Urteil
18 K 71/24
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1016.18K71.24.00
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Leitsätze
1. Die in einem jugendhilferechtlichen Verfahren zur Prüfung einer vorläufigen Inobhutnahme eines nach eigenen Angaben unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings erfolgende Altersfeststellung des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) stellt keinen (selbständig anfechtbaren) Verwaltungsakt dar.(Rn.28)
2. Eine Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) hat keine Bindungswirkung, weder für Gerichte noch für andere Behörden, wie z.B. die Asylbehörde, die Ausländerbehörde oder eine andere Jugendbehörde.(Rn.19)
3. Weder aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift noch aus Verfassungsrecht lässt sich eine Befugnis herleiten, unmittelbar (nur) gegen eine Altersfeststellung des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) vorzugehen und gegenüber dem Jugendamt die Festsetzung eines bestimmten (anderen) Alters zu beanspruchen, (jedenfalls) wenn eine vorläufige Inobhutnahme nicht (mehr) begehrt wird.(Rn.21)
4. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) (hier eingehalten).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einem jugendhilferechtlichen Verfahren zur Prüfung einer vorläufigen Inobhutnahme eines nach eigenen Angaben unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings erfolgende Altersfeststellung des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) stellt keinen (selbständig anfechtbaren) Verwaltungsakt dar.(Rn.28) 2. Eine Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) hat keine Bindungswirkung, weder für Gerichte noch für andere Behörden, wie z.B. die Asylbehörde, die Ausländerbehörde oder eine andere Jugendbehörde.(Rn.19) 3. Weder aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift noch aus Verfassungsrecht lässt sich eine Befugnis herleiten, unmittelbar (nur) gegen eine Altersfeststellung des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) vorzugehen und gegenüber dem Jugendamt die Festsetzung eines bestimmten (anderen) Alters zu beanspruchen, (jedenfalls) wenn eine vorläufige Inobhutnahme nicht (mehr) begehrt wird.(Rn.21) 4. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) (hier eingehalten).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist erfolglos. I. Sie ist bereits unzulässig. 1. Die Klage ist (mit dem umgestellten Klageantrag) zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil es sich bei der im Streit stehenden Altersfeststellung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zur Frage des Regelungscharakters einer behördlichen Maßnahme BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 12 ff.). Die von der beklagten Senatsjugendverwaltung bei der Entscheidung über die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme erfolgte Altersfeststellung stellt keine rechtsverbindliche Begründung oder Feststellung von Rechten und Pflichten dar, sondern dient der Subsumtion eines Tatbestandselementes, nämlich der für eine vorläufige Inobhutnahme erforderlichen Minderjährigkeit der betreffenden Person. Dies belegt auch die im Bescheid über die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme mehrfach verwendete Formulierung, das Alter/Geburtsdatum werde geschätzt, der sich gerade kein Regelungs- bzw. Rechtsbindungswille zu einem Alter/Geburtsdatum entnehmen lässt. Dies entspricht § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach das Jugendamt nicht „das Alter“ einzuschätzen und festzustellen hat, sondern „die Minderjährigkeit“. Kommt die Jugendverwaltung, wie hier, zu dem Schluss, dass die Person, die angibt ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zu sein, volljährig ist, ist das konkrete Alter/Geburtsdatum nicht relevant, sondern allein der Umstand der „Volljährigkeit“. Die Angabe eins fiktiven Geburtsdatums in dem Bescheid über die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme wie auch in der Akte der Jugendverwaltung dient allein der Plausibilisierung des Ergebnisses, dass Volljährigkeit vorliegt. Hinzu kommt, dass nicht ein konkretes (fiktives) Geburtsdatum angegeben wird, sondern ein „Geburtsdatum spätestens am …“. In Übereinstimmung hiermit hat die beklagte Senatsjugendverwaltung ihr Antwortschreiben vom 9. Oktober 