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Urteil

2 Sa 1293/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0225.2SA1293.11.00
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Leitsätze

Die Klage auf Betriebsrentenanpassung ist eine Gestaltungsklage in Form der Zahlungsklage auf den angepassten Betrag. Der Rechtsstreit ist zwischen dem Betriebsrentner und seinem Arbeitgeber als Schuldner des Rentenversprechens zu führen. Die Haftungsübernahme für Zahlungen des Arbeitgebers macht einen Dritten nicht zum Gegner des Anpassungsanspruchs. Die Ausübung billigen Ermessens verbleibt beim Vertragspartner.

Im Übrigen keine Abweichung von der BAG-Rspr. z.B. 3 AZR 537/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2011 – 19 Ca 4176/10 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage auf Betriebsrentenanpassung ist eine Gestaltungsklage in Form der Zahlungsklage auf den angepassten Betrag. Der Rechtsstreit ist zwischen dem Betriebsrentner und seinem Arbeitgeber als Schuldner des Rentenversprechens zu führen. Die Haftungsübernahme für Zahlungen des Arbeitgebers macht einen Dritten nicht zum Gegner des Anpassungsanspruchs. Die Ausübung billigen Ermessens verbleibt beim Vertragspartner. Im Übrigen keine Abweichung von der BAG-Rspr. z.B. 3 AZR 537/09 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2011 – 19 Ca 4176/10 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Zahlungen aus der unterbliebenen Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008. Der am .1949 geborene Kläger war in dem Zeitraum von 1967 bis 1996 im G -Konzern beschäftigt, und zwar zuletzt bei der G -K -L A (GKL, die seit dem 16.10.2006 nach Verschmelzung nun mehr unter H -G -L A HG-LV firmiert). Es handelt sich bei dieser Arbeitgebergesellschaft nicht um eine Rentnergesellschaft. Aufgrund einer dem Kläger während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Betriebsrentenzusage seiner Arbeitgeberin erhält er seit dem 01.02.1993 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 752,35 Euro brutto monatlich. Er macht geltend, die Betriebsrente sei zum Stichtag 01.04.2005 um 29,79 Euro monatlich zu erhöhen gewesen. Die hieraus folgenden Zahlungen verlangt er ab dem 01.01.2007. Seit dem Erhöhungsstichtag 01.04.2008 hätte die Betriebsrente insgesamt 81,55 Euro monatlich höher sein müssen als tatsächlich gezahlt. Die rechnerische Herleitung dieser Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig. Im früheren G -Konzern wurden die Rückstellungen für Betriebsrenten bei der Konzern-Holding, zunächst der Firma KGB bilanziert. Dies beruhte auf der sogenannten „1976-Vereinbarung“, durch die die Pensionsrückstellungen auf die Konzernobergesellschaft übertragen wurden und diese in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften eingetreten ist. Im Außenverhältnis hafteten die Konzerngesellschaften (hier die HG-LV) für die Pensionsversprechen weiterhin neben der GKB. Im Zuge des Ausscheidens der GKB aus dem G -Konzern wurden die Betriebsrentenrückstellungen zunächst auf die Beklagte übertragen. Zwischenzeitlich werden die Betriebsrentenrückstellungen bei der T -AG bilanziert. Unter dem 16.05.2006 erhielt der Kläger ein Schreiben, welches für die Beklagte und die T AG unterzeichnet wurde und wie folgt lautet: „Nachdem die G -K -V -B A (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nun mehr auf die G -B -G (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen. … Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Auf Grund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf ihre Versorgungsansprüche ab dem 01.05.2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für sie tätig.