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Beschluss

19 UF 25/19

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0614.19UF25.19.00
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Leitsätze
1. Bei den Anrechten von Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um gleichartige Anrechte, bei denen ein Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet.(Rn.14) 2. Bei den Ausschlussgründen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG besteht ein gerichtlicher Ermessensspielraum. Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten findet seine Grenze hier stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. (Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde der D… R… B…wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D… R… B… (Vers. Nr. … ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5322 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der D... R… B.., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1011 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der D... R... B..., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ; Ausgleichswert: 0,3182 Entgeltpunkte) und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ; Ausgleichswert: 0,3227 Entgeltpunkte) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.170 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Anrechten von Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um gleichartige Anrechte, bei denen ein Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet.(Rn.14) 2. Bei den Ausschlussgründen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG besteht ein gerichtlicher Ermessensspielraum. Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten findet seine Grenze hier stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. (Rn.30) Auf die Beschwerde der D… R… B…wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D… R… B… (Vers. Nr. … ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5322 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der D... R… B.., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1011 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der D... R... B..., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ; Ausgleichswert: 0,3182 Entgeltpunkte) und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... (Vers. Nr. ... ; Ausgleichswert: 0,3227 Entgeltpunkte) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.170 EUR festgesetzt. I. Die am 15.8.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde aufgrund des im Juni 2018 zugestellten Scheidungsantrags mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 geschieden. Unter Ziff. 2 des Beschlusstenors hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und dabei die Anrechte bei der D... R... B... und bei der D... R... B... im Wege der internen Teilung wechselseitig übertragen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschlusstenor Bezug genommen. Der Beschluss ist der D... R... B... am 4.3.2019 zugestellt worden. Diese hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 7.3.2019 – bei Gericht am 15.3.2019 eingegangen – Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1.1.2019 Kindererziehungszeiten stärker honoriert würden für Geburten vor 1992 und sich dies vorliegend auswirken könne, da die Antragsgegnerin ein Kind am 16.10.1989 geboren habe. Die mit der Beschwerde angekündigte neue Auskunft hat die D... R... B... mit Schreiben vom 22.3.2019 vorgelegt. Antragsteller und Antragsgegnerin haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Die Antragsgegnerin meint, aufgrund der geringfügigen Änderung der auszugleichenden Anwartschaften habe die Beschwerde keinen Erfolg. Auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Auf die Ankündigung des Senats hin, bestimmte Anrechte wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären lassen, dass sie insoweit keine Bedenken hätten. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die D... R... B... beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin sich auf eine fehlerhafte Berechnung der Anrechte beruft. Dass diese fehlerhafte Berechnung erst im laufenden Verfahren und aufgrund einer Gesetzesänderung bedingt wurde, spielt für die Beschwerdebefugnis keine Rolle, zumal die Gesetzesänderung vor Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit der neuen Auskunft ergibt sich bereits aus § 65 Abs. 3 FamFG. Soweit im Folgenden die Prüfung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Anrechte bei der Beschwerdeführerin auch eine Prüfung des Ausschlusses von Anrechten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gebietet und davon Anrechte bei anderen Versorgungsträgern betroffen sind (hier: der D... R... B... ), die keine Beschwerde eingelegt haben, ist das Beschwerdegericht zu einer Abänderung auch dieser Anrechte befugt. Insoweit besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Anrechten, der eine Teilrechtskraft verhindert. Zwar ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat. Weil nach dem Gesetz alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich und dann auch gewollt sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht des Beschwerdeführers beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts - gesetzesnotwendig - auch die nach der jeweiligen Norm abhängigen weiteren Anrechte (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss v. 9.6.2011, 13 UF 86/11 Rn. 19 f.; MüKo-Fischer, FamFG 3.A., § 69 Rn. 45 m.w.N.). In diesen Fällen ist demnach für eine ansonsten zulässige, auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung kein Raum (BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15; vgl. auch Senat v. 18.3.2019, 19 UF 67/18, Rn. 8). Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihre Anrechte aufgrund einer Gesetzesänderung unzutreffend berechnet wurden, führt dies im Beschwerdeverfahren zu einer umfassenden Überprüfung des Versorgungsausgleichs für diese Anrechte und die gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden Anrechte gleicher Art. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Tenor war hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... zur Versicherungsnummer ... abzuändern. Gemäß der korrigierten Auskunft vom 22.3.2019 beträgt der Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung 4,2022 Entgeltpunkte (Ost) und der Ausgleichswert 2,1011 Entgeltpunkte (Ost), statt zuvor 1,9014 Entgeltpunkte (Ost). Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.158,73 EUR. Entsprechend war das Anrecht in der genannten Höhe zugunsten des Antragstellers festzustellen und zu übertragen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, diese Änderung habe wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, übersieht sie dabei, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG handelt, sondern um die erstmalige Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die erteilte abgeänderte Auskunft ersetzt insoweit die ursprünglich erteilte Auskunft; dieser neue Vortrag ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, da das Beschwerdegericht in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts der ersten Instanz tritt und eine weitere Tatsacheninstanz darstellt (vgl. Keidel-Sternal, FamFG 19. A., § 65 Rn. 9). 3. Die Beschwerde führt zudem hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... und des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Beschwerdeführerin, der D... R... B..., zu einer weiteren Abänderung: hier ist wegen Geringfügigkeit der Differenz der beiden Ausgleichswerte aus den beiderseitigen Anrechten gleicher Art gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abzusehen. a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH, Beschluss v. 18.1.2012, XII ZB 501/11, Rn. 19). Erst recht hat eine Prüfung nach Abs. 2 nicht mehr zu erfolgen, wenn bereits nach Abs. 1 die Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen sind. b) § 18 Abs. 1 VersAusglG ist vorliegend anwendbar, da die genannten Anrechte der ehemaligen Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D... R... B... und B... gleichartige Anrechte darstellen. Der Begriff der gleichartigen Anrechte in § 18 Abs. 1 VersAusglG stimmt überein mit dem Begriff der Anrechte der gleichen Art in § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 22; Kammergericht v. 27.11.2014, 18 UF 63/14, Rn. 8). Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903, S. 54; 16/10144 S. 55; vgl BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Ableitbar ist dies aus § 120f Abs. 1 und 2 SGB VI (vgl. nur BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10 Rn. 19 ff.): Danach sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG anzusehen und sind nach Abs. 2 nur die im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte mit denen im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig. Damit sind die Anrechte mit unterschiedlicher Wertigkeit gemeint, die als Entgeltpunkte (Ost) bezeichnet werden (vgl. BeckOK-Kreikebohm/Kuszynski, Sozialrecht Stand 1.3.2019, § 120f SGB VI Rn. 2). Nicht gemeint sind hingegen die Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, die aber genauso wie in den alten Bundesländern bewertet werden, also als Entgeltpunkte und nicht als Entgeltpunkte (Ost); dies sind insbesondere die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II (vgl. im Einzelnen § 254d SGB VI). Vorliegend ist die Gleichartigkeit also jeweils beschränkt auf die nach Entgeltpunkten bemessenen Anrechte einerseits und die nach Entgeltpunkten (Ost) bemessenen Anrechte andererseits. c) Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung ist geringfügig im Sinne der § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG, nicht hingegen in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost). aa) Für § 18 Abs. 1 VersAusglG gilt der Geringfügigkeitsmaßstab des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist ein Wertunterschied nach Absatz 1 gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Maßgebend ist vorliegend, da eine Bemessung nach Entgeltpunkten erfolgt und damit ein „anderer Fall“ vorliegt, der Kapitalwert (vgl. nur BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10). Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug für das Jahr 2018, in dem die Ehezeit mit Zustellung des Scheidungsantrags endete, 3.045 EUR. Der Grenzwert mit 120 % dieser Bezugsgröße beträgt demnach 3.654 EUR. Da § 18 Abs. 3 VersAusglG ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 1 SGB IV und nicht auf Abs. 2 Bezug nimmt, ist bei der Berechnung des Grenzwertes keine Differenzierung nach Ost und West vorzunehmen und die Bezugsgröße immer nur dem § 18 Abs. 1 SGB IV zu entnehmen (vgl. auch BeckOGK/Schüßler, § 18 VersAusglG Rn. 59). bb) Die Geringfügigkeit ergibt sich aus dem Differenzbetrag der gleichartigen Anrechte, errechnet anhand der Kapitalwerte und ist vorliegend nur hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung gegeben. Aaa) Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der D... R... B... mit 0,3182 Entgeltpunkten hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.241,52 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... mit 0,3227 Entgeltpunkten hat gemäß der neuen, korrigierten Auskunft vom 22.3.2019 einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.273,22 EUR. Die Differenz dieser beiden Kapitalwerte beträgt 31,70 EUR. Dies liegt weit unterhalb des Grenzwertes von 3.654 EUR und ist damit deutlich geringfügig. Bbb) Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der D... R... B... mit 13,5322 Entgeltpunkten (Ost) hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 84.749,23 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... mit 2,1011 Entgeltpunkten (Ost) hat gemäß der neuen, korrigierten Auskunft vom 22.3.2019 einen Kapitalwert von 13.158,73 EUR. Die Differenz dieser beiden Kapitalwerte von 71.590,50 EUR liegt deutlich oberhalb des Grenzwertes, so dass hier bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) keine Geringfügigkeit vorliegt. d) Gründe, vorliegend die beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, sind nicht gegeben. Vielmehr hat es im Rahmen des auszuübenden gebundenen Ermessens bei deren Ausschluss zu verbleiben. aa) Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 18 VersAusglG eröffnen dem Gericht ein Ermessen. Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens des Amtsgerichts zu beschränken, sondern hat es eine eigene Ermessensbetätigung vorzunehmen (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16, Rn. 8 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die amtsgerichtliche Entscheidung eine Prüfung des § 18 VersAusglG und damit eine Ausübung des Ermessens nicht erkennen lässt. bb) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Wie der BGH mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und im Rahmen von Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet. Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 23.11.2016, XII ZB 323/15, Rn. 11). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss v. 22.6.2016, XII ZB 490/15, Rn. 8 m.w.N). Der Regelungszweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG erschöpft sich nicht darin, einem (mutmaßlich) fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausgleich von gleichartigen Anrechten mit geringer Wertdifferenz Rechnung zu tragen. Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Zwar ist in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 VersAusglG besonders hervorgehoben worden, dass bei Eheleuten mit annähernd gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin-und-Her-Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen "meist" dem Willen der Eheleute entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 36). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz dem Wunsch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht belegt ist, müsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom Ausgleich spätestens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Ausschluss benachteiligten Ehegatten vorliegt (BGH, Beschluss v. 23.11.2016 aaO Rn. 12). Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten. Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss v. 23.11.2016 aaO Rn. 13 m.w.N.). Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16 Rn. 16 und BGH v. 28.9.2016, XII ZB 325/16 Rn. 12). In den genannten Fällen des BGH betrug die Differenz der Kapitalwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem einen Fall 179,33 EUR, im anderen Fall 15,71 EUR; in beiden Fällen hat der BGH als einzig ermessensfreie Entscheidung wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit das Absehen vom Ausgleich angesehen. cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine Gründe vor, vorliegend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht anzuordnen. Es hat deshalb beim vom Gesetz vorgesehenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu verbleiben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass vorliegend der von den Rentenversicherern im Falle der internen Teilung zu betreibende Aufwand gering ist, da beide Ehegatten bereits ein Konto beim Rentenversicherer