2023 (auf den Antrag des Klägers auf „Rücknahme“ der Altersfestsetzung) auch nicht als Bescheid (über eine rechtsverbindliche Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes) ausgestaltet, sondern als Informationsschreiben, und mit Schreiben vom 7. Februar 2024 auf den Widerspruch des Vormunds des Klägers vom 15. Oktober 2023 zutreffenderweise mitgeteilt, bei der Alterseinschätzung handele es sich um keinen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern lediglich um reines Verwaltungshandeln, welches zur Entscheidung über die Inobhutnahme oder Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme führe. Es wäre auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Jugendverwaltung ermächtigen würde, mittels Verwaltungsakts verbindlich ein Geburtsdatum festzusetzen bzw. festzustellen. Nach der Gesetzessystematik erfolgt die Altersfeststellung allein „im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person“ und dient nur als Grundlage für die „Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 abzulehnen oder zu beenden“, sie selbst ist aber keine verbindliche eigenständige Entscheidung (vgl.a. die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen – Inobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom Mai 2020 zu Ziffer 10.5). Andernfalls wäre eine verbindliche Entscheidung (feststellender Verwaltungsakt) über das Alter auch gesondert anfechtbar, zugleich aber von dem nach § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht erfasst, was widersinnig wäre. Sie würde auch eine sogenannte Tatbestandswirkung nach sich ziehen (vgl. zur Tatbestandswirkung BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21- juris Rn. 22). Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine derartige Tatbestandswirkung für eine verbindliche Altersfeststellungsentscheidung begründen wollte. Vielmehr hat die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung, weder für Gerichte noch für andere Behörden, wie z.B. die Asylbehörde, die Ausländerbehörde oder eine andere Jugendbehörde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2024 - 12 S 77/24 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 30 und vom 2. März 2017 - 1 B 331/16 - juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. November 2020 - 2 D 268/20 - juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 UF 107/19 - juris Rn. 85; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 7 A 10777/18.OVG - juris Rn. 25; vgl.a. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42f SGB VIII, Rn. 2, Stand: Mai 2024; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 62 Rn. 8; Neundorf, ZAR 2018, 238, 241 f., a.A. Weinand, Das Verfahren zur Altersfeststellung, 2022, S. 123 ff.; Öndül in: GK-SGB VIII, § 42f SGB VIII Rn. 54). Diese sind allerdings nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran gehindert, die im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse eines Jugendamtes „jenseits formaler Bindungen“ zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 13. November 2019, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 11), jedenfalls wenn das Jugendamt die Vorgaben des § 42f SGB VIII beachtet hat (vgl. VG München, Beschluss vom 13. November 2019 - M 19 S 19.51178 - juris Rn. 34; VG Stade, Beschluss vom 13. September 2017 - 4 B 2967/17 - juris Rn. 19). 2. Es fehlt jedoch die auch bei einer allgemeinen Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - juris Rn. 16), jedenfalls aber das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Weder aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift noch aus Verfassungsrecht, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG, lässt sich eine Befugnis herleiten, unmittelbar (nur) gegen eine – als Grundlage für eine Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme erfolgte – Altersfeststellung des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII vorzugehen und gegenüber dem Jugendamt die Festsetzung eines bestimmten (anderen) Alters zu beanspruchen, (jedenfalls) wenn eine vorläufige Inobhutnahme gar nicht (mehr) begehrt wird. So liegt es hier. Der (vom Familiengericht vorläufig bestellte) Vormund des Klägers hat die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme bestandskräftig werden lassen und mit Schriftsatz vom 9. Juni 2024 ausdrücklich