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Beschluss

5 Ta 126/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:1030.5TA126.18.00
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Leitsätze
1. Die Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolgt verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.(Rn.21) 2. Außerhalb der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreckung auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hilfsantrag - von Fällen wirtschaftlicher Identität im Verhältnis zum Hauptantrag abgesehen - auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über diesen keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar ist.(Rn.26) (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.07.2018 – 1 BV 1/18 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Ba. von 10.000,00 € auf 7.500,00 € herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolgt verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.(Rn.21) 2. Außerhalb der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreckung auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hilfsantrag - von Fällen wirtschaftlicher Identität im Verhältnis zum Hauptantrag abgesehen - auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über diesen keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar ist.(Rn.26) (Rn.31) 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.07.2018 – 1 BV 1/18 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Ba. von 10.000,00 € auf 7.500,00 € herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Im Ausgangsverfahren begehrten die Arbeitgeberinnen die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer namentlich benannten Mitarbeiterin als erteilt gelte, hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung dieser Mitarbeiterin (erster Hilfsantrag) sowie die Feststellung der Erforderlichkeit deren vorläufiger Einstellung (zweiter Hilfsantrag). In taggleich anhängig gemachten 20 weiteren Parallelverfahren verfolgten die Arbeitgeberinnen identische Anträge betreffend 20 weitere Arbeitnehmer. Nach Rücknahme sämtlicher Anträge nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung wurden alle Verfahren eingestellt. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 10.000,00 € festgesetzt (5.000,00 € für den ersten Hilfsantrag sowie je 2.500,00 € für die weiteren Anträge). Mit der Beschwerde begehren die Arbeitgeberinnen eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500,00 €, der das Arbeitsgericht nicht entsprochen hat. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu hoch bemessen. Dieser war von 10.000,00 € auf 7.500,00 € zu reduzieren. 1. Prüfungsmaßstab a) Die bewertungsrelevanten Anträge der Arbeitgeberinnen (Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der namentlich benannten Mitarbeiterin sowie hilfsweise auf Ersetzung der Zustimmung und Feststellung der dringlichen Erforderlichkeit der Durchführung dieser personellen Maßnahme) sind - unumstritten und deshalb keiner vertieften Erörterung bedürftig - jeweils nichtvermögensrechtlicher Natur. b) Jeder einzelne Antrag ist unter Zugrundelegung des sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ergebenden Maßstabs einer separaten Bewertung zu unterziehen. Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. Ausgehend vom Anknüpfungswert von 5.000,00 € ist zu prüfen, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren eine Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes gebieten (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - juris). c) Nach der Einzelbewertung ist zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr die für die Bemessung der Gerichtsgebühren niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 24. Juni 2013 - 5 Ta 53/13 - juris Rn 7 mwN). 2. Einzelbewertung a) Der Hauptantrag der Arbeitgeberinnen gemäß § 99 BetrVG auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der namentlich benannten Mitarbeiterin ist mit 5.000,00 € zu bemessen. aa) Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hat die Beschwerdekammer ebenso abgelehnt wie eine Heranziehung dieser Norm zur Ermessenskonkretisierung. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die – mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 2 GKG in den Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die frühere Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 3 Ta 196/04 – juris in einem Wertfestsetzungsverfahren zu § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden (LAG Baden-Württemberg 30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 -; 5. März 2010 – 5 Ta 39/10 – jeweils juris). Daran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. bb) Infolge dessen war zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht der Fall. (1) In Übereinstimmung mit den Empfehlungen II.14.2.1 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2018“ ) und einem Großteil der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte (vgl. die Darstellung bei GK-ArbGG/Schleusener Stand Dezember 2016 § 12 ArbGG Rn 471) bewertet die erkennende Kammer (14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13; 