Urteil
12 Sa 13/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2021:0505.12SA13.21.00
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Leitsätze
Entscheidung im Anschluss und in Anwendung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zu den Az. 3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.11.2020 - 6 Ca 2938/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidung im Anschluss und in Anwendung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zu den Az. 3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.11.2020 - 6 Ca 2938/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin, die sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen. Die am 04.05.1952 geborene Klägerin wurde am 01.03.1975 von der Wuppertaler Stadtwerke AG, die heute als X. Energie und Wasser AG - die Beklagte dieses Verfahrens - firmiert, von den Stadtwerken Velbert als kaufmännische Angestellte übernommen. Sie schied mit Ablauf des 31.05.2015 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 01.06.2015 im Ruhestand. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte die Beklagte der Klägerin einen Energiekostenrabatt in Höhe von 25 %. Seit Rentenbeginn erhält sie nur noch einen Rabatt in Höhe von 15 %. Nach § 2 des Angestelltenvertrages (Anlage K 3 zur Klageschrift) richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT/A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben fanden die für die Angestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung. Grundlage der Energiekostenrabattleistung war zunächst eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen, welche der damalige Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG am 26.09.1975 erlassen hatte. Diese Vorstandsverfügung (im Folgenden: Vfg. Nr. 5) bestimmte auszugsweise: "Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975 Betrifft: Werkstarif 0 Bezugsberechtigte 00 Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt: 000 vollbeschäftigten Betriebsangehörigen, 001 ehemaligen Betriebsangehörigen, 002 Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,
1 Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind: 10 der eigene Haushalt, 11 die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den X. / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der 110 Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten, 111 ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung, 12 der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörig-keit des verstorbenen Ehemannes.
3 Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der X. Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der X. wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet.
5 Tarife Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf. 6 Besitzstand Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet. 7 Kündigung Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.
" Im Zuge der Umstrukturierung der Wuppertaler Stadtwerke AG in den Jahren 2006/2007 erfolgte eine Abspaltung gemäß § 123 UmwG. Es wurden zentrale Betriebsteile auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und die Verkehrsbetrieb auf die X. mobil GmbH übertragen. Die Wuppertaler Stadtwerke AG bestand im Anschluss an die Umstrukturierung fort und wurde mit dem entsprechenden Geschäft als die Beklagte fortgeführt. Die Wuppertaler Stadtwerke AG und weitere Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits schlossen den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der X. Unternehmensgruppe vom 10.11.2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmte u.a.: "Präambel Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der X.-Unternehmensgruppe abgeschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird. (2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III. (3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien. § 2 Definitionen (1) Der Begriff X.-Unternehmensgruppe im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen: X. Holding GmbH (Arbeitstitel), X. Verkehr GmbH (Arbeitstitel), Wuppertaler Stadtwerke AG und die X. Netz GmbH. (2) Stichtag im Sinne dieses Tarifvertrages ist: für die X. Holding GmbH und die X. Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen, für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt. (3) Der Begriff heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen werden und am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen. § 3 Tarifbindung (1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (X. AG) - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit. (2) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.
§ 5 Materielle Sicherung (1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen. (2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. § 6 Immaterielle Sicherung Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke. § 7 Betriebsvereinbarungen (1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.
§ 8 Zusatzversorgung Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
§ 12 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umstrukturierung der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Aufteilung der bisherigen Unternehmensteile auf die verschiedenen Gesellschaften der X.-Gruppe. Für den Fall des Eintritts dieser Bedingung tritt dieser Tarifvertrag mit Unterzeichnung durch die vertragsschließenden Parteien in Kraft.
" Im Spaltungsvertrag war der 01.01.2007 als Spaltungsstichtag festgelegt. Am 24.09.2007 beschloss der Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG - ebenso wie die Geschäftsführung der X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und der X. mobil GmbH für ihren Bereich -, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2007 bei der Beklagten angestellt werden, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2007 endet und die anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte in Höhe von 15 v.H. erhalten, und dies auch nur, soweit Energielieferungsverträge mit der X.-Unternehmensgruppe bestehen. Nach dem Beschluss sollte die Neuregelung zum 01.03.2008 erfolgen, soweit nicht die mit den betroffenen Arbeitnehmern bestehenden Energiebezugsverträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt endeten. Hintergrund der Beschlüsse war u.a. die Ausgründung der X. mobil GmbH. Nicht mehr bei allen betroffenen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe - was allerdings bei der Beklagten nicht der Fall war - wurde weiterhin Strom und Gas produziert bzw. geliefert. Der Wegfall der Eigenproduktion bzw. des Eigenvertriebs hatte zu höheren Kosten geführt, weil nur noch in den Unternehmen, in denen die Energie selbst hergestellt bzw. vertrieben wurde, der Energierabatt steuerfrei gewährt werden konnte. Diese höheren Kosten sollten durch die Absenkung des Rabatts zum Teil ausgeglichen werden. Da die Gewinne und Verluste im X.