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Beschluss

7 W 3/25

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0630.7W3.25.00
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Leitsätze
1. Hat die Verfügungsklägerin vorprozessual einen Vertrag als wirksam behandelt, kann sie dessen Wirksamkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit der bloßen Behauptung in Abrede stellen, dass ihr nicht bekannt sei, ob eine - im Vertrag als aufschiebende Bedingung geregelte - Vertragsvereinbarung zwischen Dritten getroffen wurde.(Rn.21) (Rn.22) 2. Fristverlängerungsanträge führen im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.(Rn.38) (Rn.40)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 04.02.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2025 - Gz. 19 O 295/24 eV - wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Verfügungsklägerin vorprozessual einen Vertrag als wirksam behandelt, kann sie dessen Wirksamkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit der bloßen Behauptung in Abrede stellen, dass ihr nicht bekannt sei, ob eine - im Vertrag als aufschiebende Bedingung geregelte - Vertragsvereinbarung zwischen Dritten getroffen wurde.(Rn.21) (Rn.22) 2. Fristverlängerungsanträge führen im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.(Rn.38) (Rn.40) 1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 04.02.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2025 - Gz. 19 O 295/24 eV - wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfügungsklägerin begehrt die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von Gewährleistungsbürgschaften. Nachdem die Bürgin im laufenden Verfügungsverfahren erklärt hat, eine Entscheidung über die Auszahlung der Bürgschaften unabhängig vom Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu treffen, haben beide Verfahrensbeteiligte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt. Die Verfügungsklägerin hat gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.01.2025 zugestellten Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2025 mit Schriftsatz vom 04.02.2025, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 19.02.2025 begründet. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.02.2025 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch unbegründet (dazu unter 2.). 1. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde. Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" der Verfügungsklägerin vom 04.02.2025 ist nach § 91a II 1, § 567 I Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 I 1, II ZPO. Die zunächst ohne nähere Erläuterung eingelegte "Beschwerde" ist ausweislich der Beschwerdebegründung ausschließlich als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt worden; eine Anfechtung (auch) der Verfahrenswertfestsetzung war damit ersichtlich nicht verbunden. Einer vorherigen Anhörung der Beschwerdegegnerin bedurfte es auch unter Berücksichtigung des § 92a II 3 ZPO ausnahmsweise nicht, da eine Beschwer der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die vorliegend erfolgte Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 20, beck-online). 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung auferlegt. Die durch das Landgericht getroffene Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen (§ 91a I 1 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet abzuweisen gewesen; die Verfügungsklägerin hat weder einen Verfügungsanspruch (dazu unter a) noch einen Verfügungsgrund (dazu unter b) glaubhaft gemacht (§ 920 II, § 935, § 936 ZPO). a) Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 936, § 920 II, § 294 ZPO. aa) Hat ein Sicherungsschuldner eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistet, so hat er grundsätzlich zu dulden, dass der Sicherungsgläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob die besicherte Forderung tatsächlich besteht. Der Sinn dieses Sicherungsmittels besteht darin, dass vom Bürgen der Bürgschaftsbetrag