Leitsatz: 1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Eine Klage nach § 17 S.1 TzBfG kann nur dann Erfolg haben, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine Befristung vereinbart worden ist. Macht ein Arbeitnehmer geltend, eine vereinbarte Befristung gelte nicht für ein unabhängig hiervon fortbestehendes Arbeitsverhältnis, so kann er dies nur mit einem allgemeinen Feststellungsantrag, nicht mit einer Befristungskontrollklage geltend machen. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - Az: 11 Ca 2187/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin zu 63% und die Beklagte zu 37% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zu 50% auferlegt. IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der "BKK für Heilberufe" mit Schließung der Betriebskrankenkasse beendet worden ist oder mit der Beklagten fortbesteht. Die BKK für Heilberufe war als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin einer gesetzlichen Krankenkasse und beschäftigte zuletzt ca. 270 Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 02.11.2011 verfügte das Bundesversicherungsamt, dass sie mit Ablauf des 31.12.2011 gemäß § 153 S. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IV geschlossen wird. Wegen des genauen Inhalts und der Begründung der Schließungsentscheidung wird auf die Anlage B 1, Bl. 72 ff. d.A., verwiesen. Der Bescheid ist von einigen Mitarbeitern, nicht jedoch von der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts angegriffen worden. Die Beklagte wickelt die Geschäfte der geschlossenen Krankenkasse ab. Die am 04.02.1976 geborene Klägerin war seit dem 01.07.1999 bei der BKK für Heilberufe gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.130, € als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 16.11.2011 teilte die BKK für Heilberufe der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2011, mit dem Tag der durch den Bescheid verfügten Schließung, sein Ende finden werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Schließungsbescheids am 02.11.2011 befand sich die Klägerin in einer bis zum 24.12.2012 fortdauernden Elternzeit. Eine Stellung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse wurde ihr nicht angeboten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen wurde allen Arbeitnehmern mit einem Schreiben der "BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung" vom 23.11.2011 ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrages für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2012 unterbreitet. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Mit ihrer ursprünglich gegen die "BKK für Heilberufe" gerichteten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zum 31.12.2011 bzw. und die Befristung zum 30.06.2012 gewandt sowie mit dem Antrag zu 4.) die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Mit einem im Gütetermin am 22.05.2012 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum auf Antrag der Klägerin dahin geändert, dass Beklagte die "BKK für Heilberufe, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung" ist. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die BKK für Heilberufe bestehe über den 31.12.2011 hinaus als Abwicklungskörperschaft fort. Es sei kein neuer Rechtsträger entstanden. Ihr Arbeitsverhältnis sei infolge der Schließung der Kasse nicht kraft Gesetzes beendet worden. § 164 Abs.4 S.1 SGB V gelte nur für die ordentlich unkündbaren Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse, da auch nur diese am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V teilnähmen. Das Arbeitsverhältnis ende auch nicht infolge der Befristung zum 30.06.2012. Die Klägerin hat unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden hat; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im befristeten Arbeitsvertrag vom 23./28.11.2011 vereinbarten Befristung zum 30.06.2012 nicht beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts einerseits und der Abwicklungskörperschaft andererseits um unterschiedliche Rechtsträger handle. Dies folge u.a. daraus, dass die Beendigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Schließungsakt erfordere, der in dem zum 31.12.2011 wirksam gewordenen Schließungsbescheid zu sehen sei. Nach dem 31.12.2011 werde kein anderer Schließungsakt mehr erfolgen, so dass die Existenz der BKK für Heilberufe an diesem Tag erloschen sei. Aufgrund der Schließung sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Ablauf des 31.12.2011 beendet worden. Diese Rechtsfolge ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der beiden Normen. Die Normen seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar werde damit in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet, erforderlich und angemessen sei. Wegen der Dritthaftung der Betriebskrankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geschlossenen Betriebskrankenkassen gemäß § 155 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 SGB V würde die Leistungsfähigkeit des gesamten Systems durch die Übernahme von Personalkosten weiter geschwächt. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenkassensystems sei als überragend wichtiger Allgemeinwohlbelang einzustufen. Demgegenüber seien die Einschnitte in die Rechte der Arbeitnehmer vergleichsweise gering. Denn im Fall der Schließung einer Krankenkasse müssten die Arbeitsverhältnisse ohnehin durch Kündigung beendet werden. Auch der Umstand, dass Kündigungsfristen nicht eingehalten würden, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Normen. Denn die Aufsichtsbehörde habe nach den gesetzlichen Vorgaben den Schließungszeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens würden die Belange der Arbeitnehmer durch Bestimmung eines erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes (hier fast zwei Monate) berücksichtigt. Schließlich sei eine Verkürzung der Kündigungsfristen auch z.B. im Fall der Insolvenz gesetzlich vorgesehen. Spätestens infolge der Befristung habe das Arbeitsverhältnis geendet. Diese sei gemäß § 14 Abs.2 S.1 TzBfG sachgrundlos wirksam, da keine Vorbeschäftigungszeiten mit der Beklagten bestanden hätten. Unerheblich sei, dass bis zum 31.12.2011 ein Arbeitsverhältnis mit der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts bestanden habe, da es sich insoweit um einen anderen Rechtsträger handle. Zumindest aber sei die Befristung gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt, da der Bedarf an der Arbeitsleistung im Rahmen der Abwicklung der Betriebskrankenkasse nur noch ein vorübergehender sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21.12.2012 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Änderung der Parteibezeichnung habe der Klarstellung gedient. Eine Auswechslung des Klagegegners sei damit nicht verbunden gewesen. Die Beklagte sei mit der ursprünglichen BKK für Heilberufe identisch. Gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V gelte eine Betriebskrankenkasse nach dem Wirksamwerden der Schließung als fortbestehend, soweit dies zum Zwecke der Abwicklung erforderlich sei. Die Klage sei auch begründet. Da die Beklagte fortbestehe, habe das Arbeitsverhältnis nicht deshalb geendet, weil die Arbeitgeberin nicht mehr existent sei. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs.4 S.9 i.V.m. § 164 Abs.4 S.1 SGB V beendet worden. Diese Normen seien dahin auszulegen, dass Voraussetzung der gesetzlichen Vertragsbeendigung kraft § 164 Abs.4 SGB V die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers und seine vorherige Teilnahme an dem Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs.3 SGB V sei. Hintergrund der Einfügung des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 155 Abs.4 S.9 SGB V sei ausweislich der Gesetzesbegründung die Absicht gewesen, auch den ordentlich unkündbaren Beschäftigten einer notleidenden Betriebskrankenkasse die Möglichkeiten des Unterbringungsverfahrens zuteilwerden zu lassen. Die Gesetzesbegründung enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Bereich der Betriebskrankenkassen von der grundsätzlichen Konzeption habe abgewichen werden sollen, wonach der Beendigung stets eine erfolglose Durchführung des Unterbringungsverfahrens vorauszugehen habe. Schließlich sei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis auch nicht durch den Abschluss des befristeten Vertrages aufgehoben worden. Die Beklagte habe durch den befristeten Arbeitsvertrag den bisherigen Arbeitsvertrag werde ändern noch aufheben wollen. Auch der Antrag zu 2) sei begründet. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2012 beendet worden. Die Befristung sei gemäß § 14 TzBfG unwirksam. Wegen der Identität der Beklagten mit der BKK für Heilberufe habe die Befristung nicht ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs.2 TzBfG vereinbart werden können. Der Sachgrund des § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG liege nicht vor, weil über den Befristungszeitpunkt 30.06.2012 hinaus Abwicklungsarbeiten anfielen. Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 04.02.2013 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 07.02.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.04.2013 - mit einem am 26.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe einen unzulässigen Parteiwechsel vorgenommen. Die seit dem 01.01.2012 existierende BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung sei ein von der ursprünglichen Beklagten strikt zu separierender Rechtsträger. Die fehlende Identität ergebe sich u.a. aus folgenden Gesichtspunkten: Die hoheitliche Anordnung der Schließung habe die Existenz der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts als actus contrarius zum Errichtungsakt beendet. Die Beendigung der Existenz eines Rechtsträgers setze zwingend einen hoheitlichen Rechtsakt voraus; ein solcher ergehe aber nach dem Schließungsbescheid nicht mehr. Die Finanzverwaltung erkenne die Abwicklungskörperschaft als eigenständigen Rechtsträger an. Sie sei verpflichtet, eine neue Steuernummer zu beantragen. Auch die Einführung der Achtwochenfrist zwischen Zustellung des Schließungsbescheides und Schließung einer Betriebskrankenkasse zeige, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 Handlungsbedarf zum besseren Schutz der Arbeitnehmer gesehen habe. Eines solchen Schutzes hätte es nicht bedurft, wenn die Rechtspersönlichkeit einer Betriebskrankenkasse nicht mit der Schließung untergehen würde. Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption des Schließungsprocederes sei es, dass die Abwicklungskörperschaft nicht an gesetzlich vorgegebene Faktoren gebunden sein solle, die ihr Gestaltungsspielräume nähmen. Sie solle neue Arbeitsverhältnisse je nach Bedarf schließen können. Über eine etwaige Identität des Vorstandes der Abwicklungskörperschaft mit demjenigen der geschlossenen Betriebskrankenkasse sage § 155 Abs.1 S.3 SGB V nichts aus. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 155 Abs.1 S.2 SGB V ("gilt ... als fortbestehend") folge die Fiktion einer Existenz, woraus zu schließen sei, dass tatsächlich eine Beendigung der Existenz eingetreten sei. Die fingierte Abwicklungskörperschaft setze die Abwicklung der untergegangenen Betriebskrankenkasse fort. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, wie der Begründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.06.2008 zu entnehmen sei (BT-Drs. 16/9559, S. 16). Danach solle die Schließung "insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur Ultima Ratio" sein. Ginge man von einer Rechtsträgeridentität aus, so wären auf die Beschäftigten überhaupt keine Auswirkungen zu verzeichnen. Das Arbeitsverhältnis habe ipso jure durch das Erlöschen der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. aufgrund von § 155 Abs.4 S.9 i.V.m. § 164 Abs.4 S.1 SGB V geendet. Das Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V habe nicht durchgeführt werden müssen, da die Klagepartei nicht ordentlich unkündbar sei. Hingegen sei § 164 Abs.4 S.1 SGB V anwendbar. Es wäre nicht überzeugend, § 164 Abs.4 S.1 SGB V nur auf die ordentlich unkündbaren Beschäftigten anzuwenden, weil diese dann schlechter gestellt wären als die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Soweit in der Gesetzesbegründung Ausführungen zu der Situation der kündbaren Arbeitnehmer fehlten, beruhe dies darauf, dass sich die Beendigung der Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Verweisung auf § 164 Abs.4 S.1 SGB V bereits aus dem Erlöschen des ursprünglichen Arbeitgebers ergebe. § 164 Abs.4 S.1 SGB V komme dementsprechend lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Bestätigt werde die Auffassung, dass alle Arbeitsverhältnisse mit der Schließung einer Betriebskrankenkasse endeten, durch einen Antrag an den Bundestag vom 06.07.2011 anlässlich der Schließung der City-BKK, in dem gefordert wurde, bei Kassenschließungen identische Sozialstandards wie bei Betriebsschließungen, also die üblichen Vorgaben des Kündigungsschutzes einzuhalten. Der Antragsbegründung lasse sich die Intention des Gesetzgebers entnehmen, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten mit dem Tag der Betriebsschließung enden zu lassen. Sofern das Gericht aber der Ansicht der Klägerin folgen sollte, dass es sich bei der Beklagten und der ursprünglichen BKK für Heilberufe um denselben Rechtsträger handle, so hätten die dann identischen Arbeitsvertragsparteien mit Abschluss des befristeten Vertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben. Dann habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung zum 30.06.2012 geendet. Es habe der Sachgrund des § 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG vorgelegen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags sei für die Beklagte absehbar gewesen, dass aufgrund der behördlichen Schließung zum 31.12.2011 - spätestens mit Ablauf des 30.06.2012 - kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung der Klägerin bestehen würde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - AZ: 11 Ca 2187/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie beruft sich darauf, dass die Befristung gemäß § 14 TzBfG unwirksam sei und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Nachdem sie zunächst die Ansicht vertreten hat, "die Arbeitsverhältnisse der Klägerin mit der Beklagten" bestünden unverändert fort, hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie nicht das Fortbestehen zweier parallel laufender Arbeitsverhältnisse begehre. Der Antrag zu 2) sei lediglich vorsorglich für den Fall erhoben worden, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis entgegen ihrer Auffassung zum 31.12.2011 geendet habe oder wirksam abgeändert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 21.12.2012 und 14.06.2013 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. c) ArbGG. II. Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags zu 2) begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Es war auch über den Antrag zu 2) zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin diesen - laut Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2013 - nur "vorsorglich" erhoben hat. Ungeachtet dessen handelte es sich nicht um einen bloßen Hilfsantrag, sondern um einen Hauptantrag. Es handelt sich um eine reine Befristungskontrollklage, nicht (auch) um einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs.1 ZPO. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Auslegung trotz des Wortlauts eines an § 17 S.1 TzBfG orientierten Antrags für möglich erachtet (vgl. BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 132/07 - Rn.10, AP Nr. 10 zu § 305c BGB). Im Streitfall verbietet sich aber eine dahingehende Auslegung, da die Klägerin ursprünglich als Antrag zu 4) einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte. Würde die Umdeutung eines falsch formulierten Antrags dazu führen, dass derselbe Antrag zweimal gestellt würde, ist eine entsprechende Auslegung ausgeschlossen (vgl. BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 25, AP Nr. 339 zu § 613a BGB, sowie BAG v. 25.09.2003 - 8 AZR 446/02 - unter II. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Rücknahme des Antrags zu 4) der Feststellungsantrag im Antrag zu 2) wiederaufleben sollte. Eine solche Auslegung würde dem in der Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen widersprechen. Hinzu kommt, dass die Stellung des allgemeinen Feststellungsantrags zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich ist. Insoweit genügte die - vorsorgliche - Erhebung einer Befristungskontrollklage. Der Streit darüber, ob die Befristung sich auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis erstreckt, wird nämlich bereits durch den Klageantrag zu 1) abgedeckt, da dieser sich nicht nur auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2011 hinaus, sondern zugleich auch auf die "bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen" erstreckt. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehört das Fehlen einer Befristungsvereinbarung. Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsgericht hat den Antrag nicht als Hilfs-, sondern als Hauptantrag behandelt. Dies ist von der Klägerin nicht gerügt worden. Sie hat das Urteil erster Instanz stattdessen vollumfänglich verteidigt und auch insoweit eine Zurückweisung der Berufung beantragt. Damit verbietet sich eine nachträgliche Umdeutung in einen Hilfsantrag. 2. Die Klage ist zulässig. a) Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Sie ist nämlich zumindest teilrechtsfähig. Dem steht die durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 verfügte Schließung der BKK für Heilberufe zum 31.12.2011 nicht entgegen. Infolge der gesetzlichen Fiktion des § 155 Abs.1 S.2 SGB V gilt die geschlossene Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Mit der Fiktion des Fortbestehens ist sie handlungsfähig und kann sogar neue Rechtsverhältnisse begründen, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; Gutzeit NZS 2012, 361, 362 f.). Daraus ergibt sich die Parteifähigkeit bezüglich eines Bestandsschutzprozesses, da die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Abwicklung gehört (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn. 44, juris). b) Es besteht das für den Antrag zu 1) gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis sei unmittelbar aufgrund der Schließung der Betriebskrankenkasse bzw. kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs.4 S.9 i.V.m. § 164 Abs.4 S.1 SGB V beendet. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass aufgrund des Vertrages vom 23.11./28.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 unstreitig ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden hat. Die Beklagte bestreitet nämlich, dass sie mit der ursprünglichen Arbeitgeberin identisch sei und dementsprechend das mit der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts begründete Arbeitsverhältnis fortbestehe. Dementsprechend wird mit dem Feststellungsantrag die Unsicherheit beseitigt, ob für das Arbeitsverhältnis die bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen oder die neuen Vereinbarungen einschließlich der Befristung galten. c) Bezüglich des Antrags zu 2) erübrigt sich die Prüfung des Feststellungsinteresses. Dieses ergibt sich unmittelbar daraus, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Klageerhebung die Fiktionswirkung gemäß §§ 17 S.2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG greifen würde. Es handelt sich um eine reine Befristungskontrollklage, nicht (auch) um einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs.1 ZPO. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Auslegung trotz des Wortlauts eines an § 17 S.1 TzBfG orientierten Antrags für möglich erachtet (vgl. BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 132/07 - Rn.10, AP Nr. 10 zu § 305c BGB). Im Streitfall verbietet sich aber eine dahingehende Auslegung, da die Klägerin ursprünglich als Antrag zu 4) einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte. Würde die Umdeutung eines falsch formulierten Antrags dazu führen, dass derselbe Antrag zweimal gestellt würde, ist eine entsprechende Auslegung ausgeschlossen (vgl. BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 25, AP Nr. 339 zu § 613a BGB, sowie BAG v. 25.09.2003 - 8 AZR 446/02 - unter II. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Rücknahme des Antrags zu 4) der Feststellungsantrag im Antrag zu 2) wiederaufleben sollte. Eine solche Auslegung würde dem in der Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen widersprechen. Hinzu kommt, dass die Stellung des allgemeinen Feststellungsantrags zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich ist. Insoweit genügt die - vorsorgliche - Erhebung einer Befristungskontrollklage. Der Streit darüber, ob die Befristung sich auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis erstreckt, wird nämlich bereits durch den Klageantrag zu 1) abgedeckt, da dieser sich nicht nur auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2011 hinaus, sondern zugleich auch auf die "bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen" erstreckt. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehört das Fehlen einer Befristungsvereinbarung. 3. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) begründet. Der Antrag zu 2) ist abzuweisen, da die Befristung aus dem Vertrag vom 23.11./28.11.2011 nicht für das ursprüngliche Arbeitsverhältnis gilt. a) Das zum 01.07.1999 begründete Arbeitsverhältnis bestand über den 31.12.2011 hinaus unverändert fort. aa) Die Beendigung des bisherigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht dadurch eingetreten, dass mit der Schließung die Existenz der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts erloschen ist. Bei der gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V fingierten Abwicklungskörperschaft handelt es sich nicht um eine von der ursprünglichen BKK für Heilberufe zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit. Es entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Falle der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse kein neuer Rechtsträger entsteht bzw. fingiert wird (so ausdrücklich: LAG Berlin - Brandenburg Urteile v. 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11 - Rn. 26, v. 31.01.2013 - 5 Sa 1789/12 - Rn.28, v. 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11 - Rn. 22, v. 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11 - Rn. 26 und v. 24.05.2012 - 18 Sa 2605/11, 18 Sa 116/12, Rn. 45, alle zitiert nach juris; vgl. weiter: LAG Baden - Württemberg v. 18.05.2012 - 7 Sa 13/12 - Rn. 15, juris; Sächsisches LSG v. 24.08.2011 - Lr KR 74/09 - Rn.17; VG Baden - Württemberg v. 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11 - Rn. 6, juris; Rolfs NZA 2013, 529, 532; Dalichau, SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Anm. II. 2. zu § 155 SGB V; Kasseler Kommentar-Peters, Sozialversicherungsrecht, § 155 SGB V Rn.3; Gutzeit NZS 2012, 362; Klimpe-Auerbach, SozSich 2011, S. 270, 272; a.A. wohl Bohlen-Schöning KrV 2012, 101 ff.). Auch das Arbeitsgericht Stuttgart räumt in dem Urteil vom 14.12.2011 - 22 Ca 4263/11 -, auf welches sich die Beklagte zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht beruft, ein, dass nicht etwa eine neue (Abwicklungs-)Körperschaft fingiert werde, sondern die "gesetzlich fingierte Beklagte" (also die Betriebskrankenkasse!) "nur noch fiktiv bestehen" bleibe (S.6 des Urteils). Die Identität der geschlossenen Betriebskrankenkasse und der Abwicklungskörperschaft ergibt sich aus Folgendem: Das Fortbestehen der Betriebskrankenkasse wird fingiert, damit die Handlungsfähigkeit für die Abwicklung erhalten bleibt (vgl. etwa Dalichau, SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Anm. II. 2. zu § 155 SGB V). Daraus folgt zweierlei: Zum einen wird die Existenz der Betriebskrankenkasse eigentlich mit der Schließung beendet. Zum anderen wird aber zum Zwecke der Abwicklung nicht etwa ein neuer Rechtsträger gegründet, sondern es erfolgt eine Fiktion des Weiterbestandes der bisherigen Körperschaft. Der Wortlaut des § 155 Abs.1 S.2 SGB V ist eindeutig und schließt die von der Beklagten vertretene 2-Rechtsträger-Theorie aus. So gilt die Fiktion nicht für "eine", sondern für "die" Betriebskrankenkasse, wodurch sprachlich ein Bezug zu der "aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse" in dem vorhergehenden Satz (§ 155 Abs.1 S.1 SGB V) hergestellt wird. Da sie als "fortbestehend" (Hervorhebung durch Unterzeichner) gilt, kann es sich bei der Abwicklungskörperschaft nicht um einen neuen Rechtsträger handeln. Außerdem bedürfte eine neue Körperschaft - auch im Falle einer bloßen Fiktion - der Bestellung eines Vorstandes. Gemäß § 155 Abs.1 S.1 SGB V wickelt jedoch der Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, nicht derjenige einer neuen Abwicklungskörperschaft die Geschäfte ab. Dies ist nicht auf die Zeit bis zur Schließung begrenzt. Dementsprechend geht auch § 155 Abs.1 S.3 SGB V davon aus, dass der alte Vorstand im Amt bleiben kann, denn andernfalls hätte es einer Regelung bedurft, die nicht ausschließlich für den Fall des Ausscheidens dieses Vorstandes gilt. Stattdessen hätte der Gesetzgeber dann regeln müssen, dass der Vorstand der Abwicklungskörperschaft immer von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird. Ob sich aus der Vergabe einer neuen Steuernummer schließen lässt, dass die Finanzverwaltung von einem neuen Rechtsträger ausgeht, kann dahingestellt bleiben. Eine solche etwaige Einschätzung der Finanzverwaltung entfaltet im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung. Ergänzend wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Identität der ursprünglichen BKK für Heilberufe mit der Abwicklungskörperschaft Bezug genommen. Ob Arbeitnehmern, die nicht zum Zwecke der Abwicklung der Kasse benötigt werden, wie z.B. Außendienstmitarbeitern, mit der Schließung "der Arbeitgeber abhandenkommt", wie im Schrifttum vertreten wird (vgl. Gutzeit NZS 2012, 361, 365), erscheint zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. Die Klägerin wurde jedenfalls noch zum Zwecke der Abwicklung benötigt, wie das ihr unterbreitete Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrages zeigt. bb) Das Arbeitsverhältnis hat nicht gemäß § 155 Abs.4 S.9 i.V.m. § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum 31.12.2011 kraft Gesetzes geendet, da die Klägerin als ordentlich kündbare Arbeitnehmerin nicht vom Anwendungsbereich dieser Normen erfasst wird. aaa) Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen keine Anwendung. Dieses Ergebnis folgt aus einer Auslegung der vorgenannten Normen (ebenso: LAG Baden-Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn.46 ff.; LAG Berlin - Brandenburg v. 31.10.2012 - 4 Sa 767/12 - Rn. 29, juris; LAG Berlin - Brandenburg v. 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11 - Rn. 27 ff.; LAG Berlin - Brandenburg v. 24.05.2012 - 18 Sa 2605/11, 18 Sa 116/12 - Rn. 47 ff., juris; Wolter, Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2 bis Abs. 4 aus Anlass der Schließung der City BKK zum 30.06.2011, S. 14; Klimpe-Auerbach, SozSich 2011, S. 270, 272; Rolfs NZA 2013, 529 ff. Anderer Ansicht: LAG Baden-Württemberg v. 18.05.2012 - 7 Sa 13/12 - Rn. 25 ff., juris; LAG Berlin - Brandenburg v. 12.09.2012 - 23 Sa 847/12 - Rn. 26, juris; Gutzeit NZS 2012, 361 ff.; Bohlen-Schöning KrV 2011, 85; Grau/Sittard KrV 2012, 6; Thomma KrV 2012, 27). Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist auf den Wortlaut der Vorschrift, den systematischen Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm abzustellen (vgl. etwa BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - NZA 2012, 919; BAG v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - AP Nr. 82 zu § 14 TzBfG). Zur Ermittlung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift kann auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden (vgl. BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn.24, juris; BAG v. 15.02.2012 a.a.O., Rn. 20 u. 23; BAG v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06 - AP Nr. 5 zu § 85 SGB IX). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich hier Folgendes: (1) Um die Reichweite der Verweisungsnorm des § 155 Abs.4 S.9 SGB V zutreffend erfassen zu können, bedarf es zunächst einmal der Feststellung, welchen Regelungsinhalt die in Bezug genommene Vorschrift des § 164 Abs.4 S.1 SGB V hat. Diese Norm führt ausschließlich in den Fällen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in denen zuvor das Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs.3 SGB V ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. (a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens gemäß § 164 Abs.3 SGB V Voraussetzung für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V ist. Nach einer Ansicht tritt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V auch dann ein, wenn das Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V zuvor nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 12.09.2012 - 23 Sa 847/12 - Rn 25, juris; LAG Baden-Württemberg v. 18.05.2012 - 7 Sa 13/12 - Rn. 47, juris; Gutzeit NZS 2012, 361, 364; Grau/Sittard, KrV 2012, 6, 10; Thomma KrV 2012, 27, 28; Bohlen-Schöning, KrV 2011, 85, 86). Hierfür spreche der Wortlaut, denn es endeten die Anstellungsverhältnisse aller Beschäftigten, die nicht untergebracht worden seien, ohne dass danach differenziert werde, warum eine Unterbringung unterblieben sei. Ein Verstoß gegen § 164 Abs.3 SGB V löse lediglich Schadenersatzansprüche aus. Nach anderer Ansicht kann die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V nur eintreten, wenn zuvor das Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. LAG Hamburg v. 29.08.2012 - 5 Sa 124/11 - Rn. 44, juris; LAG Hamburg v. 04.07.2012 - H 6 Sa 140/11 - Rn. 47, juris; LAG Baden-Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn.46 ff.; LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2012 - 4 Sa 767/12 - Rn. 31, juris; LAG Berlin - Brandenburg v. 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11 - Rn. 27 ff.; LAG Berlin - Brandenburg v. 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11 - juris; LAG Berlin - Brandenburg v. 24.05.2012 - 18 Sa 2605/11, 18 Sa 116/12 - Rn. 47 ff., juris; Rolfs NZA 2013, 529 ff.; Klimpe-Auerbach, SozSich 2011, 270, 272; Jahn, SGB Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung Teil 2, § 164 Rn. 28; Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergänzungslieferung 2012, § 164 SGB V Rn. 5). Die Absätze 3 und 4 der Vorschrift stünden in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn. 52). (b) Die Kammer schließt sich der zweitgenannten Meinung an. (aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig, spricht aber eher für die hier vertretene Auffassung. Zwar scheint auf den ersten Blick mehr darauf hinzudeuten, dass ausschließlich auf die tatsächliche Unterbringung, nicht auf die Unterbringungsbemühungen abgestellt werden soll, denn andernfalls hätte die Formulierung "untergebracht werden können" nahegelegen (vgl. LAG Baden - Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn.51, juris). Der zweite Blick zeigt aber, dass ein in diesem Sinne wörtliches Verständnis nicht durchgehalten werden kann. Die Auffassung, die eine derartige Auslegung für zutreffend hält, vermag nicht zu erklären, warum die Unterbringung im Sinne des Absatzes 3 überhaupt in Absatz 4 S.1 SGB V genannt wird, wenn hierdurch kein Bezug auf das dort geregelte Verfahren hergestellt werden soll. Ein Abstellen auf die tatsächliche Unterbringung - den Unterbringungserfolg - würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass die Anstellungsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die bei einer anderen Krankenkasse untergebracht wurden, nicht enden würden. Ausgerechnet die Vertragsverhältnisse der am wenigsten schutzwürdigen - weil bereits anderweitig untergebrachten - Beschäftigten würden dann fortbestehen. Um dies zu vermeiden, wäre man gezwungen, den Wortlaut der Vorschrift hinsichtlich der Einschränkung "die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden" vollständig zu ignorieren. So kommt das Arbeitsgericht Chemnitz in einem Urteil vom 28.11.2011 - 11 Ca 1506/11 - zu dem Schluss, § 164 Abs.4 SGB V enthalte eine planwidrige unbewusste Regelungslücke, mit dem Ergebnis, dass entgegen des Wortlauts die Arbeitsverhältnisse der nach § 164 Abs.3 SGB V untergebrachten Arbeitnehmer mit der Schließung enden (KrV 2012, 27 [Leitsatz], mit Gründen in juris). Teilweise wird auch mit einem "Erst-Recht-Schluss" argumentiert (Gutzeit NZS 2012, 361, 367; Thomma KrV 2012, 28, 29). (bb) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen eine "Tabula-Rasa-Lösung". Ausgangspunkt des Gesetzes sind nicht die normalen Arbeitnehmer, sondern die sog. Dienstordnungsangestellten. Zunächst wird für diese in § 164 Abs.3 S.1 und S.2 SGB V eine Unterbringungsverpflichtung normiert, ehe dann in Satz 3 eine modifizierte Regelung für die "übrigen Beschäftigten" erfolgt. Wie die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg überzeugend aufgezeigt hat, orientiert sich das Gesetz insoweit weitgehend an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts (LAG Baden-Württemberg v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12 - Rn. 58 ff., zitiert nach juris). So sehen die Vorschriften des Beamtenrechts ebenfalls Regelungen für den Fall vor, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Rechtspersönlichkeit verliert. § 16 Abs.1 BeamtStG bestimmt für den Fall der Umbildung, dass die Beamten der eingegliederten Körperschaft in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten. Das Beamtenverhältnis wird nach § 17 Abs.1 BeamStG mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Grundsätzlich ist dem Beamten nach § 18 Abs.1 S.1 BeamtStG ein gleichbewertetes Amt zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, kann ihm auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Lediglich dann, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist, weil die Zahl der vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf bei der aufnehmenden oder neuen Körperschaft übersteigt, kommt eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht (vgl. § 18 Abs.2 BeamtStG). Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber für die den Beamten rechtlich weitgehend gleichgestellten Dienstordnungsangestellten eine vergleichbare Regelung schaffen wollte. Dementsprechend sind starke Ähnlichkeiten erkennbar. Gemäß § 164 Abs.3 S.1 SGB V sind die Dienstordnungsangestellten verpflichtet, eine dienstordnungsmäßige Stelle bei einer anderen (Innungs-)Krankenkasse anzunehmen. Ähnlich wie in § 18 Abs.1 S.2 BeamtStG vorgesehen, kann auch Dienstordnungsangestellten eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung übertragen werden, wobei allerdings § 164 Abs.3 S.2 SGB V einen Ausgleich der Differenz zur bisherigen Besoldung vorsieht. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - bzw. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - wird als nachrangige Alternative vorgesehen (§ 18 Abs.2 S.1 BeamtStG: "wenn die Zahl der ... vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt"; § 164 Abs.4 S.1 SGB V: "die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden"). Dieser Vergleich mit den beamtenrechtlichen Regelungen spricht dafür, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs.3 SGB V Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V ist. Andernfalls wäre nämlich die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Dienstordnungsangestellten anders als die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei den Beamten nicht mehr ultima ratio. Krankenkassen könnten sich auf "kaltem Wege" ihrer Dienstordnungsangestellten entledigen, ohne ihrer Unterbringungsverpflichtung nachzukommen. Die weitgehende Gleichstellung von Dienstordnungsangestellten mit Beamten (vgl. hierzu nur BAG v. 24.05.2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 15, juris) wäre in dem wichtigen Bereich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses obsolet. Der Verweis auf dann entstehende Schadenersatzansprüche (so etwa Bohlen-Schöning KrV 2011, 85, 86) vermag nicht zu überzeugen. Ein Schadenersatz kann bestenfalls finanzielle Folgen ausgleichen, nicht aber den sonstigen Wert eines Arbeitsverhältnisses ersetzen. Dieses erschöpft sich nämlich nicht darin, einem Arbeitnehmer den Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschäftigung ist Teil der im Grundgesetz in Art. 1 und 2 geschützten Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das Leben eines Menschen wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für einen Arbeitnehmer eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar (vgl. hierzu die grundlegenden Ausführungen des Großen Senats des BAG, Beschluss v. 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). (cc) Der Zweck der Norm spricht entscheidend für die hier vertretene Auffassung. Die Befürworter der Tabula-Rasa-Lösung sehen den Zweck des § 164 Abs.4 S.1 SGB V in einer geordneten und planbaren Abwicklung einer notleidenden gesetzlichen Krankenkasse (vgl. etwa die Ausführungen der siebten Kammer des LAG Baden - Württemberg, Urteil v. 18.05.2012 - 7 Sa 13/12 - Rn. 53, juris; Gutzeit NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 413). Die Krankenkasse solle auf Grundlage eines Personalbestandes "Null" vornehmlich mit vormaligen Arbeitnehmern über neue - in der Regel befristete - Arbeitsverträge die Abwicklungsarbeit organisieren können (Gutzeit NZS 2012, 361, 366 ; Grau/Sittard KrV 2012, 6, 10). Es solle eine zu hohe Belastung des Gesamtsystems der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Abwicklungskosten vermieden werden (Grau/Sittard KrV 2012, 6, 10). Finanzielle Folgelasten durch Unwägbarkeiten im Personalbestand könnten über den Haftungsverbund zu einer Art "Dominoeffekt" führen und in der Folge auch die Leistungsfähigkeit weiterer Kassen gefährden (Gutzeit NZS 2012, 410, 414). Für diese behaupteten Zweckrichtungen des § 164 Abs.4 S.1 SGB V lassen sich weder im Gesetz selbst noch in der Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte finden. Wäre wirklich der Schutz der Krankenkassen intendiert, dann dürfte es das Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V nicht geben, denn hierdurch können in der Tat erhebliche - und zwar dauerhafte - Personalkosten auf die anderen Krankenkassen zukommen. Außerdem ist bei dieser Zweckrichtung wiederum nicht erklärbar, warum § 164 Abs.4 S.1 SGB V überhaupt eine Einschränkung vornimmt ("die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden"), statt schlicht und ergreifend alle Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt zu beenden. Gegen den Zweck "Schutz der Krankenkassen/Verhinderung eines Domino - Effekts" spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des § 164 SGB V (Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988) ein möglicher Zusammenbruch des Krankenkassensystems nicht ernsthaft in der Diskussion stand und sich jedenfalls den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lässt. Hätte eine solche Befürchtung tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt bestanden, dann wäre die Regelung sicherlich nicht zunächst auf die Innungskrankenkassen beschränkt, sondern zeitgleich für die Orts- und Betriebskrankenkassen eingeführt worden. Der wirkliche Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein anderer: Er erschließt sich schon aus der oben aufgezeigten Gesetzessystematik. Dem Gesetzgeber ging es zunächst einmal darum, eine Regelung für die Dienstordnungsangestellten zu finden, deren Anstellungsverhältnisse nicht nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen beendet werden können (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 171a SGB V, der für Vereinigungen von Betriebs- und Ersatzkassen auf § 164 Abs.2 bis 5 SGB V verweist. Dort heißt es: "Satz 4 [gemeint ist erkennbar Satz 5, Anm. d. Unterzeichner] enthält eine Folgeregelung zur Sicherung der Ansprüche der DO-Angestellten durch die vereinigte Krankenkasse" [BT-Drucksache 16/3100 S. 156]). Um den übrigen Beschäftigten einen besonderen Schutz zukommen zu lassen, wurde auch für diese ein Unterbringungsverfahren geschaffen und allein deshalb auch die Konsequenz der nicht erfolgreichen Unterbringungsbemühungen gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V eingeführt. Dass tatsächlich ein Schutz der Arbeitnehmer - und nicht der Krankenkassen - beabsichtigt war, geht aus der Entstehungsgeschichte zweifelsfrei hervor. § 164 Abs. 3 S.1-3 und Abs. 4 SGB V stimmen inhaltlich mit § 173 Abs. 3 und 4 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP überein (vgl. BT-Drucksache 11/2237, S.54). In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu (BT-Drucksache 11/2237, S.212): "Zu Absatz 3 bis 5 Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungs-krankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder mindestens gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden." (Hervorhebungen durch Unterzeichner) Erstmals im Jahr 2011 finden sich parlamentarische Äußerungen, die den §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V einen anderen Sinn beimessen. Auf eine Anfrage der Abgeordneten B. L. (SPD) antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin B. X.