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Urteil

6 Sa 360/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2020:0110.6SA360.18.00
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Leitsätze

Damit der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO feststellbar ist, muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Lockerungen von diesem Erfordernis geboten, etwa dann, wenn der Gegenstand, auf den sich ein Unterlassungsanspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden kann. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden.

Tenor

A. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2018 - AZ: 12 Ca 5385/17 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen,

die Unterlagen entsprechend den Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46, unabhängig von der Sprachfassung und unabhängig von etwaigen Schwärzungen ganz oder teilweise Dritten elektronisch, in Papierform oder in sonstiger Weise mitzuteilen und/oder zugänglich zu machen und/oder selbst oder durch Dritte zu verwerten;

2.elektronische Kopien auf E-Mail-Servern, sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten vollständig zu vernichten und die Klägerin über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten.

II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90% zu tragen.

C. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Damit der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO feststellbar ist, muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Lockerungen von diesem Erfordernis geboten, etwa dann, wenn der Gegenstand, auf den sich ein Unterlassungsanspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden kann. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden. A. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2018 - AZ: 12 Ca 5385/17 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen, die Unterlagen entsprechend den Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46, unabhängig von der Sprachfassung und unabhängig von etwaigen Schwärzungen ganz oder teilweise Dritten elektronisch, in Papierform oder in sonstiger Weise mitzuteilen und/oder zugänglich zu machen und/oder selbst oder durch Dritte zu verwerten; 2.elektronische Kopien auf E-Mail-Servern, sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten vollständig zu vernichten und die Klägerin über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten. II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90% zu tragen. C. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. D. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung und Vernichtung von Unterlagen. Der Beklagte, ein Chemiker, war seit dem 01.02.2010 bis zum 27.05.2016 bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als technischer leitender Angestellter beschäftigt. Das Kerngeschäft der Klägerin, einem Unternehmen des M.-Konzerns, bildet die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von chemischen Zwischenprodukten, Spezialchemikalien und Kunststoffen. U.a. vertreibt sie das in Deutschland produzierte "W.". Dabei handelt es sich um Dimethyldicarbonat (E.), einen Lebensmittelzusatzstoff zur Kaltentkeimung von Getränken. Der Anstellungsvertrag des Beklagten enthielt unter Punkt 7 "Berichterstattung, Behandlung von Unternehmenseigentum und Schweigepflicht" folgende Regelung: "Sämtliche Protokolle, Rezepturen, Betriebsvorschriften und Verfahrensbeschreibungen sowie alle sonstigen Ihre dienstliche Tätigkeit betreffenden Schriftstücke einschließlich etwa angefertigte Vervielfältigungen sowie Ihre eigenen Aufzeichnungen sind unser Eigentum; sie sind vertraulich zu behandeln und mit der gebotenen Sorgfalt zu verwahren. Dies gilt ebenso für Software, Dateien und Datenträger. Auf Wunsch werden Sie diese Unterlagen, Soft- und Hardware jederzeit, spätestens jedoch bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten übergeben. … Sie verpflichten sich, über alle Geschäftsangelegenheiten sowie über die Ihnen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - auch bei Nebentätigkeit und nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses - Verschwiegenheit zu wahren. Entsprechendes gilt für die Angelegenheiten von Firmen, an denen wir oder die an uns direkt oder indirekt beteiligt sind oder mit denen wir in Geschäftsbeziehungen stehen." Die Informationen zur W. - Produktionsanlage und den Produktionsparametern wurden bei ihr in Dateiverzeichnissen im unternehmenseigenen Computerlaufwerk unter dem Unterordner N. gespeichert. Es war nur besonders ausgewählten und als vertrauenswürdig eingestuften Mitarbeitern zugänglich, darunter denjenigen der internen Unternehmensberatung "M." (M. Consulting"), zu denen der Beklagte gehörte. Die Klägerin wurde im April 2016 darauf aufmerksam, dass das in E. ansässige und u.a. mit dem "Import und Export von chemikalischen Erzeugnissen" beschäftigte Unternehmen N.-M. GmbH offenbar mit E. aus China handelte. Eine eingeholte Handelsregisterauskunft ergab, dass der Beklagte Mitgesellschafter dieses Unternehmens war. In einer daraufhin durchgeführten Befragung des Beklagten durch Mitarbeiter der Sicherheitsfirma der Klägerin am 12.05.2016 gab der Beklagte an, einen Kontakt zwischen T. N. - einem Mitgesellschafter der N.-M. GmbH - und A. "U." Z. vermittelt zu haben, welcher der N.-M. GmbH E. eines Drittunternehmens, der I. Element Additive Technology Co. LtD verschafft habe. Mittlerweile errichte A. "U." Z. mit der D. D. in China eine neue E.-Produktionsanlage, die jährlich 400 Tonnen E. als Konkurrenzprodukt zu "W." herstellen solle. Der Vertrieb dieses E. solle über ein weiteres Unternehmen, die E.er Holding Ltd. erfolgen, deren Gesellschafter der Beklagte und I. "F. seien. Die D. D. Biotechnology Co. Ltd. (im Folgenden: D.) ist ein in der Region D. (China) ansässiges Unternehmen. In einer Pressemitteilung dieses Unternehmens vom 24.10.2016 wird u.a. die "W.-Testproduktion erwähnt. General Manager war A. "U." Z., den der Beklagte aus gemeinsamen Zeiten bei einer Beschäftigung im C.-Konzern kannte. Infolge einer Strafanzeige der Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren (AZ: 117 Js 368/16) gegen den Beklagten eröffnet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens führte die Polizei u.a. bei dem Beklagten eine Hausdurchsuchung durch. In seiner Privatwohnung wurde eine externe Festplatte mit über 1300 Dateien sichergestellt. Es handelte sich um sämtliche Unterordner des N. Ordners der Klägerin, nämlich N. W. Abfüllung, N. W. Manufacturing und N. W., die der Beklagte am 30.10.2012 vom internen Laufwerk der Klägerin kopiert hatte. Zudem wurde eine externe Festplatte der Firma J. sichergestellt, auf der sich ein Ordner mit der Bezeichnung "Tranfer Package" befand. Die Bezeichnung "Tranfer Package" enthielt einen Schreibfehler, gemeint war "Transfer Package", übersetzt "Übertragungs-Paket". Der Beklagte hatte die Dateien aus diversen M.-Dokumenten zum Zwecke der Übermittlung an Dritte zusammengestellt und teilweise ins Chinesische übersetzt. Weiter stellte sich heraus, dass der Beklagte per E-Mail (Hotmail- und G-Mail-Konten), in sozialen Netzwerken und über den Messenger - Service QQ Unterlagen der Klägerin betreffend "W." an Dritte weitergegeben hatte. Mit Urteil vom 15.02.2017 - 12 Ga 4/17 - erließ das Arbeitsgericht Düsseldorf auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten aufgegeben wurde, der Klägerin Einsicht in die beschlagnahmten Beweismittel zu gewähren sowie die Anfertigung von Kopien zu gestatten. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in Teile der amtlich verwahrten Beweisstücke. Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte die Staatsanwaltschaft der Strafverteidigerin des Beklagten mit, dass sie beabsichtige, dem Ersuchen des Geschädigten nachzukommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage HL 8 verwiesen. Nachdem die Klägerin in der Folge Einsicht genommen hatte, erklärte sie das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt. Mit Urteil vom 02.05.2017 - AZ: 8 SaGa 1/17 - änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil erster Instanz ab und wies den Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt sei, zurück. Die beim Beklagten aufgefundenen Dateien und Unterlagen hat die Klägerin - soweit für die Klageanträge von Interesse - in folgenden Anlagen aufgeführt: Bei den von der Klägerin im Anlagenkonvolut HL 13 (neu) aufgeführten Dokumente handelt es sich um solche aus dem Ordner "N. W. Manufacturing", die die gesamten Betriebskosten der W.-Anlagen in V. und E. nach den Kostenstellen Personal, Energie, Anlagenbewirtschaftung, Materialverbrauch usw. auflisten. Dem Anlagenkonvolut HL 14 (neu) lässt sich u.a. eine Auflistung der vom Beklagten aus dem Unterordner "N. W. Abfüllung" kopierten Dateien mit Angaben zur Beschreibung des Prozesses zur W.-Herstellung, einer Liste der Apparate für die Velcorinherstellung, deren Anordnung, der chemischen Identität des verwendeten Katalysators, durchzuführender Analysen, Mengen und Verbräuche von Rohstoffen, Fotografien der Produktions- und Abfüllanlagen beider W.-Betriebe, detaillierten Finanzdaten inklusive der gesamten internen Kostenstruktur beider W.-Betriebe, detaillierte geschäftliche Informationen wie z.B. der gelieferten Mengen W. inklusive der Preise je Kunde, Dokumente wie Wertstromanalysen, Schwachstellenanalysen, strategischen Überlegungen und alternativen Lieferanten des Haupteinsatzstoffes entnehmen. Mit dem ebenfalls im Unterordner "N. W. Manufacturing" abgelegten T.-Vertrag vom 21.09./16.11.2006 hatte die Klägerin die T. GmbH - bis Ende 2010 eine hundertprozentige Tochter der Klägerin - mit dem Betrieb ihrer W. - Anlage in E. beauftragt. Den Vertrag hat die Klägerin als Anlage HL 15, eine zu diesem Vertrag gehörende Anlage als Anlage HL 16 übersandt. Zudem befanden sich in dem Unterordner Fließzeichnungen (Anlage HL 17), auf die in dem Vertrag Bezug genommen wurde. Unter dem Ordner "N.-W.\Projekt N. W.\2_Analysis\2.1 Client Data" befand sich eine Excel-Datei, die eine sog "Afa-Tabelle" (Anlage HL 19 neu) mit einer Auflistung sämtlicher Anlagenteile der W.-Herstellungsanlagen der Klägerin in E. und V. einschließlich deren Anschaffungs-/Herstellungskosten, der Wertminderung durch Abnutzung sowie den auf dieser Grundlage ermittelten Buchwerten enthielt. Eine vom Beklagten gefertigte Übersetzung dieser Afa-Liste (Anlage HL 22) fand sich unter dem auf seiner im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten externen Festplatte in dem von ihm erstellten Ordner "Tranfer Package". Ebenfalls in diesem Ordner befand sich eine Datei mit dem Namen "AfA2009_original.xls". Diese Excel-Tabelle enthielt u.a. das Tabellenblatt "equipment list" (Anlage HL 23), in der der Beklagte zur AfA-Tabelle eine eigene Spalte (grün gefärbt) eingefügt hat, in der Anlagenteile ihrer Funktion nach zusammengefasst sind (z.B. Katalysatorrückgewinnung, Herstellung der alkalischen Lösung etc.). Das zweite Datenblatt der Datei "AfA2009_original.xls" mit der Bezeichnung "material balance" (Anlage HL 24) enthält Angaben zur Anlage zum T.-Vertrag mit Informationen zur Herstellung von W.. Am 14.03.2013 übersandte der Beklagte eine E-Mail an A. "U." Z., die er am 15.03.2013 nochmals an diesen weiterleitete und der er eine Nachfolgeversion der Datei "AfA2009_original.xls" beifügte. Zudem übermittelte der Kläger diesem am 09.04.2013 eine Nachfolgeversion der "equipment list" (Anlage HL 25). Weiter enthielt der Ordner "Tranfer Package" ein chinesisches Dokument (Anlage HL 28) mit einem chinesischen Titel, der übersetzt Prozessbeschreibung lautet. Hier hatte der Beklagte Informationen zusammengetragen, die ihm für eine E.-Produktionsanlage wesentlich erschienen. Der Beklagte hat vom unternehmensinternen Computerlaufwerk der M. auch betriebswirtschaftliche und vertriebswirtschaftliche Dokumente heruntergeladen, so die Dateien in aus der Anlage HL 29a (neu) als Sreenshot ersichtlichen Dateien "Nutzwertanalyse W.", "Fixe und variable Kosten W." sowie einer vollständigen Kundenliste mit dem Titel "Beverages" (Getränke), in der neben den Namen der Kunden deren Abnahmemengen sowie die Lieferpreise aufgeführt sind. Von dieser Kundenliste ist auf der Anlage HL 29a (neu) die erste Seite in geschwärzter Fassung wiedergegeben. Am 14.02.2013 übermittelte der Beklagte um 12.10 Uhr eine E-Mail an Y. "M." D. einem Bekannten des Beklagten -, der als Anhang eine Powerpoint - Präsentation mit dem Dateieinamen "4.ppt" (Anlage HL 35) beigefügt war. Hierbei handelte es sich um eine ins Chinesische übersetzte Fassung einer Präsentation, die vormals von "C." erstellt und im Jahr 2004 als Teil des W.-Geschäfts und des zugehörigen Know-hows auf die Klägerin übertragen worden ist. Mit einer E-Mail vom 14.03.2013 übersandte der Beklagte an D. zwei Fließbilder (Anlage HL 40) betreffend den unvollständigen Entwurf einer Produktionsanlage zur Herstellung von W.. Am 16.04.2013 übersandte der Beklagte per E-Mail an A. "U." Z. eine E-Mail mit einem Anhang "DMDX.Docx", von dem lediglich ein Fragment (Anlage HL 45) erhalten ist. Dieses Dokument bildete die Grundlage des Projektvorschlags für eine Anlage, den Z. anschließend am 06.05.2013 an den Beklagten übermittelte. Am 18.04.2013 übersandte der Beklagte per E-Mail (Anlage HL 29b) von seiner Gmail-Adresse "l...@gmail.com" an seine Hotmail-Adresse "l...@hotmail.com" eine der Klägerin gehörende Datei mit dem Namen "E._stoff data.sls", die Angaben zu den chemischen Eigenschaften von Chlorameisensäuremethylester (CAME) enthält, welches ein wichtiger Rohstoff für die Herstellung von W. ist. Unter dem 07.03.2013 übersandte er Y. "M." D. per E-Mail ein Dokument mit dem Namen "79-22-1.xls" (Anlage HL 37). Der Beklagte gab zudem von M. stammende Informationen an einen Dr. A. weiter. Auf dem bei der Durchsuchung der Privatwohnung des Beklagten beschlagnahmten iPad des Beklagten findet sich ein Chat zwischen dem Beklagten und A. (Anlage HL 44), dem sich entnehmen lässt, dass chemische Prozesse zur Herstellung von E. diskutiert wurden. Der Beklagte übermittelte dabei diverse Prozess-Informationen, nämlich Angaben zu Säure-Konzentrationen, Rohstoffen, Temperaturen, Druck, Verfahren und einem Katalysator, sämtlich E. betreffend. Außerdem lässt sich dem Chat entnehmen, dass der Beklagte Dokumente unbekannten Inhalts über den Messenger-Service QQ an Dr. A. geschickt hatte. Schließlich erhielt der Beklagte am 12.11.2014 eine E-Mail von einem Y., der eine Kundenliste von