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Beschluss

19 UF 67/18

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0321.19UF67.18.00
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Leitsätze
1. Die eingelegte Beschwerde eines Versorgungsträgers eröffnet für das Beschwerdegericht auch das Recht und die Pflicht, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abhängige gleichartige Anrechte bei anderen Versorgungsträgern in die Entscheidung einzubeziehen, auch wenn diese keine Beschwerde eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss v. 3. Februar 2016, XII ZB 629/13, NJW 2016, 1320).(Rn.8) 2. Haben beide Ehegatten jeweils Anrechte aus sogenannten “Riester-Verträgen” erworben, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich dabei um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt, selbst wenn diese bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2018 – Az. 28 F 6896/17 – hinsichtlich des Ausspruchs zur Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und werden die dortigen Absätze 3 und 5 wie folgt neu gefasst: Der Versorgungsausgleich findet bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der H… M… L… AG (Vers.nr. … ) und bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei dem D… L… auf Gegenseitigkeit (Vers.nr. … ) wegen Geringfügigkeit nicht statt. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die eingelegte Beschwerde eines Versorgungsträgers eröffnet für das Beschwerdegericht auch das Recht und die Pflicht, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abhängige gleichartige Anrechte bei anderen Versorgungsträgern in die Entscheidung einzubeziehen, auch wenn diese keine Beschwerde eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss v. 3. Februar 2016, XII ZB 629/13, NJW 2016, 1320).(Rn.8) 2. Haben beide Ehegatten jeweils Anrechte aus sogenannten “Riester-Verträgen” erworben, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich dabei um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt, selbst wenn diese bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen.(Rn.14) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2018 – Az. 28 F 6896/17 – hinsichtlich des Ausspruchs zur Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und werden die dortigen Absätze 3 und 5 wie folgt neu gefasst: Der Versorgungsausgleich findet bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der H… M… L… AG (Vers.nr. … ) und bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei dem D… L… auf Gegenseitigkeit (Vers.nr. … ) wegen Geringfügigkeit nicht statt. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. I. Die am 14.8.2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde auf den am 21.12.2017 zugestellten Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14.11.2018 geschieden. Zugleich sprach das Amtsgericht hinsichtlich der jeweiligen Anrechte der Eheleute bei den beteiligten Versorgungsträgern und Versicherungen im Wege des Versorgungsausgleichs die interne Teilung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Beschlusses vom 14.11.2018 Bezug genommen. Der Beschluss ist den Beteiligten zugestellt worden, dem Beteiligten zu 3) am 23.11.2018. Mit seiner mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Eingang bei Gericht am 5.12.2018) eingelegten Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 3) die Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung führt er aus, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim Beteiligten zu 3) wegen § 18 VersAusglG nicht durchzuführen sei, da der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 2.369,22 EUR unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Grenzwert von 3.192 EUR liege. Aus diesem Betrag (abzüglich der Kosten von 150 EUR) könne nur eine geringfügige Monatsrente gebildet werden. Bei geringen Ausgleichswerten einzelner Anrechte bestehe für den zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand solle durch § 18 VersAusglG erspart werden. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtanwendung des § 18 VersAusglG sei nicht ersichtlich. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18.2.2019 angehört und zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Senat schriftlich über die Beschwerde entscheiden werde. II. Die gemäß den §§ 58, 59, 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist bezüglich des beim Beteiligten zu 3) bestehenden Anrechts des Antragsgegners wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht durchzuführen; gleiches gilt allerdings auch für das bei der Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht der Antragstellerin. Dies war im Tenor gemäß § 224 Abs. 3 FamFG auszusprechen, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern war. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 3) beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist. Eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten ist ferner dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8 m.w.N). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer sich auf eine ermessensfehlerhafte Anwendung des § 18 VersAusglG beruft. Soweit im Folgenden die Prüfung des § 18 VersAusglG auch eine Prüfung des Ausschlusses von Anrechten bei anderen Versorgungsträgern nach § 18 Abs. 1 VersAusglG (hier: der Beteiligten zu 2.) gebietet, erstreckt sich die eingelegte Beschwerde auch auf diese Anrechte und ist das Beschwerdegericht zu einer solchen Abänderung befugt. Insoweit besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Anrechten, der eine Teilrechtskraft verhindert. Zwar ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführererworben hat. Weil nach dem FamFG alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich und dann auch gewollt sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht des Beschwerdeführers beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts - gesetzesnotwendig - auch die nach der jeweiligen Norm abhängigen weiteren Anrechte (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss v. 9.6.2011, 13 UF 86/11 Rn. 19 f.; MüKo-Fischer, FamFG 3.A., § 69 Rn. 45 m.w.N.). In diesen Fällen ist demnach für eine ansonsten zulässige, auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung kein Raum (BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15; vgl. kritisch zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.12.2015, 2 UF 126/13, Rn. 32 ff., Rn. 38). Dass vorliegend der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 2 VersAusglG stützt, ändert an dem gebotenen Prüfungs- und Abänderungsumfang nichts. Vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers ist ersichtlich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich des bei ihm bestehenden Anrechts. Dieses Ziel ist auch über die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG erreichbar, der nach der Gesetzessystematik vorrangig vor Absatz 2 zu prüfen ist. Damit aber erstreckt sich die eingelegte Beschwerde bereits im Wege der Auslegung mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch auf mögliche "gleichartige Anrechte" im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, hier insbesondere bei der Beteiligten zu 2). Jede andere Handhabung würde die Gefahr in sich bergen, dass die Korrektur nur eines einzelnen Anrechts zu Lasten der Eheleute zu einer insgesamt ermessenswidrigen Verteilung der Anrechte führen würde oder aber dem Versorgungsträger die Korrektur der Entscheidung und damit der Rechtsschutz versagt würde (vgl. Kammergericht aaO Rn. 20). Auch im Hinblick auf den allgemeinen, aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Grundsatz der wohlwollenden Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, Rn. 25; BGH, Beschluss v. 2.6.2017, AnwZ (Brfg) 26/16, Rn. 13) ist ein Erstrecken der Beschwerde auf in wechselseitiger Abhängigkeit stehender sonstiger Anrechte anzunehmen. 2. Die so verstandene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar kann der Beschwerdeführer sich nicht erfolgreich auf § 18 Abs. 2 VersAusglG berufen. Dies jedoch nur deshalb, weil die Anwendung des Absatz 2 durch den hier einschlägigen und vorrangigen § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen ist. Die nach dieser Norm vorrangige Ermessensentscheidung führt zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der bei den Beteiligten zu 2) und 3) bestehenden Anrechte, da diese beiderseitige Anrechte gleicher Art darstellen und die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH, Beschluss v. 18.1.2012, XII ZB 501/11, Rn. 19). Wenn ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde (BGH aaO Rn. 24). § 18 Abs. 2 VersAusglG kommt demnach bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (BGH, Beschluss v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 31). Erst recht ist Absatz 2 nicht mehr zu prüfen, wenn bereits Absatz 1 zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt. Im Ergebnis unerheblich, weil dann ohne Auswirkung, wäre die Rangfolge nur in den Fällen, in denen sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 zu einem Ausschluss führen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 9.1.2015, Rn. 16). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn gleiche Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, da dann zwar der Verwaltungsaufwand möglicherweise höher ist als bei mehreren Anrechten bei nur einem Versorgungsträger, die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch eine abweichende Beurteilung dieser Fälle nicht rechtfertigt (BGH aaO Rn. 36). b) § 18 Abs. 1 VersAusglG ist vorliegend anwendbar, da die bei den Beteiligten zu 2) und 3) bestehenden Anrechte der Eheleute gleichartig sind; beide Anrechte stammen aus sogenannten “Riester-Verträgen” mit vergleichbaren kapitalisierten Stichtagswerten. Der Begriff der gleichartigen Anrechte in § 18 Abs. 1 VersAusglG stimmt überein mit dem Begriff der Anrechte der gleichen Art in § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (BGH, Beschluss v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 22; Kammergericht, Beschluss v. 27.11.2014, 18 UF 63/14, Rn. 8). Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903, S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (BGH, Beschluss v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen für die Annahme der Gleichartigkeit sind bei der sogenannten "Riester-Rente" regelmäßig erfüllt (vgl. auch Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3.A., § 10 Rn. 31 m.w.N.; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 6.A., § 18 VersAusglG Rn. 5; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. A., 5. Kapitel Rn. 578 zu Anrechten aus Deckungskapital). Diese Vorsorgeverträge arbeiten kapitalgedeckt und müssen bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen erfüllen. Bei kapitalgedeckten Versorgungen ist der wertbestimmende Faktor die Entwicklung des Kapitalmarktes. Insoweit wird man annehmen können, dass Struktur und Wertentwicklung unterschiedlicher kapitalgedeckter Versorgungen einander entsprechen (Hauß, Der Verzicht auf Bagatellausgleiche im neuen Versorgungsausgleichsrecht, in FÜR 2009, 214, 217). Auch der Gesetzgeber hat als einen Beispielsfall für “Anrechte gleicher Art” solche aus einer privaten Rentenversicherung angeführt (BT-Ds 16/11903, S. 54). Bei der “Riester-Rente” kommen u.a. die Möglichkeit der staatlichen Förderung und verschiedene Schutzmaßnahmen, wie vor allem die Unpfändbarkeit in der Ansparphase, hinzu. Eine schematische Betrachtung gerade dieser "Riester-Verträge" als gleichartig ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität geboten, da es sich dabei um ein Massenprodukt handelt und eine konkrete Prüfung der einzelnen Vertragsbedingungen die zeitnahe Durchführung des Versorgungsausgleichs unnötig erschweren würde (vgl. auch BeckOGK/Schüßler, Stand: 1.11.2018, VersAusglG § 18 Rn. 41, 42). Der Gleichartigkeit steht nicht entgegen, dass die Anrechte nicht bei demselben Versorgungsträger bestehen; auf die Möglichkeit einer internen Verrechnung kommt es nicht an (Borth, Versorgungsausgleich, 8. A, Kapitel 3, Rn. 122). Anhaltspunkte, die vorliegend ausnahmsweise der Annahme der Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus den “Riester-Verträgen” entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte ist geringfügig im Sinne der § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG. Sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 gilt der Geringfügigkeitsmaßstab des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist ein Wertunterschied nach Absatz 1 gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Maßgebend ist vorliegend der Kapitalwert. Dieser beträgt für 2017, in dem die Ehezeit mit Zustellung des Scheidungsantrags endete, 3.570 EUR, da die Bezugsgröße aus § 18 Abs. 1 SGB IV im Jahr 2017 monatlich 2.975 EUR betrug. Der vom Beschwerdeführer genannte Grenzwert von 3.192 EUR würde sich ergeben, wenn man die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Abs. 2 SGB IV nehmen würde. Da § 18 Abs. 3 VersAusglG jedoch ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 1 SGB IV Bezug nimmt, ist bei der Berechnung des Grenzwertes keine Differenzierung nach Ost und West vorzunehmen und die Bezugsgröße immer nur dem § 18 Abs. 1 SGB IV zu entnehmen (vgl. auch BeckOGK/Schüßler, § 18 VersAusglG Rn. 59). Die Geringfügigkeit ergibt sich aus dem Differenzbetrag der beiden Anrechte, der unterhalb des genannten Grenzwertes aus § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt: Der Ausgleichswert bei der Beteiligten zu 2) beträgt 3.169,04 EUR, der Ausgleichswert beim Beteiligten zu 3) sind 2.219,22 EUR, die Differenz beträgt mithin 949,82 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich unterhalb des Grenzwertes von 3.570 EUR. Nichts anderes würde gelten, wenn man als Ausgleichswerte die Werte vor Abzug der Kosten zugrunde legen würde, da diese Kosten auf beiden Seiten in etwa gleich hoch sind (300 EUR bei dem Beteiligten zu 3. und 196,02 EUR bei der Beteiligten zu 2.), so dass dahingestellt bleiben kann, welcher Ausgleichswert konkret anzusetzen ist (vgl. dazu beck-online Großkommentar-Schüßler, § 18 VersAusglG, Stand 1.11.2018, Rn. 67 ff. m.w.N.). d) Gründe, vorliegend die beiderseitigen Anrechte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, sind nicht gegeben. Vielmehr hat es im Rahmen des auszuübenden gebundenen Ermessens bei deren Ausschluss zu verbleiben. aa) Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 18 VersAusglG eröffnen dem Gericht ein Ermessen. Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens des Amtsgerichts zu beschränken, sondern hat es eine eigene Ermessensbetätigung vorzunehmen (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16, Rn. 8). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die amtsgerichtliche Entscheidung eine Prüfung des § 18 VersAusglG und damit eine Ausübung des Ermessens nicht erkennen lässt. bb) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Wie der BGH mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und im Rahmen von Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet. Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 23.11.2016, XII ZB 323/15, Rn. 11). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss v. 22.6.2016, XII ZB 490/15, Rn. 8 m.w.N). Der Regelungszweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG erschöpft sich nicht darin, einem (mutmaßlich) fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausgleich von gleichartigen Anrechten mit geringer Wertdifferenz Rechnung zu tragen. Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Zwar ist in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 VersAusglG besonders hervorgehoben worden, dass bei Eheleuten mit annähernd gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin-und-Her-Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen "meist" dem Willen der Eheleute entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 36). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz dem Wunsch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht belegt ist, müsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom Ausgleich spätestens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Ausschluss benachteiligten Ehegatten vorliegt (BGH, Beschluss v. 23.11.2016 aaO Rn. 12). Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten. Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss v. 23.11.2016 aaO Rn. 13 m.w.N.). Für die interne Teilung hat der BGH außerdem bereits darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren. Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (BGH, Beschluss v. 28.9.2016, XII ZB 325/16, Rn. 11 m.w.N.) cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine Gründe vor, vorliegend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht anzuordnen. Es hat deshalb beim vom Gesetz vorgesehenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu verbleiben. Zwar tritt das Argument des Beschwerdeführers eines "unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands" bereits deshalb in den Hintergrund, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beteiligte zu 2) die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG pauschal geltend gemacht und in Abzug gebracht haben. Der Beschwerdeführer hat hierfür pauschal 300 EUR angesetzt und damit den Aufwand für die Einrichtung eines neuen Vertrages, das Erstellen eines Versicherungsscheins, die Reduzierung des bestehenden Vertrages und die Erstellung eines Nachtrags zum Versicherungsschein berücksichtigt. Die Beteiligte zu 2) hat 196,02 EUR an Kosten abgezogen. Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass diese von ihm zur Kompensation des durch die interne Teilung verursachten höheren Verwaltungsaufwands angesetzten Kosten nicht auskömmlich seien. Umgekehrt sind jedoch auch keine zwingenden Gründe auf Seiten der Eheleute für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit ersichtlich. Vielmehr erscheint eine interne Teilung eher unwirtschaftlich: Zwar machen die Teilungskosten von 300 EUR hinsichtlich des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts nur 6,4 % des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalwertes von 4.738.43 € aus (vgl. dazu auch OLG Bremen, Beschluss v. 14.11.2016, 4 UF 60/16, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss v. 2.9.2015, XII ZB 33/13 Rn. 33). Setzt man jedoch die dem jeweiligen Ehegatten entstehenden (hälftigen) Kosten (150 EUR und 98,01 EUR = 248,01 EUR) in Relation zu dem oben genannten Differenzbetrag zwischen beiden Anrechten von 949,82 EUR, beträgt der Kostenanteil bereits 26 %. Auch die Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten, soweit sie sich den Akten entnehmen lassen, zwingt nicht dazu, vom Eingreifen des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. Beide Ehegatten weisen ein vergleichbares Einkommen aus. Der Hauptanteil der versorgungsrechtlichen Anrechte liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Zusatzversorgung über die beiden Riesterverträge fällt dabei nur gering ins Gewicht. Dies gilt jedenfalls bezogen auf den genannten Differenzbetrag von 949,82 EUR, den der Antragsgegner im Falle der Durchführung der Teilung auch dieser Anrechte durch das "Hin und Her" dazugewinnen würde. Dieser entspricht – unter Anwendung der Berechnungen für eine gesetzliche Rente und damit unter Division mit dem Umrechnungsfaktors für Entgeltpunkte von 6198,750 und Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert für Ende 2017 von 31,03 – einer monatlichen Rente von lediglich rund 4,75 EUR. Weitere Gründe, warum trotz dieser Umstände dennoch von der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen werden und die Teilung auch dieser Anrechte durchzuführen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 1 und 5 FamFG, wobei gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen war. Der Senat hat von einem mündlichen Anhörungstermin gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da eine mündliche Verhandlung bereits in erster Instanz erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen sind bereits in erster Instanz hinreichend ermittelt worden.