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Beschluss

13 WF 19/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0313.13WF19.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird. 1 Gründe: 2 A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft. 3 Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden. 4 B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen. 5 1. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Ehesachen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist dabei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten in Ansatz zu bringen. Unstreitig beläuft sich das Nettoeinkommen beider Ehegatten auf monatlich 4.900,00 EUR. Der dreifache Betrag ergibt 14.700,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts reicht dieser Betrag indes nicht aus, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamGKG dem Umfang und insbesondere der Bedeutung der Ehescheidung gerecht zu werden. Denn im Rahmen der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.11.2013 vor dem Notar C in C2 unter der Urkundenrollen-Nummer: ###/2013 haben die Ehegatten in § 11 Abs. 4 ihr gemeinsames bereinigtes Vermögen mit 345.000,00 EUR angegeben. 6 2. Es wird nicht übersehen, dass sich das eheliche Vermögen nahezu ausschließlich aus einer ehemals gemeinsamen Liegenschaft in D zusammensetzt, welche von den geschiedenen Ehegatten nach wie vor in getrennten Bereichen bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht eine Einbeziehung des beiderseitigen Vermögens in die Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung abgelehnt. 7 Eine derartige Differenzierung ist jedoch vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 FamGKG nicht geboten und würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, welcher gerade darin liegt, sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert für eine Ehesache einfließen zu lassen. Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben. Denn bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, sind aber in der Regel besser als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt. Dabei führt die Einbeziehung des Verkehrswerts einer Wohnimmobilie in die Ermittlung des Verfahrenswerts auch nicht unmittelbar zu der Konsequenz, dass das Vermögen in Form eines Hausgrundstücks zur Finanzierung der Kosten des Ehescheidungsverfahrens einzusetzen wäre. Soweit die Beteiligten nämlich die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nicht zu tragen vermögen, steht ihnen das Institut der Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. In diesem Rahmen kann regelmäßig berücksichtigt werden, dass eine Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 17). 8 3. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens indes nicht uneingeschränkt in die Berechnungen nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen, welcher zwischen 15.000,00 € (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11), 60.000,00 € (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 4) und 64.000,00 € (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5) liegt. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an, welche einen Mittelwert in Höhe von etwa 30.000,00 € in Ansatz bringt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8). 9 Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12). 10 4. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz, bestehend aus dem Verfahrenswert für die Ehescheidung nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und dem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG, wie folgt: 11 Verfahrenswert für die Ehescheidung: gemeinsames Monatsnettoeinkommen 4.900,00 € dreifacher Betrag 14.700,00 € gemeinsames bereinigtes Vermögen 345.000,00 € abz. Freibetrag Ehemann - 30.000,00 € abz. Freibetrag Ehefrau - 30.000,00 € Differenz: 285.000,00 € hiervon 5 %: 14.250,00 € Summe Verfahrenswert Ehescheidung: 28.950,00 € Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich: gemeinsames Monatsnettoeinkomen 4.900,00 € dreifacher Betrag 14.700,00 € hiervon 10 %: 1.470,00 € für 4 Anwartschaften: 5.880,00 € Verfahrenswert für das Verbundverfahren: 34.830,00 € 12 C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.