M. beigefügt war (Anlage HL 46). Wegen des genauen Inhalts der vorgenannten Anlagen wird auf die Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46 verwiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, bei den in den obigen Anlagen aufgeführten Dateien, Dokumenten und sonstigen Unterlagen handle es sich jeweils um Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse, die der Beklagte rechtswidrig weitergegeben habe. Zwar sei die Herstellung des chemischen Grundstoffs E. - insoweit unstreitig - im Prinzip in wissenschaftlichen Fachkreisen bekannt. Das Verfahren, nach dem sie W. herstelle, sei aber betriebsgeheim und in Fachkreisen nicht geläufig. Zu den betriebsgeheimen Verfahren gehöre die Verwendung eines besonderen Aufbaus der Herstellungsanlage einschließlich spezieller Produktionsanlagen und Installationen, die akribische Einhaltung äußerst differenzierter Produktionsparameter und der Einsatz eines bestimmten Katalysators. Das von ihr auf diese Weise hergestellte W. sei von höherer Qualität und Produktstabilität als durch andere Verfahren hergestelltes E.. Die drei auf das Produkt W. bezogenen vom Kläger kopierten Unterordner hätten praktisch das gesamte Wissen der Klägerin zu W. und sämtliche betriebsinternen Informationen dazu enthalten. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, trotz der Sicherstellung von Datenträgern, Unterlagen etc. durch die Staatsanwaltschaft L. könne der Beklagte zumindest auf Teile der geschäftsgeheimen Unterlagen zugreifen. Selbst eine gründliche polizeiliche Durchsuchung könne nicht gewährleisten, dass tatsächlich sämtliche fremden Geschäftsgeheimnisse aufgefunden würden. Diese gelte umso mehr, als beispielsweise auch umfangreiche Computerdateien auf kleinen, leicht transportablen und gut zu verbergenden Datenträgern wie USB-Sticks abgespeichert sein könnten. Darüber hinaus habe der Beklagte - was von diesem nicht bestritten wird - Unterlagen über W. per E-Mail, in sozialen Netzwerken und Messenger Diensten übersandt. Die auf den sichergestellten elektronischen Geräten aufgefundenen E-Mails seien aber nur auf diesen Geräten gespeicherte "offline" verfügbare Kopien. Die E-Mails lägen nach wie vor auf den im Internet zugänglichen E-Mail-Konten des Beklagten, auf die dieser weiterhin Zugriff habe. Das Gleiche gelte für Nachrichten in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten. Auch diese und sämtliche weiteren Kopien habe der Beklagte zu vernichten. Die Klägerin hat beantragt, I.den Beklagten zu verurteilen, 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen; die Unterlagen entsprechend den Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46, unabhängig von der Sprachfassung und unabhängig von etwaigen Schwärzungen ganz oder teilweise Dritten elektronisch, in Papierform oder in sonstiger Weise mitzuteilen und/oder zugänglich zu machen und/oder selbst oder durch Dritte zu verwerten; 2.etwa noch vorhandene Kopien der in Ziff. I.1 genannten Unterlagen, unabhängig davon, ob diese Kopien elektronisch, in Papierform oder in sonstiger Form vorliegen, insbesondere auch elektronische Kopien auf E-Mail-Servern, sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten, vollständig zu vernichten und sie über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten; hiervon ausgenommen sind die im Rahmen dieses Verfahrens überlassenen Kopien dieser Unterlagen; II.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien zu unbestimmt. So sei der Antrag zu 2.) in Konditionalform gestellt ("etwa noch vorhandene Kopien"). Es könne nicht den Vollstreckungsorganen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Unterlagen in Kopie noch im Einzelnen vorhanden seien oder nicht. Weiter hat der Beklagte gemeint, die Unterlagen zur W.-Herstellung beinhalteten keine Geschäftsgeheimnisse. Sie seien zum Teil marktbekannt. Die streitgegenständlichen Unterlagen hätten keinen Vertraulichkeitsvermerk gehabt. Der Beklagte bestreite den gesamten technisch-physikalischen und chemiewissenschaftlichen Vortrag der Klägerin. Ein Markteintritt des vom protektionistischen Umfeld der Klägerin gefürchteten Konkurrenzprodukts sei nicht festzustellen. Die Erkenntnisse aus der staatsanwaltlichen Ermittlung, welche die Klägerin nur infolge einer zweitinstanzlich aufgehobenen einstweiligen Verfügung erworben habe, dürften nicht verwertet werden. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten gemäß den Anträgen zu I.1 und 2. verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 07.05.2018 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 17.05.2018 Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 09.08.2018 - mit einem am 06.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte rügt, Ziffer I.2. des Tenors sei nicht vollstreckbar. Bei der Formulierung "etwa vorhandene Kopien" handle es sich um eine unzulässige Bedingung. Auch die Handlungspflicht, "die Klägerin über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten," sei unklar. Im Übrigen bestünden in der Sache weder ein Unterlassungs- noch ein Vernichtungsanspruch. Es fehle schon an der Darlegung einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Fremdes E. sei auf dem Markt nicht feststellbar. Ein Grund dafür liege darin, dass die D. davor zurückschrecke, hohe Beträge in die Ertüchtigung der Anlage zu stecken. Breite Passagen der Klage bestünden ausschließlich aus chemiewissenschaftlichen Darstellungen und Formeln. Das Arbeitsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem schlichten Parteivortrag u.a. zur Einschätzung der Klägerin, ihre W.-Herstellungsanlage in E. sei einzigartig, hätten nicht ohne Sachverständigengutachten einfach geglaubt werden dürfen. Zudem hätten die durch die Besichtigung der asservierten Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft Köln gewonnenen Erkenntnisse nicht prozessual verwertet werden dürfen, da sie rechtswidrig erlangt worden seien. Aus § 809 BGB ergebe sich im Falle eines Verstoßes gegen §§ 17, 18 UWG kein Anspruch des Verletzten gegen den wettbewerbswidrig Handelnden auf Gestattung des Einblicks in sämtliche von der Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige hin beschlagnahmten Gegenstände, wie das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 08.04.2013 - 9 Sa 92712 - zutreffend ausgeführt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2018 - AZ: 12 Ca 5385/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie hält ihre Anträge und damit auch den Tenor des Urteils für hinreichend bestimmt. Die Formulierung "etwa noch vorhandene Kopien" der im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführten Unterlagen "vollständig zu vernichten", sei aus Sicht einer verständigen Partei erkennbar so zu verstehen, dass sämtliche beim Beklagten vorhandenen Kopien zu vernichten seien. Es sei unstreitig, dass der Beklagte von den im Urteilstenor benannten Unterlagen Kopien angefertigt habe. Wie viele Kopien der Beklagte von welchen Unterlagen gefertigt hat und in welcher Form die Kopien vorlägen (etwa als elektronische Dateien, E-Mails, in Papierform oder in sonstiger Form) entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Dem trage die Formulierung "etwa noch vorhandene Kopien" Rechnung. Erst wenn keine Kopien mehr vorhanden