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Beschluss

3 UF 107/19

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1113.3UF107.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 26 FamFG hat das Familiengericht zwar von Amts wegen die insoweit zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; nach § 27 FamFG treffen den Betroffenen aber auch Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich ist der Betroffene nach allgemeinen Grundsätzen als derjenige, der die verfahrensgegenständliche Rechtsfolge (hier: Bestellung eines Vormunds) für sich reklamiert, im Rahmen seiner aus § 27 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht gehalten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds - hier also seine Minderjährigkeit - näher darzulegen.(Rn.59) 2. Das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze - hier das 18. Lebensjahr – kann mit der Methode der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden.(Rn.71) 3. Erkenntnisse aus dem behördlichen Verfahren der Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII dürfen im familiengerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertet werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen in die medizinische Untersuchung entsprechend der Anforderungen gemäß § 630d Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Einwilligung des Vertreters des Betroffenen entsprechend der Vorschrift des § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII wird im familiengerichtlichen Verfahren nicht verlangt.(Rn.81) (Rn.83) 4. Grundsätzlich bindet die im Rahmen des § 42f SGB VIII erfolgte Altersfeststellung nur das jeweilige Jugendamt, nicht dagegen Gerichte oder andere Behörden. Andere Behörden und Gerichte sind allerdings nicht gehindert, die im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse „jenseits formaler Bindungen“ zu berücksichtigten.(Rn.85)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnungseiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 26 FamFG hat das Familiengericht zwar von Amts wegen die insoweit zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; nach § 27 FamFG treffen den Betroffenen aber auch Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich ist der Betroffene nach allgemeinen Grundsätzen als derjenige, der die verfahrensgegenständliche Rechtsfolge (hier: Bestellung eines Vormunds) für sich reklamiert, im Rahmen seiner aus § 27 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht gehalten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds - hier also seine Minderjährigkeit - näher darzulegen.(Rn.59) 2. Das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze - hier das 18. Lebensjahr – kann mit der Methode der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden.(Rn.71) 3. Erkenntnisse aus dem behördlichen Verfahren der Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII dürfen im familiengerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertet werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen in die medizinische Untersuchung entsprechend der Anforderungen gemäß § 630d Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Einwilligung des Vertreters des Betroffenen entsprechend der Vorschrift des § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII wird im familiengerichtlichen Verfahren nicht verlangt.(Rn.81) (Rn.83) 4. Grundsätzlich bindet die im Rahmen des § 42f SGB VIII erfolgte Altersfeststellung nur das jeweilige Jugendamt, nicht dagegen Gerichte oder andere Behörden. Andere Behörden und Gerichte sind allerdings nicht gehindert, die im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse „jenseits formaler Bindungen“ zu berücksichtigten.(Rn.85) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnungseiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung der Vormundschaft. 1. Tatsächliche Feststellungen Am 8. Mai 2018 reiste der Betroffene, welcher die gambische Staatsangehörigkeit besitzt, an der Grenzübergangsstelle in Freilassing ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er führte eine am 14. Dezember 2017 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit sich. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte wies als sein Geburtsdatum den „13. Dezember 1999“ aus (Bl. 94, 126 der Beiakte Ausländerakte). Der Betroffene hatte bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt (BI. 94 der Beiakte Ausländerakte). Am 9. Mai 2018 wurde der Betroffene in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache als Beschuldigter wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass und ohne Aufenthaltstitel durch die Bundespolizei vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. In seiner Beschuldigtenvernehmung gab er u. a. an, dass er den Dolmetscher gut verstehen könne und einverstanden sei, dass dieser übersetze. Des Weiteren erklärte er, dass er am 15. Januar 2001 in Gambia geboren und sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei. Er sei von Gambia nach Libyen gefahren und vor dort über Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe Italien und Österreich verlassen, weil er dort nicht zur Schule gehen durfte. In Österreich habe man ihm nicht geglaubt, dass er minderjährig sei. Es sei daher dort eine Röntgenaufnahme von seinem Kiefer und Handgelenk gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 9. Mai 2018 (Bl. 116 R. ff. der Beiakte Ausländerakte). Am 13. Mai 2018 stellte sich der Betroffene in der Erstaufnahme der EAC Wupperstraße in Berlin vor. Bei dieser Aufnahme gab der Betroffene an, dass er am 16. Mai 2004 geboren sei. Gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII nahm die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie am 13. Mai 2018 den Betroffenen vorläufig in Obhut. Am 15. Mai 2018 erklärte der Betroffene im Rahmen des Inobhutnahmegesprächs, dass er bei seiner Großmutter ohne seine beiden jüngeren Geschwister, deren Alter er nicht kenne, aufgewachsen sei. Er könne nur seinen Namen schreiben und spreche auch etwas Englisch. Bei seiner Einreise in Italien sei er registriert worden und habe dort angegeben, dass er im Jahr 2002 geboren sei, weil er durch die Erlebnisse in Libyen so durcheinander gewesen sei. Bei seiner Einreise in Deutschland sei er nicht registriert worden (Bl. 4 ff. der Beiakte SenBSF ). Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schätzte am 15. Mai 2018 gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII den Betroffenen als minderjährig ein (Bl. 11 der Beiakte SenBSF ). Am 17. Mai 2018 wurde der Betroffene erkennungsdienstlich behandelt. Am 28. Mai 2018 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit, dass der Betroffene bereits vorher erkennungsdienstlich behandelt worden und bei der Einreise als Geburtsdatum der „13. Dezember 1999“ notiert sei. Aus diesem Anlass erfolgte am 30. Mai 2018 eine erneute qualifizierte Inaugenscheinnahme durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII lm Rahmen dieser qualifizierten Inaugenscheinnahme gab der Betroffene an, dass er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik, Deutschland nervös gewesen sei. Er spreche schlecht englisch und deswegen habe die Polizei die falschen Daten aufgenommen. Papiere besitze er nicht. Sein wirkliches Geburtsdatum sei der „16. Mai 2004“ (Bl. 55 der Beiakte SenBSF ). Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schätzte aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes den Betroffenen weiterhin als minderjährig ein und veranlasste am 30. Mai 2018 von Amts wegen aufgrund der divergierenden Geburtsdaten eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII In einer Gesprächsnotiz der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist vermerkt, dass dem Betroffenen das Verfahren bzgl. des medizinischen Altersgutachtens erläutert wurde (Bl. 55 der Beiakte SenBSF ). Am 31. Mai 2018 erfolgte im Rahmen des Clearingverfahrens ein Anamnesegespräch. In diesem Gespräch gab der Betroffene u. a. an, dass er mit dem Boot von Libyen aus nach Italien gekommen sei. Dort habe er ein Jahr verbracht. Er habe sich dort älter gemacht (Geburtsjahr 2002), weil er nicht in ein Kinderheim kommen wollte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gesprächsinhalts verweist der Senat auf das Protokoll der Anamnese vom 31. Mai 2018 (Bl. 72 ff. der Beiakte SenBSF ). Am 29. Juni 2018 untersuchte das Centrum für forensische Altersbestimmung der Charité/UKE den Betroffenen medizinisch (körperlich, zahnmedizinisch und radiologisch). Das Formular zur „Anforderung von Bildgebung im Rahmen der Altersbestimmung“ enthält eine Einverständniserklärung bzgl. der Röntgenuntersuchung. Diese Erklärung ist am 29. Juni 2018 unterzeichnet worden (Bl. 258 der Beiakte SenBSF ). Das Centrum für forensische Altersbestimmung der Charité Berlin/UKE erstattete am 10. Juli 2018 das schriftliche Gutachten (Bl. 91 ff. der Beiakte SenBSF ). Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene mindestens 19 Jahre alt sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2018 beendete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die vorläufige Inobhutnahme (Bl. 132 f. der Beiakte SenBSF ). Der Betroffene erhob vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen diesen Aufhebungsbescheid (Az.: 18 K 471.18). lm Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung. 2. Verfahrensgeschichte Auf Anregung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie leitete das Familiengericht am 30. Mai 2018 ein Vorläufiges Rechtsschutzverfahren bzgl. des Ruhens der elterlichen Sorge ein. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 ordnete das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Vormundschaft an (Az.: 128 F 6726/18). Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 wählte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht/Rechtspfleger) den Verein ..., Vormund im Wege der einstweiligen Anordnung aus (Az.: 128 F 7764/18). Das hiesige Hauptsacheverfahren ist von Amts wegen am 28. Juni 2018 eingeleitet worden. Das Familiengericht hat am 9. Januar 2019 das im behördlichen Verfahren eingeholte schriftliche Gutachten vom 10. Juli 2018 des Centrums für forensische Altersbestimmung der Charité Berlin/UKE an die Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und den Sachverständigen zum Anhörungs- und Erörterungstermin geladen. Das Familiengericht hat am 27. Februar 2019 den Betroffenen persönlich und das Jugendamt angehört und mit den Beteiligten die Sache erörtert. lm Wege des Freibeweises hat das Familiengericht den Betreuer der Jugendeinrichtung Herrn P ..., als Auskunftsperson vernommen. Der Sachverständige hat im Termin am 27. Februar 2019 sein Gutachten erläutert. Hinsichtlich der Einzelheiten der persönlichen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf den Vermerk vom 27. Februar 2019 sowie das schriftliche Gutachten vom 10. Juli 2018. Mit Beschluss vom 10. April 2019 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Betroffene bereits volljährig ist. In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass die Beendigung der Vormundschaft deklaratorisch festzustellen sei. Es könne offen bleiben, ob sich der für die Beendigung der Vormundschaft maßgebliche Aspekt der Volljährigkeit nach deutschem oder gambischen Recht richte, weil in beiden Fällen die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eintrete. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Betroffene bereits 18 Jahre alt und die Angabe seines Geburtsdatums am 16. Mai 2004 nicht zutreffend sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund des außergerichtlich eingeholten Gutachtens sowie des Gesamtverhaltens des Betroffenen gekommen. Das Verhalten des Betroffenen lege nahe, dass er sein korrektes Alter bewusst verschleiern wolle. So habe er weder Ausweispapiere noch eine Geburtsurkunde vorlegen können und widersprüchliche Angaben zu dem Datum seiner Geburt gemacht. Diese Widersprüche habe der Betroffene auch nicht aufzuklären vermocht. Nachvollziehbare Gründe habe er nicht nennen können. Soweit der Betroffene sich auf Verständigungsprobleme bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei berufe, lasse sich diese Erklärung nicht mit dem Vernehmungsprotokoll in Einklang bringen. Nur bei der Beantwortung einer Frage seien Verständigungsprobleme dokumentiert worden. lm Übrigen seien seine Antworten adäquat und gut verständlich. Des Weiteren habe er seine Angaben zu seinem Leben und seiner Flucht später mehrfach wiederholt. Diese Angaben hätten sich - im Gegensatz zu den Angaben zu seinem Geburtsdatum - nicht verändert. Darüber hinaus variierten seine Begründungen, weswegen er unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe. lm ersten Gespräch im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme habe er erklärt, dass er das Geburtsdatum in Italien mit 2002 angegeben habe, weil er durch die Erlebnisse in Libyen so durcheinander gewesen sei. lm Anamnesegespräch am 31. Mai 2018 habe er dagegen mitgeteilt, dass er sich in Italien bewusst älter gemacht habe, um nicht in ein Kinderheim zu kommen. Es bestehe auch kein Verwertungsverbot bzgl. des behördlich eingeholten Gutachtens. Es bestehe zwar keine gesetzliche Grundlage, anhand derer der Betroffene verpflichtet werden könne, sich radiologisch untersuchen zu lassen. Hier habe der Betroffene in die Untersuchung aber eingewilligt. So habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene, nachdem er aufgeklärt worden sei, in die Röntgenuntersuchung eingewilligt habe. Das Mindestalter (19 Jahre) sei anhand der Ergebnisse der Röntgenuntersuchung getroffen worden. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein statistischer Ausreißer vorliege. Es seien drei unabhängige Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden, anhand derer von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen sei. Ein weiteres Gutachten eines Medizinstatistikers oder Biometrikers sei entgegen der Anregung des Betroffenen nicht einzuholen. Auch unter Zugrundelegung der von dem Betroffenen eingeführten Referenzstudie von Bassid , nach der insgesamt 674 Probanden einbezogen seien, stehe zur Überzeugung des Gerichts das Mindestalter von heute 18 Jahren fest. Nach der Referenzstudie von Bassid betrage im hier verfahrensgegenständlichen Stadium 3 das Mindestalter 16,87 + 8 Monate. Auch dieses Ergebnis sei mit dem vom Betroffenen angegebenen Geburtsdatum nicht vereinbar. Die Einschätzungen der Mitarbeitenden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, nach denen die äußere Erscheinung und das Verhalten des Betroffenen für seine Minderjährigkeit sprechen, stünden dieser Feststellung nicht entgegen, weil es hier nur auf das biologische Alter ankomme. Gegen diese - seiner Verfahrensbevollmächtigten am 