Beschluss
5 Ta 71/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:1230.5TA71.15.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Von ihrer Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Anschluss an BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - juris Rn 3).(Rn.18)
2. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5). (Rn.19)
(Rn.26)
3. Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 08.05.2015 - 5 Ca 220/14 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 10.06.2015 - 5 Ca 220/14 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Von ihrer Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Anschluss an BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - juris Rn 3).(Rn.18) 2. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5). (Rn.19) (Rn.26) 3. Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar.(Rn.25) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 08.05.2015 - 5 Ca 220/14 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 10.06.2015 - 5 Ca 220/14 - wird zurückgewiesen. A. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.644,27 € bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 09.09.2014 zum 13.09.2014 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2), hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Bestandsschutzanträgen die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 3), ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 4), hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen ein qualifiziertes Beendigungszeugnis (Antrag zu 5), die Bezahlung von Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 11.509,90 € brutto für die Monate September 2014 bis März 2015 (Antrag zu 6) sowie Vergütungsabrechnungen für diese Monate (Antrag zu 7). Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 08.05.2015 (im Folgenden: „Vergleich“ ). Darin ist u.a. geregelt: „1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf Veranlassung der Beklagten mit Ablauf des 30.04.2015 ohne Verschulden einer Partei geendet hat. Damit bestand das Arbeitsverhältnis vom 28.07.2014 bis 30.04.2015. 2. Die Beklagte wird die Arbeitsvergütung für den Kläger für die Zeit vom 15.01.2015 bis 30.04.2015 nachberechnen und an den Kläger bezahlen. Für den Zeitraum vom 14.09.2014 bis 14.01.2015 erhält der Kläger keine Vergütung. ... 4. Die Kosten des vom Kläger absolvierten Schweißerkurses zum Alu-Schweißer trägt die Beklagte. 5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.“ Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 13.729,65 € (9.865,62 € , je 1.644,27 € für den Weiterbeschäftigungs- und den Zwischenzeugnisantrag sowie 575,49 € und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 800,00 € für die Regelung gemäß Nr. 4 des Vergleichs festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf 17.100,47 € (zuzüglich 1.644,27 € für die eingeklagte Annahmeverzugsvergütung sowie die Bemessung des Abrechnungsanspruchs statt mit 5 % mit 20 % der Vergütung für den Abrechnungszeitraum) und des Vergleichsmehrwerts auf 2.773,12 € (neben den zuerkannten 800,00 € für die Nr. 4 des Vergleichs weitere 1.644,27 € für die geregelte Annahmeverzugsvergütung für April 2015 sowie 328,85 € für die vereinbarte Abrechnung für April 2015). Das Arbeitsgericht hat der zuletzt noch begehrten Anhebung nicht entsprochen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 13.729,65 € und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 800,00 € festgesetzt. Allerdings hat es den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in Anlehnung an die bisherige, hiermit aufgegebene Rechtsprechung der erkennenden Kammer einer Bewertung unterzogen, obwohl die Parteien hierüber im Vergleich keine Regelung getroffen haben (I.3). Dagegen hat es die Zahlungsanträge (Antrag zu 6) um 1.644,27 € zu gering bemessen, weil es die letzte Klagerweiterung betreffend die Vergütung für März 2015 nicht berücksichtigt hat (I.6). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anspruch auf Erteilung der Vergütungsabrechnungen nicht unterbewertet (I.7) und löst die Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Vergütung für April 2015 keinen Vergleichsmehrwert aus (II.2) I. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert 1. Der punktuelle Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 4.932,81 € zu bemessen, da der Kläger damit den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ). 2. Dasselbe gilt für den allgemeinen Fortbestandsfeststellungsantrag (Antrag zu 2). Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ). 3. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits gerichtete uneigentliche Hilfsantrag (Antrag zu 3) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil die Parteien hierüber im Vergleich keine Regelung getroffen haben. a) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 15 ). b) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3) c) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 18 ). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 12-17 ). d) Demnach ist der zutreffend als sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag geltend gemachte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu berücksichtigen, weil der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist und der Vergleich hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs keine Regelung enthält. aa) Die erkennende Kammer - und ihm folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass bei Fehlen besonderer Umstände grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im Falle einer vergleichsweisen Beendigung eines Bestandsschutzrechtsstreits auch ein eventualkumuliert gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG mitgeregelt wird (14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 23 aE). bb) Daran wird nach erneuter Überprüfung nicht länger festgehalten. Denn das in dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.08.2010 (- 5 Ta 173/10 - juris Rn 9) zum Ausdruck gekommene Bestreben, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des in der Regel im Vordergrund stehenden Bestandsschutzrechtsstreits vereinfachend als generell mitverglichen zu würdigen, berücksichtigt nicht hinreichend, dass aufgrund der inhaltlichen Anforderungen und der zeitlichen Reichweite des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris) ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB auch über diesen eher die Ausnahme als den Regelfall darstellen dürfte. (1) Abgesehen vom Ausnahmefall der offensichtlich unwirksamen Kündigung erfordert der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch tatbestandlich eine stattgebende gerichtliche Entscheidung betreffend die Unwirksamkeit des angegriffenen Beendigungsaktes, so dass sich erst ab diesem Zeitpunkt ein Regelungssubstrat für einen Vergleich ergibt. Im Blick auf § 45 Abs. 4 GKG korrespondiert mit dem Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung derjenige des Vergleichsabschlusses bzw. - im Falle eines widerruflichen Vergleichs - der Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist. (2) Der Inhalt des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs erschöpft sich allein in der tatsächlichen Weiterbeschäftigung über den ursprünglichen Beendigungstermin hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vergütungsrechtliche Komponenten sind in anderen Vorschriften - §§ 615 und/oder 812 BGB - geregelt). (3) Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar. (4) Bejahte man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 GKG bereits bei nur verfahrensmäßiger Erledigung auch des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags, bedeutete dies für den Regelfall, das Tatbestandsmerkmal des „Vergleichs“ zu übergehen. Dies wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen. Deshalb kommt eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 -, 30. April 2014 - 1 Ta 6/14 -, 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - jeweils juris; LAG Hessen 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris). Denn darüber, ob ein Hilfsantrag in den Vergleich einbezogen worden ist, entscheidet der sachliche Gehalt der Vereinbarung, nicht der bloße Wortlaut (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 5506 mwN). cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Ausgangsfall durch den Vergleich vom 08.05.2015 über den eventualkumulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag sinngemäß nicht sachlich mit „entschieden“. Sie haben sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2015, also auf einen Zeitpunkt vor Vergleichsabschluss, geeinigt. Damit fehlt es an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Denn am 08.05.2015 gab es für einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag, der sich erst auf einen sich daran anschließenden Zeitraum hätte beziehen können, nichts mehr zu regeln, weil das Arbeitsverhältnis schon zu einem davorliegenden Zeitraum (30.04.2015) aufgelöst worden ist. Damit scheidet eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag aus. 4. Auch der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu 4) wirkt sich streitwertrechtlich nicht aus. a) Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses (hier der Antrag zu 5) können nur nebeneinander bestehen, wenn über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 30-33). Bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil erscheint es deshalb im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestelltem Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 25-29 sowie 34). b) Diese - doppelte - Bedingung ist im Streitfall nicht eingetreten. Die Parteien haben am 08.05.2015 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30.04.2015 und die Erteilung eines Beendigungszeugnisses vereinbart. Damit verbleibt kein Regelungssubstrat mehr für ein Zwischenzeugnis, so dass eine Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG ausscheidet. 5. Der im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag ausdrücklich als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 5 auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses ist zu bewerten. Denn die Parteien haben hierüber gemäß Nr. 5 des Vergleichs eine sachliche Regelung getroffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG). Er ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (1.644,27 €) angemessen bewertet (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 41 ). 6. Die mehrfach erweiterten bezifferten Zahlungsanträge für den Zeitraum von September 2014 bis März 2015 erhöhen den Streitwert um die Gesamtsumme ihrer jeweiligen Nennwerte von 1.644,27 €, also um 11.509,90 € (arg. § 61 Satz 1 GKG). a) Die Anträge sind betreffend den Zeitraum ab dem 14.09.2014 (= Ablauf der durch die streitgegenständlich gewesene Kündigung gesetzten Kündigungsfrist) als uneigentliche Hilfsanträge im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag zu 1 zu verstehen. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie nicht ausdrücklich als Hilfsanträge bezeichnet wurden. Ein Antrag auf Bezahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist kann überhaupt nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg haben. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Zahlungsantrag ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (vgl. BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3 zum vergleichbaren Fall des Verhältnisses zwischen einem Bestandsschutz- und einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag). Letzteres ist hier nicht der Fall. b) Die Zahlungsanträge zu 6 sind insgesamt bewertungsrelevant, weil die Parteien durch die Vereinbarung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. April 2015 und in Nr. 2 des Vergleichs eine sachliche Regelung über diese Vergütungsansprüche getroffen haben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG). c) Da sie betreffend den Zeitraum ab dem Ablauf der durch die streitgegenständlich gewesene Kündigung gesetzten Kündigungsfrist (13.09.2014) mit dem Bestandsschutzantrag eventualkumuliert sind und mit jenem eine wirtschaftliche Einheit bilden, erfolgt insoweit keine Werteaddition, sondern es ist nur vom höheren Wert der Zahlungsanträge auszugehen (erkennende Kammer 18. Dezember 2009 - 5 Ta 155/09 - ). d) Entgegen der Auffassung des LAG Nürnberg (2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 - juris) kommt es für die Frage der wirtschaftlichen (Teil)Identität der Anträge nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen oder ob vom Prozessgegner weitergehende Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen der Zahlungsansprüche erhoben werden. aa) Ausschlaggebend ist insoweit allein, ob die mehreren Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen (ausführlich hierzu: erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris Rn 17 f; 17. November 2009 - 5 Ta 130/09 - juris Rn 7 ff.; Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auf., Rn 3097 ff. jew. mwN). bb) Dies ist im Verhältnis des Bestandsschutzantrags und von dessen Erfolg unmittelbar abhängiger Vergütungsansprüche der Fall. Denn beide Verfahrensgegenstände gründen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf dem Fortbestand des streitigen Arbeitsverhältnisses. Ob gegen die Vergütungsansprüche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weitere Begründetheitseinwände erhoben werden, ist bewertungsrechtlich unerheblich (LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 - 1 Ta 204/09 - juris Rn 9, 13; GK-ArbGG/Schleusener, 81. Lfg. Nov. 2012, § 12 Rn 150 mwN). Dies hat die Streitwertkommission bei Überarbeitung des „Streitwertkatalogs 2013“ (Bader/Jörchel NZA 2013, 809, 810) auch dazu bewogen, aus der Passage „...bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt...“ das Wort „ausschließlich“ zu streichen. 7. Die Ansprüche auf Erteilung der Vergütungsabrechnungen für die Monate September 2014 bis März 2015 (Anträge zu 7) wirken sich in Höhe von 575,49 € werterhöhend aus. a) Ebenso wie die Annahmeverzugsansprüche sind sie aus den oben unter 6 a und b genannten Gründen im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag eventualkumuliert, aber zu bewerten, weil die Parteien hierüber im Vergleich eine sachliche Regelung getroffen haben. b) Der Höhe nach hat sie das Arbeitsgericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO angemessen auf jeweils 5 % der für jeden Monat geltend gemachten Vergütung festgesetzt (575,49 € ) und sich dabei an die Empfehlungen I.3 des Streitwertkatalogs angelehnt. Weshalb stattdessen 20 % einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen sein sollen, begründet die Beschwerde mit keinem Wort. Ein etwaiges besonderes Interesse des Klägers am Erhalt der Abrechnungen ist deshalb nicht ersichtlich. 8. Aus der Addition der Werte für die Anträge zu 5, 6 und 7 resultiert der vom Arbeitsgericht festgesetzte für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Höhe von 13.729,65 € (1.644,27 € + 11.509,90 € + 575,49 €). II. Vergleichsmehrwert Das Arbeitsgericht hat zutreffend für die Regelung der Nr. 4 des Vergleichs einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 800,00 € festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Vergleichs rechtfertigen entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen Vergleichsmehrwert. 1. Durch die Vereinbarung gemäß Nr. 4 des Vergleichs haben die Parteien einen zwischen ihnen bestehenden Streit über die Kostentragungspflicht betreffend den vom Kläger absolvierten Schweißerkurs beigelegt. Dies rechtfertigt gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe der aufgewendeten Kosten. 2. Die gemäß Nr. 2 des Vergleichs vereinbarte Nachberechnung und Bezahlung der Vergütung für April 2015 löst keinen Vergleichsmehrwert aus. Der Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bewirkt, dass sich beendigungsabhängige Vergütungsansprüche, soweit diese nicht eingeklagt worden sind, im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag oder zur Bestandsschutzregelung nicht vergleichswerterhöhend auswirken (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris, ebenso bereits BAG 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 - juris sowie LAG Hamburg 23. September 2013 - 4 Ta 14/13 - juris). Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahlungsansprüche eingeklagt worden sind. Denn dann hat der Arbeitnehmer, der von der Gebührendeckelungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG geschützt werden soll, auf diesen Schutz verzichtet und muss sich nach den allgemeinen Vorschriften behandeln lassen (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris mwN). C. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).