-Konzern ohnehin verrechnet wurden, sollten die Kosten im X.-Konzern fair verteilt werden und deshalb alle Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt werden, damit innerhalb des Konzerns keine Ungleichbehandlung entsteht. Die Spaltung wurde am 01.10.2007 im Handelsregister eingetragen. Mit diesem Datum gingen die von der Spaltung betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und der X. mobil GmbH über. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die beiden genannten Gesellschaften die tatsächliche Leitungsmacht über die ihnen zugeordneten Betriebe und Betriebsteile. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war von der Spaltung nicht betroffen. Es bestand mit der Wuppertaler Stadtwerke AG, d.h. der jetzigen Beklagten, fort. Im Oktober 2015 erfolgte eine Änderung des TV-SR (im Folgenden: TV-SR neu). § 5 Abs. 2 TV-SR neu lautete danach - soweit von Bedeutung - wie folgt: "Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen wurden vorbehaltlich etwaiger Neureglungen auf der betrieblichen Ebene für die heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe begonnen haben bzw. beginnen werden, wurden bzw. werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung auf betrieblicher Ebene in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2012 neue Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe begründet haben bzw. begründen, verweisen die Parteien auf die jeweils gültige betriebliche Regelung. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit ab dem 01.01.2012 kraft Gesetzes (z.B. 613 a BGB) auf die X.-Mobil GmbH übergeleitet worden ist oder zukünftig werden wird." Die "Protokollerklärung zu § 5, Materielle Sicherung, Absatz 2, Satz 3" lautete wie folgt: "Es besteht Einvernehmen, dass Zusagen in Bezug auf Leistungen von Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe an heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dieser Feststellung zu den Rechtsfolgen aus § 613 a Abs. 1 BGB nicht verbunden sind. Hier verweisen die Parteien auf betriebliche Regelungen. Die Betriebsparteien sollen die Schaffung einer Regelung zum Volumen und zur möglichen Kompensation der freiwilligen betrieblichen Leistungen für den Fall vereinbaren, dass diese in einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe nicht mehr steuerfrei gewährt werden können." Mit ihrer am 10.12.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des Energiekostenrabatts und begehrt von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von 25 % und macht Differenzbeträge für die Zeit vom 01.06.2015 bis 07.08.2018 geltend. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, ihr stehe auch weiterhin aus den arbeits- sowie tarifvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf den Energiekostenrabatt in Höhe von 25 % zu. Ihr Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Ihr sei als "heutige" Arbeitnehmerin im Sinne der Tarifbestimmung auch nach Eintritt in den Ruhestand der Rabatt in Höhe von 25 % zu gewähren. Arbeitnehmer, die zum Stichtag des TV-SR in einem Arbeitsverhältnis standen, hätten nicht mit einer Neuregelung rechnen müssen. Sie ist der Ansicht, dass mit dem TV-SR nicht gemeint und geregelt sei, dass sie schlechter behandelt werde als Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von der Abspaltung betroffen seien. Die andere von der Beklagten vertretene Ansicht widerspreche dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 TV-SR. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei maßgeblicher Stichtag i.S.d. TV-SR nicht der 10.10.2007 sondern der 01.01.2007. Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Dieses habe maßgeblich auf dieses Datum und damit auf den Spaltungsstichtag abgestellt. Es sei mit dem Sinn und Zweck des TV-SR nicht vereinbar, wenn die damals beteiligten Gesellschaften auf Arbeitgeberseite es in der Hand gehabt hätten, durch das Hinauszögern der Vollziehung der Spaltung und die Beschlussfassung am 24.09.2007 den Schutz durch § 5 Abs. 2 TV-SR leerlaufen zu lassen. Aber selbst wenn man einmal unterstellen wollte, dass maßgeblicher Stichtag der 01.10.2007 gewesen sei, ändere dies nichts. Durch den Beschluss vom 24.09.2007 hätte nicht einfach fristlos eine Vertragsänderung herbeigeführt werden können. Vielmehr sei gemäß Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten gewesen. Zum Jahresende 2007 - als frühestmöglichem Zeitpunkt - seien Abspaltung und Betriebsübergänge aber längst vollzogen gewesen. Folgen könnte man der Argumentation der Beklagten nur, wenn die Kündigungsfrist bereits vor dem 01.10.2007 abgelaufen gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Vorstandsbeschluss vom 24.09.2007 als interne Maßnahme der Wuppertaler Stadtwerke AG nicht als Kündigungserklärung verstanden werden könne. Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV-SR neu sei für sie ohne Relevanz. Wegen der Berechnung des Zahlungsantrags wird auf Seite 4 f. der Klageschrift sowie Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 30.10.2019 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 757,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29,54 Euro seit dem 11.08.2015, aus 246,36 Euro seit dem 05.08.2016, aus 237,92 Euro seit dem 04.08.2017 und aus 243,66 Euro seit dem 07.08.2018 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auf Lebenszeit, nach ihrem Tod ihrem Witwer auf Lebenszeit, einen Nachlass in Höhe von 25 % auf die Kosten der Energielieferung von Gas und Strom zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass die Klägerin nicht vom Geltungsbereich der in § 5 TV-SR getroffenen Regelungen erfasst worden sei, weil sie von der Spaltung im Jahre 2006/2007 gar nicht betroffen gewesen. § 5 TV-SR habe einen abweichenden Geltungsbereich i.S.v. § 1 Abs. 1 TV-SR, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 TV-SR sich auf die Arbeitsverhältnisse beziehe, die im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangen seien. Dem entspreche § 5 Abs. 2 TV-SR, wonach es um die "Fortführung" der bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen gehe. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Wuppertaler Stadtwerke AG bzw. nachfolgend ihr fortbestand, habe es auch kein Sicherungsbedürfnis gegeben. Der Vorstandbeschluss vom 24.09.2007 sei vor dem Wirksamwerden der Spaltung getroffen worden, so dass er Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sei. Er betreffe alle Arbeitnehmer und Betriebsrentner im dort genannten Sinne. Aufgrund von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 sei der Vorstand zu einer solchen Regelung auch berechtigt gewesen. Diese Änderung sei fristgemäß und ermessensgerecht erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Rabatt nicht vollständig abgeschafft, sondern lediglich um 10% verringert worden sei. § 5 TV-SR stehe dem nicht entgegen, weil die Klägerin gar nicht in den Anwendungsbereich der Regelung falle. Und selbst wenn - wie nicht - die Klägerin von der Spaltung betroffen wäre, wäre dieser Vorstandsbeschluss als Inhalt des Arbeitsvertrags mit auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Es wäre nur der Status quo und Inhalt der Zusage, so wie sie bestand, auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Darüber hinaus betreffe § 5 TV-SR nur eine Zusage gegenüber Arbeitnehmern, nicht jedoch gegenüber Betriebsrentnern, weil der TV-SR nur von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen spreche. Dies hätten die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR neu deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, dass alle Sozialleistungen nur vorbehaltlich einer abweichenden betrieblichen Regelung gewährt werden müssten. Der der Klägerin gewährte Energierabatt in Höhe von 15 % entspreche der derzeitigen betrieblichen Regelung. Danach habe sie die Höhe der den Rentnern gewährten Leistungen wirksam abändern können. Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung ausdrücklich für den gesamten § 5 Abs. 2 TV-SR klarstellen wollen, dass Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom § 5 TV-SR erfasst sein sollten, sondern dass insoweit auf die betrieblichen Regelungen verwiesen werde. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Darstellung, soweit die Klägerin ihre Forderungen aus den Strom- und Gasabrechnungen herleitet, bestritten. Soweit die Klägerin meine, maßgeblicher Stichtag i.S.d. TV-SR sei der 01.01.2007, d.h. der Spaltungsstichtag, begründe sie dies nur mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013. Zunächst sei klarzustellen, dass dieses Urteil für dieses Verfahren keinerlei Präjudiz habe. Anders als im damaligen Fall sei die Klägerin dieses Verfahrens nicht von der Reorganisation betroffen. Arbeitsrechtlich maßgeblich sei der 01.10.2007. Vor diesem Zeitpunkt sei der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 für alle Arbeitnehmer wirksam geworden. Die Zusage des Energierabatts sei auch nicht etwa entfallen, sondern habe mit dem Inhalt des - ausgeübten - Änderungsvorbehalts gemäß Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 fortbestanden. Nichts anderes, nämlich den Status quo habe der TV-SR gesichert. Eine andere Auslegung würde zu einer Ewigkeitsbindung an das bisherige Sozialleistungsniveau führen, was die Wortlautgrenze des TV-SR überschreite, der für eine derart weitgehende Sicherung keinerlei Anhaltspunkte biete. Eine solche Regelung widerspreche im Übrigen der allgemeinen Vertragstypik. Die Kündigungsfrist sei durch den Beschluss vom 24.09.2007 gewahrt worden. Die dreimonatige Frist sei zum 01.03.2008 eingehalten worden. Da die Klägerin von der Reorganisation nicht betroffen worden sei, gelte der Beschluss vom 24.09.2007 für sie unmittelbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es nicht auf einen Zugang des Vorstandsbeschlusses vom 24.09.2007 bei den Arbeitnehmern an. Ebenso wie eine Gesamtzusage ohne konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers zustande komme, könne sie auch geändert werden. Außerdem habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag spätestens seit dem 12.06.2015 konkrete Kenntnis von dem Beschluss. Die Protokollerklärung zu § 5 TV-SR neu habe auch für die Klägerin Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 noch einmal klargestellt, dass gegenüber Betriebsrentnern durch den TV-SR keine Zusagen in Bezug auf den Inhalt von Leistungen ihres bisherigen Arbeitgebers erfolgen sollten. Vielmehr habe ausschließlich der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 maßgeblich sein sollen. An diese tarifliche Klarstellung sei die Klägerin gebunden. Schließlich habe die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den TV-SR nicht vorgetragen. Dieser sei erst auf Bitten der Vorsitzenden durch sie vorgelegt worden. Dies sei zu spät erfolgt und hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Nichts anderes gelte für die zunächst fehlende Darstellung der Höhe des Zahlungsanspruchs. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.11.2020 stattgegeben. Gegen das ihr am 11.11.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.12.2020 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.02.2021 - am 11.02.2021 begründet. Die Beklagte führt zunächst an, dass - soweit das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, dass die "X. AG" als ihre Rechtsvorgängerin den Verbrauchskostenrabatt gewährt habe, dies - wie aus dem zutreffenden Tatbestand ersichtlich - unzutreffend sei. Diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen legten nahe, dass das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2013 ungeprüft auf diesen - anderen - Sachverhalt übertragen habe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Anträgen der Klägerin stattgegeben. Im Tenor zu 2. habe das Arbeitsgericht missachtet, dass dieser nicht auf Energielieferungen von ihr oder einem anderen Unternehmen der X.