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Urteil

7 Sa 124/19

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Begriff "vollendete Beschäftigungsjahre" für die Berechnung einer Abfindung nach einem Sozialplan.(Rn.73) 2. Einer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu dieser erstellten "Kommentierung" kommt - ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte - regelmäßig kein normativer Charakter zu.(Rn.77)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 – 27 Ca 233/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff "vollendete Beschäftigungsjahre" für die Berechnung einer Abfindung nach einem Sozialplan.(Rn.73) 2. Einer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu dieser erstellten "Kommentierung" kommt - ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte - regelmäßig kein normativer Charakter zu.(Rn.77) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 – 27 Ca 233/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: 1. Die auf Zahlung von € brutto gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von € brutto. a) Der Anspruch auf die höhere Abfindung ergibt sich unmittelbar aus Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans vom .... Danach ist bei der Abfindungsberechnung bei rentenfernen Aufhebungsverträgen auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollendeten Beschäftigungsjahre und nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vollendeten Beschäftigungsjahre abzustellen. Dies sind im Falle der Klägerin vollendete Jahre. aa) Zwar ist im Wortlaut des Sozialplans zur Beendigung der Eigenproduktion des Stationsbereichs HAM ST vom ..., anders als hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Bruttomonatsvergütung (vgl. Ziff. 3 (4) des Sozialplans) unmittelbar nicht formuliert, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der vollendeten Beschäftigungsjahre abzustellen ist. Allerdings ergibt sich aus der Bezugnahme in Ziffer 2. des Sozialplans vom ..., dass grundsätzlich, soweit in diesem Sozialplan keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, die KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... in der Fassung vom ... Anwendung findet. Insoweit findet mithin auch die Regelung des § 6 (3) des Sozialplans gemäß KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... Anwendung, die die Regelung der Berechnung der Beschäftigungsjahre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird vorsieht. Zwar regelt § 6 Abs. 1 des Sozialplans gemäß KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Wenn die Betriebsparteien des Betriebes Hamburg im Sozialplan zur Beendigung der Eigenproduktion des Stationsbereichs vom ... aber grundsätzlich die Anwendbarkeit der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... regeln, sodann aber im Sozialplan keine Abfindungsregelungen für betriebsbedingte Kündigungen, sondern ausschließlich für Aufhebungsverträge vorsehen, kann dies nur derart verstanden werden, dass die Betriebsparteien im Grundsatz die Regelungen der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... auch für die Behandlung von Abfindungen bei Aufhebungsverträgen angewendet wissen wollen (sofern sich nicht aus dem Sozialplan vom ... abweichende Regelungen ergeben, vgl. etwa der Regelungen zur Berechnung der Bruttomonatsvergütung). Anderenfalls würde die Verweisung auf die grundsätzliche Geltung der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... keinen Sinn machen. Für eine andere Auslegung des Sozialplans vom ... ist kein Raum. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung – ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art – richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 15. Mai – 1 AZR 37/17 –, Rn. 15, juris). Demnach ist auch beachtlich, dass die Betriebsparteien im Sozialplan vom ... nicht nur unter Ziff. 2 die grundsätzliche Geltung der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... vereinbarten, sondern auch unter Ziff. 3. a) (1) ausdrücklich regelten, dass für freiwillige Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen „abweichend von den Regeln der Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan vom ... in der Fassung vom ...“ angeboten würden. Da die KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... aber überhaupt keine Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen vorsah, kann die Verwendung der Formulierung „abweichend von...