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Beschluss

6 Ta 200/08

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2008:0514.6TA200.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Der Betriebsrat hat unter dem 07.02.2008 ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dem er der Arbeitgeberin aufgeben lassen wollte, die Einstellung des Mitarbeiters I. als Kundenberater in der Filiale P. aufzuheben. Der Betriebsrat hatte unter dem 17.01.2008 der Einstellung des Mitarbeiters - mit einem gleichlautenden Schreiben auch in anderen Verfahren - widersprochen und auch in anderen Parallelverfahren die Aufhebung einer personellen Maßnahme beantragt mit der Behauptung, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seiner Kenntnis tatsächlich eingestellt worden sei. Das Verfahren ist eingestellt worden. 4 Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf ein Monatsgehalt des Mitarbeiters festgesetzt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. 5 II. 6 Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf ein Monatsverdienst des einzustellenden Leiharbeitnehmers festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. 7 1.Der Antrag des Betriebsrates auf Aufhebung einer Einstellung gem. § 101 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,-- €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen. 9 Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 -). 10 Weiter bewertet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung auch eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. die Aufhebung dieser Maßnahme gem. § 101 BetrVG mit drei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit als geeignete Anknüpfungspunkte dar. 11 Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, so ist unter dem Blickwinkel "Umfang und Schwierigkeit der Sache" eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 1/3 des Ausgangswertes von drei Bruttomonatsbezügen bei einer Einstellung (vergl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16.05.2006 - 6 Ta 250/06 - und 16.06.2006 - 6 Ta 288/06 - ). 12 2.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren zu Recht den Streitwert auf ein Monatsverdienst des einzustellenden Mitarbeiters festgesetzt. Unbestritten handelt es sich um eine Fülle von Parallelverfahren, die der Betriebsrat - möglicherweise voreilig - eingeleitet hat, obwohl die Arbeitgeberin ihrerseits - rechtzeitig - ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99, 100 BetrVG eingeleitet hat. 13 Schon oben wurde dargestellt, dass es auf die Begründetheit und Erfolgsaussicht eines Verfahrens für die Streitwertfestsetzung nicht ankommt. Allerdings ist bei Parallelverfahren im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache die Herabsetzung auf ein Drittel der normalerweise bei einem Einstellungsverfahren bzw. einem Verfahren nach § 101 BetrVG zugrunde zu legenden drei Monatsverdienste gerechtfertigt. 14 Ein Drittel von drei Monatsverdiensten entspricht dem festgesetzten Betrag von einem Monatsverdienst (1.583,53 €). 15 III. 16 Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben. 17 § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus ( LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). 18 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 19 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). 20 Goeke