klargestellt, dass es ihm nicht um eine Wiederaufnahme der Inobhutnahme geht. Hintergrund ist, dass der Kläger – ungeachtet des von der beklagten Senatsjugendverwaltung zu Grunde gelegten fiktiven Geburtsdatums und damit einer Volljährigkeit des Klägers – im Wege einer vom Jugendamt des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin dem Vormund des Klägers bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Wohngruppe untergebracht ist (vgl.a. Ziffer 1 der Verfahrenshinweise der Senatsjugendverwaltung vom 5. April 2023 für Fälle von Vormundschaftsbestellungen für von der Senatsjugendverwaltung volljährig geschätzte junge Menschen). Für deren Beendigung besteht keinerlei Anhalt, erst recht nicht im Falle einer vom Kläger mit der Klage begehrten Löschung bzw. Änderung des von der beklagten Senatsjugendverwaltung zu Grunde gelegten fiktiven Geburtsdatums. So hat der Vormund des Klägers mit seinem Antrag vom 3. August 2023 auf „Rücknahme“ der Festsetzung eines fiktiven Geburtsdatums selbst erklärt, in Bezug auf die Beendigung der Inobhutnahme sei kein Schaden entstanden, weil der Kläger direkt im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt in die Jugendhilfe habe übernommen werden können, wo er sich noch heute befinde. Auch sonst sehe er keine Ansatzpunkte für etwaige Schadenersatzansprüche. Seine weitere Angabe, für die Zukunft des Klägers erscheine allerdings der Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums „sehr bedeutsam“, ist substanzlos geblieben. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2024 hat sein (nunmehriger) Vormund das eigentliche Ziel seiner Klage beschrieben. Danach „richtet sich die Klage gegen eine unsachgemäße Handhabung summarischer Verfahren mit nachteiligen Folgen“ für Personen wie den Kläger und geht es bei der Klage „um die unterschiedlichen Ergebnisse der Anwendung summarischer Verfahren einerseits der Senatsjugendverwaltung, andererseits der Klinik, des Vormundschaftsgerichts und des Jugendamtes“. Damit geht es ihm in der Sache um eine – unzulässige – Popularklage. Seine weitere Angabe, es gehe auch um „die vom LEA [der Ausländerbehörde] wiederholt behauptete Bindungswirkung der Alterseinschätzung und zugleich der Festsetzung eines konkreten Geburtsdatums der SenBJF auf das LEA“, ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis oder ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu begründen. Wie bereits ausgeführt, ist die nach § 42f SGB VIII vorgenommene Altersfeststellung des Jugendamtes zur Prüfung einer vorläufigen Inobhutnahme weder für die Asylbehörde noch für die Ausländerbehörde bindend. Entsprechend heißt es in der Dienstanweisung Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand: 1.1.2023) zum Punkt „Unbegleitete Minderjährige“ ausdrücklich, dass die Feststellungen des Jugendamtes im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeverfahrens außerhalb des Kinder- und Jugendhilferechts rechtlich nicht bindend sind und es nur regelmäßige Praxis ist, dass diese Daten dennoch ohne weitere Prüfung in Schreiben oder Dokumenten anderer Behörden übernommen werden (Ziffer 3.2.). Ergänzend heißt es (Ziffer 3.3.), dass das Bundesamt, solange keine geeigneten Dokumente vorhanden sind, die das Geburtsdatum belegen, bei der Bearbeitung des Asylantrages zunächst das von der zuständigen Landesbehörde festgelegte fiktive Alter bzw. die im Rahmen der Vormundbestellung erfolgte ggf. abweichende Feststellung des Gerichts übernimmt (mit dem Betreff „fiktives Geburtsdatum“ in der Schriftstückliste), jedoch, wenn im Nachhinein ein geeignetes Dokument vorgelegt wird, dieses auf Echtheit überprüft, umgehend das Jugendamt vom Sachverhalt unterrichtet und bei feststehender Echtheit der Dokumente das Geburtsdatum entsprechend berichtigen kann. Gleiches gilt für die Berliner Ausländerbehörde. In deren Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) ist von einer Bindungswirkung keine Rede. In Ziffer 80.1 heißt es nur, dass in allen sonstigen Fällen (also ohne eine gerichtliche oder gutachterliche Altersfeststellung), in denen die Minder- oder Volljährigkeit mangels gültiger Dokumente mit Beweiswert nicht feststeht, allein das Ergebnis des durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie durchgeführten Altersfeststellungsverfahrens, i.d.R. durch Inaugenscheinnahme, als