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Beschluss

16 WF 111/12

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0702.16WF111.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage des anzuhörenden Jugendamts in Berlin in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste ausländische Minderjährige. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt erfordert ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung.(Rn.5) 2. Zur Amtsaufklärungspflicht des Familiengerichts in Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Minderjährigkeit, der Feststellung des Todes eines Elternteils und der Feststellung der Hinderung eines Elternteils an der Ausübung der elterlichen Sorge.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des anzuhörenden Jugendamts in Berlin in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste ausländische Minderjährige. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt erfordert ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung.(Rn.5) 2. Zur Amtsaufklärungspflicht des Familiengerichts in Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Minderjährigkeit, der Feststellung des Todes eines Elternteils und der Feststellung der Hinderung eines Elternteils an der Ausübung der elterlichen Sorge.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. A Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge beider Eltern nach § 1674 Abs. 1 BGB festgestellt. Der nach Deutschland ohne Eltern eingereiste Betroffene unterhalte keinen Kontakt zu diesen. Bei seiner persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Minderjährigkeit ergeben. Der Antragsteller sei angehört worden und dieser sei Jugendamt nach § 162 Abs. 1 S. 2 FamFG gemäß Nr. 2 S. 1 AV-JAMA vom 10. Juni 2008. Der Betroffene hat sein Geburtsdatum mit dem 28. August 1994 angegeben und erklärt, sein Vater sei tot, seine Mutter nicht erreichbar. Der Beteiligte zu 4., das Jugendamt S… Z… dem der angefochtene Beschluss nicht zugestellt worden ist, hat Beschwerde eingelegt, seine unterlassene Beteiligung und die mangelnde Sachaufklärung des Amtsgerichts gerügt. Die Minderjährigkeit des Betroffenen stehe nicht fest. Nicht einmal die Ausländerakte sei beigezogen worden. Der Verbleib der Sorgeberechtigten sei unklar und nicht aufgeklärt worden. Der Antragsteller habe entgegen § 27 Abs. 2 FamFG keine vollständigen Erklärungen abgegeben. B Die gemäß §§ 58 ff., 162 Abs. 3. S. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 4. zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Wegen des Antrages kann der Senat offen lassen, ob die Schwere der Verfahrensfehler eine entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG gebieten würde. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Amtsgericht das Jugendamt, den Beteiligten zu 4., verfahrensfehlerhaft nicht nach § 162 Abs. 1 FamFG angehört hat, und es sind umfangreiche Ermittlungen von Amts wegen erforderlich (§ 26 FamFG), die es unterlassen hat. Im Verfahren zuständiges und zu beteiligendes Jugendamt war und ist das Jugendamt des Bezirks (§§ 86 Abs. 4, 87b SGB 8) und nicht die S… und … . Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts kann nicht auf Nr. 2 AV-JAMA vom 10. Juni 2008 gestützt werden. Dabei mag offen bleiben, ob Art. 67 (4, 66) VvB überhaupt eine Zuständigkeitsverteilung durch eine AV zulässt und dass die Regelung in § 33 Abs. 2 AG-KJHG dahin zu verstehen ist, dass allenfalls die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter durch AV geregelt werden könnte, nicht aber die Frage, ob die Senatsverwaltung oder der Bezirk (sachlich) zuständig ist. Denn die sachliche Zuständigkeit/Aufgabenverteilung ist in § 33 Abs. 1 AG-KJHG geregelt und § 33 Abs. 2 AG-KJHG betrifft die örtliche Zuständigkeit im Aufgabenbereich der Jugendämter der Bezirke. Entscheidend ist vielmehr, dass es hier nicht um die Zuständigkeit für die Inobhutnahme nach § 87 SGB 8 geht, sondern um die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren, die in § 87b SGB 8 selbständig geregelt ist und von der AV-JAMA weder berührt wird noch unter Beachtung von Art. 67 VvB berührt werden könnte (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012, 16 UF 48/12). Auch infolge der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beteiligung des Jugendamts hat das Amtsgericht weitere Erkenntnisse nicht berücksichtigen und nicht erlangen können. Den sich ergebenden Zweifeln zu den Altersangaben des Betroffenen wird