OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 6/14

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren ist dieser bei der gerichtlichen Festsetzung des Wertes und damit für die anwaltliche Vergütung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden oder er im Vergleich geregelt wurde (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). • Die Regelung eines Sonderlösungsrechts im Vergleich ist dem Streitwert des Bestandsschutzstreits zuzuordnen und führt nicht gesondert zu einer Erhöhung (§ 42 GKG). • Eine im Vergleich vereinbarte Freistellung ist werterhöhend zu berücksichtigen; für jeden vollen Monat der Freistellung ist 25 % eines Monatsentgelts anzusetzen, höchstens jedoch ein Monatsentgelt.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei unechtem Weiterbeschäftigungs-Hilfsantrag und Freistellung im Vergleich • Bei einem unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren ist dieser bei der gerichtlichen Festsetzung des Wertes und damit für die anwaltliche Vergütung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden oder er im Vergleich geregelt wurde (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). • Die Regelung eines Sonderlösungsrechts im Vergleich ist dem Streitwert des Bestandsschutzstreits zuzuordnen und führt nicht gesondert zu einer Erhöhung (§ 42 GKG). • Eine im Vergleich vereinbarte Freistellung ist werterhöhend zu berücksichtigen; für jeden vollen Monat der Freistellung ist 25 % eines Monatsentgelts anzusetzen, höchstens jedoch ein Monatsentgelt. Der Kläger klagte gegen eine Kündigung und stellte hilfsweise den Antrag, bei Obsiegen auf Weiterbeschäftigung. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.02.2014 endete; der Kläger konnte vorzeitig ausscheiden und erhielt eine Abfindung, außerdem war eine Freistellung geregelt. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert der Hauptsache und den übersteigenden Vergleichswert fest; die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten Beschwerde gegen die Höhe der Wertfestsetzung ein. Streitpunkt war, ob der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung sowie das vertraglich eingeräumte Sonderlösungsrecht und die Freistellung den Vergleichswert bzw. die anwaltliche Wertfestsetzung erhöhen. • Rechtliche Grundlage ist § 45 Abs. 1 S. 2 GKG (früher § 19 Abs. 1 S. 2 GKG) und § 32 Abs. 1 RVG; danach werden Hilfsanträge nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit über sie entschieden oder sie im Vergleich geregelt wurden. • § 32 Abs. 1 RVG verweist für die Bemessung der Anwaltsgebühren auf die wertrechtlichen Vorschriften für Gerichtsgebühren; daher gilt die Begrenzung des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. • Der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung war weder Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung noch im Vergleich geregelt; daher ist er bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. • Das im Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht fällt in den Bestandsschutzstreit und wird von § 42 GKG erfasst; es begründet daher keine gesonderte streitwerterhöhende Bewertung. • Die im Vergleich geregelte Freistellung ist werterhöhend zu berücksichtigen; die Kammer legt für jeden Monat der Freistellung 25 % eines Monatsentgelts als Wert zugrunde, maximal jedoch ein Monatsentgelt. • Auf Grundlage dieser Grundsätze erhöhte das Gericht den übersteigenden Wert des Vergleichs um 615 EUR wegen der vereinbarten etwa einmonatigen Freistellung, nicht jedoch wegen des unechten Weiterbeschäftigungsantrags oder des Sonderlösungsrechts. Die Beschwerde war nur teilweise erfolgreich. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere 615 EUR auf insgesamt 3.075 EUR erhöht wurde. Der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung wird nicht in die Wertfestsetzung einbezogen, weil darüber nicht entschieden und er nicht im Vergleich geregelt wurde; dementsprechend bleibt er für die Anwaltsvergütung außer Betracht. Das vereinbarte Sonderlösungsrecht führt ebenfalls nicht zu einer Wertsteigerung, da es dem Bestandsschutzstreit und § 42 GKG zuzurechnen ist. Wegen der im Vergleich geregelten Freistellung ist eine Erhöhung vorzunehmen; die Kammer setzt hierfür 25 % des Monatsentgelts pro Monat Freistellung an, höchstens ein Monatsentgelt, und berücksichtigt dies hier mit 615 EUR.