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Beschluss

10 W 8/11

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0317.10W8.11.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache … wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2010 abgeändert. Der Streitwert wird auf 817.840,90 € festgesetzt. Hinsichtlich des Vergleichswerts verbleibt es bei der Festsetzung auf 855.547,39 €. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2010 abgeändert. Der Streitwert wird auf 817.840,90 € festgesetzt. Hinsichtlich des Vergleichswerts verbleibt es bei der Festsetzung auf 855.547,39 €. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Klägerin hat das beklagte Land aus abgetretenem Recht auf restliches Ingenieurhonorar i.H.v. 408.920,45 € in Anspruch genommen. Das Land hat sich damit verteidigt, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, die Schlussrechnungsforderung sei nicht nachvollziehbar dargelegt und auch im Hinblick auf eine vom beklagten Land ausgesprochene fristlose Kündigung nicht richtig berechnet. Hilfsweise hat das beklagte Land mit Gegenansprüchen aus der Fremdvergabe der Ingenieurleistungen nach Kündigung i.H.v. 334.910,96 € sowie aus Planungsmängeln i.H.v. 111.716,94 € die Aufrechnung erklärt. Im Termin vor dem Landgericht vom 25.10.2010 haben die Parteien einen Prozessvergleich des Inhalts geschlossen, dass das beklagte Land zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag i.H.v. 40.000,- € zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Das Landgericht hat den Streitwert durch Addition der Klageforderung (408.920,45 €) und der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen (insgesamt 446.626,94 €) ermittelt und auf 855.547,39 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Mit dieser rügt sie, der Streitwert habe lediglich in Höhe der Klageforderung festgesetzt werden dürfen, da die zur Aufrechnung gestellten Mängelansprüche wertmäßig bereits in der Werklohnforderung enthalten seien. Zudem finde bereits deshalb keine Erhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG statt, weil über die Hilfsaufrechnung nicht gerichtlich entschieden worden sei. II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert im Falle einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Gem. § 45 Abs. 4 GKG gilt diese Regelung bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend. Diese Analogie führt dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, 24 W 32/09, zit. nach Juris). Davon ist hier auszugehen. Wenn die Parteien den Rechtsstreit trotz einer Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen, welche die Klageforderung übersteigen, beenden, indem sie sich auf eine Zahlungspflicht des beklagten Landes einigen, liegt darin inzident auch die Abgeltung dieser Gegenansprüche. Diese haben entgegen der Auffassung der Klägerin auch einen eigenen wirtschaftlichen Wert, so dass die Erhöhung nicht wegen Gleichlaufs der Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung zu unterbleiben hat (s. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010, 10 W 54/10). Denn das beklagte Land hat sich in erster Linie nicht mit Mängeln verteidigt, sondern mit der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ihrer Ansprüche. Demgegenüber erfolgte die Hilfsaufrechnung in Höhe von 334.910,96 € bereits nicht im Hinblick auf etwaige Mängelbeseitigungskosten, sondern im Hinblick auf Kosten der Fremdvergabe der Ingenieurleistungen nach der angeblich von der Zedentin zu vertretenden Kündigung. Diese Ansprüche sind in der Vergütungsforderung nicht wertmäßig bereits enthalten. Auf die Planungsmängel, hinsichtlich derer das beklagte Land Ansprüche i.H.v. 111.716,94 € hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, hat es seine Primärverteidigung ausweislich der Klageerwiderung nicht gestützt, so dass auch hier ein eigener Wertansatz zu erfolgen hat. Demnach sind die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche dem Klageanspruch hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch auch im Fall eines prozessbeendenden Vergleichs gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO nur bis zur Höhe der Klageforderung (so die überwiegende Meinung i.d. Rspr., OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Der Verfahrensstreitwert umfasst nur diejenigen Ansprüche, über die die Parteien eine gerichtliche Entscheidung beantragt haben (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Streitwert für das Verfahren kann im Falle eines Vergleichs nicht höher ausfallen, als er bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand ausfallen würde. Der vereinzelt vertretenen abweichenden Gegenauffassung in der Rechtsprechung (z.B. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.1.2008, 4 W 4/08, zit. nach Juris) ist daher nicht zu folgen. Insoweit hat die Beschwerde der Klägerin demnach Erfolg und führt zu einer Festsetzung des Streitwerts auf nur 817.840,90 (2 x 408.920,45 €). Bei der Festsetzung des Vergleichswerts ist indes der Umstand zu berücksichtigen, dass offensichtlich alle mit der Hilfsaufrechnung eingeführten Gegenforderungen abgegolten werden sollten. Insoweit ist daher die Addition von Klageforderung und ingesamt hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen zutreffend. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.