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Beschluss

1 ABR 10/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Übergangs-Gesamtbetriebsvereinbarung, die nur Verfahrenspflichten und an diese gebundene Abschlagszahlungen regelt, unterfällt nicht der zwingenden Mitbestimmung des §87 Abs.1 Nr.10 oder Nr.11 BetrVG. • Nachwirkung kraft §77 Abs.6 BetrVG greift nur, wenn die Vereinbarung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, deren Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann. • Die Parteien können bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen Nachwirkung vereinbaren; eine Wortlautaussage, dass Nachwirkung nicht ausgeschlossen werde, ist dafür nicht ausreichend. • Eine Regelung, die Abschlagszahlungen von der Erfüllung betrieblicher Verfahrenspflichten abhängig macht, stellt vorrangig eine interne sanktionsähnliche Verfahrensregelung dar und begründet keine Fälligkeitspflicht im Sinne des §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Keine Nachwirkung für verfahrensbezogene Übergangs-GBV über variable Vergütung • Eine Übergangs-Gesamtbetriebsvereinbarung, die nur Verfahrenspflichten und an diese gebundene Abschlagszahlungen regelt, unterfällt nicht der zwingenden Mitbestimmung des §87 Abs.1 Nr.10 oder Nr.11 BetrVG. • Nachwirkung kraft §77 Abs.6 BetrVG greift nur, wenn die Vereinbarung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, deren Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann. • Die Parteien können bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen Nachwirkung vereinbaren; eine Wortlautaussage, dass Nachwirkung nicht ausgeschlossen werde, ist dafür nicht ausreichend. • Eine Regelung, die Abschlagszahlungen von der Erfüllung betrieblicher Verfahrenspflichten abhängig macht, stellt vorrangig eine interne sanktionsähnliche Verfahrensregelung dar und begründet keine Fälligkeitspflicht im Sinne des §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG. Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin mit unternehmenseinheitlichem Betriebsrat hatte eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) über Übergangsregelungen für variable, geschäftsjahresbezogene Vergütungsbestandteile geschlossen. Die GBV enthielt Fristen zur Übersendung von Vergütungsplänen, Pflichten des Betriebsrats zur Stellungnahme, Verhandlungsfristen und gestaffelte Abschlagszahlungen für Arbeitnehmer, abhängig vom Verhandlungsstand und der Erfüllung betriebsinterner Pflichten. Die GBV sah eine Kündigung zum Geschäftsjahresende mit einer Frist von einem Monat vor und erklärte, eine Nachwirkung werde nicht ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin kündigte die GBV zum 30.04.2015 und zahlte seit Mai 2015 keine Abschlagszahlungen mehr. Der Betriebsrat begehrte Feststellung der Nachwirkung; das Landesarbeitsgericht gab dem statt. Die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Betriebsrats in der Vorinstanz war zulässig, da der vom Betriebsrat verfolgte (hilfsweise gestellte) Antrag bereits erstinstanzlich behandelt wurde und die Begründung den Anforderungen des §89 Abs.2 ArbGG genügte. • Kein Anwendungsbereich des §77 Abs.6 BetrVG: Nach §77 Abs.6 BetrVG tritt Nachwirkung nur ein, wenn die Betriebsvereinbarung eine Angelegenheit regelt, die erzwingender Mitbestimmung unterliegt und deren Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann. Die vorliegende GBV regelt solche Angelegenheiten nicht. • Keine zwingende Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.10/11 BetrVG: Die GBV enthält keine inhaltlichen Regelungen zu Grundsätzen der Lohngestaltung oder konkreten leistungsbezogenen Entgelten, sondern primär verfahrensrechtliche Pflichten zur Beschleunigung von Verhandlungen sowie an diese Pflichten geknüpfte interne Abschlagszahlungen; somit fehlt es an dem materiellen Regelungsgehalt, der die zwingende Mitbestimmung begründen würde. • Keine Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG: Die Regelungen der GBV schaffen keine klare Fälligkeitsbestimmung für Vergütung, weil Ansprüche an situative, für Arbeitnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände geknüpft sind; die Abschlagszahlungen sind sanktions- bzw. pflichtbezogen und nicht als allgemeine Zahlungsfälligkeiten zu qualifizieren. • Keine vereinbarte Nachwirkung: Bei der Auslegung der GBV ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck abzustellen. Nr.4.1 GBV besagt lediglich, dass Nachwirkung nicht ausgeschlossen werde, ordnet sie aber nicht an. Insbesondere fehlt eine eindeutige Vereinbarung der Betriebsparteien über eine Nachwirkung der freiwilligen GBV. • Folgerung: Weil die GBV weder unter §77 Abs.6 BetrVG fällt noch eine vereinbarte Nachwirkung vorliegt, besteht kein nachwirkender Anspruch der Arbeitnehmer auf die vereinbarten Abschlagszahlungen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Die Feststellung, dass die gekündigte GBV über den 30.04.2015 hinaus nachwirkt, ist unbegründet. Die GBV regelt vornehmlich verfahrensrechtliche Pflichten und an diese gebundene interne Abschlagszahlungen, nicht jedoch eine mitbestimmungspflichtige inhaltliche Vergütungsregelung im Sinne des §87 Abs.1 BetrVG; daher greift §77 Abs.6 BetrVG nicht. Eine ausdrückliche, wirksame Vereinbarung der Parteien über eine Nachwirkung der freiwilligen GBV liegt ebenfalls nicht vor, sodass die Arbeitgeberin die Zahlungen nach wirksamer Kündigung einstellen durfte.