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Urteil

6 Sa 212/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0805.6SA212.22.00
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Leitsätze

1. Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. 2.Im Streitfall war die Klägerin arbeitsvertraglich als "Gruppenpflegerin für Dialyse" in dem von der Beklagten betriebenen Nierenzentrum zu beschäftigen. Damit erfüllte sie das Regelbeispiel "Gruppenpfleger/innen in Nierenzentren" der Vergütungsgruppe P 6 des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation vom 17.12.2009, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Beklagten tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt wurde.

Tenor

I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 20.01.2022 - AZ. 1 Ca 1977/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.661,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 456,53 EUR seit dem 01.04.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 373,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6, Stufe A, der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70% zu tragen.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. 2.Im Streitfall war die Klägerin arbeitsvertraglich als "Gruppenpflegerin für Dialyse" in dem von der Beklagten betriebenen Nierenzentrum zu beschäftigen. Damit erfüllte sie das Regelbeispiel "Gruppenpfleger/innen in Nierenzentren" der Vergütungsgruppe P 6 des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation vom 17.12.2009, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Beklagten tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt wurde. I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 20.01.2022 - AZ. 1 Ca 1977/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.661,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 456,53 EUR seit dem 01.04.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 356,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 373,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 373,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6, Stufe A, der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70% zu tragen. III.Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aufgrund streitiger Eingruppierung. Die Klägerin ist seit dem 01.06.2016 bei dem Beklagten beschäftigt. Der in Form eines gemeinnützigen Vereins organisierte Beklagte ist ein Dialyseanbieter, der bundesweit über 200 Nierenzentren und 25 medizinische Versorgungszentren betreibt. Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 10.05.2016 entsprechend ihrer Ausbildung als "Medizinische Fachangestellte" (MFA) im W. in T. eingestellt. In § 5 wurde die Anwendung der "jeweiligen im N. geltenden tariflichen Regelungen" vereinbart. Der Beklagte hat mit der Gewerkschaft L. einen ab dem 01.01.2010 gültigen "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des W." (im Folgenden: MTV W) vereinbart. Hier ist unter u.a. Folgendes geregelt: "§ 12 Eingruppierung, Vergütung 1.Der Arbeitnehmer wird nach der auszuübenden Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) eingruppiert und nach der Vergütungstabelle gemäß dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag vergütet. Die Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers ist bei der Einstellung im Arbeitsvertrag anzugeben. 2.Die Eingruppierung, Höhergruppierung sowie Herabgruppierung erfolgt in die Stufe (A, B, C, D oder E) der Vergütungsgruppe, für die die erforderlichen vergütungsgruppenbezogenen Berufsjahre absolviert wurden. Entsprechende, einschlägige externe Berufserfahrung wird angerechnet. 3.Für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit von mindestens vier Wochen wird mit Beginn des Kalendermonats, in den das Ende dieser Frist nach Beginn der höherwertigen Tätigkeit fällt, eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe und des Betrages gewährt, der bei einer Höhergruppierung zu zahlen wäre. Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die höherwertige Tätigkeit beendet wird. Diese Regelungen gelten nicht für Stellvertreter ab der Vergütungsgruppe P 7, V 7, L 7, es sei denn, die Vertretung dauert länger als sechs Monate. […] § 15 Auszahlung der Bezüge 1.Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag des Kalendermonats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Arbeitnehmer eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 2.… […] § 32 Ausschlussfristen 1.Ansprüche aus dem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. […] 2.[…] 3.Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfristen auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen. 4.Nicht frist- oder formgerecht geltend gemachte Ansprüche verfallen. […]" Der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer des W.-Kuratoriums für B. e.V. vom 09. Juni 2020 enthält Gehaltstabellen für den Bereich Pflege gültig ab 1. Juli 2020 und ab dem 1. März 2021. Die Gehaltstabellen sind in die Stufen A - E unterteilt, wobei Stufe A für weniger als drei Berufsjahre, Stufe B ab drei Berufsjahren und Stufe C ab fünf Berufsjahren gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV W. nebst der Anlage I wird auf die als Anlage zur Klageschrift überreichte Kopie, Bl. 45 ff. d. A., Bezug genommen. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft L.. Sie war ursprünglich in die Vergütungsgruppe P2, Stufe C eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.05.2017 erfolgte eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe P3, Stufe B. Unter dem Datum des 08.04.2021 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag mit folgendem Inhalt: "Die §§ 2 und 4 des Anstellungsvertrages vom 18.04.2018 werden mit Wirkung zum 15.03.2021 wie folgt neu gefasst: § 2 Tätigkeit/Einsatzort Die Arbeitnehmerin ist als Gruppenpflegerin für Dialyse für das H. in T., O.-straße 43 tätig. § 4 Vergütung Die Arbeitnehmerin erhält entsprechend dem geltenden Vergütungstarifvertrag des W. ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.764,00 gemäß Vergütungsgruppe P 3, C plus Zulage Die daneben bestehenden Bestimmungen des o.g. Anstellungsvertrages haben weiterhin Geltung." Daneben erhielt die Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 07.04.2021 mit dem Betreff "Differenz-Zulage für die Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten". Dieses lautete wie folgt: "Sehr geehrte Frau S. wir bestätigen Ihnen, dass wir Ihnen ab 15.03.2021 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe P5 A und P6 B auf derzeit brutto EUR 476,00 gewähren. Diese Zulage wird monatlich bis auf Widerruf gezahlt. Bei zukünftigen Tariferhöhungen wird die Zulage entsprechend angepasst. Ihre Einverständniserklärung hierzu erbitten wir auf den beiliegenden Zweitschriften dieses Schreibens." Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben. Bei dem Beklagten existiert ein "Funktionsprofil: Gruppenpflegekraft", in welchem die organisatorische Eingliederung, Aufgaben und Anforderungsprofile von Gruppenpflegekräften beschrieben werden. Als "Erforderliche Qualifikation" wird dort aufgeführt: "( Abgeschlossene Ausbildung als -Examinierte Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegerin -Altenpflegerin -Medizinische/r Fachangestellte/r 1" Unter der Fußnote 1 heißt es: "Ein/e MFA kann die Funktion übernehmen, jedoch keine Vorbehaltstätigkeiten der Pflege ausführen. In Bezug auf die Tätigkeits- und Anforderungsbeschreibung entspricht dies Tätigkeiten, die lediglich bei der Berufsgruppe "GuK" mit grün gekennzeichnet sind." Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Funktionsprofils Gruppenpflegekraft wird auf die von dem Beklagten überreichte Anlage B 1, hinsichtlich der Tätigkeits- und Anforderungsbeschreibung für das nichtärztliche Personal in den Medizinischen Einrichtungen des Beklagten auf den als Anlage B 3 überreichten Auszug Bezug genommen. Die Klägerin erhielt von März 2021 bis Mai 2021 Zahlungen in Höhe von monatlich 2.764,00 EUR brutto sowie ab Juni 2021 2.819,50 EUR brutto, ab April 2021 zzgl. einer Funktionszulage in Höhe von 476,00 EUR brutto. Die Gewerkschaft L. hat mit Schreiben vom 10.08.2021 Ansprüche der Klägerin auf eine Eingruppierung nach P6 geltend gemacht. Mit ihrer dem Beklagten am 25.10.2021 zugestellten Klage hat die Klägerin eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe P6 und