Beschluss
26 Ta (Kost) 6050/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0605.26TA.KOST6050.19.00
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Leitsätze
1. Bewertung von Anträgen auf Untersagung des Einsatzes von Personen, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat, im Rahmen eines Eilverfahrens.(Rn.3)
2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.).(Rn.10)
3. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.11)
4. Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13).(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2019 – 26 BVGa 2758/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Gesamtgegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewertung von Anträgen auf Untersagung des Einsatzes von Personen, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat, im Rahmen eines Eilverfahrens.(Rn.3) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.).(Rn.10) 3. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.11) 4. Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13).(Rn.11) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2019 – 26 BVGa 2758/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Gesamtgegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt wird. I. Der Betriebsrat hat in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung eines Einsatzes von Personen im Betrieb der Arbeitgeberin ohne seine ordnungsgemäße Beteiligung bei der Einstellung und beim zeitlichen Einsatz begehrt. Anlass waren der Einsatz zweier Personen, deren Einstellung der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte, und die Anordnung der Aufnahme der Arbeit zu von ihm nicht mitbestimmten Zeiten. Die Arbeitgeberin hatte die beiden Personen nach dem Vortrag des Betriebsrats eingesetzt, ohne ein Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einzuleiten. Der Betriebsrat hat in mehreren Anträgen die Untersagung eines Einsatzes vor dem Hintergrund der jeweiligen Mitbestimmungstatbestände geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf jeweils 2.500 Euro angesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass im Rahmen des Eilverfahrens von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen seien die einzelnen Anträge jeweils mit mindestens 5.000 Euro zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Betriebsrat seine Ansprüche im Eilverfahren geltend gemacht habe, stehe dem nicht entgegen, da die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet sei. II. Die am 28. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Mai 2019, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet. 1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Das gilt auch für den Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte sind insoweit auch die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. Bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang die Hauptsache vorweggenommen würde. 2) Danach war es hier im Ergebnis vertretbar, von einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro auszugehen. a) Angesichts des Umstandes, dass es um eine Einstellung für lediglich sechs Monate ging, wäre – insoweit ist den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zuzustimmen – die Hauptsache wohl weitgehend vorweggenommen worden. Das rechtfertigt es, allein im Hinblick auf das Vorgehen im Rahmen eines Eilverfahrens keinen wesentlichen Abschlag vorzunehmen. b) Diese Abweichung von der Bewertung durch das Arbeitsgericht führt hier aber nicht zu einer Veränderung der Summe der festgesetzten Beträge. Im Ergebnis ist ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro nicht zu beanstanden, allerdings auch festzusetzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigt, dass es um Mitbestimmungsrechte hinsichtlich zweier Personen ging. Anderseits war eine Einstellung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass erstinstanzlich auch in einem Hauptsacheverfahren uU noch vor Ablauf des 30. September 2019 eine Entscheidung hätte erzielt werden können. Hinzu kommt, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einen Einsatz der betroffenen Personen voraussetzt, was im Falle einer Untersagung des Einsatzes wegen unterbliebener Zustimmung des Betriebsrats ausgeschlossen wäre. Im Ergebnis ging es im Eilverfahren um die Untersagung eines Einsatzes aus unterschiedlichen Gründen. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung nicht zu einer Wertaddition, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt und beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (vgl LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 – 6 Ta 580/08, Rn. 40). Auch im Rahmen des § 22 RVG ist der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. LAG Baden-Württemberg 30. Oktober 2018 – 5 Ta 126/18, Rn. 31, mwN). c) Dem steht die Bewertung der einzelnen Anträge durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. aa) In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). bb) Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.