“ nur dahin verstanden werden, dass die Betriebsparteien in Ziff. 3 a) (1) des Sozialplanes vom ... grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Abfindungsregelung des § 6 des Sozialplans der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... ausgingen, und sodann in Ziff. 3 a) (1) des Sozialplanes vom ... nur abweichende Regelungen hinsichtlich der Abfindungsformel, einer Sprinterprämie und einer Begrenzung der Abfindung getroffen haben. Soweit die Beklagte darauf abstellt, es sei Wille der Betriebsparteien gewesen, hinsichtlich der Berechnung der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung von Aufhebungsvereinbarungen abzustellen, findet sich hierfür keine Stütze. Der dem Sozialplan vom ... nachfolgenden „Kommentierung zur Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom ... sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche vom ... kommt hierbei für eine Auslegung keine Bedeutung zu, wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Beschluss vom 23. Oktober – 1 ABR 10/17 –, Rn. 26, juris). Ein Wille, für Berechnung der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung von Aufhebungsvereinbarungen abstellen zu wollen, hat in dem Sozialplan vom ... keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der für die Abfindung maßgeblichen Regelung der Berechnung der Höhe der Bruttomonatsvergütung auf den „Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ abgestellt haben (vgl. Ziff. 3 a) (4) des Sozialplans vom ...), dass dieser auch für die Berechnung der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ maßgeblich ist. Die Regelung in Ziff. 3 a) (4) des Sozialplans vom ... ist in der Systematik von der in Ziff. 2des Sozialplans vom ... geregelten grundsätzlichen Inbezugnahme der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... mit nachfolgender Abweichungsmöglichkeit dahin zu verstehen, dass damit eine Modifizierung und teilweise Abweichung von der Regelung der Regelung der Berechnung der Höhe der Bruttomonatsvergütung in § 6 (4) des Sozialplans gemäß KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... statuiert wurde. Auf die weiteren vom Arbeitsgericht zur Auslegung herangezogenen Argumente (Wortlaut der Abfindungsformel „vollendeten Beschäftigungsjahre“; Willkürfreiheit eines Stichtages zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit; Umstand, dass Abfindungszahlungen grundsätzlich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würden; Sinn und Zweck einer von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen Abfindung) kommt es angesichts des Wortlauts des Sozialplanes vom ... verbunden mit der Regelungssystematik der In Bezugnahme der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... nicht mehr an. b) Die sich aus dem Sozialplan vom ... i.V.m § 6 (3) des Sozialplans gemäß KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... ergebende Berechnung der vollendeten Beschäftigungsjahre zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde auch nicht durch eine nachfolgende anderslautende Regelung abgelöst. Die „Kommentierung zur Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom ... sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche vom ... stellt keine Betriebsvereinbarung dar. Die anderslautende Auffassung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteile vom 25. November 2019 – 2 Sa 617/19 – u.a.) wird nicht geteilt. aa) Der Kommentierung fehlt normativer Charakter. Sie ist jedenfalls insoweit keine Betriebsvereinbarung.Mehrere Gesichtspunkte stehen der Annahme entgegen, die Kommentierung habe normative Geltung beansprucht: - So enthält der Sozialplan vom ... keine Hinweise, aus welchen sich ergeben könnte, dass er ergänzungsbedürftig erschien und die Kommentierung die insoweit ergänzende Regelung darstellen sollte. Zwar bezieht sich die Kommentierung u.a. auch auf den Sozialplan zur Beendigung der Eigenproduktion des Stationsbereichs Hamburg; in diesem jedoch findet sich keine Verweisung auf die Kommentierung. - Die Betriebsratsseite hat im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Kommentierung – ausweislich der Begleitmail vom ... mit dem Betreff „Auslegungshilfe“ (Anlage B4) vor Gegenzeichnung ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Zustimmung zur aktuellen Version einer „Auslegungshilfe“ erteilt worden sei. Dem Wortlaut und Verständnis des Begriffs „Auslegungshilfe“ kann nur eine solche Bedeutung zukommen, dass gerade keine eigenständige Regelung gewollt war, sondern sie nur die nachträgliche Kommentierung einer bereits abgeschlossenen Regelung darstellen sollte. - Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem in der Anlage B 3 unter „Geltung und Zweck der Kommentierung“ Ausgeführten. Auch hier wird allein betont, die Kommentierung diene dazu, den Willen und das gemeinsame Verständnis in Bezug auf die Rahmenvereinbarung und die örtlichen Interessenausgleiche/Sozialpläne zu dokumentieren. Die bloße Dokumentation eines – angenommenen – bereits nichtschriftlich vorhandenen Willens und Verständnisses ist aber von einem Willen der Schaffung einer erstmaligen neuen Regelung mit normativem Charakter zu unterscheiden. bb) Ob weitere Voraussetzungen für den grundsätzlichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung (ordnungsgemäße Unterzeichnung einschließlich etwaiger Bevollmächtigung, zu Grunde liegender Betriebsratsbeschluss) gegeben wären, kann dahinstehen. c) Unter Berücksichtigung von vollendeten Beschäftigungsjahren und einer Bruttomonatsvergütung der Klägerin (im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages) von € ergab sich einschließlich der sog. Erhöhung durch die „Sprinterprämie“ um 25% (vgl. Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans) ein Abfindungsanspruch von [1 x € / Beschäftigungsjahr x Beschäftigungsjahre x 1,25 =] 159.388,71 € brutto. Abzüglich von der Beklagten geleisteter € brutto verbleibt zugunsten der Klägerin ein weiterer Abfindungsanspruch von €. d) Dem Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung kann auch – wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt – weder der im Aufhebungsvertrag der Parteien mit € festgeschriebene Abfindungsbetrag, noch die dort getroffene Ausgleichsklausel entgegengehalten werden. Ansprüche aus dem Sozialplan als Betriebsvereinbarung sind gemäß § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht verzichtbar. Eine solche Zustimmung ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht schon daraus, dass der für die Klägerin zuständige Betriebsrat ggf. bei der Abfindungsberechnung i.S.d. Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans allein die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vollendeten Beschäftigungsjahre zugrunde legen wollte. e) Die Klägerin hat auch die tarifliche Ausschlussfrist des § 43a MTV gewahrt, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung erlöschen, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Klägerin hat die Abfindungsberechnung der Beklagten erstmals in ihrer eMail vom ... und damit noch vor Ablauf dieses Zeitraums beanstandet. Zur Wahrung der Ausschlussfrist bedurfte es auch nicht der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, sondern die Einhaltung der Textform des § 126b BGB (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 –, Rn. 97, juris). Damit war die E-Mail der Klägerin ausreichend. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 6, 8 BGB. Die Parteien haben in ihrem Aufhebungsvertrag nur eine Fälligkeitsregelung im Hinblick auf den dort vereinbarten Abfindungsbetrag getroffen. Der darüberhinausgehende Betrag war gemäß Abschnitt „Sozialplan“ § 6 Abs. 5 der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien fällig und entsprechend zu verzinsen. Der Sozialplan vom ... selbst enthält hierzu keine abweichenden Regelungen, so dass es bei der Fälligkeitsregelung der KBV „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... verbleibt. B. I. Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zur Rechtsnormqualität der „Kommentierung zur Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom ... sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche vom ... abweicht. Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die Beklagte ist ein XY, das bundesweit an Flughäfen tätig ist. Sie verfügt u.a. am Hamburger Flughafen über eine Station Dort ist, wie an anderen Stationen auch, ein örtlicher Betriebsrat gebildet. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom ... bis ... auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom ... (Anlage B 6, Bl. 178 d.A.) beschäftigt. Sie war zuletzt Hamburg zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal i.d.F. vom 01. Januar 2007 Anwendung (Anlage B 7, Bl. 179 ff. d.A.; im Folgenden: „MTV“). Bei der Beklagten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... in der Fassung vom ... (im Folgenden auch: „KBV“), in der aus Anlass geplanter Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten u.a. geregelt ist, dass bei betriebsbedingten Kündigungen ein Abfindungsanspruch besteht (Anlage B 2, Bl. 63 ff. d.A.). Die Abfindung berechnet sich dabei nach der KBV auf Grundlage der vollendeten Beschäftigungsjahre, altersabhängiger Faktoren sowie der Bruttomonatsvergütung der betroffenen Mitarbeiter. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist (vgl. Abschnitt „Sozialplan“ § 6 (3) der Anlage B 2, Bl. 70 d.A.). Nachdem die Beklage beschlossen hatte, die sog. Eigenproduktion an ihren dezentralen deutschen Stationen zu beenden, vereinbarte sie am ... mit den zuständigen örtlichen Betriebsräten, u.a. dem Hamburger Betriebsrat, hierzu eine „Rahmenvereinbarung“ (vgl. Anlage B 1, Bl. 47 ff. d.A.). Die Betriebsparteien verpflichteten sich darin, im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung bis zum ... jeweils auf örtlicher Ebene einen Interessenausgleich und Sozialplan abzuschließen. Insoweit enthielt die Rahmenvereinbarung bereits Vorgaben zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen, insbesondere unter Abschnitt F. Ziff. 1 a) auch schon eine von der KBV abweichende Berechnungsformel für Abfindungszahlungen im Rahmen sog. „rentenferner Aufhebungsverträge“ (vgl. Anlage B 1, Bl. 56 d.A.). Am ... unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat für die Station Hamburg einen entsprechenden Interessenausgleich sowie Sozialplan. In dem Sozialplan (Anlage A 1, Bl. 5 ff. d.A.; im Folgenden auch: „Sozialplan“) wurden die Regelungen der Rahmenvereinbarung zur Abfindungsberechnung bei „rentenfernen Aufhebungsverträgen“ wortgleich übernommen. Der Sozialplan lautet auszugsweise: „2. Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan“ Die Konzernbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom ... in der Fassung vom ... findet grundsätzlich Anwendung, soweit in diesem Sozialplan keine abweichenden Regelungen und Vereinbarungen getroffen wurden. 3. Sozialverträgliche HR-Maßnahmen zur Unterstützung der Fluktuation: [...] a) HR-Maßnahmen [...] (1) Rentenferne Aufhebungsverträge Abweichend von den Regeln der Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan vom ... in der Fassung vom ... werden freiwillige Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen nachfolgender Formel angeboten: 1 x Bruttomonatsvergütung pro vollendetem Beschäftigungsjahr. [...] (4) Berechnung der Bruttomonatsvergütung Soweit es nach dieser Vereinbarung auf die Höhe der Bruttomonatsvergütung ankommt, wird die aktuelle Bruttomonatsvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegt.“ Zu der Rahmenvereinbarung vom ... sowie den in der Folge geschlossenen örtlichen Interessenausgleichen/Sozialplänen („örtliche IA/SP“) wurde eine „Kommentierung zur Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom ... sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche (Anlage B 3, Bl. 76 ff. d.A.) erstellt. Diese wurde unter dem Datum ... unterzeichnet, auf Seiten der Betriebsräte von zwei Rechtsanwälten. Sie sollte ausweislich ihrer Einleitung dazu dienen, „den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in Bezug auf die Rahmenvereinbarung und die örtlichen IA/SP zu dokumentieren“ und lautete zur Abfindungsberechnung bei „rentenfernen Aufhebungsverträgen“ auf Seite 11 (vgl. Anlage B 3, Bl. 86 d.A.): a) Rentenferne Aufhebungsverträge [...] Vollendete Beschäftigungsjahre sind vollendete Beschäftigungsjahre bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages Mit E-Mail vom ... (Anlage B 4, Bl. 96 d.A.) eines der die Kommentierung unterzeichnen Rechtsanwälte wurde der Beklagten mitgeteilt, „dass alle Betriebsräte der dezentralen Stationen der aktuellen Version der Auslegungshilfe ihre Zustimmung erteilt“ hätten. Am ... vereinbarten die Parteien „vor dem Hintergrund des Interessenausgleichs und Sozialplans zur Beendigung der Eigenproduktion des Stationsbereichs Hamburg der XY“ einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin mit Ablauf des ... bei der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung von € brutto ausschied (Anlage A 2, Bl. 13 ff. d.A.). Den Abfindungsbetrag errechnete die Beklagte gemäß Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans ausgehend von einer Bruttomonatsvergütung von € auf der Grundlage von Jahren Beschäftigungsjahren, die die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vollendet hatte. Eine Abfindung von € brutto wurde abgerechnet und an die Klägerin ausgezahlt. Gemäß Ziff. 8 des Aufhebungsvertrags sollten „mit Abwicklung des Aufhebungsvertrags [...] alle wechselseitigen Anspruche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung [...] erledigt“ sein. In einer eMail vom ... (Anlage A 4, Bl. 216 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beanstandete die vorgenommene Abfindungsberechnung. Sie vertrat die Auffassung, dass bei der Berechnung ihrer Abfindung gemäß Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens vollendeten Beschäftigungsjahre maßgeblich und somit statt Beschäftigungsjahre zugrunde zu legen seien. Nachdem die Beklagte vorprozessual die Zahlung einer € übersteigenden Abfindung abgelehnt hat, begehrt die Klägerin mit ihrer Klage weiterhin die Zahlung dieser höheren Sozialplanabfindung. Die Klägerin hat gemeint, dass eine Berechnung der Abfindung allein auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vollendeten Beschäftigungsjahre weder vom Wortlaut des Sozialplans noch vom Sinn und Zweck der Regelung gestützt werde. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit zum Datum des Ausscheidens sei bei Sozialplänen üblich, da die Ausrichtung der Abfindungshöhe an der Betriebszugehörigkeit langjährig beschäftigte Mitarbeiter entsprechend ihrem höheren sozialen Besitzstand begünstigen solle. Das entspräche auch der gesetzlichen Wertung von §§ 9, 10 KSchG bzw. § 1a KSchG. Dagegen sei das Abstellen auf das Datum der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags völlig willkürlich. Dies folge auch nicht zwingend daraus, dass es gemäß Ziff. 3 a) (4) des Sozialplans hinsichtlich der Bruttomonatsvergütung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, da dadurch nur eine konkrete Abfindungsberechnung ermöglicht werde. Zwar wollten die Betriebsparteien in der Rahmenvereinbarung bzw. dem Sozialplan auch im Hinblick auf die Abfindungsberechnung eine von der KBV abweichende Regelung treffen. Das beträfe aber allein die Abrechnungsformel und die Berechnung der Bruttomonatsvergütung. In Bezug auf die Beschäftigungsjahre sei weder in der Rahmenvereinbarung noch im Sozialplan ausdrücklich eine andere Regelung getroffen worden. Bei deren Kommentierung handele es sich schließlich nicht um eine eigenständige Regelung mit normativer Wirkung. Sie gäbe allenfalls den Willen der Betriebsparteien im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung wieder. Ohnehin sei dieser nur insoweit zu berücksichtigen, sofern und soweit er im Text des Sozialplans Niederschlag gefunden habe. Ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf ihre aus dem Sozialplan folgenden Ansprüche läge nicht vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, nach dem Sozialplan komme es für die Abfindungsberechnung bei rentenfernen Aufhebungsverträgen allein auf die Anzahl der bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vollendeten Beschäftigungsjahre an. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht abzustellen. Dies ergebe sich – wenn auch nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut – schon aus dem Gleichlauf zwischen den Berechnungsfaktoren „Beschäftigungsjahr“ und „Bruttomonatsvergütung“. Die Betriebsparteien hätten im Übrigen in dem Sozialplan auch im Hinblick auf die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich von der KBV abweichen wollen. Unterstützt werde dieses Auslegungsergebnis schließlich durch den wirklichen Willen der Betriebsparteien, der sich unmissverständlich aus der Kommentierung zur Rahmenvereinbarung bzw. des Sozialplans ergäbe. Die Rechtsanwälte, die diese Kommentierung auf Seiten der Betriebsräte unterzeichnet haben, seien hierzu zuvor von den Betriebsräten entsprechend beauftragt und bevollmächtigt worden. Es sei lebensfremd davon auszugehen, dass der im Januar dokumentierte Wille der Betriebsparteien nicht auch schon bei Abschluss des erst kurz zuvor abgeschlossenen Sozialplans vorgelegen hätte. Entscheidend sei zudem, dass der Aufhebungsvertrag mit der Klägerin erst deutlich später geschlossen worden sei. Schließlich habe die Klägerin im Hinblick auf die Klagforderung die tarifliche Ausschlussfrist des § 43a MTV nicht gewahrt. Mit Urteil vom 18. September 2019 (Bl. 222-232 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die Abfindungsberechnung nach Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans komme es auf die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollendeten Beschäftigungsjahre an. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Ein anderslautender Regelungswille der Betriebsparteien, der allein in ihrer Kommentierung der Rahmenvereinbarung bzw. des Sozialplans festgehalten sei, finde im Sozialplan selbst keine Stütze und sei daher unbeachtlich. Der Wortlaut der Abfindungsformel, nach dem es auf die „vollendeten Beschäftigungsjahre“ ankomme, führe zu keinem klaren Ergebnis. Aus dem Gesamtzusammenhang und der Systematik ergebe sich ebenfalls kein eindeutiges Auslegungsergebnis. An keiner Stelle des Sozialplans hätten die Betriebsparteien eine Definition der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ vorgenommen oder weitere Regelungen zu den Beschäftigungsjahren getroffen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt zuließen. Insbesondere ergebe sich nicht daraus, dass die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der für die Abfindungsberechnung ebenfalls maßgeblichen Definition der Bruttomonatsvergütung auf den „Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ abgestellt hätten (vgl. Ziff. 3 a) (4) des Sozialplans), dass dieser auch für die Berechnung der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ maßgeblich sei. Denn ein Gleichlauf der beiden Berechnungsfaktoren sei keinesfalls zwingend. Das gelte erst recht, als es den Betriebsparteien mit der Definition der Bruttomonatsvergütung nur darum gegangen sein könne, eine Abfindungsberechnung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses von Aufhebungsverträgen zu ermöglichen, und aus dem Fehlen einer Ziff. 3 a) (4) des Sozialplans entsprechenden Definition für die Berechnung der vollendeten Beschäftigungsjahre sogar der Rückschluss gezogen werden könne, dass in diesem Zusammenhang etwas anderes gelten solle, etwa auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei. Eine zwingende Auslegung folge auch nicht daraus, dass die Betriebsparteien bei der Abfindungsberechnung im Zusammenhang mit „rentenfernen Aufhebungsverträgen“ ausdrücklich von den Regelungen der KBV abweichen wollten. Denn die KBV enthalte insbesondere in ihrem Abschnitt „Sozialplan“ § 6 „Abfindung“ eine Reihe von Regelungen für Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen (und nicht Aufhebungsverträgen), die – wie z.B. altersabhängige Berechnungsfaktoren – nicht im Sozialplan vom ... übernommen worden seien. Dementsprechend bleibe offen, ob auch hinsichtlich der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer von dem Abschnitt „Sozialplan“ § 6 Abs. 3 der KBV abgewichen werden sollte, wonach es grundsätzlich auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme und nur Freistellungszeiten unberücksichtigt bleiben würden. Vielmehr ließe sich – so das