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Beschluss

17 WF 265/13

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0114.17WF265.13.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Ehesache.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 21. Oktober 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2013 - 138 F 842/13 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Ehesache.(Rn.4) Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 21. Oktober 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2013 - 138 F 842/13 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der über die erfolgte Festsetzung eines Verfahrenswertes für Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich von (11.700 € zzgl. 2.340 € =) 14.040 € hinaus aufgrund des Vermögens der beteiligten Ehegatten die Festsetzung eines Verfahrenswertes “in einer Größenordnung von 200.000 €” begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von den Beschwerdeführern der Größenordnung nach begehrtem Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg, weil die Festsetzung eines Verfahrenswertes in der begehrten Größenordnung offensichtlich ausgeschlossen ist. Dabei bleibt es auch dann, wenn berücksichtig wird, dass das Familiengericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes im Zuge der Abhilfeentscheidung - Beschluss vom 21. Dezember 2013 - offensichtlich zu kurz gegriffen hat. Im Einzelnen gilt: a) Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung in der Ehesache sind in erster Linie die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Anzusetzen ist - was vom Familiengericht bei Fassung des Abhilfebeschlusses möglicherweise nicht berücksichtigt wurde - das von beiden Ehegatten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Die Ehegatten sind (Alters-) Rentner; der frühere Ehemann bezieht, eigenen Angaben zufolge, eine Altersrente von 162,21 €/Monat; die Rente der früheren Ehefrau beträgt, der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung B... vom 27. August 2013 (dort Anlage 1, Seite 1; Bl. VA24) zufolge, 96,14 €. Damit ist, in Bezug auf das Einkommen, ein Wert von (162,21 € + 96,14 € = 258,62 €; diese Summe verdreifacht:) 775,86 € einzusetzen. b) Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse wird allgemein davon ausgegangen (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [30. Aufl. 2014], Anh. FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort “Ehesache - Vermögen”), dass eventuelles (Privat-) Vermögen der Ehegatten, sobald es eine gewisse Schwelle überschreitet, zu 5% verfahrenswerterhöhend anzusetzen ist. Allerdings ist - was das Familiengericht übersehen hat - zuvor das Vermögen um die jeweils einschlägigen Freibeträge nach dem Vermögensteuergesetz (idF. der Bek. vom 14. November 1990, BGBl. I, S. 2467) zu bereinigen (vgl. KG, Beschluss vom 3. November 2009 - 18 WF 90/09 -, FamRZ 2010, 829 [bei juris LS 1 und Rz. 7]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940 [bei juris LS 1 und Rz. 5] sowie Zöller/Feskorn, a.a.O.). Denn wenn bereits der Gesetzgeber des Vermögensteuergesetzes es für erforderlich erachtet, dass die Steuerpflicht erst oberhalb eines bestimmten, für die Wechselfälle des Lebens vorbehaltenen Betrages einsetzt, dann muss entsprechendes auch im Rahmen des § 43 Abs. 1 FamGKG, soweit dort an das Vermögen der Ehegatten angeknüpft wird, gelten. Damit ist hier, den Angaben der Ehegatten zufolge, Folgendes maßgeblich: 1.200.000 € Vermögen früherer Ehemann + 900.000 € Vermögen frühere Ehefrau 1.930.000 € Zwischensumme 96.500 € 5% aus 1.930.000 € 2.100.000 € Zwischensumme ./. 60.000 € allgemeiner Freibetrag früherer Ehemann gemäß § 6 Abs. 1 VStG (120.000 DM ~ 60.000 €) ./. 60.000 € allgemeiner Freibetrag frühere Ehefrau gemäß § 6 Abs. 1 VStG ./. 25.000 € Altersfreibetrag früherer Ehemann nach § 6 Abs. 3 VStG (50.000 DM ~ 25.000 €) ./. 25.000 € Altersfreibetrag frühere Ehefrau nach § 6 Abs. 3 VStG Damit ist, in Bezug auf das Vermögen, ein Betrag vom 96.500 € anzusetzen. c) Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht der beteiligten Ehegatten 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Damit waren für den Versorgungsausgleich, da nur die jeweiligen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren, 155,17 € anzusetzen, nämlich 2 Anrechte * 10% * 775,86 € (dreimonatiger Nettoverdienst); mindestens aber 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). d) Für das Verfahren insgesamt wäre die Summe der drei Einzelbeträge und damit ein Verfahrenswert von insgesamt (775,86 € + 96.500 € + 1.000 € =) 98.275,86 € anzusetzen. Damit ist klar, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann; die Festsetzung eines Wertes in einer Größenordnung von 200.000 € kommt offensichtlich nicht in Betracht. Von der Möglichkeit, den Verfahrenswert von Amts wegen auf einen unterhalb der vom Familiengericht mit dem Abhilfebeschluss festgesetzten Wert (= 105.000 €) herabzusetzen (§ 55 Abs. 3 FamGKG), sieht der Senat ab aufgrund der Unsicherheiten und Schwierigkeiten, die genauen Vermögenswerte der beteiligten Ehegatten zu beziffern. Daher hat es im Ergebnis bei einem Verfahrenswert von 105.000 € sein Bewenden; die Beschwerde ist, soweit das Familiengericht ihr nicht abgeholfen hat, zurückzuweisen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 32 RVG, § 59 Abs. 3 FamGKG; eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).