Altersnachweis „zu berücksichtigen ist“. Ferner heißt es ausdrücklich, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – sofern die Zuständigkeit noch nicht an ein bezirkliches Jugendamt oder an einen bestellten Vormund abgegeben wurde – bei begründeten Zweifeln am festgelegten Alter vom aktenhaltenden Sachgebiet um eine 2. Altersfeststellung gebeten werden kann. Neben dem äußeren Erscheinungsbild würden insbesondere im Rahmen der weiteren Sachbearbeitung gemachte Angaben, die dem festgelegten Alter widersprechen oder vom Ausländer zum Nachweis seiner behaupteten Identität oder seines Alters vorgelegte Urkunden (z.B. Tazkira, Shenasnameh), Zeugnisse oder andere Dokumente Zweifel begründen, die eine erneute Inaugenscheinnahme notwendig machen können. II. Im Übrigen, zu Gunsten des Klägers sowohl eine Klagebefugnis als auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage unterstellt, wäre die Klage auch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers käme nur der (gewohnheitsrechtlich anerkannte) öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Hiernach kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der vollziehenden Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung andauernde unmittelbare Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 10 C 5/22 - juris Rn. 14). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Es fehlt schon daran, dass die im Streit stehende Altersfeststellung der beklagten Jugendverwaltung zwecks (Prüfung) einer vorläufigen Inobhutnahme andauernde unmittelbare Folgen bewirkt hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger die einzige unmittelbare Folge, nämlich die Beendigung bzw. Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme, nicht angegriffen und über ein familiengerichtliches Verfahren eine Hilfe zur Erziehung erwirkt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist die Altersfeststellung der Senatsjugendverwaltung für andere Behörden nicht bindend. 2. Es fehlt auch an einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen – und bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (vgl. § 42a Abs.1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) –, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einer ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift hat es auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Nach diesen Vorschriften ist, soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme kann zu dem Ergebnis führen, dass zwar Zweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann. Sie kann auch zu dem Ergebnis führen, dass von Volljährigkeit ausgegangen werden muss, d.h. die Selbstauskunft des Betreffenden unwahr ist. Zu diesem Ergebnis kann das äußere Erscheinungsbild beitragen, das im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit liefern kann. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zum Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - 6 S 23/23 - und vom 19. Juni 2020 - 6 S 23/20 -; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 B 329/22 - juris Rn. 13; vgl.a. die bereits zitierten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen – Inobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom Mai 2020 zu Ziffer 10). Die vorgenannten Anforderungen an eine Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII hat der Beklagte hier eingehalten. a. Der Kläger hat zu dem von ihm angegebenen Geburtsdatum (6... 2007) Personaldokumente nicht vorgelegt, vielmehr bei dem am 29. April 2024 geführten Inobhutnahmegespräch erklärt, er habe keine Personenstandsdokumente. Daraufhin hat der Beklagte eine Inaugenscheinnahme (mithilfe eines Dolmetschers) vorgenommen und aktenkundig protokolliert. Die Inaugenscheinnahme erfüllte auch die Anforderungen an eine qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne von § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 B 184/18 - juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 83/17 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 S 24.09 - juris Rn. 7 ff.; Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 18 L 152.16 -). Es ist nicht ersichtlich, dass die Altersfeststellung der Mitarbeiterinnen der Senatsjugendverwaltung – dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Verhalten und den Angaben des Klägers davon auszugehen