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Beschluss

19 Ta 10/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0619.19TA10.17.00
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Leitsätze
Für einen auf § 21 Abs. 6 SEBG gestützten gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 98 AktG besteht nicht. Selbst wenn § 98 AktG tatbestandlich einschlägig wäre, ginge die Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG auf Grund Spezialität vor.(Rn.29)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 30. März 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen auf § 21 Abs. 6 SEBG gestützten gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 98 AktG besteht nicht. Selbst wenn § 98 AktG tatbestandlich einschlägig wäre, ginge die Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG auf Grund Spezialität vor.(Rn.29) 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 30. März 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie darüber, ob ein Anspruch der antragstellenden Beteiligten zu 1. und 2. (die Gewerkschaften I und II) besteht, dem Vorstand der Beteiligten zu 3. (der S. SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung gemäß Teil II. Ziffer 2.2 der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE“ vom 10. März 2014 zu unterbreiten. Die Beteiligten zu 1. und 2. stützen sich hierbei auf einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch iVm. § 21 Abs. 6 SE-Beteiligungsgesetz (im Folgenden: SEBG). Teil II. Ziffer 2.2 der genannten Vereinbarung lautet wie folgt: Dem Aufsichtsrat der S. SE gehören 18 Mitglieder und damit neun Arbeitnehmervertreter an, bis die Satzung dahingehend abgeändert wird, dass dem Aufsichtsrat zukünftig zwölf Mitglieder und damit sechs Arbeitnehmervertreter angehören. Ein solcher satzungsändernder Beschluss kann frühestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2018 gefasst werden und setzt voraus, dass Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen diesbezüglichen gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag gemäß § 124 Abs. 3 Aktiengesetz machen. Gemäß Teil III. Ziffer 3 Abs. 2 ist für sämtliche Anträge und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ausschließlich das Arbeitsgericht Mannheim zuständig. Die Verkleinerung des Aufsichtsrats hätte gemäß Teil II. Ziffer 3.4.2 der Vereinbarung zur Folge, dass den Gewerkschaften keine reservierten Sitze mehr zustehen würden. In der derzeitigen 18-köpfigen Zusammensetzung ist dies gemäß Teil II. 3.3.2 noch der Fall (vgl. hinsichtlich der weiteren Inhalte die als Anl. ASt1 vorgelegte Vereinbarung, Bl. 29 bis 62 der Gerichtsakte). Mit ihrem beim Arbeitsgericht am 22. Dezember 2016 eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1. und 2. den oben beschriebenen Untersagungsanspruch unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro geltend gemacht sowie hilfsweise die Feststellungen beantragt, dass „Ziffer 3.4 des Teils II. der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE vom 10.3.2014 unwirksam ist sowie dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat nach Maßgabe der Vorschriften in Teil II. 3.3 der Vereinbarung zu bilden und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist“. Die Beteiligte zu 3. hat eine Rechtswegrüge erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich die Landgerichte gemäß § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständig seien. Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. (der bei der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat) sind hingegen der Meinung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei. Mit Beschluss vom 30. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG eröffnet sei. Danach seien die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren allgemein für Angelegenheiten aus dem SEBG zuständig. Vorliegend machten die Beteiligten zu 1 und 2 einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung von § 21 Abs. 6 SEBG geltend. Die in der Norm genannten Ausnahmen von dieser allgemeinen Zuständigkeit lägen nicht vor. Ausnahmen bestünden lediglich für Angelegenheiten aus der Mitbestimmung nach den §§ 34 bis 39 SEBG, die nicht die Wahl oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern beträfen. Richtig sei zwar der Einwand der Beteiligten zu 3., dass für Streitigkeiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 98 Aktiengesetz das Statusverfahren vor dem Landgericht anzustrengen sei. Dieses Verfahren sei jedoch nur einschlägig, wenn Antragsberechtigte der Ansicht seien, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zusammengesetzt sei. Vorliegend stritten die Beteiligten aber nicht darüber, ob der bestehende, bereits gebildete Aufsichtsrat entsprechend einer anwendbaren gesetzlichen Vorschrift oder nach der Beteiligungsvereinbarung korrekt zusammengesetzt sei. Es ginge vielmehr darum, ob die in der Vereinbarung vorgesehene Möglichkeit der Verkleinerung der Mitgliederzahl wirksam sei. Hierbei stützten sich die Beteiligten zu 1. und 