„ Im Jahr 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zum Stichtag 01.04.2005 keine Betriebsrentenanpassung erfolgen werde. Der Eingang des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Klägers wurde durch Schreiben der G -Versorgungskasse vom 05.07.2005 bestätigt. Unter dem 28.09.2009, dem Kläger zugegangen am 05.10.2009, teilte die H -G -P A dem Kläger mit, dass die Arbeitgeberin des Klägers auch zum Stichtag 01.04.2008 keine Anpassung seiner Betriebsrente vornehmen werde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 30.12.2009. Der Kläger ist der Auffassung, die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich aus dem Schreiben vom 16.05.2006. Die Beklagte habe mit diesem Schreibens sowohl die Verpflichtung zur zukünftigen Zahlung der monatlichen Betriebsrente gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis als auch die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation übernommen. Zudem sei auch die HG-LV in der Lage die Betriebsrentenanpassung zu leisten. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der HG-LV und der vorzunehmenden Bilanzberichtigungen wurde in einem weiteren Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln bezüglich der Anpassungsstichtage 2003 und 2006 ein betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt. Zum Zwecke der Übersichtlichkeit hat die Kammer die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Jahr Eigenkapital der HG-LV in TE Umlaufrendite öffentl. Anleihen/ kaufmännisch gerundet/ incl. 2% Risikozuschlag Rendite bereinigt vor Steuern (nach Vortrag der Beklagten) Rendite bereinigt vor Steuern laut Gutachten 13 Sa 1379/08 in % Bilanzgewinn vor Steuern in TE unbereinigt 2000 150.427 5,275/5,3/ 7,3 18,69 28,9 55.675 2001 138.156 4,717/4,7/ 6,7 -3,7 12,8 44.289 2002 135.579 4,608/4,6/ 6,6 16,7 13,7 66.893 2003 166.964 3,783/3,8/ 5,8 14,6 29,9 76.162 2004 175.699 3,733/3,7/ 5,7 14,3 20,1 38.974 2005 172.449 3,167/3,2/ 5,2 20,5 (nach Steuern) 32,8 56.019 2006 183.849 3,742/3,7/ 5,7 30,85 28,8 101.386 2007 193.469 4,258/4,3/ 6,3 34,67 (unbereinigt) 32,2 88.672 2008 - 4,042/4,0/ 6,0 35,00 (unbereinigt) 35,0 - 2009 - 3,075/3,1/ 5,1 - - - Quelle: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?tsId=BBK01.WU0004 Zwischen den Parteien ist insoweit sowohl streitig, welche Bereinigungen berechtigt sind, ob der Unternehmensgewinn vor oder nach Steuern für die Vergleichsrenditeberechnung Berücksichtigung findet, ob der Risikozuschlag für öffentliche Anleihen 2 oder 4,5 % betragen muss, ob hinsichtlich der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen ein Durchschnittswert der jeweils letzten 20 Jahre vor dem Bewertungsjahr zugrunde zu legen ist, sowie, ob bei Lebensversicherungsunternehmen ein erhöhter zukünftiger Kapitalbedarf gegeben ist, der es rechtfertigt, die Betriebsrentner von einem Inflationsausgleich auszuschließen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei einer Erhöhung der Betriebsrente im Jahr 2005 für alle damals anspruchsberechtigten Betriebsrentner sich eine monatliche Mehrbelastung für die HG-LV in Höhe von 2.415,75 Euro ergeben würde. Bei weiterer Anpassung im Jahr 2008 betrüge die monatliche Mehrbelastung für alle Rentner zusammengenommen 5.361,13 Euro. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 446,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,79 Euro brutto seit dem 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 sowie 01.04.2008 zugesprochen. Weiterhin hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.528,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,55 Euro brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010 sowie 01.11.2010 zu zahlen. Für die Zukunft hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab November 2010 eine um monatlich 81,55 Euro brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 833,90 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht erneut geltend, sie sei nicht ordnungsgemäß passiv legitimiert. Tatsächlich sei sie nur einer bestehenden Schuld beigetreten, nämlich derjenigen der HG-LV. Sie sei weder Vertragspartner des Klägers geworden noch gesamtschuldnerisch mit der HG-LV zur Rentenzahlung verpflichtet. Der Schuldbeitritt betreffe auch nur die bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 16.05.2006 bestehenden Rentenforderungen des Klägers, nicht aber zukünftige oder vergangene unterbliebene Anpassungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 2005 und 2008 nicht gegenüber der Beklagten zu. Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass die Klage auf Zahlung einer nach § 16 BetrAVG erhöhten Betriebsrente der Klageart nach ein Gestaltungsklage in der Form einer Zahlungsklage ist. Der Kläger macht geltend, die Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB, die der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG durch die Arbeitgeberin zu Grunde liegt, sei fehlerhaft. Damit macht er geltend, dass das Gericht die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil treffen soll. Der Prozess, durch dessen Entscheidung das Gericht die unbillige Bestimmung des Bestimmungsberechtigten durch sein Urteil ersetzt, ist zwischen den Vertragspartnern zu führen, also zwischen den Vertragsparteien in deren unmittelbaren Verhältnis das Leistungsbestimmungsrecht begründet ist. Dies ist im vorliegenden Fall auf Arbeitgeberseite die HG-LV nicht aber die Beklagte. Die Beklagte ist nicht in das Betriebsrentenversprechen der HG-LV eingetreten, sie ist dem Vertrag auch nicht als Gesamtschuldner beigetreten. Vielmehr lässt sich dem Schreiben vom 16.05.2006 lediglich entnehmen, dass die Beklagte Zahlungen auf die Versorgungsansprüche des Klägers, also auf die Ansprüche die zwischen dem Kläger und der HG-LV bestehen, leistet. Die Beklagte ist damit nur Forderungen, soweit sie zwischen Kläger und HG-LV bereits bestehen oder zwischen diesen Parteien zukünftig entstehen werden beigetreten. Sie bietet dem Kläger eine zusätzliche Haftungsmasse für die Zahlungsansprüche, die zwischen dem Kläger und der HG-LV bestehen. Vorliegend ist mangels eines Gestaltungsurteils zwischen dem Kläger und der HG-LV allerdings das ursprüngliche Betriebsrentenversprechen noch nicht angepasst worden, weshalb die Zahlungspflicht für die Beklagte ebenfalls noch nicht erhöht ist. Der Zahlungsanspruch für dessen Erfüllung die Beklagte einsteht, ist noch nicht entstanden. Das Schreiben vom 16.05.2006 hat seinen Hintergrund vor allem in der steuerrechtlichen Möglichkeit, innerhalb eines Konzerns Betriebsrentenrückstellungen bei einem anderen Konzernunternehmen zu bilanzieren und hierdurch die Gesamtsteuerlast des Konzerns zu senken. Dies setzt voraus, dass Kapital, welches grundsätzlich bei dem Zusagegeber des Betriebsrentenversprechens erwirtschaftet wurde, steuerfrei auf ein anderes Konzernunternehmen übertragen wird, wobei im Gegenzug den Betriebsrentnern dieses Haftungskapital nicht entzogen werden darf, sondern der Ausgleich über einen Schuldbeitritt geschaffen wird. Dieser Schuldbeitritt ist zu differenzieren von der Eigenschaft als Vertragspartner des originären Rentenversprechens. Die Mithaftung für einen Zahlungsanspruch ist nicht gleich zu setzen mit der alle Rechte, auch das Gestaltungsrecht aus § 16 BetrAVG umfassenden Position des Vertragspartners des Betriebsrentenversprechens. Weder wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 16.05.2006 ein eigenständiges Versorgungsversprechen abgeben, noch ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sie zukünftig Rechte aus dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der HG-LV wahrnehmen werde. Vielmehr sollten die Betriebsrentner lediglich darüber informiert werden, dass trotz der Übertragung des Deckungskapitals also der Betriebsrentenrückstellungen von der GKB, der früheren Konzern-Holding auf die Beklagte keine Nachteile in der Sicherheit und zur Verfügung stehenden Haftungsmasse für die Betriebsrenten eintritt. Die Beklagte hat sich auch zu keinem Zeitpunkt als diejenige gegenüber dem Kläger dargestellt, die berechtigt wäre, die Entscheidung über die Betriebsrentenerhöhung zu treffen. Vielmehr wird dem Kläger mit dem Schreiben vom 28.09.2009, geschrieben vom H -G -P A im Auftrag der HG-LV (also der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers) mitgeteilt, dass letztere die Anpassungsüberprüfung durchgeführt und zu Lasten des Klägers entschieden habe. Die Beklagte haftet damit mit auf Grund des Schuldbeitritts lediglich für die Zahlungsverpflichtungen der HG-LV, ohne die vertraglichen Rechte des Erstschuldners zu haben, insbesondere ohne dass Recht, die Ermessungsentscheidung nach § 16 BetrAVG zu treffen, sodass der Prozess, der die fehlerhafte Ermessensentscheidung des Vertragspartners