besitzen und zudem ohnehin bezüglich weiterer Anrechte ein Ausgleich durchzuführen ist. Wie der BGH in den genannten Entscheidungen zu Recht angeführt hat, ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht vollständig aufwandsneutral. Auch dieser geringe Aufwand muss demnach im angemessenen Verhältnis zum bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH v. 12.10.2016 aaO Rn. 17 und BGH v. 28.9.2016 aaO Rn. 13). Dass der zu betreibende Aufwand in dem Fall neben dem ohnehin zu betreibenden Aufwand für die auszugleichenden Anrechte nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18 Rn. 5, unter Berufung auf BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 35), genügt für eine Bejahung der internen Teilung nicht, denn dies bedeutet letztlich nur, dass der Aufwand sehr gering ist und dass dies bei der Prüfung des angemessenen Verhältnisses zu beachten ist. Vorliegend ist die Differenz der Kapitalwerte von 31,70 EUR wirtschaftlich bedeutungslos und steht in keinem Verhältnis zu einem – wie gering auch immer – durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand (aA OLG Brandenburg v. 11.12.2014, 13 UF 205/13, Rn. 31-34 für eine Kapitalwertdifferenz von 49,83 EUR). Noch deutlicher wird dies, wenn man den Rentenwert betrachtet: hier beträgt die Differenz zwischen den Rentenwerten von 10,02 EUR und 9,87 EUR lediglich 15 Cent. Angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit ist eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen, so dass kein Anlass besteht, von dem gesetzlich für den Regelfall angeordneten Bagatellausschluss abzusehen (so auch jurisPK-Breuers, BGB 8. A., § 18 VersAusglG Rn. 95.4; aA OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18). Für das Absehen von der Teilung dieser Anrechte spricht zudem, dass die ehemaligen Ehegatten auf den Ausgleich dieser Anrechte nicht angewiesen sind, da eine interne Teilung der deutlich größeren Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erfolgt und die Ehegatten beim Absehen der Teilung ihr eigenes Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung ungeteilt behalten. Deshalb führt auch eine etwaige Gesamtbetrachtung der Anrechte zu keiner abweichenden Bewertung (aA OLG Celle v. 4.3.2010, 10 UF 282/08, allerdings ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG betreffend, das mit einem Kapitalwert von 388,25 EUR auch nicht wirtschaftlich unbedeutend war). Dies mag anders sein, wenn die Differenz der Anrechte zwar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, aber wirtschaftlich nicht völlig unbedeutend ist; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Schließlich haben die ehemaligen Eheleute im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den entsprechenden Hinweis des Senats, dass ein Absehen vom Ausgleich in Betracht komme, ausdrücklich erklärt, hiergegen keine Einwände zu erheben. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist dann im Rahmen der Ermessensentscheidung von einem Ausgleich wirtschaftlich bedeutungsloser Anrechte abzusehen, ohne dass dadurch der Halbteilungsgrundsatz verletzt werden würde. Erst recht liegt keine vom BGH als Ermessensgrenze postulierte „unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes“ vor. Weitere Gründe, warum trotz dieser Umstände dennoch von der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen werden und die Teilung auch dieser Anrechte durchzuführen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die getrennte Berechnung der Entgeltpunkte nach „West“ und „Ost“ aufgrund einer Gesetzesänderung vom 1.7.2018 ab dem 1.7.2024 aufgehoben wird, ändert an der aktuellen Betrachtung und Einordnung nichts (aA Borth, Anmerkung zu OLG Bremen v. 16.10.2018 in FamRZ 2019, 440), da dies den durch den Ausspruch einer internen Teilung bereits vorher entstehenden Verwaltungsaufwand nicht hinfällig machen würde, mag dieser auch – wie ausgeführt – geringfügig sein. Die Verschmelzung führt lediglich dazu, dass ab 1.7.2024 insoweit keine Splitterversorgung mehr besteht. 4. Es konnte im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Anhörung entschieden werden, da von dieser keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Da die Korrektur der Auskünfte nicht durch den Versorgungsträger verschuldet wurde, sondern auf eine Gesetzesänderung zurückzuführen ist, wurde gemäß § 150 Abs. 4 FamFG aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (vgl. KG v. 14.4.2011, 13 UF 167/08, Rn. 35). Im Übrigen bleibt es bei dem - auch für die Rechtsmittelinstanz geltenden (vgl. Prütting/Helms-Helms, FamFG 4. A., § 150 Rn. 21) - Grundsatz aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG, dass jeder Beteiligte - einschließlich der Versorgungsträger - seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens drei Anrechte waren, bemisst sich der Verfahrenswert mit 30 % des dreimonatigen Nettoeinkommens der ehemaligen Ehegatten. Dies sind ausweislich der Auskünfte im amtsgerichtlichen Anhörungstermin 1.170 EUR. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 FamFG hierfür nicht gegeben sind.