Beschluss
7 Ta 14/23
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2023:1106.7TA14.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klagpartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 – 9 Ca 339/19 – wird zurückgewiesen.
Die Klagpartei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Klagpartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 – 9 Ca 339/19 – wird zurückgewiesen. Die Klagpartei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klagpartei gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klagepartei eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung nach § 7 AGG zu zahlen. Die Klagpartei, zweigeschlechtlich geboren und schwerbehinderter Mensch, hat eine Entschädigung von 10.000,00 € wegen Nichtberücksichtigung ihrer Person bei der Besetzung einer von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle begehrt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. Februar 2020 – 9 Ca 339/19 – die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist vom Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2021 – 7 Sa 40/20 – zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 2022 – 8 AZN 20/22 – als unzulässig verworfen worden. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klagpartei ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2022 – 1 BvR 1766/22 – nicht zur Entscheidung angenommen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. August 2022 Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat daraufhin mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 9 Ca 339/19 – die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 2022 von der Klagpartei an die Beklagte zu erstattenden Kosten dritter Instanz auf 406,50 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. August 2022 festgesetzt. Gegen den am 23. Dezember 2022 ihr über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat die Klagepartei mit einem am 5. Januar 2023 bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangenen Schriftsatz vom 4. Januar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 2. August 2023 – 9 Ca 339/19 – der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klagpartei hält den arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und meint, er verletze ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Richterinnen und Richter der Bundesrepublik Deutschland seien stets befangen, wenn sie einem Hermaphroditen gegenüberträten. Das Arbeitsgericht Hamburg sei auch bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses fehlerhaft besetzt gewesen, da es sich auf Frauen und Männer beschränke. Auch die Kammer des Landesarbeitsgerichts, die über die sofortige Beschwerde zu entscheiden habe, sei fehlerhaft besetzt. Eine rechtsstaatliche Legitimation für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegenüber Hermaphroditen bestehe nicht. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG). Gegen den am 23. Dezember 2022 ihr zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klagepartei innerhalb der Notfrist von zwei Wochen einen am 5. Januar 2023 bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangenen Schriftsatz eingereicht, der den angefochtenen Beschluss hinsichtlich Datum und Aktenzeichen bezeichnet und die Erklärung enthält, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Hamburg hat den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht erlassen. a) Die Kostentragungspflicht der Klagpartei bzgl. des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Klagpartei – rechtskräftig – unterlegen war. Die Berechnung der nach § 104 ZPO festzusetzenden Kosten erfolgte auf Grundlage eines vom Bundesarbeitsgericht gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzten Gebührenwertes von 3.000,00 €. Einwendungen gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten erhebt die Klagpartei im Einzelnen nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich, die festgesetzten Kosten wurden entsprechend Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) berechnet. b) Die Vorschriften der ZPO, des GKG und des RVG sind auch auf Parteien jeglicher Geschlechter anzuwenden. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klagpartei durch den angegriffenen Beschluss ist nicht erkennbar. Die Klagpartei ist im Verfahren rechtskräftig unterlegen, daher hat sie die drittinstanzlichen Kosten der Beklagten zu tragen. c) Auch ist nicht erkennbar, dass das Arbeitsgericht bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bzw. das Landesarbeitsgericht bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde fehlerhaft besetzt (gewesen) ist. Die Entscheidungszuständigkeit folgt aus der entsprechenden gerichtlichen Geschäftsverteilung. Einen Anspruch darauf, dass ein Verfahren nicht von Personen eines bestimmten Geschlechts bearbeitet wird, gibt es nicht. Soweit die Klagpartei – auch schon in anderen Verfahren – meint, die Geschäftsverteilungspläne der bundesdeutschen Arbeitsgerichtsbarkeit seien unwirksam, weil innerhalb der Gerichtsbarkeit nur männliche und weibliche Richter und Richterinnen, mithin keine Hermaphroditen tätig seien, wird eine solche Ansicht vom Beschwerdegericht nicht geteilt. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 78 Satz 2 ArbGG). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 –, Rn. 4, juris).