ersetzt, nicht mit der Beklagten geführt werden kann. Selbst dann, wenn man die Ansicht vertreten würde, auf Grund des Schreibens vom 16.05.2006 sei die Beklagte in vollem Umfang neben die HG-LV (und ggf. neben die GKB, die der Kläger nicht aus der Schuld entlassen hat) getreten, so wäre die Klage gegen nur einen Bestimmungsberechtigen im Falle einer Gestaltungsklage unzulässig. Schuldet eine Mehrheit von Parteien gemeinsam eine Leistungsbestimmung, so kann die ersetzende gerichtliche Entscheidung nur gegenüber allen Bestimmungsberechtigten gleichmäßig ergehen. Die Leistungsbestimmungsverpflichteten sind notwendige Streitgenossen und müssen gemeinsam verklagt werden. Soweit man dem nicht folgt, z. B. weil die Beklagte hinsichtlich des Zugangs zu den Unternehmensdaten des Anpassungsverpflichteten nicht schlechter gestellt ist, als die anpassungsverpflichtete HG-LV selbst, so wäre das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufrecht zu erhalten gewesen. Hierbei legt das Gericht die Rechtsprechung des BAG zur Anpassungsprüfung zu Grunde (z.B. BAG vom 10.11.2011, 3 AZR 537/09), die das Arbeitsgericht ausführlich und richtig dargestellt hat. Wie sich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Tabelle ergibt, war in allen drei Kalenderjahren vor dem Jahr des jeweiligen, zu prüfenden Anpassungsstichtages die Vergleichsrendite vor Steuern ausreichend, um die Anpassung vornehmen zu können. Das Landesarbeitsgericht würde zunächst zur Feststellung der Vergleichsrendite die von der Bundesbank veröffentlichte Umlaufrendite der öffentlichen Hand zu Grund legen. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 Aktenzeichen 3 AZR 287/00 dargestellt, befinden sich diese Zahlen nicht auf der Homepage des statistischen Bundesamtes, sondern auf der Homepage der Deutschen Bundesbank. Zu Grunde gelegt wird der Jahresdurchschnitt des jeweiligen Vergleichsjahres für öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von 9 bis 10 Jahren. Dieser Wert ist auch für die Jahre ab 2008 anzusetzen. Zwar hat der Gesetzgeber für die steuerliche Beurteilung der Verzinsung der Rentenrückstellungen diesen Zinssatz in der Rückstellungsabzinsungsverordnung geregelt. Zweck dieser Regelung ist die Festlegung eines einheitlichen Bewertungssatzes zur Bemessung der Höhe des für ein Betriebsrentenversprechen steuerfrei rückzustellenden Deckungskapitals. Unabhängig davon, dass in der RückAbzinsVO bereits ein Risikozuschlag enthalten ist, dient die Vergleichsrendite vorliegend anderen Zielen, so dass die Einheit der Rechtsordnung nicht verlangt, die Zahlen der RückAbzinsVO zu Grunde zu legen (gegen Simon/Rein NZA 2013, S. 169). Bei der Vergleichsrendite handelt es sich um denjenigen Wert, den ein Kapitalanleger im Vergleichsjahr erzielt hätte, wenn er seinen Aktienbesitz veräußert hätte und den Veräußerungsgewinn im laufenden Jahr in öffentliche Anleihen investiert hätte. Das BAG hat ausgeführt, dass es billigem Ermessen entspricht, dass ein Anleger, der seinen Aktienbesitz behält, erwarten darf, dass ihm eine Verzinsung erhalten bleibt, die derjenigen einer Investition in mittelfristige öffentliche Anleihen entspricht und dass zu diesem Betrag noch ein zweiprozentiger Zuschlag für das eingegangene unternehmerische Risiko addiert wird. Die Zahlenreihe, die die Beklagte zu Grunde legen will, rekurriert anders als die BAG Rechtsprechung auf eine Anlageentscheidung aus der 20 Jahre zurückliegenden Vergangenheit, nämlich welche Renditen ein Anleger hätte erzielen können, wenn er von 20 Jahren sein Geld an Stelle in eine Aktiengesellschaft in öffentliche Anleihen investiert hätte. Für die Ermessungsentscheidung im Sinne des § 16 BetrAVG enthält die BAG- Rechtsprechung, dass einem Anleger jedenfalls so viel Rendite verbleiben soll, wie er aktuell durch Neuanlage in mittelfristige öffentliche Anleihen hätte erzielen können, den angemesseneren Interessenausgleich. Nach Ansicht der Kammer ist auch der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegte Risikozuschlag von 2 % zur Bewertung der Tatsache, dass der Anleger bereit ist ein unternehmerisches Risiko auf sich zu nehmen ausreichend, um