seien, sei der Vernichtungsausspruch vollständig erfüllt. Die Verurteilung zur vollständigen Vernichtung verpflichte den Beklagten zur vollumfänglichen, nicht wieder rückgängig zu machenden Zerstörung sämtlicher Kopien. Die Art der Vernichtung hänge davon ab, in welcher Form die Kopien vorlägen. Des Weiteren hat die Klägerin zahlreiche auf eine Geheimhaltung gerichtete prozessuale Anträge gestellt, wegen deren Einzelheiten auf Seite 2 der Berufungsbeantwortung vom 01.10.2018 sowie Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 05.11.2019 Bezug genommen wird. Über einen Teil der Anträge ist vorab durch den Vorsitzenden der erkennenden Kammer ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 18.12.2019 (Bl. 572 - 574 d.A.) entschieden worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer zudem den Beschluss verkündet, die mündliche Verhandlung auszuschließen, soweit der Inhalt der im Antrag zu I.1. genannten Anlagen zu erörtern ist. Den weitergehenden Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hat die Kammer zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Postulationsfähigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - einer LLP - bestritten. Daraufhin hat die Klägerin zwei Rechtsanwälte der E.er Niederlassung dieser LLP als Prozessbevollmächtigte benannt und eine Prozessvollmacht vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 618 d.A. Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den - durch Berichtigungsbeschluss vom 08.08.2018 berichtigten - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin weder aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) noch in sonstiger Weise einen Anspruch darauf hat, dass "W." und sonstige Eigennamen nur in anonymisierter Form im Urteil wiedergegeben werden. Das Urteil hat den Sachvortrag der Parteien zutreffend wiederzugeben; hierzu gehört auch die Bezeichnung von Produkten, sofern die Parteien diese in den Rechtsstreit eingeführt haben. Ohne die entsprechenden Angaben wäre das Urteil nicht verständlich und darüber hinaus in Teilen auch nicht vollstreckbar. Das Urteil wird in nicht anonymisierter Form nur den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt. Diese haben aber ohnehin spätestens aufgrund des Prozessvortrags Kenntnis davon, um welches Produkt es sich handelt. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin wird durch § 16 GeschGehG Rechnung getragen, soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber nur in Bezug auf die Verurteilung zur Vernichtung von Unterlagen teilweise begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. 1. Zunächst einmal ist die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht ordnungsgemäß vertreten. Es fehlt ihren Prozessbevollmächtigten nicht an der Postulationsfähigkeit. a) Ob die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership englischen Rechts geführte Gesellschaft, der die für die Klägerin im Prozess handelnden Rechtsanwälte angehören, als solche vor dem Landesarbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG postulationsfähig ist (verneinend für § 62 Abs. 2 S. 1 FGO: BFH v. 11.06.2019 - XI B 98718 -), bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn man das verneinen sollte, hat die Klägerin alle Rechtshandlungen ordnungsgemäß vorgenommen. Es ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Auslegung dahingehend möglich ist, dass Prozesshandlungen nicht nur im Namen der LLP, sondern auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden sind (vgl. BGH v. 22.04.2009 - IV ZB 34/08 -). Dies ist hier zumindest in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. L. der Fall. Dieser wurde auf dem Briefbogen der ersten Seite jedes Schriftsatzes explizit namentlich mit E-Mail-Anschrift und Durchwahl aufgeführt. Auch unter den Unterschriften ist sein Name und sein Titel jeweils genannt (zu diesem Aspekt BGH v. 22.04.2009 - IV ZB 34/08 - Rn. 9). b) Selbst wenn man dies aber anders sehen würde, so wäre eine ursprünglich fehlende Postulationsfähigkeit geheilt worden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 haben sich die Rechtsanwälte Dr. L. und Dr. T. ausdrücklich bestellt. Sie haben sich sämtliches bisheriges Vorbringen zu Eigen gemacht. Etwaig bis dahin unwirksame Prozesshandlungen konnten damit geheilt werden, da sich darunter keine mit unheilbaren Fristen - wie z.B. der Berufungsbegründungsfrist - befanden. Die etwaige Nichteinhaltung der Berufungsbeantwortungsfrist hätte lediglich die Unzulässigkeit einer - hier nicht eingelegten - Anschlussberufung sowie eine mögliche Zurückweisung von Vorbringen als verspätet zur Folge. Letzteres wäre aber wiederum nur dann gegeben, wenn ihre Berücksichtigung zu einer Verzögerung führen würde, was hier ohnehin nicht der Fall ist (vgl. § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG). 2. Die Klage ist zulässig. a) Allerdings bedarf der Antrag zu I.2. der Auslegung. aa) Anträge sind als prozessuale Willenserklärungen nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen (vgl. BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 524/16 - Rn. 24). Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 524/16 - Rn. 24; vgl. weiter BAG v. 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 20; BAG v. 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18; BAG v. 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34). bb) Danach ist die Formulierung "etwa noch vorhandene Kopien" nicht als - prozessual unzulässige - Bedingung, sondern als überflüssiger Begründungszusatz zu verstehen. Der Anlass für diese Formulierung lässt sich bereits der Klagebegründung entnehmen. Danach soll nicht etwa die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig gemacht werden, sondern die Klägerin trägt vor, sie habe keine positive Kenntnis darüber, ob noch Kopien auf sonstigen Datenträgern vorhanden sind. Dies soll mit dem Zusatz zum Ausdruck gebracht werden. Da das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein weiterer Kopien aber allein eine Frage der Begründetheit ist, kann der Antrag nur so verstanden werden, dass sämtliche noch vorhandenen Kopien vernichtet werden sollen. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat die Klägerin im Berufungsverfahren bestätigt. b) Die ins Berufungsverfahren gelangten Klageanträge sind zulässig. Insbesondere sind beide Anträge - der Antrag zu 2. nach obiger Auslegung - hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Keine Bedenken bestehen, soweit in beiden Anträgen auf Anlagen Bezug genommen wird, ohne die der Inhalt des Antrags unverständlich bliebe. Es genügt, dass die in Bezug genommene Anlage das klägerische Begehren ausreichend individualisiert (vgl. BAG v. 12.01.2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 28 f.; ebenso LAG Düsseldorf v. 28.06.2018 - 8 Sa 379/17 - n.v.). Den Anlagen lässt sich wiederum explizit entnehmen, auf welche Unterlagen bzw. Dateien sich der Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch bezieht. Dem stehen auch nicht die vorgenommenen Schwärzungen entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein Unternehmen unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen ist, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 19). Die Gegenstände, auf die sich die