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Urteil

8 U 175/21

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1016.8U175.21.00
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Leitsätze
Zur (bejahten) Unwirksamkeit von Preisklauseln einer Bank betreffend a) Anforderung einer Restschuldbestätigung,(Rn.40) (Rn.41) b) Erstellung einer Berechnung für eine Nichtabnahmeentschädigung(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) und c) Erstellung einer Schlussabrechnung für eine „außervertragliche Rückzahlung“.(Rn.72) (Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 52 O 145/20 (2) - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (bejahten) Unwirksamkeit von Preisklauseln einer Bank betreffend a) Anforderung einer Restschuldbestätigung,(Rn.40) (Rn.41) b) Erstellung einer Berechnung für eine Nichtabnahmeentschädigung(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) und c) Erstellung einer Schlussabrechnung für eine „außervertragliche Rückzahlung“.(Rn.72) (Rn.73) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 52 O 145/20 (2) - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er verfolgt nach dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.09.2021, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, seine Unterlassungsklage in Bezug auf drei Preisklauseln der Beklagten weiter. Das Landgericht hat in Bezug auf alle Klauseln eine Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB verneint. Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung vor: 1) Preis für eine Restschuldbestätigung: a) Die Klausel sei nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig. Es handele sich um eine Preisnebenabrede ohne echte Gegenleistung. Denn die Informationen im Rahmen der Restschuldbestätigung seien deckungsgleich mit den Informationen, auf die der Darlehensnehmer ohnehin einen unentgeltlichen Anspruch in Form eines Tilgungsplans (§ 492 Abs. 3 S. 2 BGB, Art. 247 § 14 EGBGB) habe. Die Information über die zukünftigen Zahlungen setze zwingend auch die Information über den aktuellen Stand der Kreditschuld voraus. Eine Restschuldbestätigung habe gegenüber einem Tilgungsplan für den Kreditnehmer keinen „Mehrwert“. Ferner folge die Kontrollfähigkeit daraus, dass der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB eine (kostenfreie) Information über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags verlangen könne. Die Klausel sei mangels klarer Begrenzung ihres Anwendungsbereichs auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. b) Die Klausel sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Sie verstoße gegen den Grundgedanken von § 492 Abs. 3 S. 2 BGB und § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB, die eine unentgeltliche Information vorsähen. c) Zudem sei die Klausel intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn sie suggeriere dem rechtsunkundigen Darlehensnehmer, dass er zur Information über die Restschuld eine Bestätigung für 10 € anfordern müsse. 2) Preis für die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung: Ebenso wie im Fall des BGH, Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20 regele die Klausel vorliegend nicht den Preis für eine Sonderleistung, sondern enthalte eine Schadenspauschalierung. Sie sei unwirksam, da sie den Nachweis eines geringeren Schadens nicht vorbehalte (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB). Ferner übersteige der Betrag von 100 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden (§ 309 Nr. 5 Buchst. a BGB), wie sich schon daran zeige, dass die Bank im Fall des BGH a.a.O. nur eine Pauschale von 50 € verlange. 3) Preis für die Erstellung einer Schlussabrechnung: a) Es handele sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede ohne echte Gegenleistung. Dass es um die Schlussabrechnung für eine „außervertragliche Rückzahlung“ gehe, führe entgegen dem Landgericht nicht zur Annahme einer Sonderleistung. Zu einer „außervertraglichen Rückzahlung“ könnte es nicht nur bei einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Darlehensvertragsparteien kommen, sondern auch bei Ausübung eines Rechts zur vorzeitigen Ablösung (§ 500 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB). Es stelle sich die Frage, wo hier überhaupt Raum für eine andere Art der vorzeitigen Rückzahlung sei. Zudem wälze die Beklagte Aufwand ab, der in ihrem eigenen Interesse liege, nämlich den Aufwand zur Ermittlung der Restschuld ihres Kunden. