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V ZR 69/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. März 1993 V ZR 69/92 BGB §§ 249, 250, 314, 326, 399; VwGO § 80 Abs. 4 Verpflichtung zur Zahlung von Erschließungskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. BGB§§249, 250, 314, 326, 399; VwGO§80 Abs.4(ぬrpflichturig zur Zahlung von ErschlieBungskosten) 1.§314 BGB ist auf einen dem Grundstocksverk首ufer gegen den VoreigentUrner zustehenden Anspruch auf Freistellung von ErschlieBungskosten nicht entspre・ chend anwendbar. 2. Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann grunds首tzlich nur an deren GI谷ubiger abgetreten werden. 3. Wird die im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages geschuldete Freistellu叩 von einer Zahlungsverbindlich・ keit nicht いwirkt, so kann der Befreiungsgl谷ubiger unter den Voraussetzungen des§326 Abs.1 BGB sofort und nicht erst im Wege des§250 BGB 為hlung in H6he seiner Verbindlichkeit verlangen. 4. Ist Freistellung von ErschlieBungskosten geschuldet, hat aber der Befreiungsgl首ubiger gegen den Beitrags・ bescheid Widerspruch eingelegt, so kann Schadens・ ersatz wegen Nichterfollung des Befreiungsanspruches ( §326 Abs. 1 BGB ) nur in der Weise geltend gemacht werden, daB ムhlung lediglich an den Beitragsgl谷ubiger und nurZug um Zug gegen Abtretung der for den Falt eines Erfolges des Widerspruchs entstehenden Erstat・ tungsforderung zu leisten ist. 5. Die Aussetzung der Vollziehung des zur Zahlung von ErschlieBungskosten verpflichtenden Bescheids der ぬr・ waltungsbeh6rde hemmt nicht die gem.§135 Abs.1 BauGB eingetretene 田lligkeit der Zahlungspflicht. BGH, Urteil vom 12. 3. 1993 一 VZR 69192 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 庖tbe stand: Due frohere Beklagte zu 2 errichtete auf ihrem Grundbesitz eine Wohnanlage mit 145 Eigentumswohnungen, die sie verauBert hat. Die Klagerin ist als ぬrwalterin des Wohnungseigentums eingesetzt. Sie macht 一 nach dem Sachstand in der Berufungsverhandlung 一 aus abgetretenem Recht der Eigentomer von 125 Vぬhnungen gegen die Beklagte zu 1 Zahlung von ErschlieBungskosten, hilfsweise Freistellung hiervon, geltend. Den Wohnungseigentomern wurden jeweils durch ihnen im November 1989 zugestellte Bescheide der Stadt B. Beitrage zu den ErschlieBungskosten von mindestens 1.103,45 DM je Wohnung auferlegt. Dagegen haben sie Widerspruch eingelegt. Die Vollziehung der Bescheide ist ausgesetzt wo川en. Die 加denten haben ihr Wohnungseigentum teils von der Beklagten zu 2, teils von Zwischenerwerbern gekauft; drei Wohnungen haben deren jetzige Eigentomer von der Beklagten zu 1 gekauft, die ihrer. seits die Wohnungen von der Beklagten zu 2 erworben hatte. Den von den Beklagten geschlossenen ぬrtragen lag ein ぬrkaufsprospekt zugrunde, wonach in dem Kaufpreis die Kosten der ErschlieBung des Baugelandes enthalten sind. In zahlreichen der von der Beklagten zu 2 geschlossenen ぬrtrage ist der 晦ufpreis als,,臼stpreis" verein・ bart worddn; in einem Teil dieser ぬrtrage ist bestimmt, zum 向st・ preis geh6rten auch die ErschlieBungskosten; in anderen ぬrtragen sind neben dem,, Festpreis" zusatzlich zu erstattende Kosten aufgefohrt, jedoch nicht ErschlieBungskosten. Nachdem bei mehreren Wohnungseigentomern, die Kaufvertrage mit einer der Beklagten geschlossen hatten, Unsicherheit o ber die Frage der ErschlieBungskosten aufgekommen war, erklarte die Beklagte zu 2 in einem an die Wohnungseigentomergemeinschaft gerichteten Schreiben vom 28. 5. 1985, sie habe sich in 5台吋lichen Vertragen verpflichtet, die der Stadt B. gegenober anfallenden ErschlieBungskosten zu o bernehmen. Die Beklagte zu 1 teilte mit Schreiben vom" 9. 7. 