-N., gesetzlich sei bestimmt, "dass die Vertragsverhältnisse der oben genannten Beschäftigten, die nicht wie beschrieben untergebracht werden, mit dem Tag der Schließung enden." Das gelte "auch dann, wenn keine oder keine zumutbaren Stellen angeboten" würden (Plenarprotokoll 107/17, Sitzung des Deutschen Bundestages vom 11.05.2011, S. 12273). Diese Antwort kann bei der Ermittlung des Gesetzeszwecks aber nicht herangezogen werden. Zum einen erfolgte die Äußerung mehr als zwölf Jahre nach Inkrafttreten des § 164 Abs.4 S.1 SGB V, kann also nicht die Entstehungsgeschichte dokumentieren. Zum anderen handelt es sich um eine Meinungsäußerung der (jetzigen) Bundesregierung, nicht des (damaligen) Gesetzgebers. (dd) Dem dargelegten Verständnis des § 164 Abs.4 S.1 SGB V kann nicht entgegengehalten werden, hierin läge eine gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) verstoßende Sanktion gegen wechselunwillige Arbeitnehmer (so Gutzeit NZS 2012, 361, 365). Dem ist zunächst einmal entgegen zu halten, dass der Schutz der freien Wahl des Arbeitsvertragspartners nur sicherstellt, dass den Arbeitnehmern kein Vertragspartner gegen ihren Willen aufgedrängt werden kann. Es stellt aber keine Maßregelung dar, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Vertragspartner nach Ablehnung des Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber beendet wird, sofern der bisherige Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist (vgl. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht: BAG v. 15.03.2012 - 8 AZR 858/09 - juris; Ascheid/Preis/Schmidt [APS] - Steffan, 4. Auflage 2012, BGB § 613a Rn. 225). Nichts anderes wird durch § 164 Abs.4 S.1 SGB V bezweckt. Im Übrigen würde sich die Situation nicht anders darstellen, wenn man allein auf den Unterbringungserfolg abstellen würde. Auch dann würden die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten enden, die eine Unterbringung bei einer anderen Krankenkasse abgelehnt haben. Wenn man den Wortlaut des § 164 Abs.4 S.1 SGB V nicht völlig ignoriert, würden sogar ausschließlich die Beschäftigungsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter fortbestehen, die anderweitig untergebracht wurden. (2) Die sog. Tabula-Rasa-Lösung wurde nicht durch die Verweisungsnorm des § 155 Abs.4 S.9 SGB V für die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen eingeführt. (a) Auch der Wortlaut dieser Norm ist nicht eindeutig. Zwar wird lediglich bezüglich § 164 Abs.3 S.3 SGB V eine ausdrückliche Einschränkung vorgenommen, so dass von der Verweisung auf § 164 Abs.4 S.1 SGB V grundsätzlich alle Beschäftigten erfasst werden. Der Wortlaut dieser Norm gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob es sich um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handeln soll. Nur im letztgenannten Fall käme es auf die der Norm des § 164 Abs.4 S. 1 SGB V immanente Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Unterbringungsverfahrens nicht an. (b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Ansicht, § 164 Abs.4 S.1 SGB V gelte für die ordentlich kündbaren Beschäftigten. Dem Gesamtzusammenhang lässt sich entnehmen, dass § 155 Abs.4 S.9 SGB V keineswegs nur auf die Rechtsfolgen von § 164 Abs. 2 - 4 SGB V verweisen wollte. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. bereits LAG Düsseldorf v. 07.09.2012 - 6 Sa 138/12 - Rn.100; Rolfs NZA 2013, 529, 533). Dies zeigt sich daran, dass § 155 Abs.4 S.9 SGB V die Absätze 2 - 4 des § 164 SGB V komplett in Bezug nimmt, obwohl die Regelungen in Absatz 3 S.1, 2 und 4 Alt.1 SGB V unzweifelhaft ausschließlich die Dienstordnungsangestellten betreffen. Dann gibt es aber auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass allein § 164 Abs.4 S.1 SGB V zur Anwendung kommen soll, ohne dass dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen müssten. Genau dies wäre aber der Fall, wenn man für die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen auf das für eine Beendigung nach § 164 Abs.4 S.1 SGB V vorausgesetzte Unterbringungsverfahren verzichten würde. (c) Die Entstehungsgeschichte und der dabei zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sprechen ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit des § 164 Abs.4 S.1 auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen. So heißt es in der Entwurfsbegründung (BT-Drucksache 16/9559, S. 19) hierzu: "Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs.2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts - und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist." Der Begründung lässt sich entnehmen, dass eine der Rechtslage bei den Innungs- und Ortskrankenkassen entsprechende Regelung geschaffen werden sollte. Keineswegs sollte eine völlig neue, bisher nicht bekannte Regelung, nämlich die Beendigung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes ohne vorgeschaltetes Unterbringungsverfahren, eingeführt werden. Die lediglich intendierte Übernahme bereits in anderen Bereichen bestehender Bestimmungen lässt sich zusätzlich der Bezugnahme auf die kassenübergreifenden Fusionen entnehmen, für die gemäß § 171a Abs.2 S. 5 SGB V auch im Bereich der Betriebskrankenkassen bereits § 164 Abs.3 und 4 SGB V galt. Weiter lässt sich der Begründung entnehmen, dass die entsprechende Anwendung des § 164 Abs.2 bis 4 SGB V dem Schutz der Arbeitnehmer dienen sollte. Für eine dem Schutz der Krankenkassen dienende Tabula-Rasa-Lösung findet sich kein Anhaltspunkt. Weder werden die ordentlich kündbaren Beschäftigten erwähnt noch ist davon die Rede, den Betriebskrankenkassen müsse eine Planungssicherheit gegeben werden oder es solle ein Domino - Effekt im Haftungsverbund verhindert werden. Eine andere Sichtweise ist auch nicht aufgrund der weiteren Gesetzesentwicklung geboten. Soweit durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 in § 153 SGB V die Regelung aufgenommen wurde, dass zwischen der Zustellung des Schließungsbescheids und dem Zeitpunkt der Schließung mindestens acht Wochen liegen müssen, bestätigt dies nicht die Auffassung, alle Arbeitsverhältnisse endeten mit der Schließung. Die 8-Wochen-Frist dient nicht dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern allein dem Schutz der Versicherten, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist. Dort heißt es (BT-Drucksache 17/8005, S. 122): "Zu Nummer 59c - neu - (§ 153 SGB V) ... Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, ..." Die Gesetzesinitiative einiger Abgeordneter sowie der Fraktion der SPD vom 06.07.2011 (BT-Drucksache 17/6485) ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden, so dass keinerlei Rückschlüsse auf dessen Willen gezogen werden können. Die in der Begründung zu diesem Antrag getätigten Rechtsansichten spiegeln nicht die Ansicht des Gesetzgebers in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (Inkrafttreten des § 155 Abs.4 S.9 SGB V), sondern die einer Fraktion im 17. Deutschen Bundestag wider. (d) Durch eine solche Auslegung der Norm entstehen keine Wertungswidersprüche. Der Einwand, die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer stünden dann besser als die eigentlich schutzwürdigeren unkündbaren Arbeitnehmer (vgl. etwa Gutzeit NZS 2012, 361, 365; Grau/Sittard, KrV 2012, 6, 10), verfängt nicht. Bei einem Günstigkeitsvergleich darf nicht ausschließlich auf die negative Beendigungsfolge des § 164 Abs.4 S.1 SGB V abgestellt werden. Zugleich wird den ordentlich unkündbaren Beschäftigten zuvor ein Anspruch auf Unterbringung bei einer anderen Betriebskrankenkasse verschafft. Bei einem Gesamtvergleich der sich daraus ergebenden Rechtsstellung der unkündbaren mit den kündbaren Arbeitnehmern ergibt sich somit, dass die erstgenannte Gruppe aufgrund der Anwendung der Regelungen des § 164 Abs.3 und 4 SGB V deutlich besser geschützt wird als die Gruppe der "normalen" Beschäftigten der Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse zwar nicht kraft Gesetzes, aber aufgrund von Kündigungen enden werden, sobald der Beschäftigungsbedarf entfallen ist. bbb) Die Klägerin gehört zur Personengruppe der ordentlich kündbaren Beschäftigten. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich bis zur Schließung der Betriebskrankenkasse in Elternzeit befunden hat. Gemäß § 18 Abs.1 S.2 BErzGG kann in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstilllegung einen besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs.1 S.2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären (vgl. BAG v. 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 - AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG sowie BVerwG v. 18.08.1977 - V C 8.77 - AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968). Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, Mitarbeiter/innen in Elternzeit sollten dennoch an dem Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 SGB V teilnehmen, beruht dies allein auf verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Beendigungsfolge des § 164 Abs.4 S.1 SGB V (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8). Da § 164 Abs.4 S.1 SGB V aber nach zutreffender Auffassung auf die ordentlich kündbaren Beschäftigten bei Betriebskrankenkassen keine Anwendung findet, bedarf es der Ausdehnung des Begriffs der Unkündbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. cc) Die Arbeitsbedingungen sind nicht mit Wirkung zum 01.01.2012 durch den Abschluss des befristeten Vertrages abgeändert worden. aaa) Im Befristungsrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Verträgen nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle unterliegt. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines (weiteren) befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich aber, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dann ist auch für die in dem vorherigen Vertrag vereinbarte Befristung die gerichtliche Kontrolle eröffnet (BAG v. 18.06.2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP Nr. 50 zu § 14 TzBfG; BAG v. 14.02.2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15, AP Nr. 18 zu § 612a BGB; BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - Rn.15, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG; BAG v. 04.06.2003 - 7 AZR 523/02 - AP Nr. 252 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). bbb) Die dargestellten Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Voraussetzung für eine konkludente Aufhebung des ursprünglichen Vertrages mit Abschluss eines neuen - befristeten - Vertrages ist, dass die Parteien überhaupt eine Regelung hinsichtlich des bisherigen Arbeitsvertrages treffen wollten. Dies setzt das Bewusstsein voraus, dass beide Seiten nicht nur Vertragspartner des neuen Vertrages sind, sondern auch Vertragspartner des alten Vertrages waren. Daran fehlt es, wenn eine Seite sich auf den Standpunkt stellt, es liege weder eine Identität des Arbeitgebers noch eine Rechtsnachfolge vor (vgl. LAG Hamburg v. 22.01.2013 - 2 Sa 77/12 - Rn. 60, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.08.2012 - 6 Sa 878/12 - Rn. 27, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11 - Rn. 39, juris). Genau dies ist hier der Fall. Die Abwicklungskörperschaft ist von Anfang an nach außen so aufgetreten, als handle sich bei ihr um einen von der ursprünglichen BKK für Heilberufe strikt zu trennenden Rechtsträger. So wurde das Schreiben vom 16.11.2011, mit welchem die Klägerin über die vermeintliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert wurde, im Namen der "BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts" verfasst, während das daran anschließende Schreiben vom 23.11.2011 mit dem Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Abwicklungskörperschaft als Absender aufweist. Auch der befristete Vertrag nennt als Vertragspartner die "BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung", obwohl bei Abschluss des Vertrages die BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts unstreitig noch existierte. Dass das Auftreten zweier voneinander getrennter Rechtsträger letztendlich auf einem Irrtum der Beklagten beruhte, ist bei der Ermittlung des erkennbaren Willens ohne Bedeutung (LAG Hamburg v. 22.01.2013 - 2 Sa 77/12 - Rn. 60, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.08.2012 - 6 Sa 878/12 - Rn.27, juris). Bei dieser Konstellation musste die Klägerin das Angebot der als Abwicklungskörperschaft handelnden Beklagten zum Abschluss eines befristeten Vertrages nicht so verstehen, dass darin konkludent ein Angebot zur Aufhebung des noch mit der ursprünglichen BKK für Heilberufe bestehenden Arbeitsverhältnisses liegen und damit eine Aufgabe ihrer Rechte zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verbunden sein würde. b) Der Antrag zu 2) ist unbegründet, da die Befristungskontrollklage ins Leere geht. Eine Klage gemäß § 17 S.1 TzBfG kann nur dann Erfolg haben, wenn für das Arbeitsverhältnis eine Befristung vereinbart worden ist. Fehlt es bereits an einer Befristungsvereinbarung, so ist keine Befristungskontrollklage zu erheben, sondern ein allgemeiner Feststellungsantrag zu stellen (vgl. BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 132/07 - Rn.10, AP Nr. 10 zu § 305c BGB; BAG v. 18.10.2006 - 7 AZR 662/05 - Rn.13, juris; APS-Backhaus, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 17 TzBfG Rn. 15). Wird eine Befristungskontrollklage erhoben, obwohl für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis tatsächlich keine Befristung vereinbart worden ist, so ist die Klage abzuweisen. Im Rahmen einer Klage nach § 17 S.1 TzBfG muss nämlich der Arbeitnehmer das Vorliegen einer Befristung darlegen und beweisen. Insoweit gilt nichts anderes als bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die nur Erfolg haben kann, wenn der Arbeitnehmer darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass überhaupt eine Kündigung ausgesprochen worden ist (vgl. hierzu LAG Hamm v. 13.03.2001 - 11 Sa 2157/99 - juris; KR-Friedrich, 10. Auflage 2013, § 4 KSchG Rn.245). B. I. Gemäß § 92 Abs.1 ZPO haben beide Parteien anteilig die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Klägerin zusätzlich die Kosten für die zurückgenommenen Anträge zu tragen. II. Die Revision wurde für beide Parteien gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen, weil der Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Dziwis Rinklake