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Urteil

13 Sa 1379/08 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2009:0115.13SA1379.08.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 - 4 Ca 3598/08 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 - 4 Ca 3598/08 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist seit September 2004 bei dem beklagten Land als Datenschutzbeauftragter in Teilzeit angestellt. Er wurde vergütet nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1 zum BAT, nunmehr Entgeltgruppe 11 TV-L (gehobener Dienst). Die im Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2006 ist genauso wie eine am 12. Februar 2007 erklärte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung auf Klage des Klägers rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008. Dem Kündigungsschreiben fügte das Land zwei Stellenausschreibungen bei, eine als Sachbearbeiter im Landesbetrieb Straßenbau und eine als Sachbearbeiter im Arbeitsministerium. Mit seiner am 19. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt und unter anderem deren fehlende soziale Rechtfertigung gerügt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 20. August 2008, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 4. Juni 2008 nicht aufgelöst ist und das Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2008 - 4 Ca 3598/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung des beklagten Landes war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde. 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - AP § 551 ZPO 2002 Nr. 2). Hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818). 2. Die Berufung des beklagten Landes war als unzulässig zu verwerfen. Sie wird den vorstehend geschilderten Anforderungen nicht gerecht. a) Das Arbeitsgericht hat zum Kündigungsschutzantrag sein Urteil auf Seite 11 unter I. 1. f) damit begründet, die Kündigung verstoße gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG, da das Land die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft habe und zum anderen selbst Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen habe, ohne diese dem Kläger im Wege der Änderungskündigung angeboten zu haben. Bereits die Verwendung der Formulierung „zum anderen“ deutet - auch wenn ihr kein „zum einen“ korrespondiert, deutlich darauf hin, dass das Arbeitsgericht die fehlende soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG auf zwei unterschiedliche Aspekte gründet. Dem entspricht, dass in der folgenden Argumentation bis Seite 14 oben der Entscheidungsgründe zunächst ausführlich dargelegt wird, weshalb das Arbeitsgericht von einer unzureichenden Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch das Land ausgeht. Auf Seite 14 zweiter Absatz der Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht sodann „darüber hinaus“ ausgeführt, mit den der Kündigung beigefügten Stellenausschreibungen habe das Land selbst Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen. b) Mit dieser zuletzt genannten tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hat sich das Land in seiner Berufungsbegründung nicht in der gesetzlich geforderten Weise auseinandergesetzt. Die dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellenausschreibungen werden in der Berufungsbegründung nicht mit einem Wort erwähnt. Die die soziale Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Beschäftigungsmöglichkeiten betreffenden Ausführungen unter III. 2. der Berufungsbegründung verhalten sich ausschließlich zur Frage der Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich der Wissenschaftsverwaltung. Auch die Argumentation, ob Arbeitsplätze zu nicht unerheblich schlechteren Bedingungen in Betracht zu ziehen waren, betrifft die der Kündigung beigefügten Ausschreibungen nicht. Diese beziehen sich beide auf Stellen des gehobenen Dienstes und damit nicht auf unterwertige Beschäftigung. Mangels zulässiger Berufung hatte die Kammer sich nicht damit auseinanderzusetzen, dass nicht schon eine fehlerhafte Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeit, sondern nur eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt und dass angesichts der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG fraglich ist, ob Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des einschlägigen Verwaltungszweigs die Unwirksamkeit der Kündigung begründen können, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. c) Auch bezogen auf den Weiterbeschäftigungsantrag erweist sich die Berufung als unzulässig. In der Berufungsbegründung wird die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte Beschäftigungspflicht nicht mit einem Wort erwähnt. Allerdings braucht eine Berufung bezogen auf einen Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen anderen Anspruch abhängt, nicht mit einer eigenen Begründung angegriffen zu werden (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047). Diese Ausnahme greift jedoch nicht ein, wenn - wie hier - bezogen auf diesen anderen Anspruch keine zulässige Berufung vorliegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit und den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. NüboldNovak Schmidt