gefordert werden kann, ohne dass Bestehen und Durchsetzbarkeit des besicherten Anspruchs restlos geklärt sein müssen. Ist die Berechtigung der Inanspruchnahme des Bürgen zwischen den Parteien streitig, ist sie deshalb grundsätzlich erst nach der Zahlung zu klären (vgl. KG, Urteil vom 30.03.2021 - 21 W 4/21 -, Rn. 13, juris). Anderes gilt, wenn und soweit es bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Sicherungsgläubiger des Bürgen klar auf der Hand liegt oder liquide feststellbar ist, dass der besicherte Anspruch nicht besteht. In einem solchen Fall handelt der Sicherungsgläubiger rechtsmissbräuchlich gegenüber dem Sicherungsschuldner, sodass dieser aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis einen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die Durchsetzung der Bürgschaft zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2007 - VII ZR 199/06 -, Rn. 17, juris). bb) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der besicherte Anspruch nicht besteht. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Verfügungsklägerin noch wie folgt auszuführen. aaa) Die Verfügungsklägerin verlangt ausweislich der Formulierung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Inanspruchnahme von Zahlungen aus "Gewährleistungsbürgschaften" in Höhe von insgesamt 7.184.873,98 EUR, ohne indes darzulegen, solche erhalten zu haben. Mit ihrer Antragsschrift trägt sie vor, der Verfügungsbeklagten "Anzahlungsbürgschaften" über insgesamt 7.184.873,98 EUR übergeben zu haben. Aus der von der Verfügungsklägerin hierzu in Bezug genommenen Anlage A5, einer tabellarischen Übersicht über Bürgschaften in Höhe von insgesamt 7.184.873,98 EUR (nähere Angaben zu Bürgschaftsnummern, wie sie in den Anträgen genannt sind, fehlen) ergibt sich aus der dortigen Spalte "Grund" ebenfalls, dass es sich um Bürgschaften für "Anzahlungen" handelt. Die Verfügungsklägerin hat trotz entsprechenden Hinweises der Verfügungsbeklagten in der Antragserwiderung vom 10.01.2025, Seite 7, der Verfügungsklägerin zugestellt am 13.01.2025, nicht dargelegt, ob es sich bei den in der Antragsbegründung angeführten Anzahlungsbürgschaften um die in den Anträgen genannten "Gewährleistungsbürgschaften" handeln soll. Selbst wenn zu Gunsten der Verfügungsklägerin unterstellt wird, mit den in den Anträgen genannten "Gewährleistungsbürgschaften" seien tatsächlich die "Anzahlungsbürgschaften" über insgesamt 7.184.873,98 EUR gemeint, bleibt die sofortige Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg. bbb) Die von der Verfügungsklägerin im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene Behauptung, die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 1.3 des 1. Nachtrags zum Teil- Generalunternehmervertrag vom 28.09.2023 (Anlage A2) sei nicht eingetreten, ist eine Behauptung ins Blaue hinein und daher unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17 -, Rn. 34, juris m.w.N.), die an die Annahme, eine Behauptung sei willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt, strenge Anforderungen stellt, ist die darlegungsbelastete Partei grundsätzlich nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden. Dies zugrunde gelegt hat die Verfügungsklägerin nach dem - im einstweiligen Verfügungsverfahren maßgeblichen Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03 -, juris, Rn. 8) - nicht glaubhaft gemacht, dass die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 1.3 (Anlage A2) nicht eingetreten ist. Im Einzelnen: Unstreitig war die Verfügungsklägerin als Auftragnehmerin ursprünglich von der C. Wohnpark GmbH mit Teil-Generalunternehmervertrag vom 29.09.2022 mit der verfahrensgegenständlichen schlüsselfertigen Erstellung eines Studentenwohnheimes mit 311 Apartments in modularer Bauweise beauftragt worden (Anlage A1). Ebenso unstreitig hat die Verfügungsklägerin mit einem als "1. Nachtrag zum Teil-Generalunternehmervertrag" bezeichneten Vertrag vom 28.09.2023 (Anlage A2) mit der Verfügungsbeklagten unter Mitwirkung