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Beschluss

16 UF 120/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1008.16UF120.21.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren zur Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) kann Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 44 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG gewährt werden. 2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung, das entführte Kind zurückzuführen, kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Rückführungsentscheidung in einem solchen Ausmaß geändert haben, dass nunmehr in unvorhersehbarer Weise die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ vorliegen.
Tenor
Der Antrag der Mutter vom 8. Oktober 2021, von der Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow vom 20. August 2021 - 14 F 4043/21 - abzusehen, wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Vollstreckungsverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Mutter.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren zur Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) kann Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 44 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG gewährt werden. 2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung, das entführte Kind zurückzuführen, kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Rückführungsentscheidung in einem solchen Ausmaß geändert haben, dass nunmehr in unvorhersehbarer Weise die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ vorliegen. Der Antrag der Mutter vom 8. Oktober 2021, von der Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow vom 20. August 2021 - 14 F 4043/21 - abzusehen, wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Vollstreckungsverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Mutter. I. Das Familiengericht hat die Mutter mit Beschluss vom 20. August 2021 verpflichtet, den gemeinsamen Sohn der Beteiligten innerhalb von einer Woche seit Rechtskraft des Beschlusses in die Russische Föderation zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen. Die von der Mutter gegen diesen Beschluss angebrachte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss Bezug genommen. Im Senatstermin vom 30. September 2021 haben die Eltern sich „für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde“ - dieser Fall ist eingetreten - dahingehend geeinigt, dass die Mutter den gemeinsamen Sohn der Beteiligten dem Vater am Samstag, den 9. Oktober 2021 um 12:00 Uhr an einem näher bezeichneten, bestimmten Platz übergibt und dem Vater zusätzlich den Reisepass des Jungen aushändigt. Die Mutter begehrt mit Antrag vom 8. Oktober 2021 Vollstreckungsschutz; sie will, dass die Vollziehung der Rückgabeanordnung ausgesetzt wird. Sie macht u.a. geltend, dass das Kind bereits psychisch sehr stark beeinträchtigt wäre. Durch die Rückführung des Kindes nach M... allein mit dem Vater ginge eine erhebliche Gefährdung des Wohles des Jungen aus. Der Junge habe sich an einen Sozialarbeiter gewandt und erklärt, auf keinen Fall zum Vater oder nach M... zu wollen, sondern bei der Mutter bleiben zu wollen. Er habe große Angst davor, die Mutter nicht mehr zu sehen. Sie legt ein Attest eines Kinderarztes vom 8. Oktober 2021 vor, wonach der Junge derzeit unter einer Ticstörung, einem Schwächezustand und nicht näher ausgeführten psychischen Störungen leide. Aus ärztlicher Sicht sei von einer Reise des Kindes abzuraten, um seinen Zustand nicht zu verschlimmern. II. 1. Der Antrag der Mutter ist zulässig: Das ergibt sich aus § 44 Abs. 2 IntFamRVG, dem deutschen Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (im Folgenden auch HKÜ). Dieser Bestimmung zufolge ist für die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Rückführungsanordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat. Das ist hier der Fall; der Senat hat den Beschluss des Familiengerichts Pankow vom 20. August 2021 bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter nach mündlicher Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Mutter ist indessen nicht begründet: a) § 44 Abs. 3 IntFamRVG bestimmt, dass, wenn ein entführtes Kind zurückzuführen ist, das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen hat. Hiervon soll das Gericht auf Antrag der berechtigten Person absehen. b) Die förmlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Der durch den Senatsbeschluss bestätigte Beschluss des Familiengerichts vom 20. August 2021 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, der gemäß § 86 Abs. 2 FamFG, 40 Abs. 1, 2 IntFamRVG wirksam und vollstreckbar ist, da gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2021 kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist. c) Dem Antrag der Mutter ist gleichwohl nicht stattzugeben: Eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit der Rückgabeentscheidung in einem solchen Ausmaß - gravierend - geändert haben, dass nunmehr in unvorhersehbarer Weise die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ vorliegen; insbesondere, weil die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren sind (vgl. Erb-Klünemann, in: Nomos Kommentar BGB AT [4. Aufl. 2021], Art. 2 HKÜ Rn. 23 [Fn. 48 und Text]). Derartiges ist hier offensichtlich nicht gegeben: Mit dem Vollstreckungsantrag vom 8. Oktober 2021 beschränkt sich die Mutter auf eine Wiederholung ihrer Argumentation aus der Anhörung durch den Senat vom 30. September 2021. Sie bringt keine neuen, entscheidenden Gesichtspunkte vor, die nicht schon im Senatstermin bekannt und ausführlich erörtert worden wären. Das gilt auch für den von der Mutter nunmehr behaupteten Zustand des Jungen: Nach allem, was ersichtlich ist, hat sich dieser ebenfalls seit dem Senatstermin nicht negativ verändert. Vielmehr hat bereits das Familiengericht im Ausgangsbeschluss ausführlich dargestellt, dass der Junge massiven, schweren Manipulationen der Mutter, möglicherweise auch der Großmutter mütterlicherseits, ausgesetzt ist. Die Folgen der Manipulationen sind so schwer, dass der Senat im Einklang mit der Empfehlung der Verfahrensbeiständin sowie im mündlich erklärten Einverständnis der Eltern von einer erneuten Anhörung des Jungen abgesehen hat. Das von der Mutter vorgelegte Attest des Kinderarztes vom 8. Oktober 2021 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn bei dem Zustand, den der Arzt dort attestiert, handelt es sich im Wesentlichen um den gleichen, der bei N... - der Erläuterung der Mutter im Senatstermin zufolge - bereits seit Tagen und Wochen vorliegt, seitdem klar ist, dass der Junge zum Vater zurückzuführen ist. Damit steht im Einklang, dass die Mutter in Kenntnis des Zustandes, in dem der Junge sich befindet, sich mit dem Vater für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde dahingehend geeinigt hat, dass sie den Jungen dem Vater am Samstag, den 9. Oktober 2021 um 12:00 Uhr freiwillig zum Zwecke der Rückführung nach Moskau übergibt, um den Jungen eine zwangsweise Rückführung - eine Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Beisein der Polizei und des Jugendamtes - zu ersparen. Die der Vollstreckung jeder Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ immanenten Belastungen, denen das Kind durch die (hier von der Mutter ausgehende bzw. von ihr zu verantwortende) Entführung ausgesetzt ist, lassen sich dadurch vermindert, dass die Mutter im Interesse des eigenen Kindes kooperiert und der Vater mit dem Jungen besonders schonend und verständnisvoll umgeht. Der Antrag der Mutter ist deshalb zurückzuweisen. 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 6 UF 98/15, NZFam 2017, 819 [bei juris Rn. 39f.]). Gerichtliche Kosten waren danach nicht zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind von der Mutter zu tragen. Für die Gerichtsgebühren bedarf es keiner Wertfestsetzung, weil solche nicht erhoben werden bzw. keine anfallen (§ 1 Abs. 1 FamGKG), da das Verfahren nach § 44 IntFamRVG in KV FamGKG Nr. 1710 nicht genannt wird. Ein Wert für die anwaltliche Gebührenabrechnung ist entsprechend § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag festzusetzen. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt. Gegen den vorliegenden Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01, JAmt 2001, 555).