Anträge beziehen, bleiben trotz der Schwärzungen verständlich. bb) Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass im Antrag zu I.2. nicht konkretisiert wird, wie der Beklagte die aufgeführten Unterlagen vernichten soll. Dies hat zur Folge, dass die Art der Vernichtung ihm überlassen bleibt, sofern lediglich das Ergebnis - die komplette Zerstörung sämtlicher Unterlagen - erzielt wird. 3. Das Urteil erster Instanz ist nicht etwa deshalb abzuändern, weil es im Tenor lediglich auf die Anlagen verwiesen hat, ohne diese selbst zum Gegenstand desselben zu machen. Das Erfordernis der Bestimmtheit der Beschlussformel dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Der Entscheidungsinhalt muss deshalb äußerlich in einer Weise niedergelegt werden, die es gewährleistet, dass er auch danach bestimmbar bleibt. Sonst können nach Rechtskraft der Entscheidung Unsicherheiten entstehen. Aus diesem Grund muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen (BAG v. 12.01.2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 19). Das gilt aber nicht ausnahmslos (BAG v. 12.01.2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 20). In besonders gelagerten Fällen sind die Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung unangemessenen Aufwands mit den Belangen der Rechtssicherheit abzuwägen. Lockerungen sind etwa geboten, wenn zu einer Unterlassung verurteilt wird, die nicht mit Worten umschrieben werden kann, weil es auf nicht mit Worten zu beschreibende oder auch nur abzubildende Eigenschaften eines Gegenstands ankommt. In anderen Fällen kann der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden, wie das z.B. bei Unterlassungstiteln, die sich auf Kino- und Fernsehfilme oder Software beziehen, der Fall ist. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auch auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden (BAG v. 12.01.2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 19; vgl. auch BGH v. 14.10.1999 - I ZR 117/97 - [Muscial-Gala], zu I2a der Gründe). Eine solche Sondersituation liegt hier vor. Der Gegenstand des Antrags zu I. umfasst fast ausschließlich umfangreiche Dateien. Diese lassen sich nicht - oder jedenfalls nicht mit einem vertretbaren Aufwand - in Worte fassen. Eine Spezifizierung ist nur mithilfe der ebenfalls umfangreichen, in Bezug genommenen Anlagen möglich. Da diese selbst aber nicht der Gegenstand der Unterlassungs-/Vernichtungsverpflichtung sind, sondern die darin beschriebenen Dateien/Unterlagen, würde auch eine Verbindung derselben nicht den Anforderungen genügen, die regelmäßig gemäß der oben zitierten Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts beim Tenor zu beachten sind. Vielmehr gilt insoweit nichts anderes als in dem oben zitierten "Musical-Gala"-Fall des Bundesgerichtshofs. Hinzu kommt, dass die Anlagen im vorliegenden Verfahren selbst einen Umfang von mehr als 270 Seiten haben, so dass die Beifügung zur Urteilsformel unverhältnismäßig schwierig wäre. Insoweit genügt es, dass diese Anlagen durch die Verweisung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO ohnehin selbst als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten sind (vgl. hierzu BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 18). 4. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu I.1. zu Recht vollumfänglich als begründet erachtet. a) Unerheblich ist, dass § 17 UWG zwischenzeitlich aufgehoben und durch das zeitgleich in Kraft getretene Geschäftsgeheimnisgesetz ersetzt worden ist. Der Streitgegenstand - deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - hat sich hierdurch nicht geändert. Der Anspruch ergibt sich nunmehr aus § 6 S. 1 GeschGehG. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann (vgl. BGH v. 26.06.2008 - I ZR 170/05 - Rn 17). Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung geschäftsgeheimniswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (zur vergleichbaren Situation bei Neufassung des UWG 2004: BGH v. 26.06.2008 - I ZR 170/05 - Rn. 17). b) Der Beklagte hat gegen § 17 Abs. 1 UWG a.F. verstoßen. Er hat als eine bei der Klägerin beschäftigte Person Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse, die ihm zugänglich geworden sind, während der Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Dritte zu Zwecken des Wettbewerbs und zugunsten eines Dritten mitgeteilt. aa) Der Inhalt der Anlagen HL 13 (neu), HL 14 (neu), HL 15, HL 16, HL 17, HL 19 (neu), HL 22, HL 23, HL 24, HL 25, HL 28, HL 29a (neu), HL 29b, HL 35, HL 37, HL 40, HL 44, HL 45 und HL 46 und die dort aufgeführten Unterlagen und Dateien umfassen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse. aaa) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 16; BGH v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 14). Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, wobei beides auch miteinander verbunden sein kann (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 16). Es reicht allerdings nicht aus, dass etwas nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des "Betriebsinhabers" geheim gehalten werden soll (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 93). Weitere Voraussetzung ist, dass der "Betriebsinhaber" an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25). Diese im Geltungsbereich des UWG gültige Definition stimmt inhaltlich weitgehend mit der Begriffsbestimmung unter § 2 Nr. 1 GeschGehG überein (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 2 GeschGehG, Drucksache 19/4724 S. 24). bbb) Danach ergibt sich hier Folgendes: (1) Die Anlage HL 16 enthält die Betriebsvorschrift "Herstellung von W.", laut Inhaltsangabe u.a. mit einem Formelschema Verfahrensbeschreibung, Angaben zur Anlagensicherheit, Stoffdaten, Apparatur etc. Auch diese Daten stammen von der Klägerin. Selbst wenn die Herstellung von E. allgemein bekannt ist, so steht dies der Annahme eines Betriebsgeheimnisses in Bezug auf Angaben zur Herstellung des speziellen Produkts W. nicht entgegen. Allerdings liegt eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 38). Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich ist, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses hingegen nicht entgegen (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 -). Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 38 mwN). Auch wenn der allgemeine Stand der Technik bekannt sein mag, kann eine Offenkundigkeit von zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 39; BGH v. 07.11.2002 - I ZR 64/00 -). Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und nutzbar gemacht werden kann (BGH v. 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 39). Danach gilt die Behauptung der Klägerin, es habe sich bei den Angaben zur Herstellung von W. nicht um frei zugängliche Informationen gehandelt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Beklagte hat lediglich pauschal das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen bestritten, ohne seinerseits näher vorzutragen, dass und auf welche Weise die Erkenntnisse allgemein bekannt und ohne größeren Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig gemacht werden könnten. Dies gilt nicht nur für die Daten gemäß der Anlage HL 16, sondern auch für die anderen Anlagen, auf die sich der Einwand des Beklagten bezieht. (2) In den im Anlagenkonvolut HL 13 (neu) aufgeführten Dokumenten aus dem Ordner "N. W. Manufacturing" werden die gesamten Betriebskosten der W.