diesem Sinne EuGH, EuZW 2016, 635 [637]; BB 2018, 776 [778]; vgl. ferner Gottwald, aaO, Rdnr. 15). Dabei tritt im zu entscheidenden Fall der tatsächliche Umstand hervor, dass inhaltlich übereinstimmende Vereinbarungstexte auf einem elektronischen Weg zwischen der Zedentin und dem Beklagten gewechselt wurden. Da gemäß Art. 25 Abs. 2 EuGVVO elektronische Übermittlungen der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO grundsätzlich vorgesehenen Schriftform gleichgestellt sind, lässt sich insofern die Formwirksamkeit der vorliegend angenommenen Gerichtsstandsvereinbarung letztlich nicht bezweifeln. (vgl. im Allgemeinen dazu Gottwald, aaO, Rdnr. 43; Mankowski, aaO, Rdnr. 127). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Da die die Entscheidung tragende Deutung des Art. 25 EuGVVO gesicherten Auslegungsergebnissen folgt, bestand für den Senat schließlich kein Anlass, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union herbeizuführen.