Differenzbeträge auf Basis von P6, Stufe C verlangt. Sie hat darauf verwiesen, dass sie ausweislich des Arbeitsvertrages als Gruppenpflegerin für Z. tätig sei. Diese Tätigkeit unterfalle dem Regelbeispiel der Vergütungsgruppe P6. Gemäß den Entgeltbestimmungen ergebe sich hieraus bis zum 31.05.2021 ein Anspruch in Höhe von 3.735,50 EUR und ab dem 01.06.2021 in Höhe von 3.810,50 EUR . Sie behauptet, ihr habe die Funktion der Gruppenpflegerin übertragen werden dürfen. Aus dem Funktionsprofil ergebe sich, dass u.a. die Ausbildung als MFA ausreichend sei. Die Vergütungsgruppe P5, auf die P6 aufbaue, verlange neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung gründliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrung. Diese Voraussetzungen erfülle sie. Bezüglich der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 3 f. der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1.den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.583,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 532,76 EUR seit dem 01.04.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 515,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen; 2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, da die Klägerin nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur examinierten Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- oder Altenpflegerin verfüge, könne sie die Tätigkeit einer Gruppenpflegerin im Nierenzentrum nicht ausüben. In den Arbeitsvertrag sei lediglich versehentlich die Tätigkeitsbezeichnung "Gruppenpflegerin für Dialyse" aufgenommen worden. Tatsächlich sei man sich einig gewesen, dass der Klägerin lediglich die zusätzlichen organisatorischen - nicht jedoch die pflegerischen - Aufgaben einer Gruppenpflegerin übertragen werden sollten. Dementsprechend habe man keine Eingruppierung in P 6, sondern die Zahlung einer Zulage vereinbart, welche die zusätzlichen Aufgaben zutreffend abbilde. Üblicherweise werde in solchen Fällen die Bezeichnung "Medizinische Fachangestellte mit Aufgaben einer Gruppenpflegerin für Dialyse" in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Lediglich aufgrund des Versehens eines vertretungsweise tätigen Personalmitarbeiters sei die falsche Bezeichnung gewählt worden. Eine verständige MFA habe davon ausgehen müssen, dass ihr keine Tätigkeiten übertragen würden, die sie von Gesetzes wegen gar nicht ausüben dürfe. Wie den Beispielen der Vergütungsgruppe P 5 zu entnehmen sei, werde eine Berufsausbildung als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) verlangt. Auf diese Anforderung dürfe der Beklagte aufgrund der Regelung in § 4 PflBG nicht verzichten. Neben den organisatorischen Aufgaben müssten Gruppenpfleger nämlich pflegerische Tätigkeiten verrichten. Ein Einsatz der Klägerin als Gruppenpflegerin in der Z. sei daher aus rechtlichen Gründen unmöglich. Hilfsweise habe jedenfalls ein versteckter Dissens vorgelegen, der zur Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung führe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.01.2022 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei gemäß dem Änderungsvertrag als Gruppenpflegerin im Nierenzentrum tätig. Dies erfülle das Richtbeispiel zur Vergütungsgruppe P 6. Auch als MFA könne sie die Kernaufgaben einer Gruppenpflegerin nach dem Funktionsprofil wahrnehmen. Gegen dieses dem Beklagten am 15.02.2022 zugestellte Urteil hat er mit einem am 14.03.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.05.2022 - mit einem am 19.05.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er ergänzend vorgetragen. Er behauptet, der weit überwiegende Teil der Gesamttätigkeit einer Gruppenpflegekraft bestehe in pflegerischen Tätigkeiten. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die im Funktionsprofil aufgeführten Kernaufgaben -Unterstützung bei der Sicherstellung und Umsetzung ärztlich veranlasster Maßnahmen in der Dialyse, -Überwachung und Umsetzung delegationsfähiger Tätigkeiten im Rahmen der zugeordneten Dialyseschicht und -Unterstützung bei der Sicherstellung und Optimierung der patientengerechten Versorgungsqualität ebenfalls pflegerische Maßnahmen umfassten. Angesichts des eindeutigen § 4 PflBG könne die Klägerin nicht als Gruppenpflegerin beschäftigt werden. Weiter führt der Beklagte im Einzelnen auf, welche pflegerischen Maßnahmen eine Gruppenpflegekraft wahrzunehmen habe. Insoweit wird auf Seite 9 der Berufungsbegründung verwiesen. Bei einem Gruppenpfleger mit einer GuK-Ausbildung überwögen die pflegerischen Aufgaben mit ca. 70 bis 80% aller Aufgaben deutlich. Die Pflege und Versorgung der Patienten stehe gegenüber administrativen Aufgaben im Vordergrund. Diese rein pflegerischen Tätigkeiten dürfe die Klägerin mangels entsprechender Fachausbildung zur GuK nach Maßgabe des PflBG nicht ausführen und führe diese auch nicht aus. Weiter rügt der Beklagte, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht allein auf das Richtbeispiel "Gruppenpfleger/-innen in Nierenzentren." abgestellt und insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verkannt. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sei nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn es nach der Tarifsystematik ausreiche, dass ein Regel- oder Richtbeispiel erfüllt sei. Das sei im einschlägigen MTV aber nicht der Fall, denn gemäß § 12 Nr. 1 werde der Arbeitnehmer "nach der auszuübenden Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale" eingruppiert. Zudem habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit der Klägerin verkannt, indem es allein auf den Änderungsvertrag abgestellt und weiter ausgeführt habe, die Kammer habe aufgrund der Darlegung des Beklagten nicht erkennen können, dass die Klägerin die Tätigkeit der Gruppenpflegerin im Nierenzentrum nur teilweise und in einem Umfang ausübe, die eine Eingruppierung in die EG P 6 nicht rechtfertige. Die Darlegungs- und Beweislast trage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht er, sondern die Klägerin. Dieser Darlegungslast werde auch nicht mit Hinweis auf das Funktionsprofil Genüge getan. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 20.01.2022 - AZ. 1 Ca 1977/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie vertritt die Auffassung, die vertragliche Vereinbarung sei nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Die Klägerin sei als "Gruppenpflegerin für Dialyse" zu beschäftigen. Damit erfülle sie unmittelbar das Regelbeispiel zur Vergütungsgruppe P 6. Halte man entgegen ihrer Ansicht eine Auslegung für erforderlich, so müssten insoweit sowohl das Funktionsprofil als auch eine - von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.06.2022 (Bl. 345 d.A.) überreichte - interne Stellenausschreibung herangezogen werden. In der undatierten Stellenausschreibung heißt es - unstreitig - auszugsweise: "Wir suchen ab sofort für unser H. T.-Krupp, O.-straße, eine engagierte Nachfolge für die Funktionsstelle einer Gruppenpflegekraft (m/w/d) Aufgaben:Betreuung chronisch nierenkranker Patienten Unterstützung bei der Führung des Pflegeteams Mitarbeit bei der Dienstplangestaltung Anforderungen:Abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Medizinischen Fachangestellten/m […]" Die Klägerin meint, aus beiden Unterlagen lasse sich entnehmen, dass Medizinische Fachangestellte die Funktion einer Gruppenpflegekraft bei dem Beklagten übernehmen könnten. Sie behauptet, sie übe durchaus pflegerische Aufgaben aus. Als Beispiel nennt sie das Wechseln von Windeln und Bettpfannen bzw. die Reinigung von Blut oder Erbrochenem. Auch das An- und Ablegen von Patienten vom Dialysegerät gehöre zu ihren Aufgaben. In Absprache mit dem Arzt verabreiche sie Medikamente. Sie vertritt die Ansicht, mit Ausnahme der Vorbehaltstätigkeiten gemäß § 4 PflBG dürfe sie als MfA pflegerische Tätigkeiten ausüben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum MTV N. eingruppiert ist. Allerdings steht ihr lediglich ein Entgelt nach Stufe A, nicht nach Stufe C zu. Insoweit hat die Berufung Erfolg. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG. II. Die Berufung ist nur in dem dargestellten Umfang begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. a) Dieser bedarf allerdings der Auslegung. In dem Antrag wird keine Stufe genannt. Der Antrag ist aber so zu verstehen, dass eine Vergütung nach der Stufe C begehrt wird. aa) Klageanträge sind als prozessuale Willenserklärungen auslegungsfähig (ständige Rspr., vgl. nur BAG v. 25.02.2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 38). Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG v. 25.02.2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 38; vgl. weiter BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 23; BAG v. 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 20; BAG v. 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18). bb) Danach ergibt sich, dass mit dem Feststellungsantrag eine Vergütung nach der Stufe C begehrt wird. Nur dieses Verständnis macht aus Sicht der Klägerin Sinn. Die Nennung einer Stufe ist nämlich erforderlich, da die Eingruppierung gemäß § 12 Ziff. 2 S. 1 MTV N. innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppen in fünf Stufen (A, B, C, D und E) zu erfolgen hat. Zudem hat die Klägerin mit dem Zahlungsantrag die rückständigen Forderungen eingeklagt, die sich aus der von ihr begehrten Eingruppierung ergeben. Der Höhe der Forderung und der Begründung in der Klageschrift ("Gemäß Gehaltstarifvertrag vom 09.06.2020 betrug die Vergütung für die Vergütungsgruppe P6 C …") lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin insgesamt eine Vergütung nach der Stufe C begehrt. Die Richtigkeit dieses Verständnisses hat die Klägerseite auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. b) Der so auszulegende Klageantrag zu 2.) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe um ein (Teil-) Rechtsverhältnis. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass mit der Klage der Streit zwischen den Parteien über die sich aus der zutreffenden Eingruppierung ergebende Vergütung abschließend geklärt werden kann. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung auch außerhalb des öffentlichen Dienstes grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig (vgl. etwa BAG v. 29.06.2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 15). Das besondere Interesse an der Feststellung ergibt sich daraus, dass damit der Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin abschließend geklärt werden kann. 2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin ab dem 15.03.2021 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum MTV W. zu. a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich gem. § 12 MTV vom 17.12.2009 nach der auszuübenden Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1. In der Anlage 1 heißt es auszugsweise: "… Vergütungsgruppe P 3 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie tätigkeitsbezogene Fachkenntnisse erfordern. z.B. Medizinische Fachangestellte (vorher: Arzthelfer/innen) in der Dialyse mit 48-monatiger Berufserfahrung und absolviertem "Curriculum MFA in der Dialyse." Arzthelfer / -innen / Med. Fachangestellte /-r mit mindestens 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung in der Transplantationsnachsorge mit ständig über 300 Patienten med.-techn. Assistenten / -innen mit mindestens 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung Vergütungsgruppe P 4 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie tätigkeitsbezogene Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern. z.B. examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen leitende MTA mit der Verantwortung für mindestens 2 MTA's Vergütungsgruppe P 5 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie gründliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. z.B.: examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen mit 24-monatiger kontinuierlicher Tätigkeit in der Dialysebehandlung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung als Fachpflegekraft für den Operations-bzw. Anästhesie- oder Intensivbereich, mit weiterer 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt Vergütungsgruppe P 6 Arbeitnehmer, die über die vorherigen Eingruppierungsmerkmale verfügen und Tätigkeiten ausüben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe P 5 herausheben. z.B.: Gruppenpfleger / -innen in Nierenzentren […]" b) Die Klägerin ist arbeitsvertraglich als Gruppenpflegerin in der Dialyse zu beschäftigen. Damit erfüllt sie die Voraussetzung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe P 6. aa) Die Klägerin ist Gruppenpflegerin in einem Nierenzentrum aaa) Arbeitsvertraglich ist die Tätigkeit einer Gruppenpflegerin in der Dialyse in dem Nierenzentrum des Beklagten in T. geschuldet. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat man sich nicht stattdessen darauf geeinigt, dass die Klägerin lediglich organisatorische - nicht pflegerische - Aufgaben wahrnehmen soll. Insoweit bedarf es keiner Aufklärung, ob dies der Absicht des Beklagten entsprach. Die vertraglichen Vereinbarungen können nicht dahingehend ausgelegt werden. (1) Sollte es sich bei den von dem Beklagten gestellten Klauseln in der Änderungsvereinbarung und der Zulagenvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen, also um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handeln (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB), so ergibt sich Folgendes: (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17; BAG v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16). Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG v. 17.03.2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 17 -; BAG v. 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26; BAG v. 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29). Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem Zusammenhang gerissen werden, der ihre Beurteilung beeinflusst. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (BAG v. 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17; BAG v. 23.09.2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17; BGH v. 10.06.2020 - VIII ZR 289/19 - Rn. 30). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., z.B. BAG v. 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 und BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17). Dabei genügt die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB allerdings nicht (BAG v. 02.06.2021 - 4 AZR 387/20 - Rn. 15). Vielmehr müssen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen und keines der Ergebnisse den klaren Vorzug verdienen (BAG v. 02.06.2021 - 4 AZR 387/20 - Rn. 15). (b) Aus Sicht typischer Erklärungsempfänger - Arbeitnehmer mit einer Ausbildung zum MFA - ergibt sich, dass eine Tätigkeit als Gruppenpfleger/in, nicht lediglich die zusätzliche Übernahme organisatorischer Aufgaben vereinbart wird. Für letzteres spricht ausschließlich der Umstand, dass keine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe P 6 vorgenommen, sondern stattdessen eine Zulage vereinbart worden ist. Die Zulage selbst wird aber weder in dem Änderungsvertrag noch in dem Ergänzungsschreiben erläutert. Lediglich die Überschrift im Schreiben vom 07.04.2022 "Differenz-Zulage für die Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten" lässt - allerdings sehr vage - auf eine Zweckbestimmung schließen. Dass es sich bei diesen zusätzlichen Tätigkeiten nicht um die Aufgaben einer Gruppenpflegerin, sondern lediglich um organisatorische Aufgaben handeln sollte, lässt sich den Vereinbarungen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass diese Zulage keinen Niederschlag in den tariflichen Bestimmungen gefunden hat, so dass auch daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können. Hingegen spricht der gewählte Begriff "Gruppenpflegerin für Dialyse" eindeutig gegen eine lediglich begrenzte Aufgabenübertragung. Dies scheint auch der Beklagte selbst so zu sehen, der behauptet, es sei lediglich durch ein Versehen dieser Begriff anstelle der eigentlich gewollten Bezeichnung "Medizinische Fachangestellte mit Aufgaben einer Gruppenpflegerin für Dialyse" gewählt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Beklagte behauptet - eine MFA nicht mit den Aufgaben einer Gruppenpflegerin beschäftigt werden könnte. Das ist nicht zutreffend. Eine Gruppenpflegerin ist eine Pflegekraft, die eine zusätzliche Verantwortung, vor allem Koordinierungsaufgaben übernimmt. Auch eine MFA kann solche Pflegeaufgaben ausüben. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch § 4 PflBG ausgeschlossen. Danach sind lediglich einige pflegerische Aufgaben den Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 PflBG vorbehalten, nämlich die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Hingegen kann u.a. die Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) PflBG ohne weiteres durchgeführt werden. Dementsprechend wird auch in der Fußnote zu dem bei dem Beklagten geltenden "Funktionsprofil: Gruppenpflegekraft" ausgeführt, dass diese Funktion von einer MFA übernommen werden könne, diese jedoch keine Vorbehaltstätigkeiten der Pflege - also solche nach § 4 Abs. 2 PflBG - ausüben dürfe. Schließlich lässt sich der von der Klägerin vorgelegten internen Stellenausschreibung des Beklagten entnehmen, dass bei dem Beklagten Medizinische Fachangestellte als Gruppenpflegerinnen beschäftigt werden. Damit ist die Auslegung aus Sicht eines typischen Erklärungsempfängers eindeutig. Des Rückgriffs auf die sog. Unklarheitenregel bedarf es nicht. (2) Aber auch, wenn es sich um von dem Beklagten nicht für eine Vielzahl von Verträgen, sondern im Einzelfall vorformulierte Bedingungen handeln sollte, ergibt sich nichts anderes. (a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19; BAG v. 18.05.2020 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, wie vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Verbraucherverträge i.S.d. §§ 310 Abs. 3 BGB auszulegen sind (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19; vgl. auch BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37). Bleibt nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein Zweifel hinsichtlich des Ergebnisses, so findet die Unklarheitenregel bei vom Arbeitgeber für den Einzelfall vorformulierten Vertragsbedingungen Anwendung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). (b) Der Wortlaut ist wiederum eindeutig. Danach soll die Klägerin nicht nur mit organisatorischen Aufgaben, sondern vollumfänglich als Gruppenpflegerin beschäftigt werden. Allein die - ohnehin nach dem Tarifvertrag nicht vorgesehene - Vereinbarung einer Zulage vermag aus den obigen Gründen an diesem Verständnis nichts zu ändern. Es gibt auch keine sonstigen Umstände, aus denen für die Klägerin als Erklärungsempfängerin hätte erkennbar sein können, dass etwas anderes gewollt gewesen sei. Insbesondere musste sie aufgrund des bei dem Beklagten gültigen Funktionsprofils und der internen Stellenausschreibung nicht davon ausgehen, dass der Beklagte keine MFA in der Funktion einer Gruppenpflegerin beschäftige. Der Beklagte hat auch keine anderweitigen Tatsachen vorgetragen, aus denen für die Klägerin der von ihm behauptete gegenteilige Wille hätte geschlossen werden können. So hat er weder vorgetragen, dass sich die Klägerin auf eine Stelle für eine "Medizinische Fachangestellte mit Aufgaben einer Gruppenpflegerin für Dialyse" beworben habe, noch hat er behauptet, dass gegenüber der Klägerin vor Vertragsunterzeichnung mündlich kommuniziert worden sei, dass sie nicht als Gruppenpflegekraft beschäftigt werden solle. Auch nach diesen Grundsätzen kommt man somit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Tätigkeit als Gruppenpflegerin in der Dialyse vereinbart worden ist. bbb) Ob die Klägerin - wie sie behauptet - tatsächlich nicht nur die organisatorischen Aufgaben einer Gruppenpflegerin, sondern auch die pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist für die Eingruppierung irrelevant. Der MTV N. stellt in § 12 Abs. 1 S. 1 MTV auf die "auszuübende", nicht auf die "ausgeübte" Tätigkeit ab. Damit ist der Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtung relevant. Sofern die Beklagte die Klägerin nicht vertragsgemäß als Gruppenpflegerin in der Z. beschäftigen sollte, führt dies nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung. bb) Aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels bedarf es keiner Prüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale mehr. aaa) Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. etwa BAG v. 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17; BAG v. 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; BAG v. 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig (BAG v. 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 - Rn 17; BAG v. 