der C. Wohnpark GmbH die Vertragsübernahme dahingehend vereinbart, dass zukünftig die Verfügungsbeklagte als Generalunternehmerin tätig wird. Diese Vertragsübernahme stand gemäß Ziff. 1.3 dieser Vereinbarung (Anlage A2) unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein "Nachtrag zum Anteilkaufvertrag" zwischen der Verfügungsbeklagten, ihren Gesellschaftern und der C. Wohnpark GmbH geschlossen wird. Abweichend zum ursprünglichen Vertrag vom 29.09.2022 wurde unter Ziff. 4.2 dieser Vereinbarung (Anlage A2) geregelt, dass die Verfügungsklägerin "zusätzlich" zu der in Ziff. 13 des ursprünglichen Vertrags (Anlage A1) vorgesehenen Vorauszahlungssicherheit von 20% des Bruttopauschalfestpreises eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der jeweils im Zahlungsplan vorgesehenen Vorauszahlungen zu leisten hat und dass diese Vorauszahlungsbürgschaften jeweils zurückzugeben sind, wenn die im Zahlungsplan jeweils genannte Zahl an gefertigten Modulen auf dem Baugrundstück statisch fachgerecht montiert und wetterdicht ist sowie mit dem Grundstück fest verbunden. In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich die Verfügungsklägerin darauf zurückgezogen, vorzutragen, keine Kenntnis über die Inhalte der zwischen der Verfügungsbeklagten, deren Gesellschaftern und der C. Wohnpark GmbH geschlossenen Vereinbarungen zu haben und dass sie daher davon ausgehe, dass die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 1.3 (Anlage A2) nicht eingetreten sei. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung der Verfügungsklägerin ist nicht erfolgt. Insbesondere bezieht sich die eidesstattliche Versicherung des Kommanditisten der Verfügungsklägerin vom 27.12.2024 (Anlage A29) nicht auf diese Behauptung. Zutreffend führt die Verfügungsklägerin zwar an, dass aus der notariellen Urkunde vom 06.12.2023, die ihr von der Verfügungsbeklagte mit dem vorprozessualen Schriftsatz vom 15.11.2024 (Anlage A4) nur auszugsweise übersandt wurde, nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ob ein Nachtrag zum Anteilskaufvertrag geschlossen wurde und damit die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 1.3 (Anlage A2) eingetreten ist. Diese bloße Nichtvorlage des vollständigen, jedenfalls den in Ziff. 1.3. (Anlage A2) genannten Nachtrag zum Anteilskauf ausweisenden Dokuments durch die Verfügungsbeklagte durfte die Verfügungsklägerin vorliegend aufgrund ihres eigenen vorprozessualen Verhaltens nicht zum Anlass nehmen, den Nichteintritt der Bedingung in Ziff. 1.3. (Anlage A2) zu behaupten. Dies beruht darauf, dass die Verfügungsklägerin nicht erläutert, aus welchem Grund sie sich gleichwohl veranlasst gesehen hat, die verfahrensgegenständlichen Bürgschaften - immerhin in Höhe von mehr als 7 Millionen EUR - an die Verfügungsbeklagte zu übergeben. Die Verfügungsklägerin hat ausweislich ihrer eingereichten Bürgschaftsübersicht (Anlage A5) die - zu Ihren Gunsten unterstellt: dort im Einzelnen angeführten - verfahrensgegenständlichen Bürgschaften zwischen dem 17.10.2023 und dem 30.11.2023 übergeben, mithin nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung (Anlage A2) und offensichtlich ohne sich zuvor durch Anforderung des in Ziff. 1.3. (Anlage A2) genannten Anteilskaufvertrages Gewissheit über den Eintritt der Bedingung zu verschaffen. Trotz Aufforderung des Landgerichts vom 02.01.2025, zu den Bürgschaftsverträgen und dem Bedingungseintritt nach Ziff. 1.3 näher vorzutragen, hat die Verfügungsklägerin hierzu geschwiegen und damit unaufgeklärt gelassen, aus welchem Grund sie die Übergabe der Bürgschaften vorgenommen hat. Die Verfügungsklägerin erklärt mit der Beschwerdebegründung hierzu lediglich, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Bedingungseintritt erfolgt sei, ohne dabei zu erläutern, warum sie der Verfügungsbeklagten dennoch - neben den verfahrensgegenständlichen Bürgschaften - im Anschluss an die Vertragsübernahmevereinbarung (Anlage A2) auch sämtliche Rechnungen, weitere Vertragskorrespondenz und letztlich auch die Ende 2024 ausgesprochenen Kündigung übersandt hat, mithin die Verfügungsbeklagte als ihre Vertragspartnerin angesehen hat. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin offenbar auch nach mehr als einem Jahr nach Übergabe der verfahrensgegenständlichen Bürgschaften und insbesondere vor Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anlass gesehen hat, sich durch Anforderung des Anteilskaufvertrags Gewissheit über den Bedingungseintritt nach Ziff. 1.3. (Anlage A2) zu verschaffen. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte mit dem - von der Verfügungsklägerin vorgelegten - vorprozessualen Schreiben vom 15.11.2024 (Anlage A3) mitgeteilt, dass die "Bestätigungen des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 1.3" der Verfügungsklägerin bereits mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 10.05.2024 übersandt worden seien. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat hierauf mit Schreiben vom 16.11.2024 (Anlage A9) nur insoweit reagiert, als dass er die "übersandten Dokumente in Bezug auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 1.3 des 1. Nachtrags zum Teil-Generalunternehmervertrag vom 29.09.2022 zur Kenntnis" nehme, es "dahingestellt bleiben" könne, ob diese den Bedingungseintritt ausweisen und "hier nicht bekannt" sei, ob diese Dokumente mit Schreiben vom 10.05.2024 an seine Mandantin, die Verfügungsklägerin, übersandt wurden. Angesichts dieses Verhaltens und der Erklärungen der Verfügungsklägerin kann nicht zu ihren Gunsten unterstellt werden, sie sei bei Übergabe der Bürgschaften Ende 2023 möglicherweise irrtümlich vom Eintritt der Bedingung in Ziff. 1.3 (Anlage A2) ausgegangen. In diesem Fall hätte es auf der Hand gelegen, die Verfügungsbeklagte spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 15.11.2024 (Anlage A9) umgehend zur Vorlage der den Bedingungseintritt nach Ziff. 1.3 (Anlage A2) ausweisenden Dokumente aufzufordern sowie für den Fall, dass diese Vorlage nicht erfolgt, die Rückgabe der Bürgschaften zu verlangen. Hieran fehlt es. Die Verfügungsklägerin hat, wie sie mit der Beschwerdebegründung vom 19.02.2025 vorträgt, erst am 16.01.2025 ein solches Herausgabeverlangen an die Verfügungsbeklagte gerichtet, nachdem sie von der Verfügungsbeklagten mit der Antragserwiderung vom 10.01.2025 auf diese - von der Verfügungsbeklagten als widersprüchlich bewertete - Verhaltensweise und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Bürgschaftsrückforderung aus Sicht der Verfügungsklägerin bei dieser Sachlage eigentlich "logisch" gewesen wäre. ccc) Schließlich hat die - auch insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete - Verfügungsklägerin ferner nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der Rückgabe der Bürgschaften gemäß Ziff. 4.2 (Anlage A2) erfüllt sind. Danach waren die Vorauszahlungsbürgschaften erst zurückzugeben, wenn die im jeweiligen Zahlungsplan für die jeweilige Vorauszahlung genannte Zahl an gefertigten Modulen auf dem Baugrundstück statisch fachgerecht, wetterdicht und mit dem Grundstück fest verbunden montiert ist. Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bedingung eingetreten ist. Mit der Antragsschrift hat sie vorgetragen, 60 Module errichtet zu haben, ohne darzulegen und glaubhaft zu machen, ob und in welchem Umfang sich die verfahrensgegenständlichen Bürgschaften auf diese Module beziehen. Die von der Verfügungsklägerin vorgetragene lineare Verteilung des Pauschalpreises auf die Module bildet zudem weder den vertraglichen Zahlungsplan ab, anhand dessen die Vorauszahlungsbürgschaften berechnet wurden, noch den Maßstab, der im Anschluss an die vor Fertigstellung erfolgte Kündigung anzulegen ist, mithin, dass - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - der Pauschalpreis auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unter Bewertung der einzelnen Teilleistungen und Darstellung etwaiger ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs zu verteilen ist. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die eingereichte Schlussrechnung vom 07.01.2025 (Anlage A30) diese Anforderungen nicht erfüllt. Gleiches gilt im Hinblick auf die in Ziff. 13 des Ursprungsvertrages (Anlage A1) bzgl. der mit 20% des Bruttopauschalfestpreises vereinbarten Vorauszahlungsbürgschaft, deren Rückgabe nach Fertigstellung von mindestens 300 Modulen und bei Beginn der Montage zu erfolgen hat. Die Verfügungsklägerin hat nicht behauptet, diese Bedingung (Fertigstellung von 300 Modulen) erfüllt zu haben. Zudem ist dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht zu entnehmen, ob die ursprünglich vereinbarte Vorauszahlungsbürgschaft (Ziff. 13, Anlage A1) erbracht worden ist und ob sich auch hierauf der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezieht. Die Verfügungsklägerin hat lediglich vorgetragen, der Verfügungsbeklagten eine Bürgschaft in Höhe von 2.873.949,58 EUR sowie sechs weitere Bürgschaften in Höhe von jeweils 718.487,40 EUR übergeben zu haben. Trotz Aufforderung des Landgerichts vom 02.01.2025 hat die Verfügungsklägerin zu den Grundlagen dieser Bürgschaften nichts näher dargelegt und glaubhaft gemacht. ddd) Die Sicherungsvereinbarung in Ziff. 4.2 (Anlage A2) ist wirksam. Dahinstehen kann, ob sich die Sicherungsabrede nach Maßgabe der Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB als unwirksam erweist. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Sicherungsabrede eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I BGB ist. Die vorgelegte Nachtragsvereinbarung (Anlage A2) weist keine Indizien für eine - für die mehrfache Verwendung erfolgte - Vorformulierung durch die Vertragspartner der Verfügungsklägerin auf, sondern bezieht sich - insbesondere durch die konkrete, einzelfallbezogene Formulierung der einzelnen Vertragsregelungen - ersichtlich auf die vorliegende Vertragsübernahme des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und die insoweit involvierten drei Vertragsparteien. Die Verfügungsklägerin hat anderes nicht behauptet. Gleiches gilt für die Sicherungsvereinbarung in Ziff. 13 (Anlage A1). Die Unwirksamkeit der Vereinbarung bzgl. der Vorauszahlungsbürgschaften in Ziff. 13 des Ursprungsvertrages (Anlage A1) und Ziff. 4.2 der Nachtragsvereinbarung (Anlage A2) folgt auch nicht aus § 138 BGB. Anhaltspunkte, dass die danach - individuell -vereinbarte Bürgschaftshöhe als sittenwidrig zu bewerten ist, liegen nicht vor. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Ursprungsvertrag (Anlage A1) die Rückgabe der ursprünglich mit 20% des Bruttopauschalfestpreises vereinbarten Vorauszahlungsbürgschaft dahingehend geregelt war, dass dies nach - ersichtlich: werksseitiger - Fertigstellung von mindestens 300 Modulen und bei Beginn der Montage zu erfolgen hat. bb) Der angefochtene Beschluss beruht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf einem Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verfügungsklägerin. Soweit die Verfügungsklägerin diese Ansicht auf den Umstand stützt, dass es in dem Terminsprotokoll des Landgerichts vom 21.01.2025 heißt, die Sach- und Rechtslage sei mit "den" Beteiligten erörtert worden, obwohl die Verfügungsklägerin an diesem Termin nicht teilgenommen hat, hätte die Verfügungsklägerin dieses Anliegen mit einem fristgebundenen Protokollberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO vorbringen können. Dies hat die Verfügungsklägerin jedoch unterlassen. Eine Gehörsverletzung ist vorliegend zudem fernliegend, nachdem die Verfügungsklägerin ausweislich des - von ihr insoweit nicht in Abrede gestellten Inhalts des - Protokolls vom 21.01.2025 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Damit hatte die Verfügungsklägerin die - was zur Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 I GG genügt - Möglichkeit zur Gehörsgewährung und hat hiervon aus ersichtlich eigener, freier Entscheidung keinen Gebrauch gemacht. Letztlich scheidet eine Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb aus, weil das Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Nachholung des etwaigen verletzten Gehörs bietet. Die Verfügungsklägerin hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, zu welchem Umstand ihr das Gehör verweigert worden wäre. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in der bloßen Mutmaßung, dass die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung möglicherweise entscheidungserheblichen, nicht dokumentierten Tatsachenvortrag gehalten habe. eee) Unerheblich ist, ob die beiderseitig ausgesprochenen Kündigungen der Verfahrensbeteiligten wirksam sind. Selbst wenn dies der Fall ist, wirken diese nur ex nunc, d.h. für die Zukunft (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2025 - VII ZR 236/23 -, Rn. 23, juris) und führen damit nicht zum Wegfall der ursprünglichen Vertragsgrundlage, hier der Sicherungsabrede. b) Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht, § 936, § 920 II, § 935 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht und von der Beschwerdebegründung unangegriffen festgestellt, dass die Verfügungsklägerin einen Verfügungsgrund durch dringlichkeitsschädliches Verhalten, vorliegend in Form eines Fristverlängerungsantrags, selbst widerlegt hat. Eine Selbstwiderlegung durch dringlichkeitsschädliches Verhalten setzt voraus, dass der Antragsteller erkennen lässt, es mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig zu haben, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit den zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund entfalten danach nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens. So wirkt sich insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verfügungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Verfahrensbevollmächtigten verursacht werden, gemäß § 85 II ZPO zurechnen lassen muss. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen. Daher sind Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge in der Regel als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart -, Rn. 7, juris). So liegt der Fall hier. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2025 eine Verlängerung der auf die gerichtlichen Hinweise vom 02./03.01.2025 bis zum 10.01.2025 gesetzten Frist um vier Tage beantragt und zur Begründung auf seine Arbeitsüberlastung als alleiniger Sachbearbeiter, die vorangegangenen Feiertage und den Betriebsurlaub verwiesen sowie - ohne weitere Begründung - darauf, dass eine erforderliche Rücksprache mit der Verfügungsklägerin noch nicht erfolgen konnte. Diese Begründung des Fristverlängerungsantrags offenbart, dass es der Verfügungsklägerin nicht besonders eilig mit ihrem Anliegen war. Die Begründung ihres Verfahrensbevollmächtigten ist pauschal, bezieht sich auf - zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.12.2024 bereits bekannte - allgemeine, d.h. nicht in dem Eilverfahren selbst begründete Umstände, wie den "Betriebsurlaub" der Kanzlei bis zum 03.01.2025 und zeigt zudem, dass eine Kommunikation zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und der Verfügungsklägerin während der seitens des Gerichts auf die erteilten Hinweise vom 02./03.01.2025 eingeräumten einwöchigen Frist bis zum 10.01.2025 nicht genutzt wurde. Unerheblich ist, ob die begehrte Fristverlängerung zu einer tatsächlichen Verfahrensverzögerung geführt hat oder hierfür überhaupt geeignet war, da es allein auf das darin zum Ausdruck kommende - fehlende - Eilbedürfnis ankommt. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 I ZPO. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend kein Raum, da dem Streitfall ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt (§ 542 II 1, § 574 I 2 ZPO). V. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 63 II GKG ist nicht angezeigt, weil sich die anfallenden Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert richten, sondern dem hierfür gemäß Nr. 1810 GKG-KV vorgesehenen Festbetrag.