Urteil
19 Sa 71/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:0602.19SA71.19.00
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Leitsätze
1. Eingruppierung einer Lager- und Versandarbeitskraft für schwere Arbeiten nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen-Warenverräumung im Verkauf-.(Rn.61)
2. Zur Frage, wann eine Arbeitskraft im Lager schwere Arbeiten i.S. der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe IV im Sinne des Tarifvertrages ausübt.(Rn.74)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 165/19 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 740,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. November 2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierung einer Lager- und Versandarbeitskraft für schwere Arbeiten nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen-Warenverräumung im Verkauf-.(Rn.61) 2. Zur Frage, wann eine Arbeitskraft im Lager schwere Arbeiten i.S. der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe IV im Sinne des Tarifvertrages ausübt.(Rn.74) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 165/19 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 740,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. November 2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG statthaft, unabhängig davon, dass für das Arbeitsgericht Anlass bestanden hätte, die Berufung nach § 64 Abs. 2a), Abs. 3 Ziff. 2.b) ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsstreit die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Die Berufung ist auch gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und auf den rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag auch innerhalb der daraufhin verlängerten Frist begründet worden. Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2020 (Bl. 75ff.) wird Bezug genommen. Die Berufungsbegründung setzt sich auch ausreichend mit den Argumenten des angegriffenen Urteils auseinander, § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. So führt die Klägerin u.a. aus, auf die Kriterien nach § 11 MuSchG könne zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage nach Tätigkeiten „für schwere Arbeiten“ nicht zurückgegriffen werden. B Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das führt zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. I. Die Zahlungsklage ist in gegenständlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Sie betrifft die nach Auffassung der Klägerin geschuldeten Entgeltdifferenzen für die Monate November 2018 bis Mai 2019. 1. Auch das Feststellungsbegehren ist zulässig. a) Mit der sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2002 – 4 AZR 700/01 – AP Nr. 24 zu § 24 BAT). b) Das nach § 256 Abs. 1 erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2001 – 4 AZR 163/01 – NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden in aller Regel dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 18. November 2015 – 4 AZR 605/13 – Rn. 10, juris; 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn. 22, juris; 5. November 2003 – 2 AZR 632/02 – AP Nr. 83 zu § 256 ZPO). Zwar handelt es sich bei der Beklagten nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber. Sie hat aber zu Protokoll des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 12. November 2019 erklärt, dass sie sich der gerichtlichen Entscheidung beugen werde (Sitzungsprotokoll Bl. 79-81 der Akte des ArbG). II. 1. Die Klage ist begründet. Zutreffend ist die Klägerin als Lagerarbeiterin für schwere Arbeiten nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel B.-W. eingruppiert. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass das Heraushebungsmerkmal „für schwere Arbeiten“ der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 gegenüber der Lohnstufe 3 bei der Ausübung der Tätigkeit überwiegend vorliegen muss, um eine entsprechende Eingruppierung bzw. Einstufung zu rechtfertigen. Denn nach § 11 Nr. 1 MTV für den Einzelhandel in Baden-Württemberg werden Angestellte in den Beschäftigungsgruppen und gewerbliche Arbeitnehmer in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind. Zwar betrifft § 11 Nr. 6 des Manteltarifvertrages nach seinem Wortlaut nur Angestellte. Wenn diese Tätigkeiten ausüben, die unter verschiedene Beschäftigungsgruppen fallen, so werden sie in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Regelung ist aber für die gewerblichen Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden. Dafür spricht schon, dass der Entgelttarifvertrag zwar zwischen Gehältern und Löhnen unterscheidet, hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale aber Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Gewichtung derselben nicht ersichtlich sind. Hätte es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, dass bereits eine nur gelegentliche „schwere Arbeit“ oder eine häufig wiederkehrende, aber nicht überwiegende, ausreichen sollte, um eine Einstufung in die Lohnstufe 4 zu rechtfertigen, hätten sie eine solche Einschränkung zum Ausdruck gebracht. Das ist beispielsweise im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999 für die Lohngruppe III nach dessen § 2 der Fall. Dort geht es um „Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind.“ (vgl. BAG 27. September 2000 – 10 ABR 48/99 – Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 – Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Entgegen dem – auf den ersten Blick einschränkenden - Wortlaut von § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel B.-W. ist deshalb der auch allgemeine Grundsatz anzuwenden, dass das Eingruppierungsmerkmal „für schwere Arbeiten“ bei der überwiegenden Tätigkeit der Klägerin vorhanden sein muss, um die Einstufung in die Lohnstufe 4 zu rechtfertigen. Für die Annahme der Klägerin, es genüge, dass bei ihrer Tätigkeit auch schwere Arbeiten anfallen, besteht ebenso wenig Raum wie für die Auffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht, dass ständig eine schwere körperliche Beanspruchung bestehen müsse (Seite 3 unten und 16 oben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019). 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihre Tätigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Tarifgruppe erfüllt. a) Bei – wie vorliegend – aufeinander aufbauenden Tarifgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Hierbei hat der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen in gefordertem zeitlichem Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist vielmehr ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, weshalb sich eine bestimmte Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris; 21. März 2012 – 4 AZR 292/19 – NZA-RR 2012, 604, 606; 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – NZA 1998, 950; 23. Januar 2002 – 4 AZR 745/00 – juris, 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 21, juris, 18. November 2015 – 4 AZR 605/13 – Rn. 15,16, juris). Wenn allerdings die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, ist ein Vortrag ausreichend, der dem Gericht eine pauschale Prüfung ermöglicht (BAG 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – juris; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP Nr. 294, 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Insofern sind vorliegend aus der Tätigkeitsgruppe I die Lohnstufen 2, 3 und 4 von Belang bzw. Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten in Lager und Versand (Lohnstufe 2), Lagerarbeiter-/in (Lohnstufe 3) sowie Lagerarbeiter-/in für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung (Lohnstufe 4). aa) Auch nach dem Verständnis der Beklagten handelt es sich bei der Klägerin nicht lediglich um eine Hilfskraft, die beispielsweise andere Arbeitskräfte unterstützt. Unstreitig ist vielmehr, dass die Klägerin als Lagerarbeiterin anzusehen ist. Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985 – 4 AZR 314/84 -; 16. April 1997 – 10 AZR 201/96 – zu II 2 b der Gründe). bb) Angesichts der im Wesentlichen gleichförmigen Tätigkeit der Klägerin, die dem Zweck des VZ dient, die jeweils von den Filialen bestellte Ware kommissioniert bereitzustellen, stellt sich die Frage nach tariflich getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten nicht. Entscheidend ist allein, ob die Klägerin als Lagerarbeiterin für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung anzusehen ist. cc) Diese Frage ist anhand der Auslegung des Tarifvertrages zu beantworten. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (stRspr. des BAG z.B. 29. Juni 2016 – 5 AZR 696/15 – Rn. 19, juris; 27. September 2000 – 10 ABR 48/99 – Rn. 45, juris). dd) Die Tarifvertragsparteien haben selbst nicht näher bestimmt, was sie unter „schwerer Arbeit“ verstehen. Der Begriff ist daher anhand der oben genannten Kriterien auszulegen. (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rn. 7, juris). (2) Auch ohne besondere Erwähnung bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal auf körperlich schwere Arbeiten. Denn die Tätigkeit eines Lagerarbeiters ist von vorwiegend körperlich-mechanischer Arbeit geprägt. Außerdem werden die schweren Arbeiten nach der Lohnstufe 4 von der gleichwertigen besonderen Verantwortung abgegrenzt, die mit der Tätigkeit einhergehen kann. Die Verantwortung stellt regelmäßig erhöhte Anforderungen an das Beurteilungs- und Überlegungsvermögen bei Ausführung der Arbeit. (3) Da das Adjektiv „schwer“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Arbeiten“ verwandt wird, die als solche kein messbares Gewicht haben, ist davon auszugehen, dass es in der Bedeutung „mühsam, anstrengend, hart und ermüdend“ zu verstehen ist. Eine Schwere in diesem Sinne ist nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich nach der reinen Muskelbeanspruchung beurteilt worden. Bereits 1988 hat das Bundesarbeitsgericht eine demgegenüber gewandelte Verkehrsansicht festgestellt, die auf gesellschaftlichen und technischen Weiterentwicklungen und auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Zu berücksichtigen seien alle Umstände, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rn. 33, juris; 27. September 2000 – 10 ABR 48/99 – Rn. 