-Gruppe beschränkt sei. Durch die fehlende Beschränkung auf den Werkstarif habe das Arbeitsgericht ohne rechtliche Grundlage einen Anspruch auf einen bedingungslosen Energierabatt zugesprochen. Einen solch weitgehenden Anspruch habe nicht einmal das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2013 ausgeurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich die Beschränkung auf den Werkstarif dem Tenor gerade nicht entnehmen. Ungeachtet dessen bestehe auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 TV-SR kein Anspruch der Klägerin auf einen Energiekostenrabatt von 25% im Sinne des "Werkstarifs". Zunächst könnten die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 (3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11) wegen unvollständiger tatsächlicher Feststellungen durch die Vorinstanz nicht überzeugen. Zum anderen sei die Konstellation nicht vergleichbar, weil die Klägerin von der Reorganisation nicht betroffen war. Die Beklagte meint, dass bereits der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 TV-SR für die Klägerin nicht eröffnet sei. Gemäß § 1 TV-SR sei der Geltungsbereich für die einzelnen Vorschriften des TV-SR jeweils individuell zu bestimmen. Neben Vorschriften mit einem umfassenden Geltungsbereich (z.B. § 9 TV-SR) existierten solche, die sich auf die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer beschränkten. Letzteres sei bei § 5 TV-SR der Fall. Die Vorschrift betreffe nur Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis von der Wuppertaler Stadtwerke AG auf ein anderes Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangen seien. Nur für diese Arbeitnehmergruppe sollten die betrieblichen Sozialleistungen "fortgeführt" werden. Dem entspreche der Sinn und Zweck der Vorschrift zur Sicherung des Status quo der von der Reorganisation Betroffenen. Die gegenteilige Annahme des Arbeitsgerichts missachte die Grundprinzipien der Auslegung von Tarifverträgen. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht 2013 andere Sachverhalte zu entscheiden hatte, sei auch dieses in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, die tarifliche Regelung die Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. Aber selbst wenn § 5 Abs. 2 TV-SR auf die Klägerin Anwendung finde, begründe die Vorschrift aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 den streitigen Anspruch nicht. "Fortführung" der betrieblichen Sozialleistung meine lediglich die Sicherung des Status Quo, wozu der Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 gehörte. Warum die tarifliche Regelung ohne Anklang im Wortlaut - der Wille der Tarifvertragsparteien müsse erkennbar im Wortlaut zum Ausdruck gekommen sein - anders gemeint sein solle, erschließe sich nicht. Die inhaltlich unveränderte Fortführung des Status quo entspreche der allgemeinen Vertragstypik. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung begründe schließlich eine Ewigkeitsbindung an das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen aus dem Jahr 2007. Aus der Gesamtzusage des Jahres 1975 mit Widerrufs- und Änderungsvorbehalt würde so ein dauerhafter unveränderbarer Anspruch der Arbeitnehmer. Warum sollten die Tarifvertragsparteien eine solche, die Arbeitgeberseite erheblich belastende Regelung, entgegen dem Wortlaut vereinbart haben? "Fortführen" meine Fortsetzung, Weiterführung, Weiterverfolgung bzw. Kontinuität. Außerdem sei den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass die Mehrkosten des Energierabatts zumindest teilweise zu kompensieren gewesen seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht den Wortlaut des § 5 Abs. 2 TV-SR eng auslege, um die Klägerin in den Anwendungsbereich einzubeziehen und anschließend den Inhalt durch erweiternde Auslegung bestimme. Schließlich habe auch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 ausgeführt, dass es darum gehe, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihre bisherigen Rechtspositionen oder die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben. Abweichend davon habe das Arbeitsgericht die Rechtsposition der Klägerin nicht lediglich erhalten sondern unzulässig erheblich erweitert. Warum das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 den Vorstandsbeschluss vom 24.09.2007 nicht berücksichtigt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Möglicherweise seien tatrichterliche Feststellungen zum Inhalt des Tarifvertrags und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig berücksichtigt worden. Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit sei dies aber auch unerheblich. Bereits das Arbeitsgericht sei vom Bundesarbeitsgericht abgewichen, indem es den Feststellungsantrag unbegrenzt ohne eine Beschränkung auf den Werkstarif zugesprochen habe. Die Klägerin übersehe die Einschränkung des Anwendungsbereichs des TV-SR durch die Tarifvertragsparteien, welche das Bundesarbeitsgericht erkannt habe und die Anwendung auf die von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer beschränkt habe. Sie werde insoweit auch nicht schlechter gestellt. Durch die Aufrechterhaltung des Status quo komme es weder zu einer Schlechterstellung der Klägerin oder anderer Arbeitnehmer. Durch den Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 seien alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen. Für die übergegangenen Arbeitnehmer wirke der Inhalt des Änderungsbeschlusses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fort. Für die Klägerin gelte dies unmittelbar. Der TV-SR lasse - wie ausgeführt - jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, den bisherigen Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 zu beseitigen. Den Widerspruch zwischen dem Tarifvertrag und dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts erkenne nunmehr auch die Klägerin, wenn sie ausführe, dass eine Änderung aufgrund des TV-SR nicht mehr einseitig, sondern ausschließlich durch Betriebsvereinbarung zulässig sei. Soweit dies aus § 5 Abs. 2 TV-SR neu nebst Protokollerklärung abgeleitet werde, sei dies schon angesichts der zeitlichen Zusammenhänge widersprüchlich, weil der Änderungsbeschluss bereits vom 24.09.2007 datiere. Ein Öffnungsvorbehalt für Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 2015 mache nicht einen mehr als acht Jahre zurückliegenden Änderungsbeschluss rückwirkend unwirksam. Die Öffnungsklausel knüpfe an den Status quo an und ermögliche zukünftige Änderungen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat für ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht zuständig sei. Aufgrund des Ausscheidens der Klägerin am 31.05.2015 hätten etwaige Änderungen durch Betriebsvereinbarung der Klägerin gegenüber keine Auswirkungen. Außerdem wahre die Absenkung des Energierabatts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es handele sich um eine sog. endbezugsbezogene Leistung i.S.d. Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Da die Kürzung um 10% auch gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wirksam war, sei sie auch gegenüber den Betriebsrentnern im gleichen Umfang wirksam. Endbezugsbezogene Leistungen seien nicht am Maßstab des strengen 3-Stufen-Schemas zu prüfen. Sie könnten geändert werden, wenn sie auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden könnten und für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle spielten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sachleistung hier nicht vollständig entzogen wurde und es - obwohl keine Voraussetzung - einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt gab. Soweit es zutreffe, dass hier nicht sämtliche Arbeitnehmer und Betriebsrentner den gleichen Prozentsatz erhielten, sei die Klägerin doch deutlich besser gestellt worden, als wenn für sie bereits als Arbeitnehmerin, was nach der neueren Rechtsprechung zulässig sei, der Zuschuss auf 15% gekürzt worden wäre. In einem Erst-Recht-Schluss müsse die hier vorgenommene Verfahrensweise ebenfalls rechtmäßig sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.11.2020 - 6 Ca 2938/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Einwände der Beklagten zum zugesprochenen Feststellungsantrag träfen nicht zu. Es sei logisch, dass es nur um den Nachlass gehen könne, den die Beklagte oder ein anderes Unternehmen der X.-Gruppe gewähre. Einer gesonderten Erwähnung im Tenor bedürfe dies nicht. Aus diesem könne nicht hergeleitet werden, dass sie auch dann einen Rabatt beanspruche, wenn sie einen Vertrag mit irgendeinem anderen Anbieter abschließe. Für die Anwendung von § 5 Abs. 2 TV-SR komme es nicht darauf an, ob ihr Arbeitsverhältnis im Zuge der Reorganisation auf eine anderes Unternehmen der X.-Gruppe übergegangen sei oder nicht. Maßgeblich sei alleine, dass die betrieblichen Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 TV-SR für heutige Arbeitnehmer fortgeführt würden. Dies betreffe auch sie. So enthalte § 5 Abs. 2 TV-SR keine Unterscheidung zwischen übergegangenen und bei der damaligen Wuppertaler Stadtwerke AG verbleibenden Arbeitnehmern. Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung stehe dem nicht entgegen. Es sei abwegig, dass die Tarifvertragsparteien die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG verbleibenden Arbeitnehmer schlechter stellen wollten als diejenigen, die vom Betriebsübergang betroffen sind. Dass sie insoweit zu den "heutigen Arbeitnehmern" i.S.v. § 5 Abs. 2 TV-SR zähle, habe das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 keine wirksame Kürzung des Energiekostenrabatts erfolgt sei. Es existiere derzeit keine betriebliche Regelung zur Gewährung eines Energiekostenrabatts in Höhe von nur 15%. Bei dem Beschluss vom 24.09.2007 handele es sich um eine einseitige Festlegung durch die Arbeitgeberin. Insoweit seien auch alle Ausführungen der Beklagten zur Ewigkeitsbindung irrelevant, weil es schlicht an einer abändernden betrieblichen Regelung fehle. Gründe für die Zulassung der Revision seien nicht gegeben. Die Klägerin hat im Termin am 05.05.2021 ihren Zinsantrag mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und Zinsen aus dem Zahlungsantrag erst seit dem 24.12.2018 verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A.Die Anträge im Berufungsverfahren wurden wirksam im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt. Soweit beide Prozessbevollmächtigte nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend waren, sondern aus ihrem Homeoffice per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen haben, war dies gemäß § 128a ZPO aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 01.04.2021 zulässig. Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass es sich bei dem "anderen Ort" i.S.v. § 128a Abs. 1 ZPO um einen Gerichtsaal bzw. einen vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum handeln müsse (Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 128a Rn. 4), ist abwegig. Weder der Wortlaut noch die Gesetzeshistorie (vgl. BT-Drucks. 17/1224, S. 1 u.12) oder der Sinn und Zweck des § 128a ZPO geben Anlass für eine solche Einschränkung. Mit diesem Verständnis liefe die Norm mangels relevanten Anwendungsbereichs ins Leere (vgl. bereits LAG Düsseldorf 13.01.2021 - 12 Sa 453/20, juris Rn. 76 ff.; LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20, juris Rn. 21 f.; wie hier auch MüKOZPO/G., 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 5; Klasen in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 2, 1. Aufl., § 128a ZPO [Stand 01.09.2020] Rn. 9; Manz/Spoenle, MDR 2020, 637, 639; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 128a Rn. 2; BeckOKZPO/von Selle, 39. Edition [Stand 01.12.2020], § 128a Rn. 6; Windau, AnwBl. 2021, 26, 28). B.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den beiden zulässigen Anträgen der Klägerin zu Recht entsprochen hat. I. Die Anträge der Klägerin sind zulässig. Dies betrifft auch den Feststellungsantrag in der gebotenen Auslegung. 1.Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. a)Für die Auslegung des Feststellungsantrags als prozessuale Willenserklärung sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 221/11, juris Rn. 29). Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Die Gegenpartei muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise gestellt worden wäre (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13, juris Rn. 26). b)Richtig ist, dass sich aus dem Wortlaut des Feststellungsantrags selbst keine Begrenzung auf den Werkstarif ergibt, der dadurch begrenzt ist, dass es nicht um einen Energierabatt betreffend Gas und Strom bei einem beliebigen Anbieter geht, sondern nur um einen Rabatt auf Gas- und Stromlieferungen durch die Beklagte oder ein Nachfolgeversorgungsunternehmen. Die gebotene Auslegung des Feststellungsantrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung ergibt, dass er dahin zu verstehen ist, dass er sich nur auf einen Rabatt im genannten Sinne beschränkt. Bereits die Klageschrift verwendet durchgängig den Begriff des Werksrabatts. Genau diesen, so wie die Klägerin ihn zuletzt bezogen hat - nur nicht in Höhe von 15 %, sondern in Höhe von 25%, wie zu ihrer Zeit als aktive Arbeitnehmerin -, möchte die Klägerin durch den Feststellungsantrag gesichert wissen. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Klagebegründung letztlich die Übertragung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 in einer aus ihrer Sicht gleich gelagerten Sache verlangt. Dort war der Feststellungsantrag ausdrücklich auf einen Energierabatt der Beklagten oder eines Nachfolgeversorgungsunternehmens beschränkt. Auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beklagten durfte diese den Feststellungantrag nicht anders verstehen. Nicht anders hat im Übrigen das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag verstanden, wie es sich - worauf das Gericht im Termin am 05.05.2021 hingewiesen hat - aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.2. der Entscheidungsgründe ergibt. c)Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hat die Klägerin sich spätestens im zweiten Rechtszug den Inhalt des Feststellungsantrags - so wie das Arbeitsgericht ihn verstanden hat - zu eigen gemacht. Das Arbeitsgericht hat ungeachtet des weitergehenden Tenors und den Ausführungen der Beklagten in erster Instanz (Schriftsatz vom 04.06.2019 zu S. 3 I.3 und S. 6. I.10) mit dem Feststellungsantrag keine unbeschränkte Verpflichtung zur Energiekostenrabattierung ausgesprochen. Dies ergibt sich eindeutig aus Satz 1 zu I.2. der Entscheidungsgründe, wo es heißt: "Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von den Forderungen der X. AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas in Höhe von 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab 01.05.2015 freizustellen." Dieses Antragsverständnis hat die Klägerin sich mit ihrem Zurückweisungsantrag im Berufungsverfahren zu eigen gemacht, zumal sie in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie keinen unbeschränkten Energierabatt begehrt. Der Umstand, dass die Klägerin sich das Antragsverständnis des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, ist im Termin am 05.05.2021 erörtert worden. Soweit die Beklagte gemeint hat, dass der Tenor zumindest klarzustellen sei, ist dies mit den diesbezüglichen Ausführungen ausreichend erfolgt. Ergänzend ist zusätzlich anzumerken, dass ersichtlich der 01.06.2015 und nicht der 01.05.2015 gemeint ist, weil die Klägerin zum 31.05.2015 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und zum 01.06.2016 in den Ruhestand eingetreten ist, wie es sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts ergibt. 2. Mit diesem Verständnis ist der Feststellungsantrag zulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.1. und 2. wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass - soweit möglicherweise inzwischen eine Bezifferung der Differenz auch für das Jahr 2019 oder ggfs. auch 2020 möglich sein sollte - die Klägerin im Prozess nicht zur fortlaufenden Anpassung des Feststellungsantrags in einen Leistungsantrag verpflichtet war (vgl. BAG 12.03.2019 - 1 AZR 307/17, juris Rn. 18). Soweit sich Leistungsantrag und Feststellungsantrag überschneiden, ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig, denn die Entscheidung über den Leistungsantrag hängt auch von der Entscheidung über den Feststellungsantrag ab (BAG 21.01.2020 - 3 AZR 225/19, juris Rn. 23). II.Die Anträge der Klägerin sind begründet, weil die Beklagte auch nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand ab dem 01.06.2015 verpflichtet ist, sie im begehrten Umfang von 25 % von den Kosten für Energie und Strom freizustellen, was - wie ausgeführt - nur für Forderungen der Beklagten oder eines Nachfolgeversorgungsunternehmen gilt. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin i.V.m. § 5 Abs. 2 TV-SR, woran § 5 Abs. 2 TV-SR neu nichts geändert hat. 1.Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört. 2.§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der Beklagten an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.03.2013 (- 3 AZR 68/11, juris Rn. 26 ff.; parallel BAG 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris Rn. 26 ff.) Folgendes ausgeführt: "b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat. aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der X. AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt. Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR "heutigen" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der X. AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der X.-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der X. AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung "gewährte betriebliche Sozialleistungen" haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der X. AG tatsächlich erbracht wurde. bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck. Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der X. AG und der damit verbundenen Schaffung der X.-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der X. AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert." 3.Die Kammer geht von diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus. Die tatsächlichen Unterschiede im Sachverhalt, auf welche die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, rechtfertigen im Ergebnis ebenso keine andere Beurteilung wie der übrige tatsächliche und rechtliche Sachvortrag der Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem: a)Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 5 Abs. 2 TV-SR auch auf die Klägerin Anwendung. Der Anwendungsbereich der tariflichen Bestimmung ist eröffnet, auch wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Umstrukturierung in den Jahren 2006/2007 nicht von der Wuppertaler Stadtwerke AG zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt ist, sondern bei der Wuppertaler Stadtwerke AG, der heutigen Beklagten, verblieben ist. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 21.01.2020 - 3 AZR 73/19, juris Rn. 27). bb)In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 TV-SR auch für die Klägerin eröffnet. (1)Zutreffend ist zunächst, dass der TV-SR gemäß § 1 Abs. 1 TV-SR grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im genannten Sinne gilt, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen des TV-SR nachfolgend nicht abweichend festgelegt wird. Insoweit ist es richtig, dass anhand der konkret anzuwendenden tariflichen Regelung - hier § 5 Abs. 2 TV-SR - zu prüfen ist, ob sie auf die Klägerin Anwendung findet. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Fall. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR werden die zum Vortrag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen für "heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe" fortgeführt. Die Klägerin ist "heutige Arbeitnehmerin" im genannten Sinne, obwohl ihr Arbeitsverhältnis auch nach der Umstrukturierung bei der Beklagten fortbestanden hat. Dies folgt bereits aus der tariflichen Definition der "heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" i.S.v. § 2 Abs. 3 TV-SR. Es müssen dazu kumulativ ("und") zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst (erste Voraussetzung) müssen die bezeichneten Personen am Vortag des Stichtags in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG gestanden haben und (zweite Voraussetzung) am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen. Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der 01.01.2007 oder 01.10.2007 der maßgebliche Stichtag ist. Die Klägerin stand jeweils am Vortag in einem Arbeitsverhältnis zu der Wuppertaler Stadtwerke AG. Richtig ist, dass dies auch am jeweiligen Stichtag der Fall war. Dies ändert aber nichts, denn die zweite Voraussetzung erfordert am Stichtag den Bestand zu einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe. Dies ist gemäß der tariflichen Definition in § 2 Abs. 1 TV-SR auch die Wuppertaler Stadtwerke AG. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten weder der tarifliche Zweck noch der Gesamtzusammenhang ein anderes Auslegungsergebnis. Richtig ist, dass Anlass für den TV-SR die Umstrukturierung in den Jahren 2006/2007 und die Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge dieser Umstrukturierung ist. Dies belegt bereits die Präambel. Auch diese enthält aber keine Beschränkung auf Arbeitsverhältnisses, die in diesem Zusammenhang auf einen anderen Arbeitgeber übergehen. Vielmehr wird der Tarifvertrag gemäß Satz 2 der Präambel TV-SR zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der X.-Unternehmensgruppe abgeschlossen, d.h. innerhalb der gesamten - die Beklagte einschließenden - Unternehmensgruppe. Im Sinne dieser umfassenden Sicherung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR i.V.m. § 3 Abs. 3, 1 TV-SR die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG verbleibenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Sicherung der betrieblichen Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR ausgenommen haben. Dafür spricht auch der Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR, der die betrieblichen Sozialleistungen für erst nach dem Stichtag neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelt. Für diese werden die betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung fortgeführt. Auch diese Regelung bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe beginnen und knüpft an die Neuregelung in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe an. Auch hier wird nicht etwa die Wuppertaler Stadtwerke AG, die jetzige Beklagte ausgenommen. Vielmehr belegt § 5 Abs. 1 TV-SR, dass die Tarifvertragsparteien es ausdrücklich regeln, wenn nur die übergegangenen Arbeitsverhältnisse betroffen sein sollen, wie es in § 5 Abs. 1 TV-SR - anders als in § 5 Abs. 2 TV-SR - angeführt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht die erkennende Kammer damit zu ihrer Rechtsüberzeugung nicht von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2019 (a.a.O.) ab. Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt hat, dass die tarifliche Regelung eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. Davon geht die erkennende Kammer ebenfalls aus. Allerdings ist auch die Klägerin in einem umfassenden Sinne von der Umstrukturierung betroffen, weil von ihrer Arbeitgeberin, der damaliger Wuppertaler Stadtwerke AG, verschiedene Betriebsteile abgespalten wurden, so dass auch in Bezug auf diese Arbeitsverhältnisse ein Sicherungsbedürfnis i.S.d. Präambel des TV-SR bestand. (2)Entgegen der Ansicht der Beklagten erfasst der TV-SR die Klägerin auch, nachdem diese ab dem 01.06.2015 in den Ruhestand getreten ist. Richtig ist, dass § 1 Abs. 1 TV-SR den Geltungsbereich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erstreckt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR bezeichneten Arbeitnehmer nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der Beklagten nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiter zu gewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Dies trifft auf die Klägerin ebenfalls zu. b)Entgegen der Ansicht der Beklagten hat § 5 Abs. 2 TV-SR auch nicht dazu geführt, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Inhalt des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 fortgeführt worden ist. (1)§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR bezieht sich dabei auf die zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen. Stichtag in diesem Sinne ist der 01.10.2007. Dies hat die Beklagte in diesem Verfahren zutreffend dargelegt. Maßgeblich ist im Sinne des § 2 Abs. 2 TV-SR der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergangs auf eines der beiden Unternehmen übergehen, wobei für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag maßgeblich ist, auf den der spätere Tag fällt. Maßgeblich ist damit der 01.10.2007, weil erst an diesem Tag und nicht bereits am 01.01.2007 die Arbeitsverhältnisse auf die beiden ausgegliederten Gesellschaften übergegangen sind. (2) Am Vortag des 01.10.2007 wurde der Klägerin die betriebliche Sozialleistung des Energiekostenrabatts in Höhe von 25 % gewährt. Dieser wurde aufgrund der tariflichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR fortgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war damit nicht auch der Inhalt des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 gemeint. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. Richtig ist, dass mit "fortführen" die Fortschreibung des bisherigen Zustandes ohne inhaltliche Änderung gemeint ist. Genau darum geht es hier. Durch den erweiterten Schutz des § 5 Abs. 2 Satz TV-SR sollen den heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bundesarbeitsgericht die bisherigen (Rechts-)Positionen erhalten bleiben und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Tatsächlich erhielt die Klägerin am Tag vor dem Stichtag einen Energiekostenrabatt von 25%. Die heutigen Arbeitnehmer sollten diesen Energiekostenrabatt weiterhin erhalten. Anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR genannten Arbeitnehmer mussten diese nicht mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen. Dies spricht für das Festschreiben des tatsächlichen Status quo, von dem auch das Bundesarbeitsgericht ausgegangen ist. Unabhängig davon hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 am Vortrag des Stichtags des 01.10.2007 aufgrund der Kündigungsfrist in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und der Neuregelung ohnehin erst zum 01.03.2008 noch gar keine Wirkung entfaltet hat. Auch das Bundesarbeitsgericht, das auf der Grundlage der damaligen Feststellungen vom 01.01.2007 ausgegangen ist und dem ausweislich des Tatbestandes sowohl Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 als auch der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 bekannt waren (vgl die Ausführungen der Vorinstanz LAG Düsseldorf 03.12.2020 - 9 Sa 334/10, juris Rn. 106 zu Nr. 6 und Nr. 7 