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Leitsatz

XI ZR 174/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 4 / 1 3 Verkündet am: 27. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 675y Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2013 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge- richts Bamberg vom 9. Oktober 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vor- standsmitgliedern, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten" ihres im Internet veröffentlichten elektroni- schen Preisaushangs (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhalts- gleiche Klausel zu verwenden oder unter Verweis auf die nachfol- gende Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen: "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR". Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzei- ger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem folgen- des aus: "Privatkonten […] - Kontoführung Rechnungsabschluss ¼-jährlich - Grundpreis vierteljährlich 7,60 EUR - Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil bestätigt und zugleich den in zweiter Instanz ergänzend gestellten Antrag abschlägig beschieden, dem Kläger gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel 1 2 3 4 - 4 - zuzusprechen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2013, 1705 f., ZIP 2013, 1855 f., WuB IV C. § 307 BGB 10.13) im Wesent- lichen ausgeführt: Der Kläger könne mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil die von ihm beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nicht unterfalle. Der Führung ei- nes Girokontos liege seit dem 31. Oktober 2009 ein Zahlungsdiensterahmen- vertrag zugrunde. Für die aufgrund dieses Vertrags vom Zahlungsdienstleister als Hauptleistungspflichten zu erbringenden Zahlungsdienste könne er ein Ent- gelt verlangen, das er in der beanstandeten Klausel festgelegt habe. Dass da- mit auch die Barein- und -auszahlung auf bzw. von einem eigenen Konto des Kunden entgeltpflichtig sei, mache die Klausel nicht überprüfbar. In Überein- stimmung mit den sekundärrechtlichen Vorgaben des Europäischen Unions- rechts habe der deutsche Gesetzgeber solche Vorgänge als Zahlungsdienste und damit als Hauptleistungspflichten des Zahlungsdienstleisters definiert, für die kontrollfrei eine Vergütung beansprucht werden könne. 5 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un- terliegt die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB. 1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisrege- lungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftli- cher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthal- ten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Prei- se für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). 8 9 - 6 - 2. Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne. a) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausle- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskun- den nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig be- teiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismög- lichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25). bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie, worauf die Revision in der mündlichen 10 11 12 13 - 7 - Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, ein Entgelt u.a. für Bu- chungen im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Bu- chungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allge- meiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat beanspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem rea- len oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Rege- lungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c Rn. 120; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 22 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe. b) Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Wird ein Zahlungsauftrag fehler- haft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungs- verkehrsrecht, 2. Aufl., § 675y Rn. 20 f.; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675y Rn. 37; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675y Rn. 19). Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt ver- langt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die 14 - 8 - von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. c) Für die Frage der Kontrollfähigkeit ist dagegen ohne Bedeutung, dass nach Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Anhang Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs- dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 319 S. 1), § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG Dienste, mit denen Barein- zahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungs- konto ermöglicht werden, selbst Zahlungsdienste sind (vgl. Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 10.13; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675f Rn. 16, 44; Graf von Westphalen, FS Kaissis, 2012, S. 1057, 1060; Fornasier, WM 2013, 205, 208 f.; für Bareinzahlungen Kropf/Habl, BKR 2013, 103; für Barauszahlungen Frey/Meier/Titsch/Walz/Mehringer, Neues Zahlungs- verkehrsrecht, 2010, S. 26 f.). Innerhalb der vom Kläger beanstandeten Klausel sind Barzahlungen kein charakterisierendes Merkmal der Preisgestaltung der Beklagten. Die von der Beklagten verwandte Allgemeine Geschäftsbedingung kann der Inhaltskontrolle entsprechend nicht mit dem Argument entzogen wer- den, sie bepreise lediglich eine Hauptleistung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB. III. Das Ergebnis des Berufungsgerichts - Unbegründetheit des Klagebegeh- rens - stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die vom Kläger beanstandete Klausel ist vielmehr nicht nur kontrollfähig, sondern nach Maßgabe des § 307 BGB auch unwirksam. 15 16 - 9 - 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden ge- gen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vor- gaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche Verbrau- chern nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel. Ob sie sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transpa- renzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Re- gelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden. 2. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigs- tens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dem wider- stritte das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 27). 17 18 - 10 - IV. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zu- rückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger ver- langt, der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der ange- griffenen Klausel zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). 19 20 - 11 - 2. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 UKlaG. Joeres Matthias Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2012 - 1 O 91/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 3 U 229/12 - 21