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei nicht nur die Übergabe eines Dokuments an den Kunden zu vergüten, sondern bereits der (interne) Vorgang der Restschuldberechnung. Ein wirtschaftlicher Vorteil des Kunden aus der für 250 € erstellten Schlussabrechnung sei auch nicht ersichtlich. b) Die Abwälzung der Kosten für die im eigenen Interesse der Beklagten liegende Abrechnung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). c) Die Klausel sei auch nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Es sei unklar, wozu die Schlussabrechnung diene, zumal die Berechnung eines „Angebots für eine außervertragliche Rückzahlung“ nach dem Preisverzeichnis kostenlos sei. Aus der Klausel werde nicht klar, dass die Schlussabrechnung nur auf Anforderung des Darlehensnehmers erstellt werde. Bei kundenfeindlichster Auslegung werde sie vom Verbraucher daher so verstanden, dass eine Zahlung zwangsläufig mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zusammenhänge. Wegen Unklarheit des Begriffs der „außervertraglichen Rückzahlung“ könne der Verbraucher die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so verstehen, dass er die Kosten der Schlussabrechnung auch zu tragen habe, wenn er von der Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch mache. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert: 1) Restschuldbestätigung: a) Die Klausel sei nicht kontrollfähig, da sie keine Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften enthalte. Der kostenlos zu überlassende Tilgungsplan enthalte nach Art. 247 § 14 EGBGB eine Bestätigung der Restschuld gerade nicht, sondern ermögliche es dem Verbraucher nur, seine Restschuld jederzeit selber zu ermitteln. Tilgungsplan und Restschuldbestätigung seien daher nicht deckungsgleich. Dass der Kunde eine Restschuldbestätigung anfordere, zeige, dass er aus ihr einen wirtschaftlichen Vorteil habe. Sie werde nicht „auf Knopfdruck“ erzeugt, sondern individuell erstellt und zweifach unterschrieben. Der Verweis auf § 493 Abs. 5 BGB verfange nicht, da die Vorschrift nur bei vorzeitiger Rückzahlung auf einen Immobiliar-Verbraucherkredit greife, und dies nicht der Regelfall sei, für den die Klausel gelte. § 493 Abs. 5 Nr. 2 BGB belege, dass der Gesetzgeber nur im dort geregelten Sonderfall einen Anspruch des Kunden auf kostenfreie Schuldbestätigung begründen wollte und er davon ausgehe, dass in anderen Fällen dem Informationsbedürfnis durch die jederzeitige kostenfreie Verfügbarkeit des Tilgungsplans genügt sei. b) Eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 BGB liege auch nicht vor. c) Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Kunde könne ihr eindeutig entnehmen, dass das Entgelt nicht für eine bloße „Informationserteilung“ über die Höhe der Restschuld anfalle, sondern – was der Begriff der „Bestätigung“ impliziere – nur bei Bestätigung an einen Dritten. 2) Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung: a) Die Klausel sei nicht kontrollfähig, da es für eine Nichtabnahmeentschädigung – anders als für die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 493 Abs. 5 S. 2 BGB – keine gesetzliche Pflicht zur kostenfreien Erstellung gebe. b) Die Klausel verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB. Der Kostenaufwand von 100 € sei nicht überhöht, da ein spezialisierter Mitarbeiter die Akte heranziehen müsse, den Darlehensvertrag auf Höhe, Zinsbindung, Sondertilgungs- und Tilgungssatzänderungsoptionen prüfen und diese Daten in das dafür vorgesehene IT-Programm eingeben müsse, und Eingabe und Ergebnis im 4-Augen-Prinzip geprüft, verschriftlicht und versendet werden müsse. Das Fehlen eines Hinweises auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB) sei unschädlich. Die Beklagte habe nach der Entscheidung des BGH vom 08.06.2021 -XI ZR 356/20 im Preisleistungsverzeichnis vom 01.09.2021 der Klausel „Erstellung einer Berechnung für eine Nichtabnahmeentschädigung“ als neue Fußnote 6 C angefügt: „Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, es seien keine oder geringere Kosten angefallen.“ Die Klausel sei damit nicht zu beanstanden. 