Urteil
7 SLa 562/24
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2025:0124.7SLA562.24.00
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Leitsätze
Dienstordnungsangestellte haben keinen Anspruch auf Abgeltung des vollständigen Jahresurlaubs im Austrittsjahr; der Urlaub entsteht für sie nur gequotelt und ist nur in diesem Rahmen abzugelten.
Dienstordnungsangestellte haben keinen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen.
Tenor
- 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.08.2024 – 6 Ca 960/24 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
- 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstordnungsangestellte haben keinen Anspruch auf Abgeltung des vollständigen Jahresurlaubs im Austrittsjahr; der Urlaub entsteht für sie nur gequotelt und ist nur in diesem Rahmen abzugelten. Dienstordnungsangestellte haben keinen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.08.2024 – 6 Ca 960/24 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Abgeltung von Teilen des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2021 und 2022. Die Beklagte ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen in Deutschland. Sie ist in der Rechtsform einer bundeseigenen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war vom 01.09.1994 bis zum 31.10.2022 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 7.526,65 beschäftigt. In § 2 des Anstellungsvertrages ist vereinbart, dass für das Dienstverhältnis die Dienstordnung und die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die bei der Beklagten geltende Dienstordnung vom 01.01.2014 (Bl. 54 ff. d.e.A.) regelt u.a. folgendes: „§ 3 Rechtsverhältnisse/Leistungsgrundsatz (1) Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten gelten die jeweiligen für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, entsprechend, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist. […]“ Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (i.F.: Erholungsurlaubsverordnung oder EUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582), regelt insbesondere folgendes: „§ 5 Urlaubsdauer (1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. (2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn 1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet. (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung um ein Zwölftel gekürzt. […] § 10 Abgeltung (1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten. (2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. […]“ Zur Abgeltung von Erholungsurlaub wies das Bundesinnenministerium im Rundschreiben 0144/2022 vom 22.04.2022 (Bl. 85 ff. d.e.A.) auf folgendes hin: „[…] Betreff: Abgeltung von Erholungsurlaub gem. § 10 EUrlV; Vorgriffsregelung zu dem Urteil C-619/16 des EuGH vom 06.11.2018 […] Der EuGH hat in dem Urteil C-619/16 (Kreuziger) vom 06.11.2018 bekräftigt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem, unionsrechtlich gewährleistetem Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Voraussetzungen regelt. Aufgrund des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist die Rechtsprechung des EuGH auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter maßgeblich. Eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub in Höhe des Mindesturlaubsanspruchs allein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, wie es § 10 Ab. 1 EUrlV derzeit bestimmt, ist daher nicht mehr zulässig. Das BMI hat deshalb in dem beigefügten Rundschreiben vom 07.03.2022 […] bis zur entsprechenden Änderung der EUrlV eine diesbezügliche Vorgriffsregelung getroffen und die bisherigen Rundscheiben hierzu aufgehoben. […]“ Im Rundschreiben vom 07.03.2022 (Bl. 90 ff. d.e.A.) führte das Bundesministerium des Inneren wie folgt aus: „Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht genommene Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) abzugelten, soweit er nicht verfallen ist. […] Schwerbehindertenzusatzurlaub führt nach wie vor nicht zu einer Erhöhung des Mindesturlaubsanspruchs. […] Ebenso ist bei einer unterjährigen Beendigung des Beamtenverhältnisses der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch anteilmäßig zu berechnen […].“ Am 29.01.2021 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und wurde mit Ablauf des 31.10.2022 auf eigenen Antrag vor dem Hintergrund seiner Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Kalenderjahr 2021 anteilige Urlaubsabgeltung für den Mindesturlaub und für das Kalenderjahr 2022 eine anteilige Urlaubsabgeltung für den Mindesturlaub im Verhältnis 10/12. Mit seiner am 29.04.2024 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2021 und 2022 sowie die Abgeltung des vollen gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2022 begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sei als gesetzlicher Mindesturlaub abzugelten. Da er in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden sei, habe er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung des gesamten gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 4.515,94 brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein weiterer Anspruch auf Urlausabgeltung stehe dem Kläger nicht zu. Der Abgeltungsanspruch richte sich nach dem anwendbaren BMI-Rundschreiben 0144/2022 vom 22.04.2022 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 07.03.2022. Danach führe der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht zu einer Erhöhung des Mindesturlaubsanspruchs. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Erholungsurlaubsverordnung sei der Urlaub im Austrittsjahr zu quoteln. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.08.2024 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch aus §§ 3, 5, 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG, § 208 SGB IX in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ergebe. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei ebenso gesetzlich gewährleistet wie der volle Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst in der zweiten Jahreshälfte. Durch das Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 22.04.2022 und die Erholungsurlaubsverordnung könne nicht von den gesetzlichen Ansprüchen abgewichen werden. Gegen das ihr am 12.09.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.09.2024 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.12.2024 aufgrund Antrags vom 05.11.2024 – am 05.12.2024 begründet. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem Kläger um einen Dienstordnungsangestellten handele, für den das Bundesurlaubsgesetz nicht gelte. Maßgeblich seien die für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen. Diese sähen weder eine Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen noch das volle Entstehen des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vor, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.08.2024– 6 Ca 960/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, zwischen ihm und der Beklagten bestehe ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag, so dass die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechtes, insbesondere die aufgrund europarechtlicher Vorschriften geltenden und in nationales Recht umgesetzten Vorschriften, wie vorliegend die Vorschriften des Urlaubsrechts, auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Die der Beklagten eingeräumte Befugnis zum Erlass einer Dienstordnung ermögliche lediglich gesetzesvollziehendes Satzungsrecht, nicht jedoch Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Neben dem Mindesturlaub gemäß den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sei auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 208 SGB IX als zwingendes Urlaubsrecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus umfasse der europäische Arbeitnehmerbegriff, wie er in der Richtlinie 2003/88 EG verwandt werde, auch Beamte. Selbst wenn man ihn wie einen Beamten behandeln wollte, sei folglich das europäische Urlaubsrecht maßgebend. Diese zwingend europarechtlichen Vorschriften könnten auch nicht durch die Erholungsurlaubsverordnung in Abrede gestellt oder gar ersetzt werden. Dem Bundesministerium des Inneren und für die Heimat komme keine Rechtsetzungsbefugnis zu, so dass es auf das Rundschreiben des Ministeriums vom 07.03.2022 nicht ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Sie weist insbesondere die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung nebst Zinsen. a. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Mehrurlaubs für Schwerbehinderte für die Jahre 2021 und 2022. aa. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Das BUrlG findet auf den Kläger keine Anwendung. (1) Das BUrlG findet auf Arbeitnehmer Anwendung, § 1 BUrlG. Für den Kläger findet nach seinem Arbeitsvertrag aber die bei der Beklagten geltende Dienstordnung Anwendung. Nach dieser Dienstordnung gelten für den Kläger die für Beamtinnen und Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen. Das BUrlG gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. (2) Diese „Rechtswahl“ ist auch zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 SGB VII hat die Vertreterversammlung eines Unfallversicherungsträgers, wie es die Beklagte ist, die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Der Gesetzgeber sieht also ausdrücklich vor, dass die gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine eigene Rechtsordnung für ihre Angestellten aufstellen können. Die Beklagte ist der Aufforderung in § 144 Abs. 1 SGB VII nachgekommen, indem sie die Dienstordnung vom 01.01.2014 beschlossen hat. Die Dienstordnung ist dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind, ohne dass es dazu weitergehender übereinstimmender Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien bedarf (BAG 15.05.2019 - 7 AZR 255/17, BAGE 166, 344; 21.01.2014 - 3 AZR 860/11, NZA-RR 2014, 440; 22.07.2010 - 6 AZR 82/09, NZA 2011, 119; 30.08.2005 - 3 AZR 391/04, NZA 2006, 1432; 15.11.2001 - 6 AZR 382/00, NZA 2002, 808). Mit Abschluss des Anstellungsvertrags, in dem die Geltung der Dienstordnung vereinbart wird, gilt die maßgebliche Dienstordnung gesetzesgleich (BAG 15.05.2019 - 7 AZR 255/17, a.a.O.; 21.01.2014 - 3 AZR 860/11, BAGE 147, 138). Anstelle des BUrlG gelten daher für die bei der Beklagten geschlossenen Arbeitsverhältnisse, die ihrer Dienstordnung unterfallen, aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 der Dienstordnung die Vorschriften der aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 2 BBG erlassenen Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV). Der Verweis in der Dienstordnung ist auch zulässig (vgl. BAG 21.09.1993 - 9 AZR 258/91, BAGE 74, 218; 24.02.1960 - 4 AZR 475/57, BAGE 9, 79). Auf die Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für die Heimat vom 07.03.2022 und vom 22.04.2022 kommt es daher nicht an. bb. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 EUrlV. Hiernach ist der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) abzugelten, wenn er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Da die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.EU 2003, L 299, S. 9 ff.) keinen zusätzlichen Anspruch auf Urlaub für Schwerbehinderte umfasst oder sichert (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, BAGE 134, 1; BVerwG 31.01.2013 - 2 C 10.12 -; OVG NRW 20.09.2012 - 6 A 1699/11 -; 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -; 23.07.2012 - 6 A 193/11 -), ist der sich aus § 208 SGB IX ergebene Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kein „Mindesturlaub“. Ausdrücklich soll nur Urlaub i.S.d. des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG als Mindesturlaub abzugelten sein. cc. Die Nichtabgeltung des zusätzlichen Urlaubs für Schwerbehinderte widerspricht nicht der Richtlinie 2003/88/EG, da diese nicht den zusätzlichen Anspruch für Schwerbehinderte umfasst (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, a.a.O.; BVerwG 31.01.2013 - 2 C 10.12 -; OVG NRW 20.09.2012 - 6 A 1699/11 -; 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -; 23.07.2012 - 6 A 193/11 -). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV war daher entbehrlich. b. Der Kläger hat auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs. aa. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Das BUrlG findet auf den Kläger keine Anwendung (vgl. dazu bereits unter I. 2. a. aa. der Gründe), und damit auch § 5 Abs. 2 BUrlG nicht, so dass bei einer Beendigung in der zweiten Jahreshälfte nicht der volle Urlaubsanspruch entsteht (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 19.02.2019 - 9 AZR 495/17, NZA 2019, 1136; 09.08.2016 - 9 AZR 51/16, NZA-RR 2016, 615). bb. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 EUrlV. Danach ist der Mindesturlaub der Beamtinnen und Beamten bei Beendigung des Beamtenverhältnisses abzugelten, wenn dieser wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Im Austrittsjahr ist der von Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von grundsätzlich 20 Urlaubstagen jedoch nur anteilig entstanden, § 5 Abs. 2 Nr. 3 EUrlV. Den gequotelten Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt. cc. Die Quotelung des Urlaubsanspruchs im Austrittsjahr widerspricht nicht der Richtlinie 2003/88/EG. Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH 13.12.2018 -C-385/17 - [Hein] Rn. 27, NZA 2019, 47; 04.10.2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28, NZA 2018, 1323). Ein Arbeitnehmer kann Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht (EuGH 13.12.2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27, a.a.O.; BAG 24.09.2019 - 9 AZR 481/18, BAGE 168, 70). Die vom Gesetz vorgesehene Quotelung genügt daher den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG. Diese Vorgabe verbietet nur eine Regelung, die das Entstehen jedes Urlaubsanspruchs an eine Mindestbeschäftigung knüpft (EuGH 20.01.2009 -C-350/06 und C-520/06, NZA 2009, 135; 24.01.2012 - C-282/10, NZA 2012, 139; ErfK/Gallner, 25. Aufl. 2025, BUrlG § 5 Rn. 4; Schaub ArbR-HdB/Linck, 20. Aufl. 2023, § 104. Rn. 62). Eine Vorlage gem. Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union war daher entbehrlich. c. Infolge des Unterliegens mit dem Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben. III. Die Revision zugunsten des Klägers war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat der Frage, ob die Quotelung des Urlaubsanspruchs bezogen auf das Urlaubsjahr wie in der EurlVO (und auch in § 5 BUrlG) vorgesehen, der Richtlinie 2003/88/EG entspricht, grundsätzliche Bedeutung zugemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.