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Urteil

19 Sa 70/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:0402.19SA70.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Sonderzahlung nach § 22 TV AWO BW ermäßigt sich nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 TV AWO BW ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und wirkt sich nicht anspruchserhaltend in Bezug auf die Jahressonderzahlung aus.(Rn.41) 2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Schließung einer vermeintlichen Lücke im Tarifvertrag ist durch einen "Erst-Recht-Schluss" dem geregelten Fall der gleichzustellen, dass ein Krankengeldzuschuss an den Beschäftigten gezahlt worden ist (anderer Ansicht die wohl herrschende Meinung in der Literatur zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD (Bund) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; vgl. auch Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 - D II 2- 220 210-2/0 (GMBL) 2007).(Rn.53) (Rn.66) Vielmehr enthält § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW eine abschließende Regelung.(Rn.89)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 1 Ca 15/18 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Sonderzahlung nach § 22 TV AWO BW ermäßigt sich nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 TV AWO BW ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und wirkt sich nicht anspruchserhaltend in Bezug auf die Jahressonderzahlung aus.(Rn.41) 2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Schließung einer vermeintlichen Lücke im Tarifvertrag ist durch einen "Erst-Recht-Schluss" dem geregelten Fall der gleichzustellen, dass ein Krankengeldzuschuss an den Beschäftigten gezahlt worden ist (anderer Ansicht die wohl herrschende Meinung in der Literatur zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD (Bund) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; vgl. auch Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 - D II 2- 220 210-2/0 (GMBL) 2007).(Rn.53) (Rn.66) Vielmehr enthält § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW eine abschließende Regelung.(Rn.89) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 1 Ca 15/18 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat ihn das Arbeitsgericht zur Zahlung verurteilt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A Die Berufung ist an sich statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2a), b) ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt und auch begründet wurde, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. September 2018 wurde der Beklagen am 11. Oktober 2018 zugestellt, ihre Berufung ging am 8. November 2018 und der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 7. Dezember 2018 bei dem Landesarbeitsgericht ein. Binnen der verlängerten Frist ging die Berufungsbegründung am 9. Januar 2019 bei Gericht ein. Sie setzt sich ausreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. B Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Unrecht entsprochen. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW erfasst nicht den Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 Abs. 4 TV AWO BW. § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW rechtfertigt keinen „Erst-Recht-Schluss“. Schließlich führt das auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Klägerin. I. Nach § 22 Abs. 1 TV AWO BW haben Beschäftigte, die am 1. Dezember seit mindestens sechs Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Sonderzahlung. Das ist bei der Klägerin zweifelsfrei der Fall. Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich nach Abs. 2 der Vorschrift. Der Anspruch ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gegen den Arbeitgeber haben, § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW. 1 Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war die Klägerin im Jahr 2017 länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt und erhielt ab dem 15. Juli 2017 Krankengeld und einen tarifvertraglichen Krankengeldzuschuss bis zum 2. Dezember 2017. Damit sind die Kürzungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW ab August 2017 eingetreten. Denn die Klägerin hat zuletzt im Juli 2017 wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gehabt. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Krankengeldzuschuss nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien nicht unter der Begrifflichkeit des Entgelts, zumindest aber unter dem Begriff der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten. Das ergibt die gebotene Auslegung des Tarifvertrages. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 17, juris; 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19. Juni 2018 – aaO.; 27. Februar 2018 – 9 AZR 238/17 – Rn. 14; 15. November 2016 – 9 AZR 81/16 – Rn. 18). b) Schon nach dem Wortlaut ist der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 Abs. 4 TV AWO BW kein Anspruch auf die in § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW genannten Leistungen. Er ist insbesondere kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen. In § 24 TV AWO BW wird zwischen der Entgeltfortzahlung und dem Krankengeldzuschuss unterschieden, was sich bereits aus der Überschrift der Vorschrift ergibt. Hinzutritt, dass die Ansprüche in voneinander abgegrenzten Absätzen völlig unterschiedlich geregelt werden. Auch aus § 22 TV AWO BW selbst ergibt sich die Unterscheidung. Denn der Krankengeldzuschuss wird in § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW gesondert gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung erwähnt, der in § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW geregelt ist. Des Weiteren stellt die Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 TV AWO BW klar, dass Zeiträume, für die ein Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Schließlich handelt es sich bei den Ansprüchen auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs um gesetzlich geregelte Ansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 EntgFG, 1, 11 BurlG). Demgegenüber ist der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ein Aliud und beruht ausschließlich auf den Regelungen des § 24 TV AWO BW. Aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck von § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW ergibt sich daher, dass der Anspruch auf Krankengeldzuschuss keine anspruchserhaltende Funktion im Sinne der Norm hat. II. Der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung ergibt sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht daraus, dass eine Verminderung in Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW zu unterbleiben hat. 1. Danach unterbliebt die Verminderung für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zuständigen Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin in der Zeit vom 15. Juli 2017 bis zum 2. Dezember 2017 den Krankengeldzuschuss nach § 24 Abs. 4 TV AWO BW erhalten. 2. Dieser Fall kann dem in § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW geregelten Fall nicht gleichgestellt werden. Eine entsprechende Auslegung des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der bereits oben angesprochenen Auslegungskriterien scheitert bereits am Wortlaut. a) Soweit das Arbeitsgericht seinen „Erst-Recht-Schluss“ auf den Wortlaut stützt, wonach die Verminderung ebenfalls für Kalendermonate unterbleibt, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist, wird übersehen, dass sich das Wort „ebenfalls“ nicht auf den – nicht erwähnten – Fall der Zahlung des Krankengeldzuschusses bezieht, sondern auf die weiteren in § 22 Abs. 3 Satz 2 TV AWO BW genannten Fälle. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 TV AWO BW unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Geld erhalten haben wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wegen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit. Diese Fälle sind Bezugspunkt der „ebenfalls“ unterbleibenden Verminderung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW. b) Entsprechendes gilt für das Wort „nur“. Sein Sinngehalt würde überdehnt, wollte man ihm gedanklich die Worte voranstellen: „Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder“. Vielmehr bezieht sich das Wort „nur“ auf den Grund der fehlenden Zahlung des Krankengeldzuschusses, nämlich die Höhe des zustehenden Krankengelds. Das Wort „nur“ grenzt diesen Grund von anderen Gründen ab, die beispielsweise in dem Ablauf der Bezugsdauer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 TV AWO BW liegen können. Die Grundlage des „Erst-Recht-Schlusses“, in § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW sei der Bezugsfall nicht ausdrücklich genannt, dem der dort geregelte Fall gleichzustellen sei, ist deshalb nicht gegeben. 3. Es liegt auch keine unbewusste Lücke im Tarifvertrag vor. Es kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden, sei hätten planwidrig Zeiten, in denen Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, versehentlich nicht als anspruchserhaltend berücksichtigt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien selbst die Lücke durch eine gemeinsame Erklärung oder eine Anmerkung zum Tarifvertrag verbindlich schließen, wenn in einem Tarifvertrag Lücken auftreten (BAG 23. Oktober 1991 AP TVG § 1 Auslösung Nr. 26). Bei bewussten Regelungslücken im Tarifvertrag ist eine Lückenschließung durch den Richter ausgeschlossen, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde (BAG 10. November 1982 AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 69; 15. Juni 1994 AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 179; Wank RdA 1998, 71, 85). Eine bewusste Reglungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben. Dagegen ist die Schließung von unbewussten Regelungslücken grundsätzlich zulässig (BAG 29. April 2004 NZA 2005, 57). Dabei muss darauf abgestellt werden, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages voraussichtlich geregelt hätten, wenn sie das Regelungsbedürfnis bedacht hätten. Grundzüge und Systematik des konkreten Tarifvertrages müssen „zu Ende gedacht“ werden (BAG 21. Juni 2000 AP BAT 1975, § 22, 23 Nr. 267; 20. Juli 2000 AP BMT-G II § 2 Nr. 1; BAG 12. Dezember 2013 NZA-RR 2014, 421 Rn. 22). Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass hinreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, wie die Tarifvertragsparteien eine Regelung vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist dann unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die Neureglung bzw. Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (BAG 18. November 2015 NZA-RR 2016, 197 Rn. 36; 15. November 2005 AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4, vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Franzen, 19. Aufl. 2019, TVG § 1 Rn. 102, 103). b) Vorliegend fehlen die gewichtigen Gründe für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, die durch den Rechtsanwender korrigierend zuschließen wäre, um dem Willen der Tarifvertragsparteien Geltung zu verschaffen. aa) Die Tarifvertragsparteien waren sich der Thematik Krankengeldzuschuss und dessen Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung offensichtlich bewusst. Denn sie haben beispielsweise durch die Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 TV AWO BW geregelt, dass Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts unberücksichtigt bleiben. Hätte es ihrem Willen entsprochen, von der Anspruchsermäßigung Kalendermonate auszunehmen, in denen die Beschäftigten Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, hätte es nahegelegen, diesen Fall in § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW aufzunehmen. bb) Einen entsprechenden Regelungsbedarf haben zwar die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gesehen. (1) § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD (Bund) lautete in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ähnlich wie § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW. Mit § 1 Nr. 10 c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVöD vom 31. März 2008 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 hinter dem Wort „Beschäftigten“ die Worte „Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder“ eingefügt. Auch § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L lautet seit der ab 1. März 2009 geltenden und geänderten Fassung: Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (2) Die Änderungen werden überwiegend als Klarstellung kommentiert (Sponer/Steinherr, TVöD-GA Kommentar, 194. AL, Januar 2019 § 20 TVöD (Bund) Nr. 3.5 Rn 112; Beppler u.a. TVöD/Schwill TVöDAT § 20 (VKA) Stand März 2018 Rn. 27; Breier/Dassauer TVöD Kommentar Stand 3/2012 Erl. 4.2.2.4 zu § 20 Rn. 56.1). Diese Auffassung stützt sich auf die bisherige Praxis der Bundesverwaltung zu § 20 TVöD, die von den Tarifvertragsparteien festgeschrieben worden sei. Mit dem Rundschreiben vom 11. April 2007 – D II 2 – 220 210-2/0 (GMBl) 2007 S. 532) hat das BMI Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung ab 2007 gegeben, die auszugsweise lauten wie folgt: (abgedruckt beispielsweise bei Sponer/Steinherr a.a.O. Vorbem. Zu § 20 TVöD (Bund) Rn. 22): 3.2.2 Krankengeldzuschuss Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 (TVöD, Anm.) unterbleibt eine Verminderung für Kalendermonate, wenn nur wegen der Höhe des zustehenden Kalendergeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Auch wenn § 20 Abs. 4 Satz 1 keine positive Aussage bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 (bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund) enthält, muss nach Sinn und Zweck dieser Regelung eine Kürzung umso mehr auch für die Kalendermonate unterbleiben, in denen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund gezahlt wird. cc) Die Parteien des TV AWO BW haben zwar die Regelungen zur Jahressonderzahlung nach § 22 TV AWO BW ersichtlich den Regelungen für den öffentlichen Dienst nachgebildet. Sie haben aber darauf verzichtet, die Änderung nachzuvollziehen und hinter das Wort „Beschäftigten“ in § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW die Worte einzufügen „Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder“, obwohl der Tarifvertrag mehrfach und zuletzt am 21. April 2017 geändert wurde. Eine entsprechende Änderung hat aber beispielsweise der TV AWO NRW erfahren, den der Beklagte vorgelegt hat (Bl. 127, 128 der Akte des Arbeitsgerichts). (1) Das Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 zur Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ab 2007 ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich. Es gibt die Auffassung eines anderen Rechtsanwenders betreffend einen anderen Tarifvertrag wieder, die sich nur zugunsten der Beschäftigten auswirkt und aufgrund der Bindungswirkung für die Verwaltung keine Gegenstimme provoziert. Der dort gezogene „Erst-Recht-Schluss“ ist indes nicht zwingend wie bereits dargelegt wurde. (2) Eine abweichende Rechtsauffassung zu § 22 TV AWO BW enthält der „Leitfaden zur Jahressonderzahlung gem. § 22 TV AWO Baden-Württemberg“ des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.V. mit Stand 11/2017 unter III. 2., der auszugsweise lautet (Bl. 71ff der Akte des Arbeitsgerichts): Eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWP (wohl: AWO) Baden-Württemberg unterbleibt ebenfalls für Monate, in denen wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes kein Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist. Praxis-Beispiel: Der/die Beschäftigte hat eine private Krankengeldzusatzversicherung abgeschlossen und erhält aufgrund