3) Erstellung einer Schlussabrechnung für eine außervertragliche Rückzahlung: a) Da bei einer „außervertraglichen“ Rückzahlung keine Leistungspflicht des Darlehensgebers bestehe, den Darlehensnehmer aus dem Vertrag zu entlassen (eine Kündigung nach §§ 489, 490 BGB nicht möglich sei), bestehe erst recht keine Pflicht zur Erstellung einer kostenfreien Schlussrechnung. Somit handele es sich um eine nicht kontrollfähige Preisabrede. Die Beklagte komme dem Kunden, wenn er nach §§ 491 ff BGB keinen Anspruch auf vorzeitige Darlehensrückzahlung habe, mit der Schlussabrechnung auf seine Anforderung, die allein im Kundeninteresse liege, entgegen, und könne sich den Zusatzaufwand vergüten lassen. Die Beklagte habe an der Schlussabrechnung ebenso wenig Interesse wie an der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die Berechnung erfolge damit allein im Interesse des Kunden. Der Kunde „brauche die Schlussabrechnung nicht, genauso wenig wie die Restschuldbestätigung“. Mit der Schlussrechnung auf sein Verlangen erhalte er damit einen Mehrwert. b) Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Beklagte fordere die Vergütung weder für eine gesetzlich oder vertraglich geschuldete noch vorwiegend in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeit. c) Das Transparenzgebot sei nicht verletzt. Die Beklagte informiere den Kunden durch das kostenfreie Angebot, zu welchen Konditionen eine vorzeitige Rückzahlung möglich sei. Erst wenn er das Angebot annehme und es zur Schlussabrechnung komme, habe er den allein in seinem Interesse angefallenen Aufwand zu tragen. B. Die Berufung ist begründet. 1) Der Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung der Klausel Anforderung einer Restschuldbestätigung 10,00 EUR34 Auf Kundenwunsch, sofern keine Verpflichtung der DKB AG besteht in Kreditverträge mit Verbrauchern und des Berufens auf die Klausel bei der Abwicklung von Verbraucherkreditverträgen, die nach dem 01.04.1977 geschlossen wurden, ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 4; 8, 9 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (s. BGH NJW 2023, 296 Rn 41 m.N.). a) Allerdings ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Klausel nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Diese Vorschrift beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. RSpr. des BGH, s. etwa Urt. v. 15.11.2022 -XI ZR 551/21, NJW 2023, 296 Rn 17 m..N.). Kontrollfähig sind danach insbesondere auch Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (s. Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 = NJW 2021, 2739 Rn 11; Urt. v. 27.01.2015 -XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn 9. b) Danach liegt hier keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor. Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (zu allem: BGH, Urt. v. 19.01.2016 -XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 = NJW 2016, 1382 Rn 21 mit zahlreichen Nachw.). aa) Unter einer Restschuldbestätigung ist nach diesem Maßstab ein Schreiben der Bank zu verstehen, aus dem der Darlehensnehmer den konkreten Stand der Darlehensverbindlichkeit in einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung seiner Zins- und Tilgungsleistungen ersehen kann. Ein Tilgungsplan i.S. von Art. 247 § 14 EGBG fällt nicht unter diesen Begriff. Er enthält nur die Information, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind, und gibt dem Darlehensnehmer damit in die Zukunft vorausschauend Auskunft darüber, wie sich das Darlehen im Laufe der planmäßigen Rückzahlung entwickeln wird bzw. soll (s. OLG Schleswig, Urt. v. 07.07.2022 -2 U 43/21, WM 2022, 1829 -juris Rn 53). Dass der Tilgungsplan jeweils auf dem tatsächlichen Restsaldo im Zeitpunkt seiner „Anforderung“ durch den Darlehensnehmer basieren muss, vermag der Senat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen. Nach Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB muss er ausweisen, „welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind“. § 14 Abs. 1, 2 und 3 sprechen von „dem Tilgungsplan“, auf den ein Anspruch besteht, solange das Vertragsverhältnis besteht (Abs. 3 S. 2). Es handelt sich somit um kein Instrument zur Feststellung der tatsächlichen Darlehensschuld in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern zur Veranschaulichung des Tilgungsverlaufs in der Zukunft bei vertragsgemäßem Zahlungsverhalten des Darlehensnehmers. Rückstände ändern nichts an Höhe und Fälligkeit der Ratenzahlungen in der Zukunft (s. § 14 Abs. 1), sondern kommen zu diesen hinzu. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Tilgungsplan, auf den der Verbraucher einen kostenfrei zu erfüllenden Anspruch nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB hat, bei Anforderung erst während des laufenden Darlehensvertrags auch eine Mitteilung über die Höhe der aktuellen Restschuld enthalten muss, ist sein Inhalt doch nicht auf die verbindliche Feststellung eines bestimmten Restsaldos gerichtet und er ist nicht dafür bestimmt, Nachweis über den Restsaldostand gegenüber Dritten oder Gerichten zu erbringen (s. OLG Schleswig a.a.O., Rn 54 f.). Der plausible und unbestrittene Beklagtenvortrag, dass Dritte (etwa Steuer- und Rentenbehörden, Schuldnerberatungsstellen oder ablösende Institute) zum Beleg der Restschuldhöhe eine Restschuldbestätigung fordern und sich nicht mit einem Tilgungsplan begnügen, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unerheblich, sondern bestätigt die unterschiedliche Qualität beider Erklärungen aus der Sicht der Verkehrskreise. Ob die Restschuldbestätigung sodann unterschrieben wird, ist für die Frage der AGB-Prüfung nicht maßgeblich, da auch eine nicht unterschriebene „Bestätigung“ eine gewisse Verbindlichkeit begründet. bb) Ein Anspruch auf eine kostenfreie Restschuldbestätigung folgt damit nicht aus § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB. Eine auf Kundenwunsch erstellte Restschuldbestätigung gehört nach Auffassung des Senats auch nicht zu den von der Bank aufgrund einer Nebenpflicht zu erfüllenden Leistungen. Die Bank schuldet von Gesetzes wegen nicht einmal die Führung eines Darlehenskontos. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen (s. BGH, Urt. v .07.06.2011 -XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640 Rn 27). Eine auf Wunsch des Kunden gesondert erstellte Bestätigung über den konkreten offenen Darlehenssaldo geht auch über eine typische „Serviceleistung“ wie die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen, die keine gesondert vergütungsfähige Dienstleistung darstellt (dazu BGH, Urt. v. 13.05.2014 -XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420 Rn 57), hinaus. Auch handelt es sich bei einer Restschuldbestätigung um keine Maßnahme, die ausschließlich im eigenen Interesse der Bank liegt (anders als die Führung des Darlehenskontos, s. BGHZ 190, 66 Rn 28). Denn sie dient dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers in Bezug auf seine Verbindlichkeit in einem bestimmten Zeitpunkt (welche er sonst selber anhand des Vertrags und seiner Leistungen ermitteln müsste) und seinem Interesse an der Nachweisbarkeit des Restsaldos gegenüber Dritten und ggf. auch vor Gericht. Zu Lasten der Bank kann die Restschuldbestätigung zumindest eine tatsächliche Beweiswirkung entfalten (s. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 781 Rn 6: Zeugnis gegen sich selbst) und dient auch insoweit dem (alleinigen) Interesse des Kunden. Entgegen dem Kläger liegt die Restschuldbestätigung nicht schon deshalb (auch) im eigenen Interesse der Bank, weil diese Interesse an der Rückzahlung der „korrekten Darlehenssumme“ hat. cc) Allerdings liegt auch dann eine Abweichung von gesetzlichen Preisvorschriften vor, wenn die Klausel bei ggf. kundenfeindlichster Auslegung dahin zu verstehen ist, dass sie ein Entgelt auch für Fälle vorsieht, die nach dem Gesetz kostenfrei sind (s. BGHZ 208, 290 Rn 20; NJW 2015, 1440 Rn 11), und aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden wird die ihm nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliarkredits kostenfrei zu erteilende Information über die Höhe des Rückzahlungsbetrags vom Begriff der Restschuldbestätigung umfasst (s. OLG Schleswig a.a.O., Rn 57 -65 betr. Klausel „Saldenbestätigung“). Die hier in Frage stehende Klausel ist jedoch (anders als im Fall des OLG Schleswig) nicht uneingeschränkt formuliert und beansprucht damit nicht für alle denkbaren Fälle einer „Restschuldbestätigung“ ein Entgelt. Vielmehr entsteht der Entgeltanspruch nach dem Preisverzeichnis für eine auf Kundenwunsch erstellte Restschuldbestätigung nur, „sofern keine Verpflichtung“ der Beklagten zu ihrer Erstellung besteht, was insbesondere