im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 26 FamFG) auch durch die Einholung eines Gutachtens zum Alter nachzugehen sein. Da die Antragstellerin in allen dem Senat bekannten gleichartigen Verfahren spätere Bemühungen um die Altersfeststellung nicht im Verfahren nachträgt, muss im Wege der Amtsaufklärung auch die Ausländerakte beigezogen werden, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Auf den Senatsbeschluss vom 10. April 2012 zur Geschäftsnummer 16 UF 299/11 (86 F 168/11 Amtsgericht Schöneberg) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Auch kommt es in Betracht dem Betroffenen aufzugeben, über die Botschaft von G… in Deutschland neue Ausweispapiere zu erlangen, wobei die Botschaft in diesem Verfahren auf Daten des Herkunftslandes zurückgreifen kann. Zweifel bestehen hier insbesondere deshalb, weil die Erklärungen des Betroffenen erhebliche Bedenken an ihrem Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Nach der Erklärung des Betroffenen vom 5. März 2012 hat ihm die Mutter den Flug nach Europa bezahlt, die dafür ein Grundstück verkaufte, und nun will er keinen Kontakt mit ihr haben, obwohl er erst am 1. März 2012 aus der Elfenbeinküste, in die er mit dem Auto 2009 gelangt sein will, nach Deutschland einreiste. Er gibt einen Onkel an, bei dem er aufgewachsen sei, zu dem ebenfalls jegliche nähere Angaben fehlen (Name, Anschrift usw.). In der späteren Erklärung vom 8. März 2012 verweigerte er Angaben dazu, wer ihm den Flug finanziert hat. Einmal gibt er zwei Geschwister an (5. März 2012), ein anderes Mal werden Geschwister verneint (8. März 2012). Einmal wuchs er beim Onkel, der Koranlehrer ist, in L… auf, besuchte dort nach der Grundschule in den Jahren 2008 bis 2009 die Koranschule und arbeitete als Fotograf in K… und L… /G… (5. März 2012), anderseits gibt er an, dass er in der Grundschule war und zuletzt in der Landwirtschaft auf dem Hof seiner Mutter gearbeitet habe (8. März 2012). Seit 2009 will er jedoch in der Elfenküste gewesen sein und dort auf der Straße gelebt haben. Das Amtsgericht hat dazu in seiner Anhörung vom 20. März 2012 nichts hinterfragt und keine Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen, obwohl sich die Ansatzpunkte und Lügen des Betroffenen massiv aufdrängen. Ferner wird das Amtsgericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) im Hinblick auf die Widersprüche in der Erklärung des Betroffenen die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB zu klären haben. Es muss einerseits die elterliche Sorge bestehen, was beim Vater fraglich ist, wenn er – wie der Betroffene erklärt hat - tatsächlich verstorben ist (§ 1680 BGB), und andererseits müssen beide Eltern, jedenfalls aber die Mutter tatsächlich nicht in der Lage sein, die elterliche Sorge auszuüben, also auch nicht durch Erteilung von Vollmachten. In dieser Hinsicht hat das Amtsgericht keine Ermittlungen angestellt und nicht beispielsweise versucht, über die Botschaft von G… oder evtl. die deutsche Botschaft in G… Erkenntnisse zu gewinnen oder Urkunden zu erlangen. Es hat sich nicht einmal nach der Anschrift des Onkels erkundigt, über den weitere Ermittlungen denkbar sind. Vielmehr hat es sich allein auf die offensichtlich zweifelhaften Angaben des Betroffenen verlassen. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Anhörung und der Beteiligung der Mutter im Verfahren und ob diese ggf. im Wege der öffentlichen Zustellung zu beteiligen ist. Falls der Vater nicht tot sein sollte, muss auch er beteiligt werden. Denn das Amtsgericht hat nicht etwa eine einstweilige Anordnung vor der endgültigen Klärung der Fragen erlassen und dann nach weiteren Ermittlungen eine Änderung der einstweiligen Anordnung oder die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens beabsichtigt, sondern es hat bereits eine endgültige Regelung getroffen. Den von Amts wegen möglichen Gestaltungsspielraum, den ein einstweiliges Anordnungsverfahren bietet (vgl. auch § 1693 BGB), um die Rechte der Beteiligten zu wahren und die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, hat das Amtsgericht dabei nicht ausgeschöpft. Der Senat weist darauf hin, dass mit der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) erfolgt. Die Verfahrensgestaltung aller Beteiligten muss diesem Verfassungswert gerecht werden. Es geht nicht um die Frage, wie das „Problem“ „verwaltungstechnisch“ am einfachsten und billigsten für die eigene Kostenstelle zu lösen ist. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 42 FamGKG.