2. bezüglich des Hauptantrags im Kern auf eine Verletzung von § 21 Abs. 6 SEBG. Auch wenn es rechtliche Überschneidungen im Prüfungsumfang bezüglich eines Verfahrens nach § 98 Aktiengesetz gebe, läge damit ein Streitgegenstand vor, der von § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG erfasst sei. Bezüglich der hilfsweise gestellten Anträge sei derzeit nicht über den zulässigen Rechtsweg zu entscheiden. Zwar sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Haupt- und Hilfsanspruch der gesamte Rechtsstreit zu verweisen. Die Bindungswirkung erfasse aber nur den Hauptanspruch, dessentwegen verwiesen werde. Sei über diesen entschieden, könne wegen des Hilfsantrags allein erneut verwiesen werden. Die Gerichtsstandvereinbarung in Teil III. Ziffer 3. der Vereinbarung weise keine Relevanz auf. Eine Prorogation des Rechtsweges sei unzulässig. Gegen den ihr am 30. März 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die am 13. April eingereichte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. Sie bringt vor, dass das Arbeitsgericht dem verfolgten Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 1 und 2 kein ausreichendes Gewicht zugemessen habe. Infolge dessen habe es fehlerhaft die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht. Bei isolierter Betrachtung möge zwar eine Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten aus § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG denkbar sein, da sich die Antragsteller auf eine Verletzung des SEBG beriefen und ihren Untersagungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB iVm. § 21 Abs. 6 SEBG stützten. Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. sei jedoch schon dem Wortlaut nach darauf gerichtet, in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge einzugreifen. Zu welchen Handlungen der Vorstand in Vorbereitung einer Hauptversammlung verpflichtet sei, bestimme sich nach dem Aktienrecht. Vorliegend seien Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz iVm. Art. 54 Abs. 2 SE-VO kraft Gesetzes verpflichtet, für jeden Tagesordnungspunkt, zu dem eine Beschlussfassung erfolgen solle, einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten. In diese Kompetenz wollten die Antragsteller mit ihrem Untersagungsantrag eingreifen, obwohl das für diese Frage maßgebliche Aktienrecht einen solchen Antrag nicht vorsehe. Außerdem sei das „erkennbare Ziel“ der Antragsteller herauszuarbeiten. Vorliegend betreffe dieses die Verhinderung einer Neuzusammensetzung des Aufsichtsrats mit der in Ziffer II. 3.4 der Vereinbarung vorgesehenen Besetzung. Zur Entscheidung über Fragen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft - die SE stehe insoweit einer Aktiengesellschaft gleich - seien de lege lata die Zivilgerichte berufen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Einführung von § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zum Ausdruck gebracht. Außerdem widerspreche es Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, dass statt der Durchführung eines Statusverfahrens (oder einer Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses) schon die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Satzungsänderung verhindert werden solle. Für eine Zuweisung der Rechtsstreitigkeit an die Zivilgerichte spreche auch der Grundsatz der Sachnähe, welcher eine besondere Sachkunde der entscheidenden Gerichte sowie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung garantiere. Im konkreten Fall stünden gesellschaftsrechtliche Fragen im Mittepunkt des Rechtsstreits: Es gehe um die Größe des Aufsichtsrats; außerdem solle unmittelbar in die aktienrechtlichen Rechte und Pflichten des Vorstandes eingegriffen werden. Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. In seiner Begründung nahm das Arbeitsgericht auf seinen Beschluss vom 30. März 2017 Bezug. Ergänzend führte es aus, dass es bei der Frage des Rechtsweges nicht um Fragen der Begründetheit des Anspruchs gehe. Ausschlaggebend sei, dass das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG grundsätzlich für Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz umfassend zuständig sei, wenn keine dort genannte Ausnahme vorliege. Eine solche Ausnahme sei nicht ersichtlich. Die Beteiligten stritten auch nicht unmittelbar über einen aktienrechtlichen Anspruch, sondern bezüglich des Hauptantrags über einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch, der mit einer Verletzung von § 21 Abs. 6 SEBG begründet werde. Im Mittelpunkt des Rechtsstreites stünden neben gesellschaftsrechtlichen Aspekten die Frage des Mitbestimmungsmodells und eines Bestandsschutzes für die Mitbestimmung bei der Umwandlung in eine SE gemäß § 21 Abs. 6 SEBG. Im Rahmen der vom Landesarbeitsgericht eingeräumten Möglichkeit zur Erwiderung auf die Beschwerde verteidigen die Beteiligten zu 1., 2. und 4. den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Der Beteiligte zu 4. hat mitgeteilt, dass er sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts Mannheim anschließe. Die Beteiligten zu 