im Fall des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB zutrifft. Unter diesen Umständen hat der Senat Bedenken, eine Abweichung von gesetzlichen Preisvorschriften i.S. von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen. Um eine „salvatorische Klausel“ im eigentlichen Sinn, die Rechte des Kunden oder Pflichten des Verwenders einschränken soll, „soweit es gesetzlich zulässig ist“ oder „soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt“ (s. BGH NJW 2013, 1668; BGHZ 93, 29 -juris Rn 41; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn 25), und mit der die Unwirksamkeitsfolge der weit formulierten Klausel nicht abgewendet werden kann (s. etwa BGH WM 2015, 2359 Rn 19: Verjährungsverkürzung; BGHZ 205, 220 = NJW 2015, 2412 Rn 14 ff: jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht der Sparkasse), geht es nicht. Das Entgelt soll (gerade) nur greifen, wenn dafür mangels gesetzlich vorgeschriebener Entgeltfreiheit Raum ist. dd) Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB sind auch nicht inhaltlich kontrollfähige Klauseln unwirksam, wenn sie intransparent sind (s. etwa BGH NJW-RR 2019, 942 Rn 21). Das ist hier der Fall. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (s. etwa BGH NZM 2021, 878 Rn 21 f.; NJW-RR 2019, 811 Rn 12 m.N.; NJW 2016, 1575 Rn 31; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn 21). Es ist möglich und ggf. erforderlich, den Regelungsgehalt der Klausel durch Nennung von Beispielen zu verdeutlichen (s. BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306 Rn 22; BGH NJW 2001, 1132 -juris Rn 25). Das war nach Auffassung des Senats auch vorliegend geboten. Zwar würde es die Anforderungen an die Transparenz überspannen, von der Beklagten eine abschließende Aufzählung der Fälle gesetzlich bestehender Pflichten zur Erteilung einer (kostenfreien) Restschuldbestätigung zu verlangen, zumal dann im Falle einer Veränderung der Rechtslage eine nachträgliche Unvollständigkeit der Aufzählung und damit Unwirksamkeit der Klausel drohen würde. Jedoch war es der Beklagten unschwer möglich, durch beispielhafte Nennung des insbesondere in Betracht kommenden Falles kostenfreier Restschuldbestätigung nach § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB – sei es durch Umschreibung des Tatbestands (z.B.: „etwa bei einem zulässigen Verlangen des Darlehensnehmers nach vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens“), oder durch Verweis auf die auch für Nichtjuristen allgemein zugängliche Vorschrift des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB, vgl. BGHZ 213, 52 Rn 19 – dem Kunden eine Vorstellung über die denkbaren Fälle kostenfreier Restschuldbestätigung zu geben und damit zugleich den Anwendungsbereich der kostenpflichtigen Auskunft abzugrenzen und zu verdeutlichen. 2) Die Klausel Erstellung einer Berechnung für eine Nichtabnahmeentschädigung je Darlehenskonto 100,00 EUR Entgelt fällt nur bei einer Berechnung im Auftrag des Kunden an, unabhängig davon, ob der Kunde das Darlehen nicht abnimmt bzw. von einer außervertraglichen Rückzahlung Gebrauch macht ist ebenfalls unwirksam. a) Dies folgt bereits daraus, dass die Klausel jedenfalls auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten auf Nichtabnahmeentschädigung eine Pauschalierung des Schadens für die Berechnung enthält, ohne gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB ausdrücklich dem Kunden den Nachweis zu gestatten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfreie Preisabrede besteht, (noch) nicht. Die Auslegung der Klausel hat nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich danach zu erfolgen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist danach der Begriff der „Nichtabnahmeentschädigung“, der sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens bezieht (s. BGH, Urt. v. 08.06.2021 -XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 Rn 14 und 24). Der in der Fußnote enthaltene Zusatz, dass das „Entgelt“ nur bei einer Berechnung „im Auftrag“ des Kunden anfalle, ist allenfalls zur Verunklarung geeignet (s.u.), nicht jedoch dazu, abweichend vom geläufigen Begriff der Nichtabnahmeentschädigung den Schadensersatzanspruch aus dem Anwendungsbereich der Klausel auszunehmen. Denkbar ist, dass rechtsunkundige Verbraucher den Begriff des „Auftrags“ schon