-Anlagen in V. und E. nach den Kostenstellen Personal, Energie, Anlagenbewirtschaftung, Materialverbrauch usw. aufgelistet. Das Anlagenkonvolut 14 beinhaltet eine Auflistung von Dateien mit Angaben zur Beschreibung des Prozesses zur W.-Herstellung, einer Liste der hierfür benötigten Apparate und deren Anordnung, der chemischen Identität des verwendeten Katalysators, durchzuführender Analysen, Mengen und Verbräuche von Rohstoffen, Fotografien der Produktions- und Abfüllanlagen beider W.-Betriebe, detaillierten Finanzdaten inklusive der gesamten internen Kostenstruktur beider W.-Betriebe, detaillierte geschäftliche Informationen wie z.B. gelieferte Mengen W. inklusive Preise je Kunde, Dokumente wie Wertstromanalysen, Schwachstellenanalysen, strategische Überlegungen und alternative Lieferanten des Haupteinsatzstoffes. Aus der Kenntnis Dritter über derartige Informationen können der Klägerin ohne weiteres wettbewerbsrechtliche Nachteile entstehen. Diese sind auch nicht frei zugänglich. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Unterlagen ältere Daten bezüglich der Kosten enthalten, lässt auch dies das berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung nicht entfallen. Kosten lassen sich gegebenenfalls hochrechnen, zumal Kostenstrukturen oftmals konstant bleiben. (3) Der T.-Vertrag (Anlage HL 15) beinhaltet vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der T. GmbH zum Anlagenbetrieb, dem geschuldeten Personaleinsatz, dem zu produzierenden Output sowie Kostenansätze. Dass die Klägerin aus Gründen des Konkurrenzschutzes ein berechtigtes Interesse daran hatte, diese Daten geheim zu halten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Anlage in E. nicht mehr von der T. GmbH betrieben wird, da die zugrunde liegenden vertraglichen Kalkulationen unverändert für die Konkurrenz von Interesse sind. Ob die Anlage in E. einzigartig ist, was zwischen den Parteien im Streit steht, ist ebenfalls unerheblich. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind die Informationen über deren Betrieb nicht frei zugänglich. (4) Die Fließbildzeichnung (Anlage HL 17) zeigt technische Komponenten mit detaillierten Leistungsdaten, die nicht frei zugänglich sind. Auch insoweit besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Kenntnis derartiger Daten potentiellen Wettbewerbern von Nutzen sein können. (5) Die Anlage HL 19 (neu) umfasst eine Afa-Liste mit einer Auflistung sämtlicher Anlagenteile der W.-Herstellungsanlagen der Klägerin. Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse handelt. Die obigen Ausführungen gelten auch hier. Die Anlage HL 22 beinhaltet eine chinesische Übersetzung der Afa-Liste, für die das Gleiche gilt. Entsprechendes gilt für das Tabellenblatt "equipment list" (Anlage HL 23), in der Anlagenteile ihrer Funktion nach zusammengefasst sind, und der Nachfolgeversion (Anlage HL 25). (6) Die Anlage HL 24 betreffend das zweite Datenblatt der Datei "AfA2009_original.xls" mit der Bezeichnung "material balance", welche Angaben zur Anlage zum T.-Vertrag mit Informationen zur Herstellung von W. enthält, beinhaltet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter (1) (2) und (3) verwiesen. (7) Die Anlage HL 28 ist eine vom Beklagten verfasste chinesische Übersetzung der Anlage Hl 16. Die obigen Ausführungen unter (1) gelten hier entsprechend. (8) Die Anlage HL 29a (neu) beinhaltet Kosten- und Nutzwertanalysen von W., Listen von Kunden der Klägerin mit Abnahmemengen und Lieferpreisen. Die Kundenlisten mit den weiteren Angaben sind zweifelsohne Geschäftsgeheimnisse, die für potentielle Konkurrenz von höchstem Interesse sind. (9) Die vom Kläger an sich selbst versandte E-Mail mit der Datei "E._stoff data.xls" (Anlage HL 29b) enthält Angaben zu den chemischen Eigenschaften eines wichtigen Rohstoffes für die Herstellung von W.. Auch hierbei handelte es sich um eine Datei der Klägerin. Ihrem Vorbringen, dass diese Angaben geheim seien, ist der Beklagte nicht weiter entgegen getreten. Insbesondere hat er nichts dazu vorgetragen, dass und auf welche Weise die entsprechenden Angaben ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand frei zugänglich wären. (10) Die Anlage HL 35 betrifft eine chinesische Übersetzung einer von C. erworbenen "C.-Präsentation", in welcher der Herstellungsprozess von W. unter Angaben von chemischen Formeln und Prozessen wiedergegeben wird. Auch insoweit hat der Beklagte wiederum nicht erläutert, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen die in der Präsentation enthaltenen Informationen zu erhalten wären. Schon gar nicht ist erklärlich, warum er sich dann die Mühe gemacht haben sollte, die Präsentation zu übersetzen, um sie A. "U." Z. zu übersenden, wenn dieser doch bereits aus allgemein zugänglichen Quellen Zugang zu diesen Informationen gehabt hätte. (11) Entsprechendes gilt für die Anlagen HL 37 und HL 40, die spezifische Daten zu Rohstoffen enthalten, die bei der W.-Herstellung eingesetzt werden. (12) Die Anlage HL 44 beinhaltet spezifische Hinweise zur Gestaltung der Produktion von W., die der Beklagte an Herrn Dr. A. übersandt hat. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden freien Zugänglichkeit dieser Informationen und dem berechtigten Interesse der Klägerin an ihrer Geheimhaltung entsprechend. (13) Der Anhang "E..docx" (Anlage HL 45) zur E-Mail des Beklagten an A. "U." Z. sollte die Grundlage für eine E.-Anlage bilden, die auf Basis der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen aus dem Datenbestand der Klägerin errichtet werden sollte. Der Beklagte hat nichts zu einer freien Zugänglichkeit der darin enthaltenen Informationen vorgetragen. Das berechtigte Interesse der Klägerin, solche Informationen nicht der Konkurrenz zukommen zu lassen, ist offensichtlich. (14) Für die Liste von Kunden der Klägerin, die Kleber ("adhesives") abnehmen (Anlage HL 46), gilt das zur Liste von W.-Kunden Gesagte entsprechend. Namen von Kunden und die mit diesen getätigten Umsätzen sind ein Geschäftsgeheimnis. ccc) Unerheblich ist, dass der Beklagte den gesamten "naturwissenschaftlich-technischen Vortrag" der Klägerin bestritten hat. Dieses pauschale Bestreiten ist jedenfalls nicht geeignet, den Geheimnischarakter der für die W.-Herstellung benötigten und vom Beklagten entwendeten Informationen in Frage zu stellen. Für die Feststellung, dass es sich bei den Daten in sämtlichen im Antrag zu I.1. aufgeführten Anlagen um Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse handelt, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens. Hierbei handelt es sich um juristische Fachbegriffe deutschen Rechts, zu deren Anwendung die Kammer auch ohne Sachverständige befugt und befähigt ist. Erst wenn der Beklagte das Vorbringen der Klägerin substantiiert bestritten hätte, indem er schlüssig vorgetragen hätte, welche konkreten Daten aus welchen Quellen frei zugänglich wären, hätte eine Beweisaufnahme - gegebenenfalls einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchgeführt werden müssen. Daran fehlt es aber. Hingegen bedarf es für die Entscheidung nicht des naturwissenschaftlich - technischen Verständnisses der einzelnen Formeln und Herstellungsvorgänge. ddd) Der Kammer war es auch nicht verwehrt, die von der Klägerin in den Prozess eingeführten Tatsachen, deren Kenntnis sie aufgrund der Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Unterlagen gewonnen hat, zu verwerten. Unerheblich ist, dass die Klägerin die Asservate nach Abänderung der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung nicht auf deren Grundlage hätte einsehen dürfen. Die erkennende Kammer folgt insoweit vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der 8. Kammer im Urteil vom 28.06.2018 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 8 Sa 379/17. (1) Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Vorschriften zur prozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse oder Beweise. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweismittel (BVerfG vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 ua. - zu C II 4 a aa der Gründe, BVerfGE 106, 28). Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage. Dies gilt nicht anders für ein etwaiges Sachvortragsverwertungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Das Gericht tritt den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Es ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (BAG v. 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - unter Hinweis auf BVerfG vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93). (2) Die Einsichtnahme der Klägerin in (Teile der) amtlich verwahrten Beweisstücke war schon nicht rechtswidrig. Nach unbestrittener Darstellung der Klägerin beruhte die Bewilligung der Einsichtnahme (auch) auf einer entsprechenden Entscheidung der aktenführenden Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 406e Abs. 1, 4 Satz 1 StPO. Die Heranziehung dieser Norm als Grundlage für die Besichtigungsgestattung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Anhörungsschreibens vom 15.03.2017 an die den Beklagten im Ermittlungsverfahren vertretende Rechtsanwältin X. (Anlage HL 8). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bindet das erkennende Gericht im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit, solange sie nicht auf Antrag des Beschuldigten (hier: des Beklagten) durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde oder der Staatsanwaltschaft erkennbar grundrechtsrelevante Verfahrensverstöße (wie z.B. die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschuldigten, vgl. BVerfG vom 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14, juris) unterlaufen sind bzw. die Entscheidung willkürlich ist. Auch letzteres ist nicht der Fall. Die Verletzteneigenschaft der Klägerin kann in Anbetracht der unstreitig vorliegenden rechtswidrigen Verschaffung interner Dokumente durch den Beklagten nicht zweifelhaft sein. Dass schutzwürdige Interessen des Beklagten, der Klägerin die Einsichtnahme in die Asservate zu versagen (ableitbar aus dem über Art. 1 Abs., 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. BVerfG vom 30.10.2016, aaO), von der Staatsanwaltschaft gegenüber den Interessen der Klägerin willkürlich vernachlässigt worden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. (3) Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Klägerin auch auf einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 809 BGB stützen kann. Gleichwohl ist die erkennende Kammer ebenso wie die 8. Kammer des LAG Düsseldorf der Auffassung, dass die Klägerin Inhaberin eines solchen Anspruchs war. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die zutreffenden und den Parteien bekannten Erwägungen des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 15.02.2017 - Az. 12 Ga 4/17 - zu Ziffer I.2. der Entscheidungsgründe. Soweit das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.04.2013 - 9 Sa 92/12, juris) ein aus § 809 BGB abgeleitetes Besichtigungsrecht von der Staatsanwaltschaft asservierter Gegenstände abgelehnt hat, beruhte diese Entscheidung auf der Erwägung, dass hinsichtlich dieser Gegenstände als Sachgesamtheit nicht erkennbar sei, dass in Ansehung jedes einzelnen von ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz o.ä. bestehe. Das schließt aber im Umkehrschluss nicht aus, dass für jeden einzelnen der asservierten Gegenstände die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 809 BGB sehr wohl vorliegen können und der Anspruchssteller dies darlegen kann. Dabei dürfen aus Sicht des Gerichts in Fällen des "Datenklaus" die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs gerade in Ansehung einer bestimmten Sache nicht überspannt werden. Datenträgern ist in der Regel nämlich nicht von außen und allein aufgrund ihrer Bezeichnung anzusehen, was auf ihnen gespeichert ist. Deshalb genügt für den vorliegenden Fall, dass die rechtswidrige Verschaffung firmeninterner Daten durch den Beklagten bereits bekannt war und davon ausgegangen werden konnte, dass mit dem Auffinden weiterer Dateien auf den asservierten Gegenständen zu rechnen war. Genau diese Annahme hat sich schließlich im Rahmen der Einsichtnahme mehr als eindrucksvoll bestätigt. An alldem ändert der Umstand nichts, dass die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf abgeändert wurde. Dies beruhte allein auf der Erwägung, dass ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht worden war. Gleichwohl bestand in der Sache ein Anspruch der Klägerin aus § 809 BGB. Der Beklagte hätte, wenn auch kurze Zeit später, die Einsichtnahme in die asservierten Gegenstände aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache dulden müssen. Ein etwaiger objektiver datenschutzrechtlicher Verstoß wird danach durch die Einbringung der Unterlagen in den vorliegenden Prozess nicht perpetuiert. bb) Sämtliche in den obigen Anlagen enthaltenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind dem Beklagten im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses - der Unterform eines Dienstverhältnisses - zugänglich geworden. cc) Der Beklagte hat sie unbefugt, Dritten mitgeteilt, wie den von der Klägerin vorgelegten E-Mails und sonstigen Chats zu entnehmen ist. Der Einwand des Beklagten, es stehe nicht fest, dass alle E-Mails angekommen seien, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die von der Klägerin vorgelegten Reaktionen der E-Mail-Empfänger sprechen bereits dagegen. Davon abgesehen würde bereits der - gemäß § 17 Abs. 3 UWG a.F. ebenfalls strafbare - bloße Versuch eine Wiederholungsgefahr begründen. Darüber hinaus zeigt der vom Kläger erstellte Ordner "Tranfer Package" bzw. richtig "Transfer Package" schon aufgrund seiner Bezeichnung, dass der Beklagte die der Klägerin gehörenden Dateien zum Zwecke der Übermittlung an Dritte illegal kopiert hat. dd) Der Beklagte hat zugunsten von Dritten gehandelt. ee) Er hat vorsätzlich gehandelt. Er kannte alle Tatsachen, aus denen sich ergab, dass es sich bei den von ihm kopierten Dateien um Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse handelte. Darüber hinaus war ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bekannt, dass er keine Befugnis hatte, diese an Dritte weiterzugeben. ff) Die Handlungen des Beklagten sind nicht nachträglich durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen legitimiert