1. und 2. argumentieren, dass für das vorliegende Verfahren eine umfassende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG gegeben sei, die durch das Statusverfahren des § 98 AktG nicht verdrängt werde. Das Statusverfahren diene der Klärung der Frage, ob der bereits gebildete Aufsichtsrat korrekt zusammengesetzt sei. Die korrekte Zusammensetzung des bestehenden Aufsichtsrats sei aber in keiner Weise streitig. Zudem lehne die herrschende Meinung im Bereich der verhandelten Mitbestimmung das Statusverfahren nach § 98 AktG ab, da es sich bei der Vereinbarung nicht - wie von § 98 AktG verlangt - um ein Gesetz handele. Schließlich könne von einem Eingriff in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge keine Rede sein. Es bestehe keine Verpflichtung des Vorstands, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung hinsichtlich der Größe des Aufsichtsrats zu unterbreiten. Teil II Ziffer 2.2. iVm. Ziffer 3.4. der Vereinbarung begründe zwar ein Recht des Vorstands zur Unterbreitung eines satzungsändernden Vorschlags, jedoch keine aktienrechtliche Verpflichtung. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. 1. Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. § 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, weil die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG gegeben ist. a) Grundlage für die Prüfung des Rechtsweges und der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand, der durch die angekündigten Anträge bestimmt wird und die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs festlegt. Die Frage, ob für das Klagebegehren (Anm.: bzw. vorliegend das Antragsbegehren) der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, ist nicht danach zu entscheiden, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder sinnvoll geltend gemacht wird, dies ist erst bei der Sachprüfung zu beurteilen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für welche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 22 Ta 106/16 - Rn. 13). Der Streitgegenstand ist damit im Regelfall allein nach dem Klägervorbringen zu bestimmen (GMP/Schlewing ArbGG 8. Aufl. § 2 Rn. 8). Dies gilt auch, wenn der Klagevortrag nicht schlüssig ist; die Einwendungen des Beklagten sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Nur offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen sind für die Rechtswegzuständigkeit außer Betracht zu lassen (Zöller/Lückemann ZPO 31. Aufl. § 13 GVG Rn. 54 mwN). b) Gegenstand der Überprüfung nach diesem Maßstab ist vorliegend der Hauptantrag (Antrag 1 der Antragsschrift vom 23. Dezember 2016). Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. hilfsweise weitere Begehren verfolgen, ist derzeit nicht darüber zu entscheiden, welcher Rechtsweg hierfür zulässig ist. Zwar ist bei Haupt- und Hilfsanspruch wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG der gesamte Rechtsstreit zu verweisen. Die Bindungswirkung erfasst aber nur den Hauptanspruch, dessentwegen verwiesen wird. Ist über diesen entschieden, so kann wegen des Hilfsanspruchs allein erneut verwiesen werden (BGH 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - Rn. 26, zitiert nach juris). c) Oben genannte Vorgaben zugrunde gelegt, ist die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Hauptantrag hat einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand, der in materiell-rechtlicher Hinsicht auf § 21 Abs. 6 SEBG gestützt wird. Damit liegt eine Angelegenheit aus dem SEBG iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG vor, für welche die Norm keine Ausnahme vorsieht. Denn nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für „Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den § 34 und 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist“. Der angekündigte Hauptantrag beinhaltet einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch. Die dem Unterlassungsanspruch zugrunde liegende materiell-rechtliche Norm ist nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. § 21 Abs. 6 SEBG. Streitentscheidende Norm ist damit eine aus dem SEBG. Dass die Norm für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig wäre, ist von der Beteiligten zu 3. weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob der Unterlassungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist für die Frage des Rechtsweges irrelevant. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der vorliegende Streit Bezüge zum (sonstigen) Aktienrecht aufweist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 21 Abs. 6 SEBG einen eigenen, über das (sonstige) Aktienrecht hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Die Norm nimmt explizit auf „andere Regelungen“ Bezug („unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen ...“) und bestimmt darauf aufbauend, dass die Vereinbarung im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden muss, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Damit legt die Norm Anforderungen fest, die über das (sonstige) Aktienrecht hinausgehen. Insofern greift die Argumentation der Beteiligten zu 3. zu kurz, wenn sie den vorliegenden Streitgegenstand auf einen Eingriff in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge reduziert (siehe hierzu auch unter II.2.d.bb.). Nach alledem liegt eine Angelegenheit aus dem SEBG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG vor, für welche die Arbeitsgerichte zuständig sind. Die in der Norm genannten Ausnahmen sind nicht gegeben. Sie beziehen sich ausschließlich auf die §§ 45 und 46 und mit einer bestimmten Maßgabe auch auf die §§ 34 bis 39. § 21 SEBG hingegen ist nicht als Ausnahme genannt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird verwiesen. d) Das Vorbringen der Beschwerde führt zu keiner anderen Bewertung. aa) Eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 98 Aktiengesetz besteht nicht, denn der Tatbestand des § 98 Aktiengesetz ist nicht erfüllt. Voraussetzung für ein Eingreifen des § 98 Abs. 1 Aktiengesetz wäre nach dessen Wortlaut, dass streitig oder ungewiss ist, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist. Relevant für das Statusverfahren nach § 98 Aktiengesetz sind damit nur gesetzliche Vorschriften über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (hM, vgl. Hüffer AktG 12. Aufl. § 97 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Hamburg AG 1989, 64, 65; S/L/Drygala Rn. 5 f.; MüKoAktG/Habersack Rn. 14; KK-AktG/Mertens/Cahn Rn. 44; Sp/St/Spindler Rn. 8 f.; MHdB AG/Hoffmann-Becking § 28 Rn. 61; UHH/Ulmer/Habersack MitbestR § 6 MitbestG Rn. 15; Göz ZIP 1998, 1523, 1526; Hellwig/Behme, FS Hommelhoff, 2012, S. 343, 353; Martens DB 1978, 1065, 1069; Rosendahl AG 1985, 325, 329; Grigoleit AktG § 98 Rn. 2 und 4). Vorliegend streiten die Beteiligten aber nicht um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf Grund gesetzlicher Vorschriften, so dass bereits aus diesem Grunde eine landgerichtliche Zuständigkeit nach § 98 Aktiengesetz ausscheidet. Bei der Beteiligungsvereinbarung handelt es sich nach mittlerweile ganz herrschender Meinung vielmehr um einen Kollektivvertrag sui generis mit normativer Wirkung (Thüsing Europäisches Arbeitsrecht 2. Aufl. § 10 Rn. 53 mwN). Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, die den Anwendungsbereich von § 98 Aktiengesetz auch auf Beteiligungsvereinbarungen erstrecken möchte (so bspw. MüKoAktG/Reichert/Branders, Band 7, 4. Aufl. 2017 SE-VO Art. 43 Rn. 67) und § 98 Aktiengesetz auch ansonsten für tatbestandlich gegeben halten sollte, änderte dies nichts an der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Denn dann läge eine Kollision zweier Zuständigkeiten vor, die zugunsten der spezielleren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG aufzulösen wäre. Während § 98 Abs. 1 Aktiengesetz die Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf Grund jedweder gesetzlichen Vorschrift im Blick hat, bezieht sich § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG auf den speziellen Fall der Arbeitnehmerbeteiligung nach dem SEBG, hier konkret auf die spezielle Vorschrift des § 21 Abs. 6 SEBG über das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE. bb) Soweit die Beteiligte zu 3. vorbringt, dass der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. zum Ziel habe, in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge einzugreifen, ergibt sich nichts anderes. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH 5. Juni 1997 - 1 ZB 26/96 - Rn. 23, zitiert nach juris). cc) In der gleichen Konsequenz spielt es auch keine Rolle, ob das Aktienrecht einen Antrag wie den vorliegenden vorsieht. Ob es in der vorliegenden Konstellation einen derartigen Anspruch gibt, ist erst bei der Sachprüfung zu beurteilen. dd) Auch eine Berücksichtigung der hinter dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. liegenden Ziele führt zu keiner anderen Bewertung. Entscheidend ist, dass die Beteiligten zu 1. und 2. einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 6 SEBG geltend machen. Auch dass hieraus Rechtsfolgen, die in das Aktienrecht hineinreichen, entstehen können, ändert hieran nichts. Auf die Ausführungen unter II.2.d.bb) wird verwiesen. ee) Die von der Beteiligten zu 3. vorgebrachten Argumente der Sachnähe der in der Regel speziellen Kammern der Landgerichte und das Argument der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vermag die Kammer nachzuvollziehen. Sie sieht sich als Teil der Dritten Gewalt allerdings daran gehindert, hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Arbeitsgerichte für die vorliegende Streitigkeit nicht zuständig wären. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Angelegenheiten aus dem SEBG begründet, ist erfüllt. § 98 Aktiengesetz hingegen, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte vorsieht, ist tatbestandlich nicht gegeben (sh. bereits oben unter II.2.d.aa.). III. Die Rechtsbeschwerde war nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, denn die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG und § 98 Abs. 1 Aktiengesetz hat grundsätzliche Bedeutung.