Arbeitsgericht – aus dem Fehlen einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Sozialplan auch schließen, dass entsprechend der KBV die Anzahl der vollendeten Beschäftigungsjahre weiterhin bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags sei auch nicht, wie die Klägerin meine, völlig willkürlich, sondern ein ebenso geeigneter Stichtag zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich könne auch nicht daraus, dass Abfindungszahlungen grundsätzlich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würden oder die Abfindungen gemäß Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans auf die fiktiven Bruttobezüge begrenzt seien, die die „Mitarbeiter vom Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des frühestmöglichen gesetzlichen Rentenzugangs noch erhalten“ würden, gefolgert werden, dass es auf die zum Zeitpunkt der Beendigung vollendeten Beschäftigungsjahre für die Abfindungsberechnung ankomme, denn zwischen diesen Regelungen bestehe weder ein inhaltlicher noch systematischer Zusammenhang. Allerdings ergebe sich aus dem Sinn und Zweck einer von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen Abfindung, dass diese bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei. Ziel einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sei der Ausgleich des sozialen Besitzstandes. Es gehe anders als bei der „Sprinterprämie“ nicht um die Incentivierung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags. Die Abfindung solle auch nach der von den Betriebsparteien in dem streitigen Sozialplan zugrunde gelegten Berechnungsformel umso höher ausfallen, je länger das Arbeitsverhältnis bestand. Das entspreche auch der gesetzlichen Wertung in § 1a KSchG bzw. §§ 9, 10 KSchG. Vor diesem Hintergrund wäre es – so das Arbeitsgericht – gerade bei Mitarbeitern mit längeren Betriebszugehörigkeitszeiten und dementsprechend längeren Kündigungsfristen sinnwidrig, die Abfindung allein nach den vollendeten Beschäftigungsjahren im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags zu berechnen. Diese würden gegenüber jüngeren Mitarbeitern mit kürzeren Kündigungsfristen sogar durch die Regelung benachteiligt. Das gelte insbesondere in den Fällen, in denen während des Laufs der Kündigungsfrist noch die Arbeitsleistung zu erbringen sei und dementsprechend ein sozialer Besitzstand ebenso weiter erdient werde wie vor Abschluss des Aufhebungsvertrags. Der Wert des aufzugebenden und durch eine Abfindung auszugleichenden sozialen Besitzstands sei gerade nicht auf den Zeitpunkt einer Aufhebungsvereinbarung begrenzt. Diesem zweckorientierten Auslegungsergebnis könne die Kommentierung der Rahmenvereinbarung bzw. des Sozialplans und ein anderslautendes Verständnis der Betriebsparteien nicht entgegengehalten werden. Dabei könne dahinstehen, ob die Kommentierung vom ... überhaupt namens und im Auftrag der zuständigen Betriebsräte unterzeichnet worden sei. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig, dass es sich hierbei gerade nicht um eine, den Sozialplan ergänzende Betriebsvereinbarung handele, die normative Wirkung entfalte. Vielmehr diene die Kommentierung allein dazu, den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in Bezug auf die Rahmenvereinbarung und die entsprechenden örtlichen Regelungen zu dokumentieren. Das spreche dafür, dass der Kommentierung allenfalls die Bedeutung einer authentischen Interpretation des Sozialplans oder eines Hinweises auf die Motive der Betriebsparteien zukomme. Wegen der normativen Wirkung des Sozialplans komme es dann auch nicht darauf an, ob die Betriebsparteien den in der Kommentierung wiedergegebenen Regelungswillen tatsächlich bei Abschluss des Sozialplans hatten oder ob es sich um eine nachträgliche Meinungsbildung handele (was angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Sozialplan und der Kommentierung nicht zwingend unterstellt werden könne). Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien könne nur insoweit berücksichtigt werden, wie er in der Betriebsvereinbarung selbst seinen Niederschlag habe. Aus dem Sozialplan selbst würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die das in der Kommentierung vertretene Verständnis der vollendeten Beschäftigungsjahre als vollendete Beschäftigungsjahre bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrags stützten. Die Kommentierung könne somit als Auslegungshilfe allenfalls herangezogen werden, wenn keine anderen Auslegungskriterien vorliegen würden, die eindeutig für die von der Klägerin vertretene Auffassung sprächen. Das sei indes nicht der Fall. Dem unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin der Höhe nach unstrittige Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung könne auch weder der im Aufhebungsvertrag der Parteien mit € festgeschriebene Abfindungsbetrag noch die dort getroffene Ausgleichsklausel entgegengehalten werden. Ansprüche aus dem Sozialplan als Betriebsvereinbarung seien gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht verzichtbar. Eine solche Zustimmung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergebe sich auch nicht schon daraus, dass auch der für die Klägerin zuständige Betriebsrat bei der Abfindungsberechnung i.S.d. Ziff. 3 a) (1) des Sozialplans allein die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vollendeten Beschäftigungsjahre zugrunde legen wolle. Die Klägerin habe mit ihrer eMail vom ... die tarifliche Ausschlussfrist des § 43a MTV gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 227 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses am 23. September 2019 ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Oktober 2019 (Bl. 235 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 13. November 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 271 ff. d.A.) begründet hat. Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, das Arbeitsgericht führe unzutreffend zu Sinn und Zweck einer Abfindungszahlung aus. Zwar sei zutreffend, dass ein Mitarbeiter mit einer längeren Kündigungsfrist länger arbeiten müsse. Dies sei aber nicht lediglich nachteilig, sondern werde durch Entgeltleistungen des Arbeitgebers vergütet. Dies habe aber nichts mit der Frage der „vollendeten Beschäftigungsjahre“ im Sinne des Sozialplans zu tun. Nach der Auslegung der Beklagten, die auch von der Kommentierung gedeckt sei, hätten langjährige Mitarbeiter einen deutlich höheren Abfindungsanspruch als Mitarbeiter, die erst seit kurzem beschäftigt seien. Sofern das Arbeitsgericht auf §§ 1a bzw. 9, 10 KSchG abstelle, trage dies nicht zum Ergebnis der Auslegung. Auch die systematische Erwägung, nach der eine Abfindung nach Sinn und Zweck gerade höher ausfallen müsse, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden habe, überzeuge nicht, da nach dem Sozialplan unstreitig und nach dem Verständnis der Beklagten auch eindeutig solche Arbeitnehmer eine höhere Abfindung erhielten, die länger beschäftigt seien. Auch trage die Überlegung des Arbeitsgerichts, es handele sich bei der Abfindung nicht um eine Intensivierung im Sinne einer Sprinterklausel, nicht das Auslegungsergebnis. Der Rechtsstreit betreffe nicht den Abfindungs-, sondern den Sprinterklauselanteil der Zahlung. Vielmehr hätten die Betriebspartner ausdrücklich geregelt, dass es zur Berechnung der Bruttomonatsvergütung auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme. Wenn es bereits bei der Höhe der Bruttomonatsvergütung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, mache es wenig Sinn, bei der Anzahl der vollendeten Beschäftigungsjahre auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen. Dies hätte sodann das sicherlich durch die Betriebspartner ungewollte Ergebnis zur Folge, dass die unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer bezogen auf ihre Abfindung zwar ausdrücklich nicht mehr von Lohnerhöhungen nach Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung profitieren sollten, auf der anderen Seite diese Zeit aber für die Gesamthöhe der Abfindungszahlung mit einberechnet werden würde. Eine solche Widersprüchlichkeit könne nicht Ziel der Betriebspartner gewesen sein. Gänzlich außer Acht gelassen worden sei durch das Arbeitsgericht die Regelung der Sprinterprämie in Ziff. 3. a) Abs. 3 des Sozialplans. So habe die Klägerin vor der Wahl gestanden, ob sie den Abfindungsvertrag im Zeitraum bis zum ... unterzeichne und so in den Genuss der 75 % Sprinterprämie komme oder aber nach dem 1. August 1989 [gemeint wohl: 01. August] unterzeichne, um dadurch auf ein weiteres Jahr der vollendeten Beschäftigungsjahre zu kommen, jedoch andererseits auf eine Berechnung der Sprinterprämie zu verzichten. Die Klägerin habe sich nachvollziehbar für die Variante unter Mitnahme der Sprinterprämie entschieden. Die Betriebspartner hätten eine Kommentierung der Rahmenvereinbarung vorgenommen, um den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien bezogen auf die Rahmenvereinbarung und die örtlichen Interessenausgleiche und Sozialpläne zu dokumentieren. Sie hätten eindeutig festgelegt, dass unter dem Begriff der vollendeten Beschäftigungsjahre die Beschäftigungsjahre bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zu verstehen seien. Ein hinsichtlich der Rahmenvereinbarung noch fehlende Legaldefinition hätten die Betriebsparteien durch die Kommentierung der Rahmenvereinbarung vom ... ausdrücklich nachgeholt. Vor dem Hintergrund, dass der in entscheidenden Passagen nahezu wortgleiche Sozialplan vom ... der Station Hamburg aufgrund der Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden sei, müsse der Begriff „vollendetes Beschäftigungsjahre“ auch im streitgegenständlichen Fall identisch ausgelegt werden. Die Kommentierung stelle nachweislich den Parteiwillen der Betriebspartner dar, auf den es bei der Auslegung der streitgegenständlichen Regelung ankomme. Unverständlich sei, dass das Arbeitsgericht davon ausgehe, ein solcher Niederschlag des Parteiwillens im Sozialplan existiere nicht. Der