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Urteil

9 AZR 81/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung von Vorruhestandsgeld ist als Grundlage das Brutto-Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands heranzuziehen; jahresbezogene Tantiemen und Jahresboni sind nicht als monatliches Bruttoentgelt zu berücksichtigen (§4 VorRA). • Variable Entgeltbestandteile im Sinne von §4 Abs.1 Satz3 VorRA sind solche, die regelmäßig in Monatsbezug gezahlt oder als monatlicher Durchschnitt über den Referenzzeitraum zu erfassen sind; auf Jahreszahlungen ist der Sechsmonatsdurchschnitt nicht geeignet, sie sachgerecht abzubilden. • Protokollnotizen normsetzender Parteien können Auslegungsaufschluss geben; die Protokollnotiz zum Sozialplan bestätigt, dass Tantiemen und Boni von vornherein bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds auszuschließen sind. • Eine bloße Auskunft eines Personalverantwortlichen, dass eine Vergütungskomponente variabel iSd. Tarifregelung sei, begründet keine einzelvertragliche, darüber hinausgehende Rechtsverpflichtung ohne weitere klare Rechtsbindungswillenserklärung.
Entscheidungsgründe
Jahresbezogene Tantiemen und Boni bleiben bei Berechnung des Vorruhestandsgelds unberücksichtigt • Bei der Berechnung von Vorruhestandsgeld ist als Grundlage das Brutto-Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands heranzuziehen; jahresbezogene Tantiemen und Jahresboni sind nicht als monatliches Bruttoentgelt zu berücksichtigen (§4 VorRA). • Variable Entgeltbestandteile im Sinne von §4 Abs.1 Satz3 VorRA sind solche, die regelmäßig in Monatsbezug gezahlt oder als monatlicher Durchschnitt über den Referenzzeitraum zu erfassen sind; auf Jahreszahlungen ist der Sechsmonatsdurchschnitt nicht geeignet, sie sachgerecht abzubilden. • Protokollnotizen normsetzender Parteien können Auslegungsaufschluss geben; die Protokollnotiz zum Sozialplan bestätigt, dass Tantiemen und Boni von vornherein bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds auszuschließen sind. • Eine bloße Auskunft eines Personalverantwortlichen, dass eine Vergütungskomponente variabel iSd. Tarifregelung sei, begründet keine einzelvertragliche, darüber hinausgehende Rechtsverpflichtung ohne weitere klare Rechtsbindungswillenserklärung. Die Klägerin, seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt, nahm Vorruhestand ab 1.7.2014; Vertragsregelungen und Betriebsvereinbarungen sahen Vorruhestandsgeld nach §4 VorRA vor. Im Arbeitsvertrag war eine leistungsabhängige Jahrestantieme geregelt; die Betriebsvereinbarung zahlte einen jährlichen Bonus, teilweise als monatliche Vorauszahlung. Die Parteien schlossen einen Sozialplan STREAM, der Regelungen des Sozialplans 2012 und §4 VorRA einbezog; eine spätere Protokollnotiz stellte klar, dass Bonus- und Tantiemezahlungen nicht als variable Entgeltbestandteile iSv. §4 VorRA gelten. Die Klägerin verlangte Erhöhung ihres Vorruhestandsgelds um Berücksichtigung der Tantieme/Bonuszahlungen; die Beklagte lehnte dies ab. Die Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; das BAG musste klären, ob Jahreszahlungen bei der Vorruhestandsberechnung zu berücksichtigen sind. • Die Klage ist materiell unbegründet; maßgeblich ist das Brutto-Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Vorruhestand nach §4 VorRA, nicht jahresbezogene Zahlungen. • Wortlaut und Systematik von §4 VorRA sprechen dafür, dass ‚Brutto-Arbeitsentgelt des letzten Monats‘ sich auf monatlich abgerechnete Entgeltbestandteile bezieht; tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen sind ausdrücklich ausgeklammert (§4 Abs.1 Satz2 VorRA). • Die Regelung, variable Entgeltbestandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate zu berücksichtigen (§4 Abs.1 Satz3 VorRA), zielt auf tatsächlich monatlich schwankende Zahlungen; jahresbezogene Tantiemen würden bei Anwendung des Sechsmonatsdurchschnitts zufällig und unverhältnismäßig einfließen und sind daher nicht erfasst. • Die Protokollnotiz zum Sozialplan bestätigt das gemeinsame Normverständnis der Parteien, dass Jahresboni und Tantiemen bei der Vorruhestandsberechnung unberücksichtigt bleiben; sie ändert nicht eigenständig die Regelung, gibt aber auslegenden Aufschluss. • Sinn und Zweck des Vorruhestandsgelds sprechen nicht gegen die Ausklammerung jahresbezogener Leistungen; Sozialplanparteien haben innerhalb ihres Beurteilungsspielraums bestimmte Entgeltbestandteile auszuschließen. • Monatliche Vorauszahlungen auf die Jahres-Tantieme sind lediglich Raten auf eine jahresbezogene Leistung und damit ebenfalls nicht Teil des Bruttomonatsentgelts. • Eine behauptete einzelvertragliche Zusage durch einen Personalverantwortlichen, die Tantieme bei der Vorruhestandsberechnung zu berücksichtigen, ist nicht substantiiert dargetan; eine bloße Auskunft ohne Rechtsbindungswillen begründet keine vertragliche Verpflichtung. • Zudem ist die Klage verfahrensrechtlich zulässig; wiederkehrende Leistungen können nach §258 ZPO eingeklagt werden. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass Tantieme oder Jahresbonus bei der Berechnung ihres Vorruhestandsgelds berücksichtigt werden, weil nach Auslegung des Sozialplans und §4 VorRA nur das Bruttomonatsentgelt des letzten Monats maßgeblich ist und jahresbezogene Zahlungen sowie deren monatliche Raten nicht als variable Entgeltbestandteile im Sinne der Regelung erfasst sind. Die Protokollnotiz des Sozialplans bestätigt dieses Auslegungsverständnis. Eine einzelvertragliche Zusage zur Berücksichtigung der Tantieme ist nicht hinreichend bewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.