Vfg. Nr. 5), ist in den damaligen Entscheidungen nicht davon ausgegangen, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und dann mit dem nachfolgenden Änderungsbeschluss gesichert und fortgeführt wurde. Davon abzuweichen besteht auch in diesem Verfahren kein Anlass. Es wird auch nicht etwa die Vertragstypik verlassen. Vielmehr ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung wie aufgezeigt, dass die hier in Rede stehenden tatsächlichen Leistungen durch § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR abgesichert wurden und nur die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR betroffenen Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen mussten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde damit das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen nicht etwa mit Ewigkeitsgarantie auf dem Niveau des Jahres 2007 festgeschrieben. Es wurde lediglich tariflich abgesichert und konnte durch Tarifvertrag auch wieder geändert werden, wobei die tarifliche Regelungsmacht sich auch auf das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt und die Tarifvertragsparteien nicht auf begünstigende Regelungen zugunsten der Betriebsrentner beschränkt sind (BAG 21.03.2017 - 3 AZR 86/16, juris Rn. 17). (3)Ergänzend ist anzumerken, dass sich kein anderes Ergebnis ergeben würde, stellte man auf den 01.01.2007 als Stichtag ab. c)Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 TV-SR neu mit der zugehörigen Protokollerklärung führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis. aa)Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht aus der Protokollerklärung, weil diese - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat -, für sie nicht einschlägig ist. Die Protokollerklärung bezieht sich ausdrücklich auf § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-SR neu. Diese tarifliche Regelung betrifft die Klägerin nicht, sondern Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2012 neue Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe begründet haben bzw. werden. § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-SR neu gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 TV-SR neu auch für Arbeitnehmer die in der Zeit ab dem 01.01.2012 kraft Gesetzes auf die X. mobil GmbH z.B. gemäß § 613a Abs. 1 BGB überleitet wurden oder werden. All dies betrifft die Klägerin nicht. bb)Richtig ist allerdings, dass auch § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR neu inhaltlich geändert wurde. Zunächst wurde der Anwendungsbereich in dem oben genannten Sinne nicht verändert, weil nach wie vor an die heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe angeknüpft wird. Zu Beginn des Satzes ist nunmehr aber ausgeführt, dass die zum Vortag des Stichtags bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen vorbehaltlich etwaiger betrieblicher Neureglungen auf der betrieblichen Ebene fortgeführt wurden. Anders als zuvor ist nunmehr der Vorbehalt betrieblicher Neuregelungen enthalten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Es existiert indes nach wie vor keine betriebliche Neuregelung. Der Vorstandsbeschluss vom 24.09.2007 ist keine betriebliche Regelung, sondern eine einseitige Festlegung durch die Arbeitgeberseite. Insoweit kann offen bleiben, ob die Betriebsparteien überhaupt zu einer Regelung für die Betriebsrentner berechtigt sind, wie es im Termin erörtert wurde. Entweder ist dies der Fall, dann besteht eine solche Änderungsmöglichkeit. Ist dies nicht der Fall, dann besteht auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR neu für die Arbeitnehmergruppe, der die Klägerin angehört, keine Änderungsmöglichkeit und es bleibt bei der bereits aufgezeigten tariflichen Änderungsmöglichkeit. Dies ist entgegen der Ansicht der beklagten auch nicht in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Es bestand die tarifliche Absicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR, zu der zu prüfen ist, ob diese in Bezug auf die Klägerin durch § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR neu eine Änderung erfahren hat. Dies ist wie ausgeführt im Ergebnis nicht der Fall. Da es keine abweichende betriebliche Regelung gibt, kam es nicht darauf an, ob eine solche auf der Grundlage des späteren TV-SR neu zu Ungunsten der Klägerin überhaupt wirksam war. d)Da der Energiekostenrabatt im oben beschrieben Sinne tariflich abgesichert war und es keine diese tarifliche Absicherung beendende Regelung gibt, kommt es nicht darauf an, ob der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst weiterhin Strom produzierte und Gas lieferte, billigem Ermessen entsprach und die Beklagte unabhängig von der tariflichen Sicherung zu einer Abänderung des Energiekostenrabatts als endbezugsbezogene Leistung berechtigt war. Unerheblich war deshalb auch, wie es sich auswirkt, dass die der "Endbezug" der Klägerin im aktiven Arbeitsverhältnis ein anderer sein soll als im Ruhestandverhältnis. 4.Der Klägerin kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während ihres Ruhestands, nach ihrem Tod ihr Witwer für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten i. o.g. Sinne für Strom und Gas i.H.v. 25 v.H. verlangen, weil sie nach den obigen Ausführungen die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe erfüllt, woran sich durch § 5 Abs. 5 TV-SR neu einschließlich zugehöriger Protokollerklärung nichts geändert hat. Dies begründet den Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt 757,48 Euro für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 07.08.2018 sowie den Feststellungsantrag. Hinsichtlich des Zahlungsantrags wird betreffend den Betrag auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts zu II. 4 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gebietet keine andere Beurteilung. 5.Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Klageschrift, welche den Zahlungsantrag enthielt, ist der Beklagten am 21.12.2018 zugestellt worden, womit Verzug am 24.12.2018 eintrat, weil es sich bei dem 22.12.2018 und 23.12.20188 um einen Samstag und Sonntag handelte. Die Klägerin hat ihren Zinsantrag für die Zeit davor im Termin am 05.05.2021 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen, (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO), ohne dass es seiner Aufhebung bedurfte (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 431/10 Rn. 66). Die Beklagte hat mithin den Gesamtbetrag von 757,48 Euro erst ab dem 24.12.2018 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. GotthardtPeltnerKeller