der Höhe der dortigen Leistungen (Aufstockung bis Netto-Entgelt) keinen zusätzlichen Krankengeldzuschuss (§ 24 TV AWO) vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird durch die mit privaten Mitteln unterhaltene Versicherung um den Krankengeldzuschuss entlastet. In diesem Fall wäre es nicht gerechtfertigt, dem/der Beschäftigten auch noch die Jahressonderzahlung um 1/12 zu kürzen. In allen anderen Fällen, in denen der /die Beschäftigte den Krankengeldzuschuss erhält, ist eine Kürzung dagegen nicht zu beanstanden. Für Monate, in denen der Beschäftigte (ausschließlich) Krankengeldzuschuss erhalten hat, kommt es dagegen zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung (so auch ArbG Würzburg 8 Ca 754/10). (3) Auch die Parteien des TV AWO NRW haben eine abweichende Rechtsauffassung zu der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vertreten, die der vorliegend zu beurteilenden entsprach. Mit § 4 des Änderungstarifvertrages vom 22. Oktober 2012 wurde § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO NRW ab dem 1. Januar 2012 wie folgt neu gefasst: „Die Verminderung unterbleibt ebenfalls für Kalendermonate, in denen den Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.“ Darüber hinaus wurde folgende Protokollerklärung zu § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO NRW in der Fassung bis zum 31. Dezember 2011 aufgenommen: „Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 3: Die Tarifparteien stellen klar, dass bis zum 31. Dezember 2011 die Jahressonderzahlung auch für Kalendermonate vermindert wird, in denen den Beschäftigten ausschließlich Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist.“ Danach ist davon auszugehen, dass § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW eine abschließende Regelung enthält und gerade keine unbewußte Regelungslücke, die der Schließung durch einen Erst-Recht-Schluss bedarf, um dem Willen der Tarifvertragsparteien Geltung zu verschaffen. (4) Soweit § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW nach Auffassung der Klägerin seinem Wortlaut nach keinen Anwendungsbereich hat, kann dies allein eine entsprechende Ergänzung der Tarifnorm nicht rechtfertigen. Ob die Annahme der Klägerin zutreffend ist, kann dahinstehen. Im Übrigen wird auf § 47 SGB VI verwiesen. Deshalb lässt sich der Anspruch der Klägerin auf die volle Jahressonderzahlung nach § 22 TV AWO BW weder aus der Bestimmung selbst herleiten noch ergibt sich der Anspruch im Wege der notwendigen Lückenschließung. III. In der Verkürzung des Anspruchs nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW liegt auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin gegenüber den Beschäftigten, denen wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldzuschusses nicht gezahlt worden ist und die die Jahressonderzahlung in ungekürzter Höhe enthalten. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 (- 9 AZR 564/14 – Rn. 21ff, juris m.w.N.) sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichts jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen, und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und eine anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in aller Regel verletzt, wenn eine Gruppe vom Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen. Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG a.a.O mit zahlreichen Nachweisen). 2. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin eine Anspruchsermäßigung für die Kalendermonate erfahren hat, in denen sie nicht wenigstens einen Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hatte, sondern ausschließlich einen Zuschuss zum Krankengeld bezogen hat (August bis Dezember 2017). a) Die Klägerin hat aufgrund des Tarifvertrages eine zusätzliche Zuwendung erfahren, indem ihr nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 Satz 1 Alt. 4 TV AWO BW bis zum Ende der 26. Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurde. Einen solchen Anspruch haben Beschäftigte nicht, denen wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Zuschuss hierzu verwehrt wird. Wird doch der Zuschuss bis zur Höhe des Nettoentgelts gezahlt, höchstens jedoch bis zu dem sich aus einem Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Nettoentgelt. Bei Beschäftigten, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses unter Abzug des Krankengeldhöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, § 24 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 TV AWO BW. b) Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Tarifvertragsparteien dafür entscheiden, den Personenkreis, der nicht in den Genuss des Krankengeldzuschusses kommt, die tarifliche Jahressonderzahlung in voller Höhe zuzuwenden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis, der in den Genuss des Krankengeldzuschusses kommt, vom vollen Bezug der Jahressonderzahlung ausschließen und die Kalendermonate, in denen ausschließlich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, anspruchsmindernd berücksichtigen. Die Berufung der Beklagten war deshalb erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts war im Sinne der Berufung abzuändern und die Klage abzuweisen. C Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008 (TV AWO BW) in Streit. Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 2006 für den Beklagten als Pflegehelferin bzw. Altenpflegerin tätig (Arbeitsvertrag = Bl. 4 bis 6 der Akte des Arbeitsgerichts). Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AWO BW Anwendung, der auszugsweise lautet (Bl. 6ff., 30ff. der Akte des Arbeitsgerichts): § 22 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember seit mindestens sechs Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Sonderzahlung. (...) (2) Die Jahressonderzahlung beträgt 83v.H. den dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich jeweils gezahlten monatlichen Tabellenentgelts (§ 19); (...) Protokollerklärung zu Abs. 2: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; (...) Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (3) Der Anspruch ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gegen den Arbeitgeber haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember diesen beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben. b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zur Einführung des Elterngelds bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor dem Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. Die Verminderung unterbleibt ebenfalls für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (4) Die Sonderzahlung wird im November ausgezahlt. (...) § 23 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (...) § 24 Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss und Nachweispflichten im Krankheitsfall (...) (4) Mit der Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Beschäftigungszeit (...) von mehr als zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche, bis zur Höhe des Nettoentgelts gezahlt, höchstens jedoch bis zu dem sich aus einem Bruttoentgelts in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Nettoentgelt. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist (...). Bei Beschäftigten, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses unter Abzug des Krankengeldhöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. (...) Die Klägerin war im Kalenderjahr 2018 länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt und erhielt ab dem 15. Juli 2017 von dem Beklagten einen Krankengeldzuschuss bis zum 2. Dezember 2017. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.466,98 brutto bezahlte der Beklage an die Klägerin EUR 1.194,43 brutto als Jahressonderzahlung (Verdienstabrechnung November 2017 = Bl. 61, 62 der Akte des Arbeitsgerichts). Mit der am 31. Januar 2018 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz von EUR 853,16 zur vollen Jahressonderzahlung nach dem TV AWO BW. Die Klägerin hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, der Anspruch auf die Jahressonderzahlung sei nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW zu vermindern. Die Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW betreffend die Nichtzahlung des Krankengeldzuschusses wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes gelte erst recht für die Kalendermonate, in denen ein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde. Die Gleichstellung ergebe sich aus der Verwendung des Wortes „ebenfalls“. Sonst hätte § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW keinen Anwendungsbereich. Leistungen privater Krankenversicherungen seien von den Regelungen des § 24 Abs. 4 TV AWO BW zum Krankengeldzuschuss nicht erfasst. Auf die Tarifverträge in anderen Bundesländern könne mangels Übereinstimmung im Wortlaut nicht zurückgegriffen werden, so nicht auf den TV AWO Bayern. Schließlich sei der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld als Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW anzusehen; eine Ermäßigung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung scheide schon deshalb aus. Die Klägerin hat beantragt: Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin restliche Jahressonderzuwendung 2017 in Höhe von EUR 853,16 (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.12.2017 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindere sich nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW für die Kalendermonate, in denen die Klägerin nicht wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gehabt habe. Hierzu zähle der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld nicht. Er werde auch nicht von der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW erfasst, wonach die Verminderung für Kalendermonate unterbleibe, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden sei. In diesen Fällen werde der Arbeitgeber finanziell entlastet, sodass nach dem Willen des Tarifvertrags eine Reduzierung der Jahressonderzahlung nicht gerechtfertigt sei. Ein solcher Fall könne bei Beschäftigten eintreten, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liege und die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung erhalten. Auch in diesem Fall greife die Deckelung des Krankengeldzuschusses nach § 24 Abs. 4 TV AWO BW. Das ergebe sich aus einer Protokollerklärung zu dem nahezu wortlautgleichen TV AWO Bayern. Im Übrigen sei der TV AWO BW zwar den Tarifverträgen für den Öffentlichen Dienst nachgebildet; er enthalte aber auch Abweichungen. So seien die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes am 31. März 2008 geändert worden. Die Tarifvertragsparteien hätten indessen darauf verzichtet, die Änderung im TV AWO BW nachzuvollziehen und den Fall als anspruchserhaltend aufzunehmen, in dem ein Beschäftigter einen Zuschuss zum Krankengeld bezieht. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. September 2018 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung auch für Monate, in denen sie (lediglich) einen Krankengeldzuschuss erhalte. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck von § 23 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW. Auch wenn § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW keine eindeutig positive Aussage zu den zu unterbleibenden Kürzungsmöglichkeiten bei Zahlung von Krankengeldzuschuss enthalte, müsse eine Kürzung umso mehr auch für die Kalendermonate unterbleiben, in denen Krankengeldzuschuss nach § 24 Abs. 4 TV AWO BW bezahlt werde. Das ergebe sich aufgrund eines „Erst-Recht-Schlusses“ der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW. Die Regelung solle eine Gleichstellung derjenigen Beschäftigten, die aus bestimmten Gründen keinen Krankengeldzuschuss erhalten, mit denjenigen Beschäftigten erreichen, denen ein Krankengeldzuschuss zustehe. Dies setze grundsätzlich voraus, dass die Zahlung von Krankengeld keine Kürzung der Sonderzahlung bewirke. Eine Gleichstellung bezwecke § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW auch in Bezug auf Beschäftigte, die aufgrund einer privaten Krankenversicherung einen Krankengeldzuschuss nicht erhalten, soweit diese vom Anwendungsbereich überhaupt erfasst seien. Eine isolierte Privilegierung dieser Beschäftigten sei von § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW nicht bezweckt. Soweit in die Neufassung des TVöD vom 31. März 2008 der Krankengeldzuschuss bei den Ausnahmetatbeständen der Kürzung eingefügt worden sei, nicht jedoch in TV AWO BW, habe die Einfügung ohnehin nur klarstellende Bedeutung. Mit der Berufung ergänzt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Der Wortlaut von § 22 Abs. 3 TV AWO BW sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Nach Satz 1 der Vorschrift vermindere sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Der Bezug von Krankengeldzuschuss sei nicht anspruchserhaltend. Der Tarifvertrag differenziere zwischen der Entgeltfortzahlung und dem Krankengeldzuschuss. Die Arbeitnehmer sollten im Krankheitsfalle nicht doppelt privilegiert werden und zusätzlich zur Entgeltfortzahlung sowohl den Krankengeldzuschuss als auch noch die Jahressonderzahlung ungekürzt erhalten. § 22 Abs. 3 Satz 2 TV AWO BW regele Ausnahmefälle, in denen die Ermäßigung des Anspruchs auf die Sonderzahlung unterbleibe. § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW enthalte eine weitere Ausnahmeregelung, in der eine Verminderung „ebenfalls“ unterbleibe und biete keine Grundlage für einen „Erst-Recht-Schluss“. Werde nämlich ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes nicht gezahlt, komme es nicht zu der doppelten Privilegierung von Beschäftigten, die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW vermieden werden solle. Vielmehr werde der Arbeitgeber insoweit finanziell entlastet und es sollten diese Beschäftigten die ungekürzte Jahressonderzuwendung erhalten. Damit werde ein Ausgleich für den entgangenen Krankengeldzuschuss bewirkt. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018, Az: 1 Ca 15/18, dem Kläger zugestellt am 11. Oktober 2018, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Krankengeldzuschuss sei nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien zumindest unter dem Begriff der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Denn es handle sich um eine Leistung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards. Auf die Differenzierung in § 24 TV AWO BW komme es nicht an. Der von dem Beklagten unterstellte Sinne und Zweck der Regelung von § 22 Abs. 3 Satz 1 TV AWO BW sei nicht gegeben. Vielmehr bestehe dem Grundsatz nach der Anspruch auf die Sonderzahlung. Die Ermäßigungsregelung in § 22 Abs. 3 TV AWO BW müsse vor dem Hintergrund des letzten Absatzes verstanden werden. Daraus sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien im Falle des Krankengeldzuschusses eine Minderung ausnehmen wollten. Es sei jedenfalls eine Gleichstellung derjenigen Beschäftigten, die aus anderen Gründen keinen Krankengeldzuschuss erhalten sollen, mit denjenigen Beschäftigten beabsichtigt, denen ein solcher Krankengeldzuschuss zustehe. Voraussetzung sei, dass die Zahlung von Krankengeld keine Kürzung der Sonderzahlung bewirke. Aus der tariflichen Regelung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf Beschäftigte beziehe, die aufgrund eine privaten Krankenversicherung einen Krankengeldzuschuss nicht erhalten. Im Übrigen beinhalte die Neufassung in § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD lediglich eine Klarstellung und man habe sich bei der Erstellung des TV AWO BW ersichtlich an die Regelungen des Öffentlichen Dienstes angelehnt. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.