Umstand, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der Bruttomonatsvergütung die Einbeziehung der vollendeten Beschäftigungsjahre bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ausdrücklich Niederschlag gefunden habe, spreche ebenso wie der Umstand, dass eine feste Zeichnungsfrist geregelt worden sei, für den Willen dahingehend, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages maßgeblicher Zeitpunkt habe sein sollen. Schließlich werte das Arbeitsgericht auch nicht, dass die Parteien zumindest im Zeitpunkt des Aufhebungsvertragsschlusses den Sozialplan ebenfalls so verstanden hätten, dass sich der Sprinteranteil der Abfindung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogen habe. Dies gelte umso mehr, als an der Station Hamburg im April bekannt gewesen sei, wie die Beklagte die Abfindungen berechnen und den Sozialplan verstehe. Es sei auch nicht unstreitig, dass der Kommentierung der Rahmenbetriebsvereinbarung selbst keine Betriebsvereinbarungswirkung zukommen solle. Die eindeutige Festlegung in der Kommentierung habe klaren Regelungscharakter und auch normativ auf den Sozialplan wirken sollen. Dies ergebe sich bereits aus der Kommentierung selbst. So würde es keine Regelung eines Geltungsbereiches der Kommentierung bedürfen, wenn sie nicht innerhalb dieses Rahmens geltende und somit zugleich regelnde Wirkung hätte. Die Kommentierung diene dazu, den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in Bezug auf die Rahmenvereinbarung und die örtlichen Interessenausgleiche/Sozialpläne zu dokumentieren. Damit lege die Kommentierung selbst fest, dass der Wille der Betriebsparteien aus dieser Betriebsvereinbarung hervorgehen solle. Es würde, so die Beklagte, keinen Sinn machen, eine Regelung zu treffen, die ausdrücklich auf die einzelnen Sozialpläne der Stationen durchschlagen solle, dort aber lediglich unverbindlich bleiben solle. Auch der Umstand einer nicht durchgeführten Veröffentlichung der Kommentierung führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Das bloße Bestreiten der Beschlussfassung des Betriebsrats und der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung sei unzulässig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 – 27 Ca 233/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die vom Rechtsanwalt des Betriebsrats unterschriebene Kommentierung könne an der klaren Regelung im Sozialplan nichts ändern, da der dort dokumentierte (angebliche) Wille der Betriebsparteien keinen Niederschlag im Wortlaut der Vereinbarung gefunden habe.Die „Kommentierung“ der Rahmenbetriebsvereinbarung bringe zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine eigenständige Regelung handeln solle. Von den Betriebsparteien sei insoweit nur eine Auslegungshilfe beabsichtigt gewesen. Zu bestreiten sei, dass die sogenannte Kommentierung dem Willen der Betriebsparteien bei Unterzeichnung des Sozialplans entsprochen habe. Auch sei weiterhin zu bestreiten, dass der Unterzeichnung der Kommentierung ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat. Der betriebsrätliche Rechtsanwalt habe gegenüber der Klägervertreterin telefonisch ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass ein Beschluss gefasst worden sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts streite bereits der Wortlaut des Sozialplans für die Klägerin, da dieser auf das gesamte Arbeitsverhältnis abstelle. Gleiches gelte für die Behauptung, dass auch die Auslegung nach Sinn und Zweck nicht zu dem Ergebnis führen könne, dass die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollendeten Jahre zugrunde zu legen seien. Die Ausführungen der Beklagten zur Sprinterprämie in der Systematik des Sozialplans würden keinen Sinn machen. Die Betriebsparteien hätten zwei Fenster eröffnet, in denen Sprinterprämien bezahlt werden. Träfe die Ausführung der Beklagten zu, dass die Sprinterprämie ein Ausgleich dafür darstellen solle, dass die Berechnung der Beschäftigungszeiten nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauere, dürfte es, so die Klägerin, eine solche Pause nicht geben. Die Auffassung der Beklagten, dass im Sozialplan vom ... von der gesamten Regelung der KBV Interessenausgleich und Sozialplan vom ... in der Fassung vom ... abgewichen werden solle, finde keine Stütze. Vielmehr seien alle Punkte, die eine Abweichung darstellen, aufgeführt. Ob die Klägerin Kenntnisse über die Berechnungsweise der Beklagten hatte, sei irrelevant. Es handele sich bei der Abfindung um einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung, auf den gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG nicht verzichtet werden könne. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. November 2019 (Bl. 271 ff. d.A.) und die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 20. November 2019 (Bl. 325 ff. d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 01. Februar 2020 (Bl. 346 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2020 (Bl. 372 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).