1986 allen damaligen Wohnungseigentomern mit, daB die Beklagte zu 2 ihre Geschaftstatig肥lt eingestellt habe; weiter heiBt es in dem Schreiben, daB sie 一 die Beklagte zu 1 一 die anfallenden ErschlieBungskosten unwiderruflich o bernehme. Soweit die んdentenWohnungseigentum nicht unmittelbarvon einer der beiden Beklagten, sondern von Zwischeneigentomern erworben haben, enthalten die Kaufvertrage keine die ErschlieBungskosten betreffende 由gelung. In erster Instanz hat die Klagerin beantragt, die Erstbeklagte zu verurteilen, 1. die im einzelnen benannten Wohnungseigentumer in H6he eines Teilbetrages von 1OQ.000 DM von der ぬrpflichtung zur Zahlung von E席chlieBungsko計en zu befreien oder in dieser H6he Sicherheit zu leisten, 2. darober hinaus 60.000 DM nebst Zinsen auf ein Bank- oder Sparぬssenkonto zu o berweisen,o ber das die Erstbeklagte nur gemeinsam mit dem ぬrwaltungsbeirat der Wohnungs・ eigentumergemeinschaft verfogen dorfe; zu diesem Antrag hat die Klagerin Hilfsantr台ge gestellt. Das 山ndgericht hat 一 unter Abweisung der 鵬itergehenden Klage 一 die Beklagte zu 1 verurteilt, die Eigentomer der nachfolgenden Wohnungen in H6he eines Teilbetrages von 132.414 DM von der Ver. pflichtung zur なhlung von ErschlieBungskosten gegenober der Stadt B. zu befreien oder in gleicher H6he Sicherheit zu leisten: Eigentumswohnungen Nr.. . . Dagegen hat die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Klagerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Erst. beklagte zu verurteilen, an sie 一 die Klagerin 一 for die 125 in einer Liste bezeichneten Wohnungseigentomer 137.931,25 DM nebst Zinsen zu zahlen; hilfsweise hat sie beantragt, an jeden der genann. ten Wohnungseigentomer 一 bei Miteigentomern an diese als Gesamtglaubiger 1.103,45 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hulfsweise hat die Klagerin beantragt, die Berufung mit der MaBgabe zurockzuweisen, daB die Erstbeklagte verurteilt wi司,die aufgeliste-ten Wohnungseigentomer in H6he von 136.827,80 DM von der ぬrpflichtung gegenober der Stadt B. zur Zahlung von ErschlieBungskosten zu bef旧ien oder in dieser HOhe Sicherheit zu leisten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurockgewiesen und der AnschluBberufung nach dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision der Erstbeklagten fohrte zur Aufhebung und Zurockverweisung. Aus den Grjnden: 1. Soweit die Klagerin den ムhlurigsanspruch aus abgetrete・ nem Recht derjenigen Wohnungseigentomer herleitet, die nicht unmittelbar von der froheren Beklagten zu 2 oder der Beklagten zu 1, sondern von Zwischenerwerbern Wohnungseigentum gekauft haben, enthalten die Vertはge unstreitig keine sich auf ErschlieBungskosten beziehende Abrede. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diesen 随ufern komme die Auslegungsregel des§314 BGB aufgrund hier zulassiger analoger Anwendung zugute, trifft nicht zu. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Verpflichtung zur VerauBerung einer Sache im Zweifel auch auf deren Zubeh6r. Zubeh6r sind gem.§97 BGB nur bewegliche Sachen. Soweit eine entsprechende Anwendung des§314 BGB for m6glich gehalten wird, ist dies allenfalls for solche Rechte in Betracht zu ziehen, die mit der verauBerten Sache eine zubeh6rahnliche wirtschaftliche Einheit bilden (BGHZ 111, 110, 116「= MittBayNot 1990, 238 = DNotZ 1991, 667 ]; vgl. auch Kohler, DN0tZ 1991, 362 ff.). Eine derartige Einheit besteht nicht zwischen dem verkauften Miteigentumsanteil am Grundstock (nebst zugeh6rigem Wohnungseigentum) und einem etwaigen Anspruch des Verkaufers gegen den Voreigentomerauf Freistellung von der ihm obliegenden Verpflichtung zurZahlung von ErschlieBungskosten, weil dieser Anspruch nicht a hnlich wie Zubeh6r dem Grundstロck, sondern nur dem ぬrauBerer