46,47, juris; 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56, juris). (4) In der Entscheidung vom 27. September 2000 hat es das Bundesarbeitsgericht gebilligt, dass das Landesarbeitsgericht in erster Linie auf die Muskelbeanspruchung abgestellt hat und bei der Beurteilung der Schwere der körperlichen Arbeit auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 MuSchG (a.F.) Bezug genommen hat (a.a.O. Rn.48, 52). Die dortigen Ausführungen – das ergibt sich aus der weiteren Begründung – sind indessen nicht als eine Untergrenze dahin zu verstehen, dass erst bei einem Überschreiten von regelmäßigen Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlichen Lasten von mehr als 10 Kilogramm (vgl. nunmehr § 11 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 MuSchG) von einer schweren Arbeit im Tarifsinne gesprochen werden können. (5) In Ermangelung entsprechender Verweisungen ist die Frage nach „schweren Arbeiten“ aus der Tarifnorm selbst heraus zu beantworten. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anhand der Leitmerkmalmethode nicht in Betracht komme. Entscheidender Maßstab sei das tarifliche Eingruppierungssystem und dessen Verständnis. Die Tarifvertragsparteien bestimmten grundsätzlich eigenständig, welche Faktoren sie bei der Einordnung in eine bestimmte Lohngruppe als entscheidend ansehen würden. Dabei könnten sie sowohl Umstände, die arbeitsschutzrechtlich ohne Bedeutung seien, als relevant bewerten, als auch arbeitsschutzrechtlich bedeutsame Belastungen nicht gesondert berücksichtigen (a.a.O. Rn. 38). Dabei kann auf das allgemeine Sprachverständnis zurückgegriffen werden (BAG 27. September 2000 – a.a.O. Rn. 46). Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Tarifvertrag selbst nur wenige Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Merkmals „für schwere Arbeiten“ enthält. Zwar sind in der Lohnstufe 2 leichte oder einfache Arbeiten in Lager und Versand erwähnt, diese beziehen sich jedoch auf Hilfskräfte, die sich bereits begrifflich von den Packern und Lager- und Versandarbeitern nach der Lohnstufe 3 unterscheiden. Entscheidend ist deshalb, dass sich die Arbeiten der in der Lohnstufe 4 genannten Personen aufgrund der oben genannten und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Belastungen von den Tätigkeiten der Personen nach der Lohnstufe 3 unterscheiden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung übliche und in diesem Sinne normale Lagerarbeiten verrichten. Sonst verbliebe für die Lohnstufe 4 kein justiziabler Anwendungsbereich. c) Die Klägerin verrichtet überwiegend „schwere Arbeiten“ in diesem Sinne. Dabei ist auf die von ihr bewegten Gewichte in Verbindung mit der Anzahl der Picks ebenso abzustellen, wie auf die sonstigen Umstände der Arbeitsleistung, wie insbesondere die Körperhaltung und die Steuerung ihrer Arbeit durch die EHB. aa) Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlenwerte sind - auch im Berufungsverfahren - erheblichen Schwankungen unterworfen. So geht die Klägerin bezogen auf eine Vollzeitkraft einerseits von ca. 800 Hebe- und Umsetzvorgängen bei einem kommissionierten Warengewicht von insgesamt durchschnittlich 1 bis 1,5 Tonnen aus und andererseits im Wege der Hochrechnung von ca. 1100 Picks und 2850 Kilogramm pro Schicht. Die Klägerin hat sich jedoch stets auch (hilfsweise) auf das Vorbringen der Beklagten gestützt, die hinreichend fundierte Daten erhoben und diese im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 dargestellt hat. Danach fallen pro Schicht und Mitarbeiter 992 Picks an, wobei 80% derselben auf ein Kollo-Gewicht von weniger als drei Kilogramm entfallen. Das durchschnittliche Kollo-Gewicht beläuft sich auf ca. 2,2 Kilogramm. Nach den Berechnungen der Beklagten fallen 2,53 Picks pro Minute an und damit etwa alle 24 Sekunden ein Pick. Insgesamt werden von einer Vollzeitkraft pro Schicht 2178 Kilogramm aufgenommen und abgesetzt. Außerdem werden 5,88 Leerpaletten mit einem Einzelgewicht von ca. 21 Kilogramm pro Schicht und Vollzeitmitarbeiter bewegt. Ca. 74% der kommissionierten Paletten sind bis zu einer Höhe von 1,65 Meter gestapelt, der Rest geht darüber hinaus. Ein entsprechender Zahlenwert ergibt sich auch für die angelieferten Wareneingangspaletten. Die durchschnittliche Laufdistanz pro Schicht und Vollzeitarbeitskraft beträgt sieben Kilometer. bb) Die Klägerin ist eine Lagerarbeiterin für schwere Arbeiten im Sinne der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4, weil sie körperlich mühsame, anstrengende, harte und ermüdende Arbeit leistet und zahlreichen Faktoren ausgesetzt ist, die auf sie belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Das ergibt die Gesamtbewertung der einzelnen Faktoren, die die Tätigkeit der Klägerin kennzeichnen. (1) Es liegt bereits eine hohe Muskelbelastung vor. Dabei ist nicht allein auf die prozentuale Verteilung der Gewichtsklassen der einzelnen Artikel abzustellen, die die Beklagte auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2019 dargestellt hat. Vielmehr bewegt eine Vollzeitkraft innerhalb einer Schicht ein Gesamtgewicht von nahezu 2200 Kilogramm. Das dürfte dem Gewicht eines Kleintransporters entsprechen. Wolle man in Anlehnung an § 11 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 MuSchG ein durchschnittliches Kollo-Gewicht von 5 Kilogramm zur Erfüllung des tariflichen Merkmals erfordern, hätte eine Vollzeitkraft innerhalb einer Schicht mit 995 Picks nahezu 5000 Kilogramm umzusetzen. Arbeitnehmer mit schwächerer Konstitution wie beispielsweise auch ältere Arbeitskräfte oder weibliche Beschäftige, die ca. 50% der Belegschaft des VZ stellen, wären von der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 ausgeschlossen, jedenfalls bestünde eine dahingehende Gefahr. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, solche Personengruppe zu benachteiligen, kann ihnen nicht unterstellt werden. Schließlich sind pro Schicht noch im Schnitt 5,88 Leerpaletten zu bewegen, was einem Gesamtgewicht von annähernd 125 kg entspricht. (2) Als belastend wirkt sich auch die hohe Zahl der Greif-, Hebe- und Absetzvorgänge an. Dabei ist jeder Pick sowohl beim Aufnehmen als auch beim Absetzen des Warengebindes mit Körperbewegungen verbunden, die vom tiefen Beugen des Oberkörpers ggf. unter Anwinkelung der Knie bis zum Überstrecken reichen und gymnastischen Übungen unter Gewicht ähneln. Ein solcher Vorgang fällt durch das Aufnehmen und Absetzen pro Pick zweimal an und zwar nach den Berechnungen der Beklagten ca. alle 24 Sekunden. (3) Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass nur zu ca. ¼ Höhen von über 1,65 Metern beim Aufnehmen und Ablegung überschritten werden. Die zu greifende oder abzusetzende Last wirkt sich jedoch nicht nur oberhalb der Schulterhöhe aus. Zu beachten ist auch, dass Paletten mit einer Stapelhöhe von bis zu 1,65 Meter bis zur Bodenhöhe von ca. 15 cm abgestapelt bzw. ab einer Bodenhöhe von ca. 30 cm aufgestapelt werden. Dabei kommt es zu Beugungen des Oberkörpers bis zu einem tiefen Verbeugen. Außerdem befinden sich die Waren in den Regalen nicht durchgängig an der vorderen Kante, sondern sind entsprechend der Palettentiefe auch im hinteren Bereich gestapelt, was ein Hineinbeugen in das Warenregal erfordert. (4) Als weitere Belastung wirkt sich die Taktgebundenheit der Arbeit aus, weil die Kommissionierkräfte ihr Arbeitstempo im Wesentlichen nicht selbst bestimmen können. Die Kammer hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung von der klagenden Partei den in den Schriftsätzen bereits beschriebenen Arbeitsablauf erläutern lassen. Danach ist eine Arbeitskraft für einen Gang eingeteilt und bestückt die jeweilige EHB, wobei möglichst zwei EHB bearbeitet werden sollen, wie sich das aus den „Pick- und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ ergibt. Die EHB hält an dem Stellplatz an, an dem die jeweilige Ware aufzunehmen ist. Die EHB fährt erst dann weiter, wenn durch einen Gewichtsabgleich die Erfüllung des jeweiligen Kommissionierungsauftrages festgestellt wird. Zwar gibt die EHB selbst damit kein Arbeitstempo vor. Es sind jedoch im VZ insgesamt 255 EHB im Einsatz. Zu einer entsprechenden Taktung der Arbeit kommt es dadurch, dass weitere EHB nachfolgen. Das führt zu Stausituationen, für die die „Pick- und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ Handlungsanweisungen enthalten. Dementsprechend sind die Kommissionierer angehalten, unterstützend einzugreifen, um den reibungslosen Ablauf der Kommissionierung sicherzustellen. Dadurch entsteht ein systemimmanenter Leistungsdruck. Dem entspricht es, dass die Gruppe selbst erörtert und beurteilt, wie viele Kommissionierstunden für die Folgewoche anhand der vorliegenden Bestellzahlen aus den Filialen erforderlich sind, ob ggf. Mehr- oder Minderarbeit geleistet werden muss bzw. kann. Eine in zeitlicher Hinsicht selbstbestimmte Arbeitsweise ist danach für den einzelnen Kommissionierer nahezu auszuschließen. (5) Hinzu tritt, dass die Klägerin in kurzen Abständen die auf dem Bildschirm der EHB angezeigten Leistungsbefehle erfassen und umsetzen muss. Das erfordert eine permanente Konzentration etwa im Hinblick auf die Anzahl der zu kommissionierenden Warengebinde. Fehlleistungen insofern führen dazu, dass die EHB nicht weiterfährt. In gleicher Weise hat die Klägerin darauf zu achten, dass die Warengebinde vollständig und unbeschädigt sind, weil bereits Abweichungen von der Gewichtsvorgabe zum Stehenbleiben der EHB führen. (6) Als weitere Belastung stellt sich dar, dass die Tätigkeit ausschließlich im Stehen und Gehen erfolgt unter Ausschluss sitzender Tätigkeiten. Das ist einer Lagertätigkeit per se nicht zwingend immanent. Außerdem ist die Arbeit repetitiv, weil sie in stets gleicher Weise während der gesamten Schicht abläuft. Schließlich ist eine nicht unerhebliche Laufleistung von durchschnittlich sieben Kilometern pro Schicht zu absolvieren, deren gesundheitsfördernden Aspekt die Klägerin in der Berufungsbegründung zu Recht bezweifelt hat. (7) Bei einer Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin Lagerarbeiterin für schwere Arbeiten im Sinne der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 ist, weil die Belastungen, unter denen sie ihre Arbeit verrichtet, über das übliche (Normal-) Maß hinausgeht, unter denen Lagerarbeiten in jedem Fall zu verrichten sind. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekte wie die Einflüsse von Temperatur und Geräuschen kommt es nicht an. cc) Ohne dass es darauf ankommen würde, deckt sich das gefundene Ergebnis mit der Gefährdungsbeurteilung, die von schwerer körperlicher Arbeit und einseitig belastender körperlicher Tätigkeit ausgeht. Das gefundene Ergebnis entspricht auch der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 vorgelegten Stellenausschreibung der Beklagten (Bl. 71). Die Beklagte sucht für das VZ Kommissionierer/Mitarbeiter Lager/Logistik (m/w), die „Einsatzbereitschaft und hohe körperliche Belastbarkeit“ mitbringen. Auf die begründete Berufung der Klägerin war deshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. C Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung/Einstufung der Klägerin nach dem Tarifvertrag im Streit. Die Beklagte betreibt Drogeriemärkte und unterhält in W. ein Verteilzentrum (VZ). Dort sind zum Stand 1. August 2019 462 Vollzeit-, 194 Teilzeitkräfte und 52 geringfügig Beschäftigte tätig. Die Klägerin ist teilschichtig mit 30 Wochenstunden als Kommissioniererin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Handelsverband Baden-Württemberg e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, so auch der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen vom 27. Juli 2017 (gültig ab 1. April 2017). Der Tarifvertrag lautet auszugsweise: Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 2 Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten in Lager und Versand ... € 1.997,00 (Monatslohn ab 1.4.2018) Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Fahrstuhlführer-/innen, Wagenbegleiter-/innen € 2.093,00 (Monatslohn ab 1.4.2018) Packer-/innen, Lager, Versandarbeiter-/innen ... € 2.243,00 (Monatslohn ab 1.4.2018) Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 Pförtner-/innen mit Kontrolltätigkeit ... € 2.212,00 (Monatslohn ab 1.4.2018) Packer-/innen, Lager, Versandarbeiter-/innen für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung, Hub- und Gabelstaplerfahrer-/innen ... € 2.376,00 (Monatslohn ab 1.4.2018) Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3. Die Klägerin begehrt eine Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 für die Zeit von November 2018 bis Mai 2019 mit der am 8. Juni 2019 zugestellten Zahlungsklage, die sie nachfolgend um ein Feststellungsbegehren erweitert hat. Das VZ besteht aus drei Etagen mit jeweils 14 Gängen, an denen beidseitig – bis auf die jeweils äußersten Gänge – an 132 Plätzen unterschiedlichste Waren mit einem Gewicht von bis zu ca. 14 Kilogramm auf Paletten gestapelt sind. In den Gängen fahren 255 sogenannte Elektrohängebahnen (EHB), die jeweils mit einer Leerpalette bestückt sind. Die Aufgabe der Kommissionierer besteht darin, die Warengebinde, die beispielsweise Kosmetikartikel, Reinigungsmittel oder Tierfutter enthalten, nach der jeweiligen Kommissioniervorgabe von den Stellplätzen zu nehmen und auf der von der EHB geführten Palette zu stapeln (sog. Pick). Dabei hält die EHB automatisch an einem Stellplatz einer Palette an und zeigt über einen Bildschirm an, welche Warengebinde auf die Palette der EHB zu packen sind. Ist die Kommissioniervorgabe erfüllt, setzt die EHB ihre Fahrt zum nächsten Stellplatz fort. Stimmt das aufgenommene Gewicht nicht mit der Vorgabe überein, ist das nicht der Fall. Dann ist die Fehlerursache zu ermitteln, z.B. eine Mindermenge. In der Regel bestückt eine Kommissionierkraft zwei EHB. Kommt es zu einem Stau, oder ist in einem zugeteilten Gang keine EHB vorhanden, sind die Arbeitskräfte aufgrund der „Pick- und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ angehalten, untereinander auszuhelfen. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb erledigt, wobei eine Vollzeitkraft 7,5 Stunden arbeitstäglich an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Sie hat eine Pause von 30 Minuten und eine weitere von 15 Minuten. Inwieweit eine weitere (unbezahlte) Pause von 10 Minuten tatsächlich genommen werden kann, ist zwischen den Parteien streitig. Teilzeitkräfte haben kürzere Pausen. Die Arbeitsleistung erfolgt im Stehen und Gehen ohne Sitzgelegenheiten. Bei einem Pick muss sich die Kommissionierkraft bis zu 16 Zentimeter oberhalb des Bodens bücken, was der Palettenhöhe entspricht. Die EHB haben eine Schwebehöhe von 14 Zentimeter. Die Paletten sind bzw. werden bis zu einer im Einzelfall maximalen Höhe von fast zwei Metern gestapelt. Die Gangeinteilung der Kommissionierkräfte ist einem ständigen Wechsel unterworfen, so dass jede Arbeitskraft im Laufe der Woche alle Gänge durchläuft. Außerdem findet ein Wechsel zwischen den einzelnen Ebenen statt. Das führt zu einer gleichmäßigen Belastung der Arbeitskräfte, die im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist. Das betrifft insbesondere die arbeitstägliche Zahl der Picks, die dabei bewegten Lasten, die zurückgelegten Laufstrecken, das Ausmaß von Zwangshaltungen wie Bücken und Strecken, die Zahl der bewegten Leerpaletten mit einem Gewicht von jeweils ca. 21 Kilogramm und die sonstigen Belastungen durch das Arbeitsumfeld, wie Hitze im Sommer und Geräuschbelastungen sowie das Erfordernis der Konzentration auf Lichtsignale, Stückzahlen und Behälterbestückungen. Im Betrieb existiert eine Gefährdungsbeurteilung aus dem Jahr 2016 (Anlage K12 = Bl. 42 der Akte des ArbG). Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern die dort beschriebene Ausgangssituation von ca. 1100 Pick pro Mitarbeiter/Schicht und eine durchschnittliche Masse pro Schicht pro Mitarbeiter von ca. 2850 Kilogramm und eine Laufleistung von 12 bis 15 Kilometer pro Schicht (noch) zutreffend ist. Die Klägerin hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, sie sei in die Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages einzugruppieren und einzustufen, weil sie überwiegend schwere Arbeiten verrichte. Bezogen auf eine Vollzeitkraft würden etwa 1100 Picks pro Schicht mit einem durchschnittlichen Gewicht von über zwei Kilogramm anfallen und über 2500 Kilogramm pro Schicht bewegt. Die Tätigkeit gehe mit Zwangshaltungen einher, wie häufiges (tiefes) Beugen und Strecken des Oberkörpers. Pro Minute würden ca. 2,5 Picks anfallen, die Arbeitgeberin erwarte künftig sogar deren drei pro Minute. Die Laufleistung betrage zwischen 12 und 15 Kilometer pro Schicht. Die Taktgebundenheit der Arbeit und die nach der Kommunikation „Hilfe anbieten und annehmen“ bzw. den „Pick-und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ geschuldete Hilfestellung und Leistungsverdichtung würden starke psychische Belastungen darstellen. Die Arbeit erfordere außerdem eine hohe Konzentration auf Lichtsignale, Stückzahlen und Behälterbestückung. Im Sommer seien die klimatischen Bedingungen ungünstig, weil die Beklagte nur eine Kühl-, nicht aber eine Klimaanlage betreibe. Außerdem herrsche ein hoher Geräuschpegel. Es bestehe keine Möglichkeit, eine zusätzliche Pause einzulegen. Es würden pro Schicht auch nicht 15 Minuten Besprechungszeit und 43 Minuten für Arbeitsvorbereitung anfallen. Die Klägerin hat sich auf die Hochrechnung der Werte gemäß Auflistung im Schriftsatz vom 24.9.2019 berufen (Bl. 15ff, der Akte des ArbG) sowie auf die Gefährdungsbeurteilung aus dem Jahr 2016. Daraus ergebe sich die Schwere der Arbeit ebenso wie aus der tariflichen Bewertung des Arbeitsplatzes durch das von der Gewerkschaft beauftragte Unternehmen L. GmbH (Anlage 14 = Bl. 46 der Akte des ArbG). Die Klägerin hat beantragt, 1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie € 740,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die beklagte Partei ihr seit dem 1.11.2018 die Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen Warenverräumung im Verkauf im Einzelhandel in Baden-Württemberg zu zahlen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, die Klägerin verrichte keine schweren Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages. Dieser setze voraus, dass ständig eine schwere körperliche Beanspruchung bestehe und nicht nur, wie etwa nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, „in der Regel körperlich schweres Arbeiten“ gefordert sei. Bei der Kommissionierung handle es sich nicht um eine „Fließbandarbeit“, sondern um eine Tätigkeit, die der Mitarbeiter durch sein Arbeitstempo in beschränktem Maße mitsteuern könne. Die Annahmen in der Gefährdungsbeurteilung aus dem Jahr 2016 seien nicht mehr aktuell. Die Beklagte habe in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 28. Juli 2019 eine Erhebung über die Arbeitsleistung der Kommissionierkräfte aufgrund der durch die IT-Systeme zur Verfügung stehenden Daten im VZ durchgeführt. Danach seien 992 Picks pro Schicht und Mitarbeiter mit einem durchschnittlichen Gewicht von 2,20 Kilogramm ausgeführt worden. Insgesamt sei pro Schicht und Mitarbeiter ein Gewicht von 2178 Kilogramm bewegt worden. Die Hälfte des Gewichts entfalle auf Picks mit einem Kollo-Gewicht (Gewicht der Verpackungseinheit) von weniger als drei Kilogramm, was zugleich 80% aller Picks betreffe. Nach der Schrittzählermessung in der Zeit vom 8. Mai 2018 bis zum 13. Juni 2018 werde pro Schicht und Mitarbeiter eine Wegstrecke von ca. sieben Kilometern zurückgelegt. Eine Vollzeitkraft kommissioniere nicht 7,5 Stunden (450 Minuten) pro Schicht. Es seien 43 Minuten für Arbeitsvorbereitung und 15 Minuten für Besprechungszeiten abzuziehen, so dass 6,52 Stunden (392 Minuten) für die Kommissioniertätigkeit anzusetzen seien. Damit fielen im Schnitt 2,53 Picks pro Minute an. Außerdem werde nicht einmal eine Leerpalette pro Stunde von einem vollschichtig tätigen Mitarbeiter bewegt, sondern im Schnitt nur 5,88 Leerpaletten pro Schicht und Mitarbeiter. In der Zeit vom 15. August bis 26. August 2019 seien die kommissionierten Warenausgangspaletten nur zu 26,2% höher als 1,65 Meter gewesen. Ein entsprechender Wert ergebe sich auch für die Wareneingangspaletten in den Stellplätzen. Ein übermäßiges Strecken und