ist, dass Volljährigkeit vorliegt – fehlerbehaftet war. Ausweislich des Protokolls wurden als äußere Merkmale festgestellt, dass die Stimmlage ausgereift klingt, die Halsfalten deutlich ausgeprägt sind, der Kehlkopf sehr prominent ist, Körperbehaarung besteht, starker Bartwuchs trotz ordentlicher Rasur zu erkennen ist, Koteletten vorhanden sind, Gesichtszüge mit mimischen Falten vorliegen sowie der Kläger groß gewachsen ist und relativ breite Schultern und damit die Statur eines Erwachsenen hat. All diesen Feststellungen ist der Kläger oder sein Vormund nicht entgegengetreten. Lediglich mit seinem Antrag vom 3. August 2023 auf „Rücknahme“ der Festsetzung eines fiktiven Geburtsdatums hat der Vormund des Klägers angegeben, im Zeitpunkt des Inobhutnahmegesprächs seien die Gesichtszüge des Klägers „krankheitsbedingt verhärmt“ gewesen. Selbst wenn damit die Feststellung von Gesichtszügen mit mimischen Falten im Nachhinein in Frage gestellt werden würde, bliebe es bei sämtlichen übrigen Feststellungen. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII rechtswidrig war, nicht auf später eingetretene oder bekannt gewordene Umstände an, sondern auf die im Zeitpunkt der Altersfeststellung (hier 29. April 2022), ggf. noch bis zu der auf dieser Grundlage erfolgenden Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme (die hier aber am selben Tag erfolgt ist) bekannten Umstände oder bei pflichtgemäßer Sachverhaltserforschung zu ermitteln gewesenen Umstände. Denn nach der oben dargestellten Gesetzeskonzeption erschöpft sich die Altersfeststellung darin, Grundlage für eine Entscheidung über die Ablehnung oder Vornahme einer vorläufigen Inobhutnahme zu sein. Als Gesprächsverhalten wurde festgestellt, dass der Kläger wortkarg war, vorsichtig wirkte und sehr zögerlich antwortete. Er habe sein Geburtsdatum nur nach dem westlichen Kalender (6....2007) genannt und sich dabei in Widerspruch zu seiner Angabe gesetzt, er sei 15 Jahre und 6 Monate alt. Im Laufe des Inobhutnahmegesprächs habe er sich mit seiner geänderten Angabe, er sei 14 Jahre und 8 Monate alt, erneut in Widerspruch zu dem angegebenen Geburtsdatum gesetzt. Die von ihm angegeben Zeiten seiner Fluchtstationen seien ebenfalls nicht stimmig gewesen. Diese Feststellungen hat der Kläger oder sein Vormund ebenfalls nie in Abrede gestellt. b. Auch die (sonstigen) Gesamtumstände des Falles bieten nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfähige Grundlage für das vom Kläger geltend gemachte, von der Altersfeststellung der beklagten Senatsjugendverwaltung abweichende Geburtsdatum. Gegen dieses Geburtsdatum sprechen bereits die zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum. Im Anhörungstermin beim Familiengericht am 27. Juni 2022 hat er auf Vorhalt erklärt, es sei ihm damals nicht gut gegangen, er habe sich nicht auf Schwieriges einlassen können, er habe gewusst, dass er 15 Jahre und 9 Monate alt sei, und ausgerechnet, dass er dann 2007 geboren sein müsse. Außerdem sei die Übersetzung nicht gut gewesen. Auf Vorhalt des sowohl beim Inobhutnahmegespräch als auch beim Familiengerichtstermin anwesenden Vertreters der Senatsjugendverwaltung, er spreche selbst Dari und verstehe etwas Pashtu und habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Sprachmittlung Probleme gemacht hat, hat der Kläger eingewandt, die Dolmetscherin habe einen anderen Dialekt gehabt. Diese Einlassungen wirken verfahrensangepasst, insbesondere das stereotype Vorbringen zu Fehlern beim Dolmetschen. Der Kläger hat am Ende des Inobhutnahmegesprächs ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll vorgelesen worden ist, er alles verstanden hat und versichert, dass seine Angaben korrekt wiedergegeben sind. Das Alter oder Geburtsdatum zu benennen, ist zudem kein schwieriges Thema. Es erschließt sich auch nicht, warum der Kläger als Geburtsdatum das exakte Datum 6...2007 angegeben hat, wenn er lediglich gewusst haben soll, er sei 15 Jahre und 9 Monate alt. Außerdem widersprechen seine Angaben beim Familiengericht zu seinem Alter seinen Angaben beim Inobhutnahmegespräch. In der Asylanhörung am 23. November 2022 waren seine Altersangaben erneut abweichend. Zum einen hat er auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum kenne, ausdrücklich erklärt, sein Geburtsdatum wisse er nicht, er wisse nur, wie alt er sei. Beim Inobhutnahmegespräch hatte er noch ausdrücklich ein ganz bestimmtes Geburtsdatum angegeben (6...2007). Zum anderen hat er bei der Asylanhörung angegeben, er sei 15 Jahre und 5 Monate alt gewesen, als er in Deutschland angekommen sei. Das Einreisedatum hat er mit März 2022 beziffert. Dem widersprechen seine Angaben beim Familiengericht zu seinem Alter und seinem Ausreisezeitpunkt. Ferner sind zum Kläger die Aliaspersonalien R..., W...