pers6nlich einen Vorteil bringt. Daher hatte der Erwerber eines Miteigentumsanteils am Grundstock Ubertragung des Befreiungsanspruchs allenfalls dann verlangen k6nnen, wenn sich dazu der VerauBerer verpflichtet hatte. Da dies nicht geschehen ist, kann zunachst offenbleiben, ob der Befrelungsansprucho berhaupt abtretbar gewesen ware. Haben aber die hier in Rede stehenden Wohnungseigentomer einen Befreiungsanspruch ihres jeweiligen Rechtsvorgangers nicht erworben, so ging die von ihnender Klagerin gegenober erklarte Abtretung dieses Anspruchs ebensb ins Leere wie die 加ssion der vermeintAus MittBayNot 1993 Heft 6 357 lich aus dem Befreiungsanspruch entstandenen Zahlungsforderung. Hinsichtlich dieser Wohnungseigentomer kann deshalb weder der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag der AnschluBberufung noch der dazu gestellte erste Hilfsantrag und auch nicht der mit dem weiteren Hilfsantrag ver-・ folgte Anspruch auf Freistellung von ihnen erwachsenden ErschlieBungskosten Erfolg haben. Insoweit muB daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist jedoch, was diese Wohnungseigentomer angeht, noch、 nicht zu einer abschlieBenden Entscheidung reif; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche der insgesamt vonder Klage betroffenen 125 Wohnungseigentumer zu der Gruppe geh6ren, die Wohnungseigentum nicht von der froheren Beklagten zu 2 oder von der Beklagten zu 1, sondern von Zwischenerwerbern gekauft haben. Auf diese Abgrenzung kommt es deswegen an, weil hinsichtlich der anderen Wohnungs&gentUmer die Zahlungsforderung der Klagerin aus den nachfolgenden Gronden nurzum Teil unberechtigt ist, so daB nicht hinsichtlich aller Wohnungseigentomer eine einheitliche Entscheidung ergehen kann. Das Berufungsgericht muB daher die unter'assene Feststellung nachholen. 2. Was diejenigen Wohnungseigentomer anbelangt, die Wohnungseigentum von der froheren Zweitbeklagten oder von der Erstbeklagten erworben haberiら so halt das ange fochtene Urteil nicht in allen Punkten der Revision stand. a) Der ねtrichter legt das Schreiben der Zweitbeklagten an die Wohnungseigentumergemeinschaft vom 28.5.1985 als deklaratorisches Anerkenntnis der Verpflichtung zur Freistellung von ErschlieBungskosten aus. In dem Schreiben der Erstbeklagten vom 9.7.1986 an die Wohnungseigentomer sieht das Berufungsgericht ein Angebot zur o bernahme der von der Zweitbeklagten anerkannten Frei試ellu ngspflicht ( §414 BGB), das nach § 151 Satz 1 BGB keiner ausdrock- lichen Annahmeerklarung bedurft habe. Die WUrdigung dieser beiden Schreiben laBt keinen Rechtsfehler erkennen. Verfahrensrogen hat die Revision nicht erhoben. Falligkeit der Beitragsschuld, sondern nur die Vollziehung der Bescheide ( BVerwGE 66, 220 , 222; BFHE 151, 309 ; BayVGH, BayVBI. 1990, 758). Ei ne ぬrzug begrondende Mahnung sowie 一 was for die hier aus einem gegenseitigen Vertrag hervorgehende Schadensersatzforderung nach §326 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist 一 Fristsetzung und Ablehnungsandrohung halt das Berufungsgericht deswegen for entbehrlich, weil die Beklagte 「 den im vorliegenden Rechtsstreit von der Klagerin zun含chst in erster Linie geltend gemachten Befreiungsanspruch endg0ltig geleugnet habe. Aus der Sicht des Berufungsgerichts ist dieser Standpunkt folgerichtig, denn es meint 叩 e Befrei, ungsglaubiger seien berechtigt gewesen, den Befreiungsanspruch an die Klagerin abzutreten. Trafe das zu, so hatte der Klagerin als Zessionarin auch das Recht zugestanden, den Anspruch anzumahnen sowie Nachfrist unter Ableh-・ nungsandrohung zu setzen (Senatsurteil vom 21.6.1985, V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 , 2641「= DN0tZ 1986, 219]; dann ware dies indessen infolge der ihr gegenuber zum Ausdruck gebrachten endg0ltigen Erfullungsverweigerung nicht erforderlich gewesen. Ein Befrelungsanspruch ist jedoch grundsatzlich nur anden Glaubiger derjenigen Verbindlichkeit abtretbar, von der 'freizustellen ist ( BGHZ 12, 136 , 141; BGH, Urteil vqm 14. 