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Ansonsten würde die von dem Normgeber bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit einem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG v. 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - Rn 16). Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus (BAG v. 12.06.2019 aaO; BAG v. 16.11.2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 27). Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG v. 12.06.2019 a.a.O.; BAG v. 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 -). Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet (BAG v. 12.06.2019 und v. 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 m.w.N.). Wird allerdings lediglich eine Eingruppierung nach der niedrigsten Entgeltgruppe geltend gemacht, in der das Tätigkeitsbeispiel erstmals erwähnt wird, ist dessen Heranziehung möglich (BAG v. 12.06.2019 a.a.O.). bbb) Danach ergibt sich hier, dass es bei Erfüllung des Richtbeispiels "Gruppenpfleger/-innen in Nierenzentren" keines Rückgriffs auf die Obersätze mehr bedarf. Dem MTV W. lässt sich keine Bestimmung entnehmen, aus der hervorgeht, dass die oben beschriebene typische Wirkung eines Regelbeispiels nicht eintreten soll. Soweit § 12 Ziffer 1 Satz 1 bestimmt, dass die Eingruppierung entsprechend der Tätigkeitsmerkmale zu erfolgen habe, schließt dies die Bindungswirkung der Richtbeispiele nicht aus (vgl. für eine ähnliche Eingruppierungsbestimmung: BAG v. 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 11 und 16). Damit wird nicht etwa ausschließlich auf die Ober-sätze zu den einzelnen Vergütungsgruppen, sondern insgesamt auf die in der Anlage I getroffenen Regelungen verwiesen, wie sowohl dem Klammerzusatz in § 12 Ziff. 1 S. 1 MTV N. "Anlage I" als auch der Überschrift dieser Anlage "Tätigkeitsmerkmale" zweifelsfrei zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass ohnehin Richtbeispiele nicht losgelöst von Tätigkeitsmerkmalen erstellt werden, sondern zum Ausdruck bringen, dass der Normgeber insoweit pauschal von einer Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale ausgeht. 3. Allerdings ist die Klägerin nicht nach Stufe C, sondern nach Stufe A zu vergüten. Gemäß § 12 Ziff. 2 MTV W. erfolgt die Eingruppierung in die Stufe, für welche die erforderlichen vergütungsgruppenbezogenen Berufsjahre absolviert wurden. Gemäß der Gehaltstabelle für den Bereich Pflege erfolgt erst ab drei Berufsjahren eine Einstufung in Gruppe B und ab fünf Berufsjahren in Stufe C. Da die Klägerin erst ab dem 15.03.2021 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe P 6 ausübt, ist die Stufe A einschlägig. 4. Damit ergibt sich zugleich, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit von März 2021 bis September 2021 insgesamt 2.661,53 EUR brutto nebst Zinsen nachzuzahlen. a) Die Höhe dieser Forderung errechnet sich wie folgt: Monat P 6 Stufe A P 3 gezahlt Zulage Differenz März 2021 (ab 15.03.) 3.220,53 € 2.764,00 € 0,00 € 456,53 € April 2021 3.596,50 € 2.764,00 € 476,00 € 356,50 € Mai 2021 3.596,50 € 2.764,00 € 476,00 € 356,50 € Juni 2021 3.668,50 € 2.819,50 € 476,00 € 373,00 € Juli 2021 3.668,50 € 2.819,50 € 476,00 € 373,00 € Aug. 2021 3.668,50 € 2.819,50 € 476,00 € 373,00 € Sept. 2021 3.668,50 € 2.819,50 € 476,00 € 373,00 € b) Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 32 Ziff. 1 S.1 MTV N. mit dem Schreiben der Gewerkschaft L. vom 10.08.2021 gewahrt. Gemäß § 32 Ziff. 3 MTV N. reichte diese Geltendmachung zugleich aus, um die Ausschlussfristen für die ab August 2021 fällig werdenden Ansprüche zu wahren. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlungsansprüche waren gemäß § 15 Ziff. 1 S. 1 MTV W. jeweils am letzten Tag des Kalendermonats bzw. - sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Wochenfeiertag fiel - auf den vor dem Wochenende oder Feiertag liegenden letzten Werktag fällig. In gleicher Weise sind auch die ab Oktober 2021 fällig gewordenen Ansprüche ab dem jeweils Ersten des Folgemonats zu verzinsen, soweit nicht fristgerecht gezahlt wurde bzw. wird. B. I. Die Kostenentscheidung entspricht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen. II. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Barth Brücher Niemuth