30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 – jew. juris) den „Normalfall“ eines Zustimmungsersetzungsstreits betreffend die Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG – sei es in der Form eines Antrags auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung oder eines solchen auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats – mit dem Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Daran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. (2) Der Ausgangssachverhalt gebietet keine Absenkung dieses Wertes. (a) Das gegenständliche Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 33 RVG betrifft nur das Mandatsverhältnis zwischen dem Betriebsrat als Auftraggeber und seiner Verfahrensbevollmächtigten als Auftragnehmer der Mandatsbeziehung zwischen diesen Beteiligten (die Arbeitgeberinnen sind an diesem Wertfestsetzungsverfahren nur beteiligt, weil sie gegenüber dem Betriebsrat unter Umständen für die diesem insoweit entstehenden Kosten gemäß § 40 BetrVG erstattungspflichtig sind). Deshalb geht es ausschließlich um die Bewertung des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Dieses Teilhaberecht im Rahmen der Betriebsverfassung verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Vermögens- oder Eigentumsrechten. Von den für die am Beschlussverfahren nicht beteiligte Arbeitnehmerin etwa sich ergebenden finanziellen Auswirkungen ist er nicht betroffen. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme für die Arbeitgeberseite ist für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ohne Belang. Deshalb handelt es sich aus der Sicht des Betriebsrats um eine rein nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. (b) Insoweit war der Ausgangssachverhalt weder in Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch hinsichtlich der Bedeutung des in Frage stehenden Mitbestimmungsrechts für den Betriebsrat nur „minderschwer“. Auch im Übrigen sind keine wertbildenden Umstände für eine Abweichung nach unten ersichtlich. (c) Dass die Arbeitgeberin daneben zeitgleich 20 gleichgelagerte Zustimmungsersetzungsverfahren bezüglich weiterer eingestellter Arbeitnehmer eingeleitet hat, führt nicht zu einer Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für das anhängige und die weiteren Beschlussverfahren. (aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen hat die Bewertung dieser getrennten Verfahren nicht nach den Empfehlungen II.14.7 des Streitwertkatalogs 2018 zu erfolgen. Denn diese sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Anträge betreffend die mehreren Arbeitnehmer im Wege objektiver Antragshäufung in ein- und demselben Beschlussverfahren geltend gemacht werden. (bb) Eine verfahrensübergreifende Betrachtung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar. Diese knüpft an die jeweilige „Angelegenheit“ an (vgl. §§ 13 ff. RVG). Diese ist, wie sich aus der Aufzählung der Varianten in § 16 RVG und den Gebührentatbeständen der Nrn. 3100 VV RVG ff. in Teil III der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 RVG unmissverständlich ergibt, streng verfahrensbezogen (vgl. Hartmann Kostengesetze 48. Aufl. § 15 RVG Rn 16 mwN). § 7 RVG regelt die Gebühren bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber. Eine Regelung, wonach Angelegenheiten sich verfahrensübergreifend gebührenrechtlich auswirken, existiert nicht. Insoweit gilt dasselbe wie bezüglich der Struktur des für die Gerichtsgebühren maßgebenden GKG. Auch dort ist eine verfahrensübergreifende Betrachtung ausgeschlossen (vgl. BAG 19. Oktober 2010 – 2 AZN 194/10 ; erkennende Kammer 14. November 2013 – 5 Ta 135/13 -, jew. Juris – in Übereinstimmung mit Abs. 2 der Vorbemerkungen des Streitwertkatalogs 2018). (cc) Diese Betrachtungsweise führt nicht zu unbilligen Ergebnissen. (aaa) Im Ausgangsfall hätte es die Arbeitgeberin selbst in der Hand gehabt, statt 21 einzelne nur ein einziges Beschlussverfahren einzuleiten und so nur eine Wertfestsetzung unter Zugrundelegung der Empfehlungen II.14.7 des Streitwertkatalogs 2018 zu bewirken. (bbb) In Fällen, in denen der Betriebsrat parallele Sachverhalte statt in einem in mehreren Beschlussverfahren zur Entscheidung stellt, könnte die Arbeitgeberseite im Verfahren gemäß § 40 BetrVG mangelnde Kostenschonung einwenden (vgl. BAG 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 -; erkennende Kammer 29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 – jew. juris). b) Der erste Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der namentlich benannten Mitarbeiterin ist nach dem oben unter II.2.a Ausgeführten ebenfalls mit dem Anknüpfungswert von 5.000,00 € zu bemessen. aa) Es ist dabei ohne Bedeutung, dass die Arbeitgeberinnen den diesbezüglichen Antrag nur hilfsweise verfolgt haben und eine Entscheidung über diesen Antrag bzw. eine vergleichsweise Erledigung dieser Angelegenheit nicht erfolgt ist. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Wertvorschriften des GKG sind für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur maßgebend, wenn Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht werden und sich diese nach einem Wert richten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden Gerichtsgebühren jedoch nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Die nach § 23 Abs. 3 RVG anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung enthalten keine Bestimmung über die Bewertung von Hilfsanträgen, die § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG entspricht (LAG Hamm, 2. August 2010 – 10 Ta 269/10 -; LAG Berlin 28. März 2008 – 17 Ta (Kost) 6027/08 -; LAG Nürnberg 30. September 2004 – 6 Ta 27/04 – jew. juris). bb) § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG ist auch nicht analog auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht auch um Gerichts-, sondern nur um Anwaltsgebühren geht und deshalb eine Erstreckung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auf die Anwaltsgebühren nicht in Betracht kommt (vgl. allgemein zur Analogie Palandt/Grüneberg 77. Aufl. Einleitung Rn 48, 55 ff. mwN). Denn es fehlt offensichtlich an einer planwidrigen Regelungslücke. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG will die Parteien mit einem Nichtansatz von Gerichtsgebühren privilegieren, wenn es bezüglich eines Hilfsantrags nicht zu einer Entscheidung oder zu einem Vergleich kommt, also diesbezüglich ein Tätigwerden des Gerichts nicht erforderlich wird (vgl. hierzu die Begründungen der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 22.04.1974 sowie des Rechtsausschusses des Bundestags hierzu vom 19.02.1975 zu § 16 Abs. 3 und 4 GKG in der Fassung vom 21.08.1975 - einer Vorgängerregelung des heutigen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG – und der Bundesregierung im Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 04.03.1994 zu dem mit § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG der aktuellen Fassung wortidentischen § 19 GKG in der Fassung vom 24.06.1994 ). § 32 Abs. 1 RVG erstreckt diese Erwägungen auf damit korrespondierende Anwaltsgebühren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Überlegungen für die nicht vergleichbare Konstellation, in der ein staatlicher Gebührenanspruch gar nicht in Rede steht, im RVG nur versehentlich unterblieben wären. c) Aus denselben Gründen erweist sich auch der zweite Hilfsantrag der Arbeitgeberinnen auf Feststellung, dass die personelle Einzelmaßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, als bewertungsrelevant. Er ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags gemäß § 99 BetrVG zu bemessen (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 28. September 2009 – 5 Ta 68/09 – juris mwN – in Übereinstimmung mit II.14.5 des Streitwertkatalogs 2018), also mit 2.500,00 €. 3. Werteaddition a) Die Werte des Hauptantrags auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Mitarbeiterin und des ersten Hilfsantrags auf Ersetzung der Zustimmung sind entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu addieren. aa) Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 23. Aufl. § 22 RVG Rn 3 mwN) führt eine Antragshäufung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 GKG, also insbesondere, wie hier, bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, grundsätzlich zu einer Werteaddition. Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 – VII ZB 3/10 – juris Rn 13; LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 – 6 Ta 580/08 – juris Rn 40; LAG Köln 4. Juni 2007 – 9 Ta 104/07 – juris Rn 13; LAG Nürnberg 30. September 2004 – 6 Ta 27/04 – juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel“ (BGH 8. August 2017 – X ZR 101/16; 6. Oktober 2004 – IV ZR 287703 – jew. juris) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge und beide Anträge auf dasselbe Interesse gerichtet sind (so auch erkennende Kammer 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – juris). bb) Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag erfüllt. (1) Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung und der erste Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung können offensichtlich nicht nebeneinander bestehen. (2) Die Anträge sind auch auf dasselbe Interesse gerichtet. Der Arbeitgeberin ging es sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem ersten Hilfsantrag darum, Klarheit über die Rechtmäßigkeit ihrer personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG zu schaffen. Dies drückt sich auch durch das begehrte, im Kern identische Rechtsschutzziel aus. cc) Da sowohl der Haupt- als auch der erste Hilfsantrag gleich hoch zu bewerten waren, ist nur vom einfachen Wert des Hauptantrags auszugehen; der Hilfsantrag führt zu keiner Werterhöhung. b) Die Werte für das Begehren gemäß § 99 BetrVG und den zweiten Hilfsantrag gemäß § 100 BetrVG sind zu addieren, da sie unterschiedliche Gegenstände betreffen. Daraus resultiert ein Gesamtwert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats von 7.500,00 €. Auf diesen war auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen hin unter Zurückweisung deren weitergehenden Begehrens der Gegenstandswert zu reduzieren. III. Im Hinblick auf die überwiegende Erfolglosigkeit der Beschwerde der Arbeitgeberinnen war eine Reduzierung oder gar eine Nichterhebung der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).