1. 1975, VI ZR 139/73, WM 1975, 305 , 306; Senatsurteil vom 19.9.1975, V ZR 178/73, WM 1975, 1226 , 1227). Durch Abtretung an einen Dritten 一 hier an die Klageri n 一 worde der Anspruch, was§399 BGB nicht zulaBt, inhaltlich verandert, weil die Pflicht zur Freistellung allein gegenober dem Schuldner der Verbindlichkeit besteht. Die sich aus dem Befrelungsanspruch ergebenden Rechte sind daher den Glaubigern verblieben. Das angefochtene Urteil ist indes in diesem Punkt aus einem anderen Grund im Ergebnis richtig ( §563 ZPO). Unstreitig haben die Zedenten die Klagerin bevolimachtigt, alle Rechte aus dem Befreiungsanspruch wahrzunehmen und die dazu erforderlichen und zweckmaBigen Erklarungen abzugeben. Hierauf hat sich die Klagerin unter Vorlage der Vollmachten berufen. Daミ genogte zwar nicht for den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichteten urspronglichen In den F首 llen, in denen die Beklagte zu 1 die von der froheAntrag der Klagerin, die Befreiungsgl白ubiger von deren Bei・ ren Zweitbeklagten erworbenen Wohnungseigentumsrechte tragsschuld freizustellen; die Beklagte hat aber nicht nur die weiterver谷uBert hat, kommt das Berufungsgericht durch Sachlegitimation der Klagerin for diesen Antrag 一 insofern Auslegung der Vertr百 ge zu dem Ergebnis, daB die Beklagte zu Recht bestritten, sondern sie hat auch dem Grunde nach zu 1 im lnnenverhaltnis zu den Erwerbern diesen entste-- geleugnet, den Vollmachtgebern gegenober zur Freistellung hende ErschlieBungskosten tragen sollte, also gegebenenverpflichtet zu sein. Wenn aber ernsthaft und endg0ltig die falls Freistellung hiervon schuldete. Auch insoweit be-・ Erf0llungsverweigerung dem Bevollmachtigten gegenober stehen gegen die Auslegung keine rechtlichen Bedenken. zum Ausdruck gebracht wird, wie das hier geschehen ist, dann darf der Vollmachtgeber Mahnung, Fristsetzung und Verfahrensfehler z可gt die Revision nicht auf・ Ablehnungsandrohung als nutzlos und deshalb also berb) Das Berufungsgericht nimmt an, daB die Erstbeklagte fl0ssig ansehen. Brauchten somit die Befreiungsgl白ubiger sowohl mit der Erf0llung der unmittelbaren eigenen als auch diese Voraussetzungen 。 eines Schadensersatzanspruchs mit der im Schreiben vom 9.7.19860 bernommenen Freistelaus §326 Abs. 1 BGB nicht einzuhalten, so ist auch die lungspflicht der frロheren Zweitbeklagten in ぬrzug gekom・ Klagerin nicht gehindert, den ihr abgetretenen Anspruchj men sei. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Falligkeit geltend zu machen. dieser Verpflichtung. Der ねtrichter hat die Kaufvertrage rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daB der Befreiungs- c) Im Ausgangspunkt zutreffendist die Ansicht des Beruanspruch der Erwerber im gleichen た itpunkt wie deren fungsgerichts, daB den Befreiungsglaubigern ein Schaden Beitragspflicht fallig werden sollte. Falligkeit dieser ぬrin Hohe der Verbindlichkeit entstanden ist, von der sie die pflichtung ist gem. §135 Abs. 1 BauGB einen Monat nach Beklagte zu 1 hatte freistellen mossen. Sie k6nnen nach der im November 1989 erfolgten Zustellung der Beitrags- §249 Satz 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie-sie bescheide, mithin spatestens Ende Dezember 1989, einge- sich bei Erfallung des Befreiungsanspruches gestanden hatten. In diesem 臼 ware ihre Beitragsschuld ge的 treten. Die aufschiebende Wirkung des von den Erwerbern Ile nober eingelegten Widerspruchs, die durch