*9...2005, registriert, ohne dass dies ansatzweise plausibilisiert worden ist. Seine bei der Asylanhörung auf Vorhalt (er habe nach vorliegenden Erkenntnissen in Bulgarien und Österreich einen Asylantrag gestellt) erfolgte Einlassung, er sei gezwungen worden, etwas zu unterschreiben, sonst hätte man ihn für 18 Monate ins Gefängnis gesteckt, erscheint konstruiert. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2024 eine von der afghanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, wonach er am 4...2006 geboren ist. Dieses widerspricht allen vorangegangenen Angaben des Klägers und ist von ihm nicht ansatzweise plausibilisiert worden, was für sich spricht. Die Angaben des Oberarztes (Pneumologie, Infektiologie) Dr. P...und der Gemeindepädagogin (Klinische Seelsorge) Z...vom M...-Klinikum mit ihrem Antrag beim Familiengericht auf Bestellung eines Vormundes vom 9. Mai 2022 führen zu keiner anderen Beurteilung. Danach hat der Kläger gegenüber ihrem „berufsgruppenübergreifenden Team glaubhaft angegeben“, dass er minderjährig sei. Sie hielten nach übereinstimmender Einschätzung den Kläger ebenfalls für minderjährig. Er wirke ängstlich und zeige in keiner Weise das übliche Autonomiestreben von Adoleszenten; nichtsdestotrotz sei er zugewandt, freundlich und kooperativ. Zum einen sind die Angaben nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (der Entscheidung über die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme) erfolgt, zum anderen sind sie zu pauschal sowie ohne Auseinandersetzung mit den hier vorliegenden Gesamtumständen und dem Umstand erfolgt, dass für Drittstaatsangehörige ein Anreiz bestehen kann, Falschangaben zu ihrem Alter zu machen und sich als minderjährig auszugeben. Nichts anderes gilt für die Angaben eines weiteren Mitarbeiters des M...-Klinikums, Herrn Q..., im Anhörungstermin beim Familiengericht am 27. Juni 2022, wonach sie im Aufnahmeverfahren [in der Abteilung Pneumologie/Infektiologie] den Patienten „fachübergreifend anschauen“, er habe auf sie alle jugendlich gewirkt und sie seien über die Altersfeststellung verwundert gewesen, im weiteren Verlauf seines Aufenthaltes habe sich ihr Eindruck bestätigt und sie würden immer fester davon ausgehen, dass er jugendlich sei. Darüber hinaus hat das Familiengericht, anders als der Vormund des Klägers geltend macht, eine Minderjährigkeit des Klägers nicht festgestellt, vielmehr ausdrücklich im Rubrum des Beschlusses das Geburtsdatum des Klägers als ungeklärt ausgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Unklarheiten in Bezug auf das Geburtsdatum hätten im Anhörungstermin nicht abschließend geklärt werden können. Bei einem Eilverfahren handele es sich um ein summarisches Verfahren, bei dem weder ein Alterstfeststellungsgutachten eingeholt noch die Angaben der Beteiligten abschließend geprüft werden könnten. Das Familiengericht könne nicht ohne vernünftigen Zweifel feststellen, dass der Kläger volljährig sei. Daher gehe der Schutz eines nach eigenen Angaben Minderjährigen vor. Die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 25. Mai 2024 vorgelegte von der afghanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsbescheinigung, die als Geburtsdatum des Klägers den 4...2006 ausweist, vermag nicht hinreichend verlässlich Auskunft über die Identität einschließlich des Geburtsdatums der betreffenden Personen geben (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG - juris Rn. 5 ff.). Dies beruht auf der fehlenden Urkundensicherheit öffentlicher Urkunden aus Afghanistan. In Afghanistan kursieren echte Dokumente unwahren Inhalts in einem erheblichen Umfang. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Die Ursachen hierfür liegen in einem nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaften Registerwesen, mangelnder administrativer Qualifikation und weitverbreiteter Korruption (vgl. zum Vorstehenden OVG Bremen, Beschlüsse vom 25. Mai 2017 - 1 B 64/17 - juris Rn. 6 und vom 19. August 2016 - 1 B 169/16 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 923/14 - juris Rn. 11). Abgesehen davon weckt die von der Klägerseite vorgelegte Geburtsbescheinigung auch deswegen Zweifel, weil das Geburtsdatum erneut und zwar erheblich von dem vom Kläger zunächst angegebenen Geburtsdatum abweicht (statt 6...2007 nunmehr 4...2006). Der Vormund des Klägers verkennt mit seiner harschen Kritik an einer von der beklagten Senatsjugendverwaltung vergleichsweise auf ihre Kosten angebotenen Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung (vgl.a. Ziffer 2 der Verfahrenshinweise der Senatsjugendverwaltung vom 5. April 2023 für Fälle von Vormundschaftsbestellungen für von der Senatsjugendverwaltung volljährig geschätzte junge Menschen), dass im hiesigen Verfahren die Nichterweislichkeit des vom Kläger behaupteten Geburtsdatums zu seinen Lasten geht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - juris Rn. 41 f.) und er ohne eine solche Altersdiagnostik den Nachweis des von ihm nunmehr behaupteten Geburtsdatums – angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der zahlreichen zu Tage getretenen Widersprüche – erst recht nicht führen kann. Abgesehen davon ist eine Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und die Kritik des Vormundes des Klägers auch in medizinischer Hinsicht streitbar (vgl. etwa Beckmann, Radiologische Altersbestimmung in: Fortschritte auf dem Gebiet der Röntgenstrahlen und der bildgebenden Verfahren, Juni 2020, S. 596; Schmeling/Dettmeyer u.a., Forensische Altersdiagnostik, Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen, DÄBl 2016, 44 ff.). Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über das von der beklagten Senatsjugendverwaltung in einem Verfahren zur Prüfung einer vorläufigen Inobhutnahme zu Grunde gelegte fiktive Geburtsdatum des Klägers auf den 31. Dezember 2003. Der Kläger meldete sich im März 2022 in einer Erstaufnahme- und Clearingstelle des Beklagten und erklärte, minderjähriger unbegleiteter Flüchtling aus Afghanistan zu sein und keine Personaldokumente zu haben. Als sein Geburtsdatum gab er den 6...2007 an. Die Senatsjugendverwaltung lehnte eine vorläufige Inobhutnahme ab und nahm Ende April 2022 eine sogenannte qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung vor. Nach dem Ergebnis des Inobhutnahmegesprächs kam sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger bereits volljährig war, und legte als fiktives Geburtsdatum des Klägers den 31. Dezember 2003 zu Grunde. Es beendete die weitere Unterbringung in einer Erstaufnahme- und Clearingstelle mit Bescheid vom 29. April 2022, gegen den der seinerzeitige Vormund des Klägers ein Rechtsmittel nicht einlegte. Das M...-Klinikum, in dem sich der Kläger ab Anfang Mai (bis Ende Juli 2022) wegen einer Lungenerkrankung in stationärer Behandlung befunden hatte, beantragte im Mai 2022 beim Familiengericht die Bestellung eines Vormundes. Das Familiengericht hörte den Kläger hierzu Ende Juni 2022 persönlich im Wege der Videoübertragung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers an. Anfang Juli 2022 ordnete das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig eine Vormundschaft an und setzte zunächst das Jugendamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin als Vormund ein, kurz darauf den H...und im Juli 2023 den nunmehrigen Vormund, der Oberarzt der Klinik für Pneumologie im M...-Klinikum ist. Dabei ging das Familiengericht davon aus, dass das Geburtsdatum des Klägers ungeklärt sei, der Schutz eines nach eigenen Angaben Minderjährigen jedoch vorgehe, wenn vernünftige Zweifel an seiner Volljährigkeit verblieben, und weitergehende Ermittlungen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten wären. Das örtlich zuständige Jugendamt gewährte daraufhin dem Vormund des Klägers Hilfe zur Erziehung (Wohngruppenunterbringung). Im September 2022 stellte der Vormund des Klägers einen Asylantrag, den die Asylbehörde – nach einer Anhörung des Klägers im November 2022 – im Februar 2023 zunächst als unzulässig und (nach Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung) im Mai 2023 in der Sache ablehnte, wobei sie zugleich ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan feststellte. Im