mit der Erklärung der Nichtabnahme gleichsetzen, oder jedenfalls mit einer Bitte um Mitteilung der Höhe der zu erwartenden Entschädigungszahlung. Dass die Beklagte selber die Klausel im Kontext des Schadensersatzanspruchs sieht, zeigt sich auch daran, dass sie die Entscheidung des BGH vom 08.06.2021 zum Anlass genommen hat, das Preisverzeichnis insoweit mit Wirkung ab 01.09.2021 zu ändern und nunmehr mit einer Fußnote 6C zu versehen, die lautet: „Dem Kunde wird der Nachweis gestattet, es seien keine oder geringere Kosten angefallen“ (s. Anlage KLG 5). Ihr Schluss, dass „damit“ die Klausel „nicht zu beanstanden war und ist“, ist freilich unzutreffend. Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1 UKlaG wird dadurch nicht berührt, da er sich auf die andere Klausel im Preisverzeichnis vom 01.01.2020 bezieht und die Wiederholungsgefahr nicht durch Änderung der Klausel entfällt, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen könnte (s. BGHZ 196, 11 = NJW 2013, 593 Rn 12 f.; BGHZ 215, 359 = NJW 2017, 3649 Rn 69-72). b) Die Klausel ist zudem auch nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie wird den oben dargelegten Anforderungen an eine hinreichend klare und verständliche Klausel nicht gerecht. Unklar bleibt – für einen Juristen, und erst recht für einen juristischen Laien – aus mehreren Gründen, welchen Anwendungsbereich die Klausel nach Maßgabe der Fußnote haben soll. aa) Wie oben dargelegt, deutet der Begriff der Nichtabnahmeentschädigung auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB hin. Demgegenüber spricht die Fußnote von einem „Auftrag“ des Kunden und einem „Entgelt“. Das Spannungsverhältnis zwischen den jeweiligen Begriffen wird nicht verständlich aufgelöst. Selbst wenn man den Fall in den Blick nehmen wollte, dass der Kunde noch unentschieden ist, ob er sich für eine Nichtabnahme entscheidet oder aufgrund der abstrakt mitgeteilten Höhe einer Nichtabnahmeentschädigung davon Abstand nimmt, kommt dieser (dann sehr enge) Anwendungsbereich der Klausel nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Denn die Fußnote regelt weiter, dass die Entgeltpflicht gelte, wenn der Kunde das Darlehen „nicht abnimmt“, womit der Anwendungsbereich wieder auf den Schadensersatzanspruch und nicht auf eine etwaige „Überlegungsphase“ bezogen wird. Zum anderen spricht gegen den Bezug auf eine solche Überlegungsphase, dass dann eine Regelung zu erwarten wäre, dass im Fall der sodann erfolgenden Nichtabnahme das Entgelt auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird und eine Überprüfung der Höhe anhand von § 309 Nr. 5 BGB erfolgen kann (vgl. auch § 306a BGB). bb) Weiter wird der Anwendungsbereich dadurch verunklart, dass das Entgelt „unabhängig davon, ob der Kunde das Darlehen nicht abnimmt bzw. von einer außervertraglichen Rückzahlung Gebrauch macht“ anfallen soll. Das Gesetz kennt den Begriff der „außervertraglichen Rückzahlung“ nicht. Die gleichrangige Nennung neben der Nichtabnahme könnte dafür sprechen, dass zumindest auch der Fall der Verpflichtung des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber den Schaden aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehens zu ersetzen (Vorfälligkeitsentschädigung, s. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB), gemeint ist. Hierfür spricht auch, dass Nichtabnahmeentschädigung und Vorfälligkeitsentschädigung nach gleichen Grundsätzen zu berechnen sind (s. BGHZ 208, 290 = NJW 2016, 1382 Rn 25). Auch der Umstand, dass in den folgenden beiden Positionen des Preisverzeichnisses ebenfalls von „außervertraglicher Rückzahlung“ die Rede ist (kostenfreie „Erstellung einer Berechnung eines Angebotes für eine außervertragliche Rückzahlung“ und „Erstellung einer Schlussabrechnung für eine außervertragliche Rückzahlung pro Darlehenskonto 250,00 EUR“) führt nicht zur gebotenen Klarheit. Denn eine vorzeitige Darlehensrückzahlung, die nicht Folge eines Kündigungsrechts ist, setzt einen „Aufhebungsvertrag“ voraus (s. BGH a.a.O., Rn 23). Im Interesse der Klarheit der Regelung(en) wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, diesen zutreffenden Begriff zu verwenden. Der Begriff der „außervertraglichen“ Rückzahlung ist sogar besonders unklar, weil auch ein Aufhebungsvertrag zu einer (dann) „vertraglichen“ Rückzahlung führt. 