Beugen zum Stapeln der Paletten könne nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klageanträge seien zulässig, aber unbegründet. Nach § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel BW komme es für die Höherstufung darauf an, ob das Merkmal in Gestalt „schwere Arbeiten“ überwiegend gegeben sei. Dabei komme es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung an, vielmehr seien alle Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten seien zu berücksichtigen, die sich belastend auf Arbeitnehmer auswirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anhand der Leitmerkmalmethode komme nicht in Betracht. Entscheidender Maßstab sei das tarifliche Eingruppierungssystem und dessen Verständnis. Die Klägerin habe bereits ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie habe keinen wertenden Vergleich zwischen den Lohnstufen 2 bis 4 aufgezeigt, die aufeinander aufbauen würden. Unter die Lohnstufe 3 (wohl: 4) könnten schwere Lagerarbeiten fallen, wie etwa das überwiegende Heben, Tragen oder Verbringen von Gewichten mit mehr als 5 Kilogramm und überwiegende Zwangshaltungen. Das könnte der gesetzlichen Wertung in § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 4 MuSchG zu entnehmen sein. Unabhängig davon müsste die Klägerin überwiegend schwere Arbeiten verrichten. Für die tarifvertragliche Eingruppierung könne sie sich nicht auf die Gefährdungsbeurteilung und auch nicht auf das Gutachten der Universität S. von 28. Juli 2003 stützen. Ihren Aufzeichnungen lasse sich entnehmen, dass sie durchschnittlich 2,88 Kilogramm pro Pick bewege. Das sei nach der Wertung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG nicht als schwer einzuordnen. Zwar seien 10,7% der ausgeführten Picks über 5 Kilogramm und die Klägerin entnehme in einer Vollzeitschicht bis zu sechs Paletten von über 20 Kilogramm. Das bedeute, dass sie gelegentlich, eventuell in der Regel, aber nicht überwiegend schwer hebe. Von einer einseitigen Zwangshaltung könne keine Rede sein, weil 57,68% aller Picks auf der Ebene Brust/Hüfte stattfinden würde. Zwar erbringe die Klägerin eine enorme Laufleistung von mindestens sieben Kilometern, wenn nicht 12 bis 15 Kilometer. Zu berücksichtigen sei, dass sie ausschließlich in der Ebene und in einer geschützte Halle laufe. Hinzu komme, dass die Weltgesundheitsorganisation eine Laufleistung von mehr als 10 000 Schritten als gesundheitsfördernd empfehle. Die erschwerten Bedingungen im Sommer lägen am Klima. Immerhin verfüge das Verteilzentrum über eine Kühlanlage, Fenster zum Lüften und Ventilatoren. Erschwerte Bedingungen durch Schichtarbeit seien mit den dafür gewährten Zulagen bereits abgegolten. Konkrete Anhaltspunkte für eine enorme Lärmbelästigung bestünden nicht, zumal die Kommissionierer in der Lage seien, Worte zu wechseln und Musik zu hören. Fehlende Sitzgelegenheiten seien zwar erschwerend, aber es bestünden ausreichende Gelegenheiten bei Pausen zum Ausruhen. Bei der Tätigkeit von Kommissionierern seien Sitzgelegenheiten die Ausnahme. Die taktgebundene Leistungsdichte verursache zwar Stress, der noch durch das Achten auf Lichtsignale verstärkt werde. Die EHB fahre aber erst weiter, wenn der Ladevorgang beendet sei. Im Falle eines Staus der folgenden EHB seien die Kommissionierer gehalten, untereinander zu helfen. Die Verantwortung laste damit nicht nur auf einer Person allein. Umgekehrt könne es auch einmal zu einem Leerlauf kommen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin ausreichend Pausen und zudem die Möglichkeit für eine weitere 10-minütige Pause habe. Darüber hinaus stünden ihr zwei zusätzliche freie Tage zur Verfügung. Schließlich dürfe sie zur Entspannung Musik hören und Worte mit Kollegen wechseln. Zudem biete die Beklagte Seminare zu „Eurythmie“ und Ähnlichem in umsatzschwachen Zeiten an, mit deren Hilfe sich Belastungen besser bewältigen ließen. Mit der Berufung trägt die Klägerin ergänzend und vertiefend vor, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, es sei ein wertender Vergleich der Stufen 2 bis 4 erforderlich. Die Lohnstufe 2 regele die Entlohnung von Hilfskräften und die Lohnstufen 3 und 4 die von Fachkräften. Außerdem habe das Arbeitsgericht fehlerhaft auf körperlich schwere Arbeiten abgestellt und § 11 MuSchG herangezogen. Ausschlaggebend seien die Gesamtumstände. Die Klägerin habe eine tägliche Arbeitsbelastung von 800 Hebe- und Umsetzvorgängen und bewege ein kommissioniertes Warengewicht von insgesamt durchschnittlich 1 bis 1,5 t. Sie bewege vier- bis sechsmal leere Paletten und arbeite in tief gebeugter, gerader oder gestreckter Haltung. Nach der tariflichen Bewertung des Arbeitsplatzes durch das Forschungs- und Beratungsteam L. GmbH sei vor einer überwiegend schweren Tätigkeit auszugehen. Grundlage sei die Lastenhandhabungsverordnung, die ein allgemein anerkanntes Verfahren darstelle, um Belastungen beim Heben, Halten und Tragen zu ermitteln. Danach finde eine wesentlich erhöhte Belastung statt und eine körperliche Überbeanspruchung auch bei normal belastbaren Personen. Nach dem Manteltarifvertrag