worden. Sie hätten vielmehr auch gegen die Handlungsverbote des § 4 GeschäftsGehG verstoßen, sofern dieses zum damaligen Zeitpunkt bereits Gültigkeit entfaltet hätte. Bei den in den Anlagen zum Antrag zu I.1. erfassten Daten handelte es sich sämtlich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschäftsGehG. Es handelte sich um elektronische Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle der Klägerin als Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Auch ohne einen ausdrücklichen "Vertraulichkeitsvermerk" hatte die Klägerin angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen, indem sie die Dateien auf einem nur einem begrenzten - als vertraulich geltenden - Personenkreis zugänglichen Ordner gespeichert hatte. Wie viele Personen dieser Personenkreis letztlich umfasst hat, ist unerheblich. Auch der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Personen, die Zugriff auf die betreffenden Ordner hatten, diesen Zugriff in keiner Weise für ihre Tätigkeit bei der Klägerin benötigten. Der Beklagte hat diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Dritte offenbart. Mit der Weitergabe der Daten hat der Kläger gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen. Eine Ausnahme gemäß § 5 GeschGehG, welche die Rechtswidrigkeit dieser Offenlegung ausschließen würde, lag nicht vor. c) Damit besteht gemäß § 6 S. 1 HS. 2 GeschGehG ein Anspruch auf Unterlassung, die Geschäftsgeheimnisse in Zukunft Dritten mitzuteilen oder anderweitig zugänglich zu machen. Aus der Erstbegehung folgt die Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat nicht darlegen können, dass eine solche ausgeschlossen ist. d) Weiter folgt aus § 6 S.1 HS 2, S. 2 GeschGehG ein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte es unterlässt, die in den genannten Anlagen enthaltenen Unterlagen bzw. Dateien selbst oder durch Dritte zu nutzen. Dieser Anspruch gilt auch, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. Dies ist anzunehmen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hält sich der Beklagte in D. auf, dem Ort, an dem sich der Sitz der D. befindet, also jenem Unternehmen, welchem die vom Beklagten entwendeten Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse unmittelbar zugutekommen sollten. Angesichts dieser Konstellation liegt die Gefahr auf der Hand, dass der Beklagte diese in Zusammenarbeit mit der D. nutzt. e) Die Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft erfolgt gemäß § 890 Abs. 2 S. 1 ZPO. 5. Hingegen ist der Antrag zu I.2. nur insoweit begründet, wie er auf elektronische Kopien auf E-Mail-Servern, sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten gerichtet ist, nicht hingegen bezogen auf etwaige weitere Kopien auf anderen Datenträgern. a) Der Anspruch auf Vernichtung vorhandener elektronischer Kopien folgt aus § 6 S. 1 GeschGehG. Danach besteht gegen den Rechtsverletzer ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Die Beeinträchtigung durch die Fertigung illegaler Kopien kann nur durch deren Vernichtung erfolgen. aa) Es steht fest, dass der Kläger unerlaubt Geschäftsgeheimnisse offengelegt hat. Hinsichtlich der Geltung des Geschäftsgeheimnisgesetzes und der Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 GeschGehG bzw. der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Norm des § 17 UWG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist über E-Mail (Gmail- und Hotmail-Konten des Klägers mit den Adressen "l…1@gmail.com" und "l.....@hotmail.com"), Messenger Dienst (Messenger - Service QQ) und sozialen Netzwerken erfolgt. Dieses Vorbringen der Klägerin gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist. Soweit er bestritten hat, dass E-Mails zugegangen seien, ist dies als pauschales Bestreiten unbeachtlich, wie bereits oben ausgeführt worden ist. Zum anderen ist es für den Beseitigungsanspruch unbeachtlich. Selbst im Falle eines fehlenden Zugangs werden die abgesendeten E-Mails auf dem E-Mail-Server gespeichert. Die Klägerin hat ihrerseits bereits in der Klageschrift behauptet, dass von der Staatsanwaltschaft lediglich die auf den beschlagnahmten Geräten aufgefundenen "offline" - Kopien sichergestellt wurden, nicht aber die Kopien auf den Servern; gleiches gelte für Messenger-Dienste und soziale Netzwerke. Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe zu diesen Kopien weiterhin Zugang. Dieses gesamte Vorbringen gilt als zugestanden, da der Beklagte es nicht bestritten hat. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise die ursprünglich zweifelsfrei vorhandenen Kopien zwischenzeitlich gelöscht worden seien. bb) Hingegen steht nicht fest, dass der Beklagte über weitere Kopien auf sonstigen elektronischen Datenträgern verfügt. Dies ist von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Sie hat vielmehr vorgetragen, es entziehe sich ihrer Kenntnis, wie viele Kopien der Beklagte gefertigt habe und in welcher Form diese Kopien vorlägen. Bereits in der Klageschrift hat sie hierzu ausgeführt, selbst eine gründliche polizeiliche Untersuchung könne nicht gewährleisten, dass tatsächlich sämtliche fremden Geschäftsgeheimnisse aufgefunden würden. Dies gelte umso mehr, als beispielsweise auch umfangreiche Computerdateien auf kleinen, leicht transportablen und gut zu verbergenden Datenträgern wie USB-Sticks abgespeichert werden könnten. Auf Basis derartiger bloßer Vermutungen ist eine Verurteilung des Beklagten zur Vernichtung sonstiger Kopien (die sich nicht auf E-Mail-Servern, Messenger-Dienst und sozialen Netzwerken befinden) nicht möglich. Die Klägerin wird insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Ihr hätte es freigestanden vorab - etwa im Wege einer Stufenklage - die Erteilung einer Auskunft über etwaige weitere Kopien zu beantragen. b) Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin über jedwede Vernichtungsaktion zu unterrichten. Der Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB in Verbindung mit einer nachwirkenden Nebenpflicht aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 21). So ist die Ausgangslage hier. Der Beklagte hat rechtswidrig Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse per E-Mail, sozialen Netzwerken und Messenger - Dienst verschickt und ist - wie oben ausgeführt - zur Vernichtung der vorhandenen Kopien verpflichtet. Die Klägerin ist zur Überprüfung dieser Verpflichtung des Beklagten auf dessen Auskunft angewiesen. Hierdurch wird auch nicht in unzulässiger Weise die Darlegungs- und Beweissituation verändert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 23 und BAG v. 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 -). Es obliegt ohnehin dem Beklagten, im Vollstreckungsverfahren die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu beweisen. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren für den Antrag zu I.1. 240.000,- € und für den Antrag zu I.2. 60.000,- € beträgt. Da die Klägerin mit dem Antrag zu I.1. vollumfänglich und mit dem Antrag zu I.2. zu 50% obsiegt hat, errechnet sich die ausgeurteilte Quote. Der Wert des erstinstanzlich zusätzlich anhängigen Zahlungsantrags war nur geringfügig und hatte dementsprechend auf die Kostenquotelung keinen Einfluss. II. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. J. Barth Michel Meyer