die Anlegerinteressen in billigenswerter Weise zu berücksichtigen. Weiterhin ist für den Unternehmensertrag der Bilanzgewinn vor Steuern zu berücksichtigen. Dies beruht auf mehreren Überlegungen. Zunächst sind die Rentenerhöhungen nicht aus den versteuerten Gewinnen des Vorjahres zu leisten, sondern aus dem unversteuerten Unternehmensergebnis des laufenden Jahres. Sie wirken sich damit im laufenden Zahlungsjahr auch auf das Maß der Ertragssteuern aus. Zudem entspricht die bei der Betriebsrentenanpassungsprüfung zu Grunde zu legende Handelsbilanz auch nicht der Steuerbilanz sondern ist von dieser zu unterscheiden. Letztlich kann an Hand des aus den vorliegenden Handelsbilanzen sich ergebenen Verhältnisses der zu zahlenden Steuern zum Gesamtunternehmensertrag geschlossen werden, dass der Steueranteil in gleicher Weise sinkt, wie das Unternehmensergebnis durch die zu zahlenden Renten und die dafür erforderlichen Rückstellungen verringert wird. Das Finanzamt beteiligt sich damit näherungsweise mit 40 % an den zu zahlenden Renten. Da hier schon eine genaue Hochrechnung nicht möglich ist, wie sich die Unternehmenssteuer berechnen würde, wenn die Rentenzahlungen geleistet worden wären und dafür Rückstellungen gebildet worden wären, erscheint es sachgerecht auf den Vorsteuergewinn abzustellen. Hinzu kommt, dass die steuerliche Situation der HG-LV ohnehin verzerrt ist, da die Kapitalrückstellungen für die Betriebsrentner bei der jeweiligen Konzernobergesellschaft zurzeit bei der T A bilanziert werden. Diese steuerrechtlich motivierte Verlagerung der Rückstellungen kann ebenfalls im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung nicht punktgenau rückgerechnet werden. Damit ergeben sich für die jeweils drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Kalenderjahre auskömmliche Renditen der HG-LV, sodass es auf die Frage, ob die Berichtigungen der Bilanz, die die Beklagte vornehmen möchte oder die Berichtigungen der Bilanz, die sich aus dem Gutachten in dem Verfahren 13 Sa 611/10 Landesarbeitsgericht Köln ergeben, zutreffend sind, nicht ankommt. Ebenfalls konnte zum Anpassungsstichtag 2005 nicht festgestellt werden, dass bei der HG-LV ein noch aufzuholender Kapitalverzehr es erforderlich gemacht hätte, die Betriebsrentner vom Inflationsausgleich auszuschließen. Zwar kann festgestellt werden, dass die Kapitaleigner in der Vergangenheit jeweils entschieden haben, 25 % des Bilanzgewinns zur Kapitalstärkung im Unternehmen zu lassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Gelder den Anteilseignern nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr hat die fehlende Dividendenauszahlung zur Folge, dass sich das Ausgangskapital für die Renditeberechnung des Folgejahres erhöht, was bei einer gleichbleibenden Einnahmesituation zu einer Renditeverschlechterung führen würde. Tatsächlich haben sich die Renditezahlen aber eher verbessert als verschlechtert. Zudem bewirkt die Kapitalrückstellung, dass sich der gesamte Wert des Unternehmens ins besondere seine Zukunftsfähigkeit und damit die langfristige Ertragslage ausschließlich im Interesse der Anteilseigner verbessert. Es erscheint wenig überzeugend, dass sich die Ertragslage der Betriebsrentner letztlich in der Zukunft erheblich verschlechtern soll, da sie inflationsbedingte Verluste ihrer Rente hinnehmen sollen. Auch hinsichtlich des Zinsantrages hielte die erkennende Kammer die Klageforderung für begründet. Der Kläger macht mit dem Zinsantrag deutlich, dass er nicht nur eine zahlenmäßige Erhöhung seiner Betriebsrente wünscht, also die Gestaltung der Rentenhöhe durch das Gericht möchte, sondern auch dass die Gestaltungsforderung des Klägers die Festsetzung einer rückwirkenden Fälligkeit beinhaltet. Trotzdem die Klage wegen der fehlerhaften Auswahl der Beklagten als Anpassungsschuldnerin abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Die Revision wurde zugelassen, um insbesondere hinsichtlich der prozessualen und materiell rechtlichen Auswirkung der Gestaltungsklage nach § 315 BGB, § 16 BetrAVG eine breitere Rechtsprechungsbasis zu gewinnen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.