die am 1.2.1990 angeder Stadt B. erloschen. Folge der Nichterfullung ist, daB ordnete Aussetzung der Vollziehung herbeigefohrt worden dies,e Schuld fortbesteht. Zwar geht dann auch der Schaist ( §80 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Nr.1 VwGO); hemmt nicht die densersatzanspruch zunachst nur auf Freistellung von der MlttBayNot 1993 Heft 6 §250 BGB auf なhiung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages (BGH, Urteil vom 29.4.1992, VIII ZR 77191, NJW 1992, 2221 , 2222). Nach dieser Vorschrift k6nnte Zahlung erst nach Fristsetzung und Ablehnun叩・ androhung verlangt werden. Dieses Erfordernisses bedarf es aber nicht mehち wenn im Rahmen eines gegenseitigen ぬrtrages, wie hier, Freistellung von einer ぬrbi ndl ich keit geschuldet war und der Befreiungsglaubiger ordnungsgemaB- nach §326 Abs. 1 BGB vorgegangen ist, also schon istung fruchtlos Nachfrist gesetzt und Ablehnung der 山 angedroht hatte, oder wenn diese Erklarungen, was vorliegend 一 wie bereits dargelegt 一 der Fall waら aufgrund endgoltiger Erfollungsverweigerung des Schuidnerso berfl0ssig waren. Denn dann kann der Glaubiger, sofern er Schadensersatz geltend macht, nach§326 Abs. 1 Satz 2 BGB ificht mehr Befrelung verlangen und deshalb sofort die zur Abl6sung seiner eigenen ぬrbindlichkeit ben6tigte Zahlung fordern. Demgem. kann auch die Klagerin als たssionarin des Schadensersatzanspruches unmittelbar auf なhiung klagen. Das Berufungsgericht hatte jedoch der M6glichkeit Rechnung tragen mossen, daB die Widersproche der Zedenten gegen die Beitragsbescheide Erfolg haben. MOBte die Beklagte zu 1 entsprechend dem Berufungsurteil Zahlung an die Klagerin leisten, so ware nicht sichergestellt,. daB alsdann auch die Beitragsschuld der Zedenten getilgt wird. Kme es aber dazu nicht, so hatte ein Erfolg der Widersproche for die Zedenten den Vorteil, daB sie die Beitはge nicht zu entrichten brauchten, zugleich jedoch die Zahlung behalten k6nnten, welche sie o ber die Klagerin nach dem der たssion zugrunde liegenden Treuhandauftrag erlangt hatten oder jedenfalls erlangen k6nnten. Die M6glichkeit der Entstehung eines solchen unberechtigten Vorteils m0Bte in der Weise ausgeglichen werden, daB die Klagerin Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an die Stadt B. 一 die Glaubigerin des Beitragsanspruches 一 verlangen darf und daB diese Leistung nur gegen ぬrschaffung von Abtretungserklarungen der Zedenten, bezogen auf deren II Erstattungsanspruch gegen die Stadt for den 臼 eines Erfolges der Widersproche, zu erbringen ist. Aus 乃tbes加nd: Die Klagerin und ihre Mutter erwarben durch notariellen Vertrag vom 27.12.1972 von dem inzwischen verstorbenen Vater der Beklagten das mit einer Doppelhaushalfte noch zu bebauende Grundstock Flur 12 Flurstock 150/1 f0r 335.000 DM, wobei samtliche Erschlie. Bungskosten im Gesamtkaufpreis enthalten sein sollten. Mit weiterem notariellen Vertrag vom gleichen ねg erwarben sie vom Bekiag・ ten zu 3, der zun加hst Eigentロ mer des gesamten Grundstocks gewesen war und das Flurstock 150/1 seinem Vater o bertragen hatte, das wirtschaftlich dazugeh6rige als Zufahrt dienende Flurstock 150/3 for 10.000 DM. Mit Bescheiden vom 14.9. und 7. 11. 1989 wurde die Klagerin for zum Kaufzeitpunkt bereits durchgefUhrte, aber noch nicht abgerechnete erstmalige ErschlieBungsmaBnahmen in H6he von 8.251,29 DM herangezogen. Die Klagerin verlangt mit der im November 1990 erhobenen Klage von den Beklagten, teilweise als Erben ihres Vaters, die Erstattung der gezahlten ErschlieBungskosten, for die sie in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht hat die Klage wegen ぬnahrung etwaiger Ansproche der Klagerin abgewiesen; ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurockgewiesen. Die 一 zugelassene 一 Revision der Klagerin fohrte zur 細 fhebung und Zurockverweisung. Aus den Grnden: I. Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die Gronde der Entscheidung des Landgerichts, die vertragliche Regelung o ber die ErschlieBungsbeitrage und die Behauptung ihrer Bezahlung durch den Beklagten zu 3 nach dem Vortrag der Klagerin seien Eigenschaftszusicherungen im Sinne des §459 Abs. 2 BGB , weil dies einen wesentlichen Umstand darstelle, der in der Sache selbst seinen Grund habe; die Beitragspflicht ruhe gegebenenfalls als6 ffentliche Last auf dem Grundstock. Die sich daraus ergebenden Gewahrleistungsansproche der Klagerin seien nach§477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjahrt. Die Annahme der Eigenschaftszusicherung mit der Folge der kurzen Gewahrleistungsverjahrung widerspreche vorliegend auchnicht der Interessenlage der Parteien. II_ Diese Begrondung tragt die Klageabweisung nicht, weil sie 一 wie die Revisionzutreffend rogt 一 rechtsfeh lerhaft davon ausgeht, es liege eine Eigenschaftszusicherung mit ahrung vor. Der der Folge der kurzen Gewahrleistungsver」 erhobene Anspruch der Klagerin ist nicht verjahrt. d) Das Berufungsurteil laBt sich daher auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wohnungseigentomer nicht aufrechterhalten. Auch insoweit ist die Sache aber noch nicht §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). (Wird zu einer Endentscheidung reif( ) ausgefoh斤. 1_ Richtig i st zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Wenn sich 凡hIer und zugesicherte Eigenschaften auch in erster Linie auf die Dhvsische Beschaffenheit der Sache beziehen, so beschranken sich Mangel einer Sache doch nicht auf solche 凡hieち die der Sache selbst in ihrer natorlichen Beschaffenheit anhaften. Nach standiger 3. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht Rechtsprechung kann ein Sachmangel auch in Eigentomzur0ckzuverweisen. . .. lichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begrondet sind, wenn sie nach der Verkehrs anschauung fur die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Diese Beziehungen k6nnen tatsachlicher 4_ BGB§§436, 446, 459 Abs. 2 (Auslegung einer ErschlieArt, aber auch wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sein. Bungskostenk危usel) Die rechtlichen Beziehungen mossen jedoch, um als SachDie Erki苔rung des Grundstock四rkaufers im notariellen mangel behandelt zuプ we司en, in der Beschaffenheit der Kaufvertrag, Kosten der ErschlieBung seien im、Preis ent・ Sache selbst ihren Grund haben. Die besondere Regelung halten, Ist nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des der Folgen von Sachmangeln, nicht zuletzt die kurze VerGrundstUcks, sondern eine von der gesetzlichen Regelung jahrungszeit nach§477 BGB, beruht wesentlich auf einem abweichende Bestimmung, wer im Innenverh豆ltnis die Ausgleich zwischen den Interessen des 兆rkaufers und des ErschlieBungskosten zu tragen hat (Abgrenzung zum Kufers. Die typischen Sachmangel ergeben sich aus der Senatsurteil vom 28.11.1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600 , Beschaffenheit der Sache; die Kenntnis von solchen Man1601 [= DNotZ 1982, 3 引】) geln wird dem Kuferdurch den Besitz erm6glicht (BGHZ BGH, Urteil vom 2.7. 1993 一 V ZR 157192 一, mitgeteilt von 67, 134, 136, = MittB町Not 1976, 169= DNotZ 1977, 104 ] 「 D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH m. w. N.; Senatsurteil vom 28. 10. 1983, V ZR 23馴82,WM 1984, MittBayNJot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.03.1993 Aktenzeichen: V ZR 69/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 357-359 Normen in Titel: BGB §§ 249, 250, 314, 326, 399; VwGO § 80 Abs. 4