betreffe die „überwiegende Tätigkeit“ nur die Angestellten, nicht aber die gewerblichen Arbeitnehmer. Es komme darauf an, ob das Heraushebungsmerkmal „schwere Arbeit“ vorliege. Insofern sei die Leitmerkmalmethode anzuwenden und nicht auf die Schutzvorschriften des MuSchG abzustellen. Denn damit gehe eine einseitige Betrachtung auf körperlich schwere Arbeit einher, die tariflich nicht verlangt sei. Außerdem seien die Gesamtumstände ausschlaggebend. Die Beklagte selbst gehe von über 1000 Picks und zum Teil bis zu 10 Kilometer Laufen pro Tag aus. Die Klägerin müsse häufig in das Regal hineinreichen und von ganz unten die Ware greifen und die Ware über Schulterhöhe auf die Palette heben. Die Hängebahn schwebe schon ca. 30 cm über dem Boden (inkl. Palette). Die Beklagte habe eine neue Anweisung erlassen, die Paletten höher zu packen und das Volumen besser auszulasten. Für die Schwere der Arbeit spreche die taktgebundene Leistungsdichte, die einen erheblichen Stressfaktor verursache, der durch das Achten auf Lichtsignale verstärkt werde. Die Kommissionierer seien untereinander gehalten, sich zu helfen, was zu einer weiteren Arbeitsverdichtung führe. Der Wechsel auf eine andere Ebene zu Schichtbeginn führe hinsichtlich der Zwangshaltung zu keiner Entlastung, weil auf allen Ebenen die Picks entweder bückend, stehend oder streckend über Kopf vorgenommen würden. Ein auch nur vorübergehendes Pausieren aufgrund von Lücken im eigenen Gang sei ausdrücklich untersagt. Die Möglichkeit für eine 10-minütige zusätzliche Pause bestehe nicht. Das Laufen mit schweren Arbeitsschuhen auf glattem Holzfußboden und mit einem Karton in den Händen entspreche nicht der Empfehlung der WHO. Die zwei zusätzlichen freien Tage seien kein Ausgleich für die belastende Arbeit, sondern für die Erweiterung von zwei auf drei Schichten. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die Klägerin mindestens zwei EHB zu bearbeiten habe. Schichtansagen würden im Normalfall drei Mal wöchentlich durchgeführt, um die Arbeitsleistung, Qualität, die Anwesenheitskultur oder Änderungen in der Organisation zu besprechen. Aufgrund der eigenständigen Arbeitsweise, der selbstständigen Störbeseitigung und des selbststeuernden Gruppenplanungsprozesses, wonach in der Gruppe über Mehr- und Minderarbeit entschieden werde, sei auch das Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ erfüllt. Schließlich erwarte die Beklagte selbst in ihren Stellenausschreibungen eine „hohe körperliche Belastbarkeit“. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe, Az.: 7 Ca 165/19 vom 12.11.2019, zugestellt am 28.11.2019 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 740,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.11.2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen Warenverräumung im Verkauf im Einzelhandel in Baden-Württemberg zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor: Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe sei die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Der Tarifvertrag unterscheide begrifflich nicht zwischen Angestellten und Arbeitern. Die Einreihung in die Lohnstufe 4 der Tätigkeitsgruppe I setze voraus, dass eine Beschäftigung „für schwere Arbeit“ erfolge, also mit entsprechender Zielsetzung. Die Klägerin habe den Schweregrad der Tätigkeit der Lohnstufen 3 und 4 nicht voneinander abgegrenzt. Eine Ausbildung zur „Fachkraft“ für Lagerwirtschaft würde die Lohnstufen 3 und 4 gegenüber der Lohnstufe 2 nicht voraussetzen, wohl aber die Lohnstufe 3 gegenüber der Lohnstufe 2 Arbeiten mit körperlicher oder intellektueller Beanspruchung, die den Grad der „schweren Arbeit“ oder besonderen Verantwortung noch nicht erreiche. Der Sachvortrag zur Abstufung und Qualifizierung, insbesondere was die Schwere der Arbeit von der Lagerarbeit nach der Lohnstufe 3 unterscheide, könne nicht durch die Bewertung der Firma L. GmbH ersetzt werden. Für die Lohnstufe 4 komme es im Kern auf die körperliche Beanspruchung im umfassenden Sinne an. Die Anzahl der „Picks“ sei kein Ausdruck andauernder schwerer „körperlicher Arbeit“ und auch nicht die Laufstrecke von mehreren Kilometern. Auch das Greifen nach Kartons unterschiedlicher Größe und Gewicht könne keine ausreichende Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten der einzelnen Lohnstufen begründen. Eine „taktgebundene“ Tätigkeit werde nicht geleistet. Das Maß der Hilfsbereitschaft bestimme die Klägerin selbst. Die Geschwindigkeit des Systems werde von jedem Kommissionierer durch sein Leistungsvermögen mittelbar beeinflusst. Zur Arbeitsumgebung habe die Klägerin nur pauschale und unzutreffende Angaben gemacht. Die Arbeit sei nicht mit „besonderer Verantwortung“ verbunden. Was und wie an Waren auf die Palette zu stapeln sei, gebe das System durch visuelle Hinweise und das zu beachtende Packschema vor. Im Falle einer Funktionsstörung werde diese dem Leitstand gemeldet. Im Gruppenplanungsprozess würden anhand von Kennzahlen der kommenden Woche die erforderlichen Kommissionierstunden besprochen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.