September 2022 beantragte der Vormund des Klägers bei der Berliner Ausländerbehörde die Änderung des Geburtsdatums des Klägers im Ausländerzentralregister auf den 6...2007. Der (nunmehrige) Vormund ergänzte im Juli 2023 hierzu, sowohl das Familiengericht als auch das Jugendamt würden von einer Minderjährigkeit des Klägers ausgehen. Die Altersfeststellung der Senatsjugendverwaltung sei nicht bindend. Die Familiengerichte seien zu einer eigenständigen Prüfung des Alters berechtigt und verpflichtet. Auch die Asylbehörde sei seiner Kenntnis nach in mehreren Fällen der Altersfeststellung der Senatsjugendverwaltung nicht gefolgt. Der Leiter der Ausländerbehörde teilte dem Vormund daraufhin Ende Juli 2023 mit, die Ausländerbehörde würde in Bezug auf eine Altersfeststellung ohne Vorlage von die Identität zweifelsfrei belegenden Dokumenten grundsätzlich den Feststellungen der sachnäheren Senatsjugendverwaltung folgen. Der bloße Umstand, dass zwei andere Stellen zu einer anderen Einschätzung gelangt seien, genüge nicht. Eine Änderung des Geburtsdatums komme nur in Betracht, wenn die Senatsjugendverwaltung mitteilt, dass deren Prüfung und Altersfestsetzung obsolet ist. Hierzu könne er als Vormund gegenüber der Senatsjugendverwaltung um eine förmliche Feststellung bitten. Daraufhin beantragte der Vormund des Klägers Anfang August 2023 bei der Senatsjugendverwaltung die „Rücknahme der Festsetzung des fiktiven Geburtsdatums“. Diese teilte ihm mit formlosem Schreiben vom 9. Oktober 2023 mit, die Voraussetzungen für eine „Rücknahme“ bzw. Korrektur der Altersfeststellung lägen nicht vor. Das darin zugleich enthaltene Angebot, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, lehnte der Vormund des Klägers ab und legte Widerspruch ein. Im Dezember 2023 ergänzte der Vormund des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde, als ihm die Rechtspflegerin des Familiengerichts im Juli 2023 die Vormundschaft übertragen habe, habe abermals eine persönliche Inaugenscheinnahme des Klägers stattgefunden. Dabei habe die Rechtspflegerin ausdrücklich die bisherige Auffassung des Familiengerichts zum Alter des Klägers bekräftigt. Im Januar 2024 teilte die Ausländerbehörde der Senatsjugendverwaltung mit, nach ihren Verfahrenshinweisen sei sie an deren Altersfeststellung gebunden. Allerdings könne sie bei begründeten Zweifeln ein zweites Altersgutachten erbeten. Sie bitte um Prüfung, ob es möglich sei, erneut über das Geburtsdatum zu entscheiden. Die Senatsjugendverwaltung erklärte, sie habe dem Vormund des Klägers bereits angeboten, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, das dieser aber aufgrund medizinischer Bedenken abgelehnt habe. Die Ausländerbehörde teilte dem Vormund des Klägers daraufhin Ende Januar 2024 ergänzend mit, sie könne nicht weiterhelfen, da er die Einholung eines Altersgutachtens ablehne. Da es sich um keinen Einzelfall handele, sondern weitere junge Menschen von der Ausländerbehörde als volljährig angesehen, von einigen Familiengerichten aber weiterhin als Minderjährige angesehen würden, werde die Ausländerbehörde nunmehr grundsätzlich mit der Senatsjugendverwaltung klären, welche Entscheidung bzw. Altersfeststellung für alle beteiligten Behörden maßgeblich sei. Wann mit einer Klärung zu rechnen sei, sei unklar. Anfang Februar 2024 teilte die Senatsjugendverwaltung dem Vormund des Klägers mit einem formlosen Schreiben mit, die auf Grund des Inobhutnahmegesprächs erfolgte Altersfeststellung sei lediglich ein Verwaltungsinternum und nicht gesondert anfechtbar. Mit am 20. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht als Untätigkeitsklagen erhobenen Klagen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die gegen die Ausländerbehörde gerichtete Klage wird bei der 19. Kammer zum Aktenzeichen VG 19 K 57/24 geführt, die gegen die Senatsjugendverwaltung zum vorliegenden Aktenzeichen. Nachdem der anwaltlich nicht vertretene Kläger mit der Klageschrift beantragt hat, eine Entscheidung über seinen Widerspruch herbeizuführen, beantragt er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2024, den Beklagten zu verpflichten, seine Feststellung einer Volljährigkeit zu widerrufen und das Geburtsdatum 4...2006 anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Akte der Senatsjugendverwaltung, Ausländerakte und Asylakte) verwiesen.