23. April 2019 zugestellte - Entscheidung hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, am selben Tag beim Familiengericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er legt dar, dass das Altersgutachten nicht verwertbar sei, weil von ihm keine wirksame Einwilligung in die medizinische Untersuchung vorgelegen habe. Es liege ein Einwilligungsmangel vor, weil ihn das Jugendamt gemäß § 42f SGB VIII vor seiner Einwilligung über die Untersuchungsmethoden und möglichen Folgen hätte aufklären müssen. Diese Aufklärung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei das Gutachten nicht verwertbar, weil die medizinische Untersuchung ohne Einwilligung des Vormundes bzw. des Jugendamtes in Ausübung des ihm zustehenden Notvertretungsrechts gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII erfolgt sei. Darüber hinaus hätten seine unterschiedlichen Angaben bzgl. seines Geburtsdatums ihre Ursache in seinen Verständigungsproblemen. Er sei bei den Befragungen in einem äußerst schlechten psychischen Zustand gewesen. Seine Muttersprache sei Mandinka . Daher seien seine unterschiedlichen Angaben nicht verwertbar. Darüber hinaus seien die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehbar. Das Familiengericht habe ohne eigene Sachkunde festgestellt, dass kein statistischer Ausreißer vorliege. Außerdem hätte beachtet werden müssen, dass die Feststellungen im Gutachten sich nicht mit seinem Erscheinungsbild und Verhalten decken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf den Schriftsatz des Betroffenen vom 23. Juni 2019. Die Ausländerakte in Kopie (Stand: 28. Dezember 2018) und den Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Kopie (Stand: 19. Dezember 2018) sind als Beiakten diesem Verfahren hinzugezogen worden. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig, insbesondere ist der Betroffene gemäß §§ 59 Abs. 1, 60 Sätze 1 und 3 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwer gemäß § 59 Abs. 1 FamFG scheitert nicht daran, dass jedenfalls nach deutschem Recht die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit von Gesetzes wegen endet (§§ 1882, 1173 Abs. 1 BGB) und der amtsgerichtliche Beschluss, in dem dies bejaht wird, das Ende lediglich deklaratorisch feststellt. Denn der Betroffene ist durch die mit der gerichtlichen Feststellung verbundenen Rechtsscheinwirkung in seinen Rechten beeinträchtigt, so dass ihm der Rechtsmittelzug zur Verfügung stehen muss, um diese Wirkung zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 -, juris Rn. 17; Schulte-Bunert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1882 Rn. 5). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist. 1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, Art. 5 und 6 i. V. m. Art. 3 lit. c KSÜ oder Art. 5 und 6 i. V. m. Art. 3 lit c ErwSÜ ergibt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 Abs. 1 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 4 FamFG (BGH, a. a. O., juris Rn. 9 bis 14 m. w. N.). Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und mit der Vormundschaft geht es um eine der von § 99 FamFG erfassten Kindschaftssachen. lm Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann die Minderjährigkeit als gegeben unterstellt werden. Es handelt sich um eine doppelrelevante Tatsache. Wann für den Betroffenen Volljährigkeit eintritt, ist sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die materiell-rechtliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich (BGH, a. a. O, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15 -, juris Rn. 22). 2. Anwendbares Recht Das Familiengericht hat zutreffend für die Frage der Beendigung der Vormundschaft gemäß Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht angewandt. Zwar unterliegen die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört. Davon abweichend sieht aber die Regelung in Art. 15 Abs. 1 KSÜ vor, dass die gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art 6 Abs.1 KSÜ zum Schutz von Flüchtlingskindern zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte das in ihrem Staat geltende Recht anwenden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – ll-9 UF 104/18 -, juris Rn. 17). Allerdings enden die Anwendbarkeit des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) - und damit die Verweisung in das deutsche Recht - mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, weil dieser Zeitpunkt nach Art. 2 KSÜ den Anwendungsbereich des Übereinkommens insgesamt begrenzt. Endet allerdings die Minderjährigkeit des Betroffenen mit Vollendung des 18. Lebensjahres, dann fallen Vormundschaftsende und zeitliches Ende der Verweisung des Art. 16 KSÜ zusammen, was für die Anwendbarkeit des aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen folgenden deutschen Rechts ausreichend ist (BGH, Beschluss von 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 -, juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Die Frage, ob die Minderjährigkeit des Betroffenen mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, ist nach internationalem Privatrecht selbstständig anzuknüpfen. Gemäß Art. 7 Art. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Geschäftsfähigkeit - und damit auch die Frage der Volljährigkeit - dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Art. 7 Abs. 1 EGBGB kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn er nicht durch vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen sowie europäisches Recht verdrängt wird (Art. 3 EGBGB). Die Regelung in Art. 7 EGBGB wird durch Art. 12 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verdrängt, nach dem sich das Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder seines Aufenthaltslandes - hier also nach deutschem Recht – richtet (BGH, a. a. O., juris Rn. 23; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 20). Die Anwendbarkeit der vorrangigen Bestimmung des Art. 12 GFK setzt voraus, dass die betroffene Person als Flüchtling nach Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK i. V. m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293, 1294) anzusehen ist, sie sich also aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb dieses Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Es kann offen bleiben, ob für den Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GFK besteht und damit gemäß § 2 BGB Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, denn hier deckt sich das Heimatrecht des Betroffenen mit der Regelung in § 2 BGB. Bei unterstellter Anwendbarkeit des gambischen Rechts tritt die Volljährigkeit des Betroffenen ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Nach Bergmann/Ferid/Henrich, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Gambia, soll Volljährigkeit nach gambischem Recht gemäß Sec. 2 Adoption Act zwar erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintreten. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Quelle lediglich den Rechtszustand per 31. Dezember 1999 wiedergibt. Gerade um die Jahrtausendwende herum bzw. in den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts haben viele afrikanische Staaten, dem allgemeinen Trend folgend, das Volljährigkeitsalter von 21 Jahren auf 18 Jahren herabgesetzt (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 13 UF 32/17 -, juris Rn. 45 m. w. N.). lm Children's Act vom 21. Juli 2005 wird ein Kind nunmehr in Part I - Preliminary Ziff. 2 (1) als eine Person unter 18 Jahren definiert (OLG Koblenz, a. a. O., juris Rn. 48). Die Grundrechtecharta der Verfassung von Gambia vom 8. August 1996, zuletzt geändert im Jahr 2001, gewährt in Art. 26 jedem volljährigen gambischen Staatsangehörigen das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht. Das Wahlrecht ist u. a. in Art. 39 der Verfassung näher geregelt. Danach beträgt das Wahlalter 18 Jahre. Auch hieraus lässt sich schließen, dass jedenfalls heute in Gambia volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem hat die u. a. aus Vertretern des Sozial- und Justizministeriums der Republik Gambia bestehende Delegation gegenüber dem Hohen Kommissar der Vereinten Nation für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Überprüfung der Umsetzung der Kinderrechtskonvention im Jahr 2005 diese Auffassung bestätigt. Die gambische Delegation hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Verfassung Gambias das Volljährigkeits- und Wahlalter auf 18 Jahre festschreibe (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rn. 49 f. m w. N.). 3. Deutsches Sachrecht Gemäß § 1882 BGB endet hier die Vormundschaft mit Wegfall der in § 1773 BGB für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen, weil der Betroffene bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Beendigung erfolgt kraft Gesetzes. Damit endet auch das Amt des Vormunds. Der Betroffene hat bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der persönlichen Anhörung des Betroffenen und der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Gemäß § 37 FamFG hat der Senat den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere Umfang und Inhalt des Vorbringens der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt zur Überzeugungsbildung heranzuziehen und sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr muss sich der Senat in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Augst 2015 - 18 UF 92/15 -, juris Rn. 22 m. W. N.). lm Rahmen der zu treffenden Entscheidung hat sich das Gericht nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 26 FamFG grundsätzlich unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen zu verschaffen. Lassen sich gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14 -, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. August 2012 - 14 UF 65/12 -, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 12 UF 951/11 -, juris Rn. 7). Sprechen allerdings gewichtige Anhaltspunkte für die Volljährigkeit des Betroffenen, kann dies trotz einer geringen (Rest-)Unsicherheit die Annahme der Volljährigkeit rechtfertigen, wenn die Behauptung des Betroffenen zu seinem Alter grob unrichtig und widerlegt sind (OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 23; OLG Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 -, juris Rn. 11; Dürbeck FamRZ 2018, 555, 557). Gemäß § 26 FamFG hat das Familiengericht zwar von Amts wegen die insoweit zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; nach § 27 FamFG treffen den Betroffenen aber auch Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 UF 213/13 -, juris Rn. 21 ff.). Grundsätzlich ist der Betroffene nach allgemeinen Grundsätzen als derjenige, der die verfahrensgegenständliche Rechtsfolge für sich reklamiert, im Rahmen seiner aus § 27 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht gehalten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds - hier also seine Minderjährigkeit - näher darzulegen (vgl. hierzu noch weitgehender OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 25, das dem Betroffenen einen substantiierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vortrag auferlegt, kritisch hierzu Dürbeck, a. a. O.). Gemessen an diesem Maßstab hat der Senat hier die erforderliche Gewissheit erlangt, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. Insbesondere unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen sind weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 26 FamFG nicht erforderlich. Nachdem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens (hierzu unter a.) sowie den Angaben des Betroffenen zu seinem Alter im behördlichen Verfahren (hierzu unter b.) und dem Ergebnis der (persönlichen) Anhörung und der Vernehmung der Auskunftsperson (hierzu unter c.) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. a. Sachverständigengutachten (1.) Inhalt des Gutachtens Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen liegt für den Senat ein wichtiges Indiz vor, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vollendet hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2015 - ll-6 UF 155/13 -, juris Rn. 17; Dürbeck a. a. O., 556). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Methodik der Altersfeststellung dargelegt und sein Gutachten schlüssig im Termin am 27. Februar 2019 erläutert. Der Sachverständige hat mehrere Einzeluntersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt. So erfolgten eine körperliche Untersuchung auf entwicklungsbeschleunigende Erkrankungen, Röntgenuntersuchung der linken Hand, CT-Untersuchung des Schlüsselbeins und eine zahnärztliche Untersuchung mit Orthopantomogramm. Der Sachverständige kam in der Gesamtschau, insbesondere aufgrund der Untersuchung des Schlüsselbeins, zu einem Mindestalter des Betroffenen von 19 Jahren. Die gutachterlichen Ausführungen entsprechen im Hinblick auf die Grundlagen, Methodik und den Inhalt des Gutachtens dem aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis. Der aktuelle Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik ergibt sich aus den aktualisierten Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Diesen Empfehlungen liegt u. a. die Annahme zu Grunde, dass das Stadium 3c der Schlüsselbeinentwicklung - wie vorliegend – die Vollendung des 19. Lebensjahres belegt (OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 B 86/19 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 B 82/18 -, juris Rn. 24; Kirchhoff/Rudolf NVwZ 2017, 1167, 1171). Der Senat verkennt nicht, dass die zur forensischen Altersdiagnostik angewandten Methoden - insbesondere Röntgenaufnahmen des Gebisses, der Handwurzelknochen und des Schlüsselbeins - in der Ärzteschaft auf Kritik gestoßen sind (vgl. Sachstandsmitteilung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 9 - 3000 - 001/18)vom 25. Januar 2018). Ziel der forensischen Altersdiagnostik ist allerdings nicht eine tag- und monatsgenaue Altersbestimmung, sondern der Nachweis des Überschreitens juristisch relevanter Altersgrenzen (z. B. 18 Jahre) mit einem bestimmten Beweismaß. Dieser Nachweis ist mit der hier angewandte Methode der forensischen Altersdiagnostik möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - II- 9 UF 104/18 -, juris Rn. 34 ff.). Ist das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze - hier das 18. Lebensjahr – mit dem höchsten Beweismaß („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu beurteilen, kommt das Mindestalterkonzept zur Anwendung. Das Mindestalter ergibt sich aus dem Altersminimum der Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung; es ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die die jeweilige Merkmalsausprägung aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich. Die Anwendung des Mindestalterkonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keineswegs zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Liegt das ermittelte Mindestalter (hier: 19 Jahre) oberhalb der juristischen Altersgrenze, ist das Überschreiten dieser Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb des von der untersuchten Person mitgeteilten Alters (hier: 15 Jahre), kann dieses praktisch ausgeschlossen werden (OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 48). So liegt der Fall hier. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme eines „statistischen Ausreißers“ rechtfertigen könnten. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Diesen Ausführungen ist der Betroffene auch in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Diese medizinische Altersfeststellung stellt allerdings nur einen Baustein in der Überzeugungsbildung des Senats dar. Das festgestellte Mindestalter wird hier durch die weiteren Umstände (vgl. hierzu unter b. und c.) bestätigt. (2.) Verwertung des Sachverständigengutachtens Der Senat verwertet das Sachverständigengutachten. Grundsätzlich kann ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO verwertet werden, wenn den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 152/16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Auch ein in einem behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 2 SGB VIII eingeholtes Gutachten zum Zwecke der Feststellung der Minderjährigkeit als Voraussetzung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann in einem familiengerichtlichen Verfahren verwertet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2015 - 18 UF 92/15 -juris Rn. 32; Dürbeck a. a. O., 557). Ein Beweisverwertungsverbot besteht hier nicht. Nach übereinstimmender Ansicht in der Rechtsprechung sind Röntgenuntersuchungen auch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 S. 1 RöntgenVO zum Zwecke der Altersfeststellung mit Einwilligung des Betroffenen zulässig (OG Frankfurt, Beschluss vom 9. August 2016 - 5 UF 169/16 -, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2015 - ll-6 UF 155/13 -, juris Rn19; OLG Karlsruhe Beschluss vom 26. August 2015 - 18 UF 92/15 -, juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - 26 UF 308/12 -, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, juris Rn. 73 ff.; Landgericht Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 83 T 480/08 -, juris Rn. 16; Dürbeck, a. a. O., 557). Eine Einwilligung des Vertreters des Betroffenen entsprechend der Vorschrift des § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII wird dagegen im familiengerichtlichen Verfahren nicht verlangt. lm behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII hat das Jugendamt die betroffene Person nach § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII umfassend über die Untersuchungsmethode und die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären (vgl. hierzu Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII Schlegel/Voelzke, 2. Aufl. 2018, § 42f Rn. 50 ff.). Die Aufklärung muss vor der Einwilligung erfolgen. Erfolgt die Untersuchung von Amts wegen, darf nach dem Wortlaut des Gesetzes gemäß § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Untersuchung nur mit Einwilligung der betroffenen Person und seines Vertreters durchgeführt werden (a. A. Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 01/2018, § 42f Rn. 11, der die Einwilligung des jungen Menschen - wie in § 630d Abs. 1 BGB - für ausreichend hält; dagegen OVG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2019 - 1 B 32/19 -, juris Rn. 14 ff; Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII Schlegel/Voelzke, 2. Aufl. 2018, § 42f Rn. 54). Es kann hier offen bleiben, ob die Anforderungen an das behördliche Verfahren der Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII eingehalten worden sind (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2018 - 1 B 53/18 -, juris Rn. 33, das für die Einwilligung des Jugendamtes als Vertreter der betroffenen Person in Ausübung des Notvertretungsrechts gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII eine organisatorische und personelle Trennung innerhalb des Jugendamtes verlangt), weil auch bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß § 42f SGB VIII die Erkenntnisse im familiengerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, wenn eine Einwilligung des Betroffenen in die medizinische Untersuchung entsprechend der Anforderungen gemäß § 630d Abs. 1 BGB vorliegt. Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung ist im SGB VIII gesondert und im Einzelnen geregelt (OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 1 B 64/17 -, juris Rn. 12). Grundsätzlich bindet die im Rahmen des § 42f SGB VIII erfolgte Altersfeststellung nur das jeweilige Jugendamt, nicht dagegen Gerichte oder andere Behörden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Bindungswirkung der Alterseinschätzung („Tatbestandswirkung“) in § 42f SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. l 2015, 1802) nicht aufgenommen, obwohl der Bundesrat dies angeregt hatte (vgl. hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des FSFJ-Ausschusses BT-Drs. 18/6392, 20 (Fn. 6); Achterfeld JAmt 2019, 294, 298). Andere Behörden und Gerichte sind allerdings nicht gehindert, die im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse „jenseits formaler Bindungen“ zu berücksichtigten (OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2017 - 1 B 331/16 -, juris Rn. 11; Kirchhoff, a. a. O., Rn. 6; Achterfeld a. a. O.). Eine Einwilligung des Betroffenen in die medizinische Untersuchung entsprechend § 630d Abs. 1 BGB liegt hier vor. Der Sachverständige hat im Termin am 27. Februar 2019 nachvollziehbar ausgeführt dass der Betroffene nach Aufklärung in die medizinische Untersuchung eingewilligt hat. Diese Aussage steht auch mit der schriftlichen Einverständniserklärung vom 29. Juni 2018 (Bl. 258 der Beiakte SenBSF ) im Einklang. Anhaltspunkte, dass der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, sind nicht ersichtlich. b. Angaben des Betroffenen im behördlichen Verfahren Neben dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sprechen auch die weiteren Umstände zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. So sind die Angaben des Betroffenen im behördlichen Verfahren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärlich, aus welchen Gründen der Betroffene bei seiner Einreise in Italien das Geburtsjahr 2002, bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das Geburtsjahr 1999 und 2001 sowie in Berlin im Rahmen seiner vorläufigen Inobhutnahme das Geburtsjahr 2004 benennt. Das Amtsgericht hat zutreffend und umfassend dargelegt, dass sich die Angaben des Betroffenen bzgl. seines Geburtsdatums widersprechen, in der Gesamtschau nicht plausibel sind und mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht im Einklang stehen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Familiengerichts (Seite 6 der angefochtenen Entscheidungen). Nachvollziehbare Gründe, anhand derer die Widersprüche hätten aufgeklärt werden können, vermochte der Betroffene weder in der Beschwerdebegründung noch im Rahmen der persönlichen Anhörung zu benennen. Allein der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf Verständigungsprobleme sind unter Berücksichtigung der - insbesondere im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei - enthaltenen detaillierten Angaben des Betroffenen nicht erklärlich. So verhält sich der Betroffene nicht zu seiner Aussage, dass er bereits in Österreich zum Zwecke der Altersbestimmung geröntgt und sein Alter auf 18 Jahre eingeschätzt worden ist. Auch zu der Angabe, dass er sich in Italien bei seiner Einreise älter gemacht hat, weil er nicht in ein Kinderheim gehen wollte, verhält sich der Betroffene nicht. Ebenso lassen sich seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht mit seiner Darlegung zu den divergierenden Geburtsdaten in Einklang bringen. Der Betroffene hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass man in Gambia zum Geburtstag eine Kleinigkeit überreicht bekommt hat. Weswegen er sich dann nicht an sein genaues Geburtsdatum erinnern kann und dies mit Verständigungsproblemen und seiner starken Verunsicherung begründet, ist aufgrund seiner sonstigen nachvollziehbaren Angaben zu seiner Flucht in einer Weise plausibel. c. Ergebnis der (persönlichen) Anhörung und Vernehmung der Auskunftsperson Der Senat verkennt nicht, dass die sozialpädagogischen Fachkräfte (u. a. der Betreuer der Jugendeinrichtung Herr P...), den Betroffenen aufgrund seiner Verhaltensweise als minderjährig einschätzen. Hier liegen allerdings aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens gewichtige Anhaltspunkte vor, die für eine Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen sprechen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinem Geburtsdatum ist vorliegend eine (Rest-)Unsicherheit, welche durch die Einschätzungen der sozialpädagogischen Fachkräfte begründet ist, im Hinblick auf seine fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts hinzunehmen. III. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht der Senat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen und Durchführung eines Termins ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Verwertung eines Gutachtens zur Altersfeststellung, welches mit Einwilligung des Betroffenen entsprechend § 630d Abs. 1 BGB eingeholt worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Sache liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Eine klärungsbedürftige Frage liegt insbesondere vor, wenn es an klärender Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs fehlt (Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 70 Rn. 13). So liegt der Fall hier. IV. Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife aus den eben dargelegten Gründen zurückzuweisen.