3) Ebenfalls unwirksam ist die Klausel Erstellung einer Schlussabrechnung für eine außervertragliche Rückzahlung pro Darlehenskonto 250,00 EUR a) Die Klausel ist bereits nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Denn ihr Anwendungsbereich ist nicht hinreichend klar. Wie dargelegt folgt aus dem Begriff der „außervertraglichen Rückzahlung“ nicht, dass ein Aufhebungsvertrag gemeint ist. Hierauf könnte zwar die vorhergehende Position hinweisen, die von einem kostenlosen „Angebot für eine außervertragliche Rückzahlung“ spricht. Jedoch ist die Vorfälligkeitsentschädigung (die in den Klauseln ohnehin nicht mit diesem Begriff, sondern als Nichtabnahmeentschädigung auftaucht) im Fall des Aufhebungsvertrags eine Frage des nur einer Kontrolle nach § 138 BGB unterliegenden von den Parteien zu vereinbarenden „Aufhebungsentgelts“ (s. BGHZ 208, 290 Rn 23). Gegen das Verständnis, dass die hier in Frage stehende Klausel lediglich einen Teil des Aufhebungsentgelts pauschalieren soll, spricht jedoch, dass in der vorhergehenden (hier zu 2. behandelten) Klausel die Berechnung der „Nichtabnahmeentschädigung“ auch bei „Gebrauchmachen von einer außervertraglichen Rückzahlung“ mit 100 € zu vergüten sein soll, während die „Berechnung eines Angebotes für eine außervertragliche Rückzahlung“ kostenfrei sein soll. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der außervertraglichen Rückzahlung über den Bereich des Aufhebungsvertrags hinaus versteht, ohne dass erkennbar wäre, was gemeint ist. b) Zudem enthält sie eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige und unwirksame Preisnebenabrede. aa) Das Entgelt soll nach dem Wortlaut der Klausel – unabhängig von der Höhe des im Einzelfall geforderten Aufhebungsentgelts – allein für die „Schlussabrechnung“ des Darlehenskontos anfallen. Die Führung des Darlehenskontos jedoch stellt keine selbständige (Dienst-) Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank und kann daher nicht als entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung für den Kunden eingeordnet werden (s. BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640 Rn 28, 30 zur Klausel betreffend Kontoführungsgebühr). Daraus folgt, dass auch die Schlussabrechnung bei Darlehensrückführung, die notwendige Folge der Kontoschließung ist, keine Sonderleistung darstellt. Daran ändert sich nichts, wenn die Schlussabrechnung Folge einer Vertragsaufhebung ist. Der Umstand, dass die Bank zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht verpflichtet ist, macht die Vorgänge, die mit diesem verbunden sind, noch nicht zu einer Sonderleistung (vgl. auch BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420 Rn 54: auch wenn die Bank zum Abschluss eines Darlehensvertrags nicht verpflichtet ist, kann sie nicht gleichsam ein „Abschlussentgelt“ als Vergütung für den Vertragsabschluss verlangen). Der Ansicht der Beklagten, dass Kontrollfähigkeit der Klausel nicht bestehe, weil sie sich „aus Kulanz“ auf eine „außervertragliche Rückzahlung“ einlasse und damit auf eine Rechtsposition, zu der sie nicht verpflichtet sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte durchaus eine Vergütung für die Aufhebung vereinbart und sich nicht auf die pauschalierte Forderung von 250 € beschränkt. Denn in der vorhergehenden Position des Preisverzeichnisses bietet sie eine „kostenlose“ Erstellung einer „Berechnung eines Angebotes für eine außervertragliche Rückzahlung“ an, was die Ermittlung eines Angebotspreises impliziert und damit ein vom Kunden zu zahlendes Aufhebungsentgelt. bb) Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (s. etwa BGHZ 190, 66 Rn 33). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für eine Tätigkeit abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Nicht anders als der Aufwand für den Darlehensvertrag mit dem Zins abgegolten ist, ist der Aufwand für die Vertragsaufhebung (sofern man hier den Aufwand überhaupt dem Aufhebungsvertrag und nicht weiterhin dem Darlehensvertrag zurechnet) mit dem zu vereinbarenden Aufhebungsentgelt abgegolten. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und berücksichtigt, dass infolge der Beschwer von lediglich 2.500 € je Klausel (s. BGH MDR 2020, 1526) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht in Betracht kommt. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO.